Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/0540-S/06-RS1 | wie RV/0588-I/03-RS1 Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG (ua. Verwendung und Hauptwohnsitz im Inland) sind unbestritten. Von einer EU-Widrigkeit des Grundtatbestandes § 82 Abs. 8 KFG (Zulassungsverpflichtung) zufolge des EuGH-Urteiles C-451/99 bis zur innerstaatlichen Sanierung im August 2002 kann deshalb keine Rede sein, da der EuGH zwar die "übertrieben kurze" Frist für die Zulassung von 3 Tagen als Behinderung der Dienstleistungsfreiheit erachtet, hingegen die Zulassungspflicht an sich ausdrücklich für EU-konform befunden hat. |
RV/0540-S/06-RS2 | wie RV/0591-G/07-RS1 Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz 8). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch W, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003, Jänner bis Dezember 2004, Jänner bis Dezember 2005 und Jänner bis Juni 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In einer bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten anonymen Anzeige wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber seit mehreren Jahren ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen D in Österreich nutze und bei J wohne. Außerdem hätten der Berufungswerber und S in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt € 9.000,00 als "Bauverwaltungshonorar" von der Eigentümergemeinschaft S-5 erhalten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ging dieser Anzeige nach und führte beim Berufungswerber am eine Nachschau gemäß § 144 BAO durch. In der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift wurden von diesem zur Verwendung des im Ausland zugelassenen Fahrzeuges im Inland folgende Angaben gemacht:
"Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900 cm3, 120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei; Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen nachgereicht."
Weiters gab der Berufungswerber an, dass er gemeinsam mit S für die Wohnanlage B ein Heizungskonzept erstellt habe und dafür ein Honorar von jeweils € 3.000,- erhalten habe. Seit 2002 lebe er vom Einkommen seiner Lebensgefährtin JS.
Der Kopie des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass die Verkäuferin des Fahrzeuges in Bad Reichenhall ihren Wohnsitz hatte. Als Käufer des Fahrzeuges ist sowohl der Berufungswerber als auch sein Bruder angeführt (Streichung des Vornamens des Berufungswerbers und Hinzufügung des Vornamens des Bruders). Der vorliegenden Kopie des Antrages zur Kraftfahrzeugversicherung vom ist zu entnehmen, dass der Bruder des Berufungswerbers als Antragsteller den gegenständlichen Antrag sowie den Erhalt von Unterlagen mit "i. A." fertigte und dieser Vertrag in "Freil." abgeschlossen worden ist.
Der Berufungswerber wies in einem Schriftsatz vom der "ordnungshalber" darauf hin, dass sein Hauptwohnsitz in 5-B sei und begehrte Aktensicht. Dem Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren kam die Abgabenbehörde erster Instanz am nach und übergab dem Berufungswerber eine Kopie der anonymen Anzeige.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ermittelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für das vom Berufungswerber im Inland benutzte Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen und setzte diese wie folgt fest.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Behördliches Kennzeichen | Grundlage | Steuersatz | Monatssteuer | Jahr | Anzahl
der Monate | Kraftfahrzeug-steuer |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2001 | 12 | 468,00
€ |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2002 | 12 | 468,00
€ |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2003 | 12 | 468,00
€ |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2004 | 12 | 468,00
€ |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2005 | 12 | 468,00
€ |
D | 89 | 0,6000
€ | 39,00
€ | 2006 | 6 | 234,00
€ |
Summe | 2.574,00
€ |
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein Toyota Camry - im Besitze seines Bruders sei und auch auf diesen zugelassen worden ist. Sein Bruder habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch die entsprechenden Abgaben für das gegenständliche Auto dem zuständigen Finanzamt abgeführt. Er habe dieses Fahrzeug nur zeitweise genutzt, wie dies in der Niederschrift festgehalten worden ist. Ein Import bzw. eine Einfuhr des gegenständlichen Kfz durch ihn, welche die Vorschreibung der Abgabe begründen könne, habe seinerseits nicht stattgefunden. Im Bescheid des Finanzamtes fehle zudem eine entsprechende Begründung (Hinweis auf entsprechende Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als Nicht-Eigentümer für das gegenständliche