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PV-Info, Dezember 2012, Seite 5

ÄNDERUNGEN ZUM JAHRESWECHSEL

PV-Info Redaktion

Altersteilzeit ab 2013 (§ 27 AlVG, zu den Details siehe PV-Info 5/2012, Seite 15)

  • Dauer der Laufzeit: maximal fünf Jahre.

  • Zugangsalter wie bisher: 53/58 Jahre.

  • NEU bei kontinuierlicher Altersteilzeit oder kleiner Blockung: Anspruch auf eine der Alterspensionen (Korridorpension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) schadet erst ab dem gesetzlichen Pensionsalter (dies gilt nicht bei großer Blockung: hier schadet irgendein Pensionsanspruch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld).

  • Große Blockung: Altersteilzeitgeld (50 %) nur dann, wenn spätestens ab der Freizeitphase eine Ersatzkraft beschäftigt wird; ist dies nicht gegeben, besteht Rückzahlungspflicht für das Altersteilzeitgeld.

  • Neues Übergangsgeld nach Altersteilzeit ab in Höhe des normalen Arbeitslosengeldes (dh ohne 25 % Zuschlag wie bislang), wenn infolge der Änderungen des Pensionsrechts noch kein Pensionsanspruch besteht.

Arbeitslosenversicherung

  • Beitragsbefreiung nur mehr für (freie) Dienstnehmer, die vor dem geboren sind.

  • Ausnahme für (freie) Dienstnehmer, die nach dem geboren sind, erst ab dem der Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonat bzw davor, sofern ein Anspruch auf Alterspension besteht (Achtung: In...

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