Fahrzeug des Bruders welches in Deutschland zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine Kfz-Steuer zu entrichten habe. Seines Wissens nach sei (das Finanzamt) zum einen zur Manuduktion verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des Finanz- und Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine Rechtsbegründung angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien möglich, die Begründung zu verifizieren, um dadurch die Chance einer erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid zu wahren. Man könne und müsse dem Bürger zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen gegen Finanz- und Steuerrechte einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien es nur die fehlenden Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch Unkundigen durch die undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu gäbe es ja entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssten allgemein verständlich sein). Der § 5 des KfzStG lasse nur erkennen, wie die Berechnung einer Kfz-Steuer zu erfolgen habe. Es fehle der Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen in "der" normiert werde, dass auch dann eine Abgabenpflicht zur Kfz-Steuer bestehe, wenn das gegenständliche Fahrzeug nicht im persönlichen Eigentum stehe. Eine Verifizierung der gesetzlichen Legimitation zur Abgabenvorschreibung fehle somit weiter. Durch das Fehlen dieser Rechtsbegründung im oben angeführten Bescheid sei ihm auch die Möglichkeit zur Berufung verwehrt, dies widerspreche dem AVG. Welche gesetzliche Grundlage könne er bekämpfen, wenn sie im Bescheid nicht angeführt werde? Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu entnehmen, dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache - nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und keine auf Personen bezogene Steuer sei. Die sachbezogene Kfz-Steuer sei ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn das Finanzamt ihm jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende - im Ausland ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer vorschreibe, so sei dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und keine auf die im § 5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG besitze, fehle auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache - Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Kfz-Steuer. Verwirrend sei der Umstand, "weil eine lückenhafte Beweisführung", dass in der Niederschrift kein amtliches Kennzeichen angeführt worden sei. Im Bescheid jedoch schon. Es sei davon auszugehen, dass das Finanzamt eine ordentliche Chronologie der Vorwürfe und Beweisführung zu dokumentieren habe. Die Niederschrift sei die Rechtsgrundlage, auf die der Bescheid aufbaue. Der Anlassfall - das Kfz- sei in der Niederschrift nicht (!) mit dem amtlichen Kennzeichen konkretisiert und sei somit nicht verifizierbar identifiziert worden. Im Bescheid werde ein Kfz-Kennzeichen angeführt. Aus der vorliegenden Beweisführung könne das im Bescheid angeführte Kennzeichen somit nicht aus der Niederschrift entnommen worden sein. Mit welcher Begründung werde daher im Bescheid ein amtliches Kennzeichen angeführt, wenn dieses der Niederschrift nicht zu entnehmen sei?
Vorbehaltlich weitere differenziertere Begründungen zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der Berufung zu entsprechen und den Bescheid aufzuheben, da der Bescheid (an) der unrichtigen Adresse zugestellt worden sei, eine Rechtsbegründung für die Vorschreibung der Kfz- Steuer im Bescheid nicht angeführt werde und in der Niederschrift das amtliche Kennzeichen des KFZ fehle.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem zur Verfahrensrüge ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid entgegen der Ansicht des Berufungswerbers grundsätzlich rechtsgültig sei. Die Zustellung des Bescheides an den Nebenwohnsitz des Berufungswerbers sei ebenfalls gültig, da der Bescheid erst als zugestellt gelte, wenn er dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen sei. Aus den Ausführungen des Berufungswerbers gehe eindeutig hervor, dass er den Bescheid bereits erhalten habe. Was die unzureichende Begründung des Bescheides betreffe, so könne dies einen Verfahrensmangel darstellen. Dieser Mangel stelle allerdings keinen absoluten Mangel dar, da er im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert werden könne, was im Rahmen dieses Bescheides geschehe. Da das gegenständliche Fahrzeug aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der genauen Typenbeschreibung eindeutig identifizierbar sei, erscheine es belanglos, ob das Kfz-Kennzeichen in der Niederschrift oder im Bescheid angeführt werde oder nicht.
Zur Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (§ 82 Abs. 8 KFG) seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehle so hin dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG1967. Werde es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfülle. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet würden. Steuerschuldner sei nach § 3 KFZStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwende (nicht zwingend der Eigentümer!). Im Rahmen der Niederschrift zur Nachschau vom habe der Berufungswerber angegeben, dass er das gegenständliche im Eigentum seines Bruders befindliche Fahrzeug im berufungsgegenständlichen Zeitraum "zeitweise" im Inland genutzt habe. 1999 konnte das Fahrzeug aufgrund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Da das gegenständliche Fahrzeug eindeutig widerrechtlich - d.h. ohne inländische Zulassung von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland (dem Berufungswerber) verwendet worden sei, komme §1 Abs. 1 Z 2 KFZStG zur Anwendung. Steuerschuldner sei dabei derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwende. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund dieser Gesetzesstelle erfolge unabhängig vom zivilrechtlichen Besitz des Fahrzeuges oder eventuell entrichteter ausländischen Kraftfahrzeugsteuern. Ob das Fahrzeug wirklich nur teilweise bzw. in welchen Zeiträumen tatsächlich im Inland verwendet worden ist, könne aus den Ausführungen des Berufungswerbers nicht entnommen werden. Es müsse daher - mangels Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass eine durchgängige Steuerpflicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid wurde ein "Widerspruch" eingebracht () und die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Es wurde und unter anderem ausgeführt, dass das Organ der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Nachschau am ihn nur dahingehend aufgeklärt habe, dass es aufgrund § 144 BAO alle Räume betreten dürfe. Seine Aussagen im nachfolgenden amikahlen Gespräch seien unter dieser sehr entspannten Atmosphäre getätigt worden ohne dass er sich der Rechtsfolgen bewusst gewesen sei. Offensichtlich habe das Organ auf Grund der entspannten Atmosphäre vergessen, ihm mitzuteilen, dass er unmittelbar keine Aussagen zum Vorwurf der "Anzeige" tätigen müsse, und auch keine Niederschrift zu unterfertigen brauche. Einsicht in die anonyme Anzeige habe er erst am im Finanzamt erhalten. Ob hier eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege könne der Berufungswerber im Moment nicht beurteilen! Eine Absicht unterstelle er keinesfalls. Aufgrund der gelockerten Gesprächsführung könne möglicherweise interpretiert werden, dass nur wegen der fehlenden Abgasnorm eine Zulassung in Österreich unterlassen worden sei. Dies sei richtig zu stellen: Eine Anmeldung des KFZ in Österreich sei aus Sicht seines Bruders nicht notwendig gewesen, da er von Beginn an nicht geplant habe das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen. Da der Berufungswerber es gelegentlich benutzt habe, sei keine überwiegende Nutzung bzw. eine Einfuhr nach § 82 KFG gegeben. Dem widerspreche auch, dass im Haushalt immer ein neuwertiges Auto vorhanden und benutzt werden würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass er dem neuwertigen Auto eines mit 12 - 15 Jahren Lebensdauer und wenig ansprechendem Aussehen und Komfort vorgezogen hätte. Es sei ausreichend dokumentiert (Kaufvertrag, das Ansuchen um Kfz-Versicherung) dass nicht der Berufungswerber der Kfz-Halter und Eigentümer gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides an den Berufungswerber sei daher unrichtig. In dieser sei das Finanzamt lediglich informiert worden, dass er das KFZ benutzt habe. Es finde sich kein verifizierbarer Hinweis oder gar ein Beweis an das Finanzamt, dass er das Fahrzeug überwiegend verwendet bzw. nach Österreich eingeführt habe.
Der Anlassfall der - anonymen Anzeige - sei den beiliegenden an das Finanzamt gerichteten Schreiben von Frau Sc und Hr. A zu entnehmen. Er selbst möchte sich dazu nicht äußern sondern nur festhalten, dass sein Engagement für die Hausgemeinschaft bisher sehr erfolgreich gewesen sei. Dies sei durch Presseberichte und eine DVD der TV Beiträge belegt. Frau Sc und Hr. A würden auch als Zeugen zur Verfügung stehen. Seinen Bruder als Zeugen zu benennen sei derzeit nicht möglich, da sich dieser offensichtlich auf Urlaub befände. Seine schriftliche Stellungnahme werde er nachreichen. Wenn es dem Anzeigenden um mehr als persönliche Ressentiments gegangen wäre, und er sein staatsbürgerliches Pflichtbewusstsein so ernst nehme wie im Schreiben dargelegt, warum stehe er der Behörde nicht als Zeuge zur Verfügung? Persönliche Ressentiments sollten nicht dazu führen, dass die Behörde unsubstanziellen Vorwürfen große Aufmerksamkeit schenke. Es sei allgemein bekannt aus welchen Motivation heraus, warum und aus welchem Anlass und Nutzen anonyme Anzeigen verfasst würden. Die Dringlichkeit für das Finanzamt lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, dass die Anzeige am eingegangen sei und die Nachschau - ein Jahr später - am erfolgt sei. In der Berufungsvorentscheidung vom sei lediglich vermerkt "dass mangels an Gegenbeweis davon ausgegangen wurde dass eine Steuerpflicht bestehe" einen Beweis führe die Behörde nicht an. In der Niederschrift vom sei von ihm angegeben und nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein Toyota Camry - im Besitz seines Bruders und auf diesen in Deutschland zugelassen sei. Dieser habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz und seine Arbeitsstätte in der Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch die entsprechenden Abgaben für das gegenständliche Auto dem zuständige Finanzamt abgeführt.
Er habe das KFZ nur zeitweise benutzt, wie in der Niederschrift festgehalten worden ist. Die zeitweise Nutzung sei so zu verstehen, dass er mit dem Auto seines Bruders kaum bis nicht gefahren sei (vielleicht 1 - 2x), wenn es in Österreich gestanden sei. Der Aufenthalt des KFZ in Österreich habe durchschnittlich zehn bis 14 Tage betragen und sei dann wieder über mehre Wochen weg gewesen. Das Auto möge vielleicht in unregelmäßigen Abständen insgesamt zwei Monate im Jahr in Österreich gewesen sein. Ein Import bzw. eine Einfuhr welche die Vorschreibung der Abgabe begründen könne, bestehe seinerseits nicht. Der Berufungswerber verneine weiter die Einfuhr des Autos durch seinen Bruder nach § 82 KFG, und führe sich selbst als Zeugen an. Mit den weitern o. a. Ausführungen der Zeugen (Beilage) sei dies auch ausreichend nachgewiesen. Einen Beweis für die Einfuhr habe die Behörde nicht angenommen. Somit ersuche er in Folge des Nachweises und des erbrachten Gegenbeweises, dass keine Einfuhr des Autos seines Bruders durch ihn erfolgt sei und um die Einstellung des Verfahrens!!!
Im Bescheid zur Festsetzung der Kfz-Steuer durch das Finanzamt fehle die entsprechende Begründung (Hinweis auf entsprechende Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als Nicht-Eigentümer für das gegenständliche Fahrzeug seines Bruders welches in Deutschland zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine Kfz-Steuer zu entrichten habe. Seinem Wissen nach sei die Abgabenbehörde zur Manuduktion verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des Finanz- und Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine Rechtsbegründung angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien möglich, die Begründung zu verifizieren, und die Chance einer erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid zu wahren. Die Abgabenbehörde müsse dem Bürger zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen gegen Finanz- und Steuerrechte einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien es nur die fehlenden Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch Unkundigen durch die undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu gäbe es ja entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssen allgemein verständlich sein).
Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu entnehmen, dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache - nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und keine auf Personen bezogene Steuer sei. Dies sei insofern leicht erkennbar, indem Zahlungsrückstände bei der KFZ-Steuer unmittelbar mit der Konfiszierung des KFZ geahndet werden könnten. Die sachbezogene Kfz-Steuer sei ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn die Abgabenbehörde ihm jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende - im Ausland ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer vorschreibe, so sei dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und keine auf die im § 5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG besitze, fehle auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache - Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogenen Kfz- Steuer.
Grundlage der EU sei der freie Warenverkehr und das Fehlen einer Doppelbesteuerung. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem Nachweises, dass der Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe zur Erkenntnis gekommen sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu müssen, so müsse die in Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen verrechnet werden, ansonsten würde der Umstand einer Doppelbesteuerung erfüllt werden. § 48 BAO biete die Grundlage dafür eine doppelte Besteuerung nach EU Richtlinien auszuschließen. Die AntragsteIlung beim BMF eine solche zweifache Besteuerung auszuschließen behalte er sich ausdrücklich vor. Vorbehaltlich weiterer differenzierterer Begründungen zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der Berufung zu entsprechen und den Bescheid aufzuheben.
Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung waren die angeführten Schreiben von JS (Lebensgefährtin) und AA beigefügt.
Frau Sc führte in ihrem mit datierten Schreiben unter anderem aus, dass sich der Berufungswerber seit 2001 sehr erfolgreich für die Belange der Hausgemeinschaft engagiere und bisher 12 Verfahren gegen die Hausverwaltung gewonnen worden seien. Die gegenständliche Anzeige sei dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen. Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden sei und er es zeitweise genutzt habe, sei unbestritten. Der Berufungswerber wisse sicher, dass dies ohnehin ein ständiger Diskussionspunkt gewesen sei. Das Auto sei unbenützt am Parkplatz gestanden, und habe eine Parkfläche blockiert. Benutzt habe das Auto der Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns gestanden war, habe es der Berufungswerber kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x, wenn es da gestanden sei. Gefahren seien wir ohnehin mit unserem Auto, das schon wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die bessere Alternative gewesen sei. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück sei es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden.
AA führte in seinem mit datierten Schreiben unter anderem aus, dass das Engagement des Berufungswerber für die Hausgemeinschaft N Staub aufwirbelt habe und dies spätestens seit den fünf ORF Beiträgen wohl alle Nn mitbekommen hätten. Es wüssten alle nur zu gut, dass es gegen den Berufungswerber aber auch die gesamte Hausgemeinschaft zahlreiche versuchte Untergriffe geben habe, die sich im Endergebnis ausnahmslos gegen die Verursacher selbst gerichtet hätten. Sich aber gegen derart infame anonyme und auch noch sachlich falsche Beschuldigungen wehren zu müssen, schlage dem Fass den Boden aus! Wie sich der Berufungswerber vielleicht noch erinnern könne, habe AA den Berufungswerber anlässlich eines Gesprächs über Hausgemeinschaftsthemen gefragt bei wem denn der deutsche Besucher zu Gast sei, der Monate vorher schon einige Male für jeweils ein paar Tage da gewesen sei. Der Berufungswerber habe ihm erzählt, dass sein Bruder ihm das Auto kurz geborgt habe, worauf AA gemeint habe, dass es dann eigentlich sinnlos sei einen Parkplatz zu blockieren, weil der Berufungswerber normalerweise sowieso immer mit eurem Auto fahre. Weil AA täglich über den Parkplatz gehe, habe er selbst beobachten können, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da gestanden sei und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer. Da AA den Berufungswerber kaum damit fahren gesehen habe, habe also die einzige Aufgabe des Autos offenbar darin bestanden, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen Unfrieden zu provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens zwei Monate waren, habe AA darüber nichts mehr gesagt. Wenn notwendig, könne er dies auch bezeugen. Die Neidgenossenschaft auf die Erfolge unserer Hausgemeinschaft (bzw. vom Berufungswerber) funktioniere also bestens.
Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr) kein Problem sein.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verständigte den Berufungswerber von der Vorlage der Berufung an die Rechtmittelbehörde.
Über Ersuchen des Berufungswerbers () in seiner "Causa" beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) vorzusprechen wurde ihm am mitgeteilt, dass seiner Bitte am "vorzusprechen" entsprochen werde.
Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers sowie der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von JS,N, AA,N und seines Bruders HZ hinsichtlich der Nutzung des PKW Toyota Camry, BJ 1988 mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den Berufungswerber, stand eine Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum - Jänner 2001 bis Juni 2006 -) im Vordergrund des gegenständlichen Erörterungsgesprächs. Der Berufungswerber wurde am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Es wurde versucht den streitgegenständlichen Sachverhalt durch Befragen des Berufungswerbers, der über die Nutzung dieses Pkws durch ihn am Besten Auskunft kann, zu klären, wie dies der im Beisein des Vertreters der Abgabenbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist.
"Dem Berufungswerber sowie dem Vertreter des Finanzamtes wurde eine Zusammenfassung der im Zentralen Melderegister gespeichten Daten des Berufungswerbers sowie seine bisherigen Angaben zur Nuztung des Fahrzeuges im Inland übergeben, wie diese nachstehend angeführt sind.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Meldedaten | ||
bis
| S-2 | NWS |
bis laufend | N-3 S-J | NWS |
bis
laufend | B-I | HWS |
Sind die Daten des Zentralen Melderegisters richtig?
JA; der Berufungswerber gibt ergänzend an, dass in der Au nur die Büroanschrift war und im Jahr 1992 bereits aufgelassen wurde.
Kaufvertrag des PKW
Kaufpreis 2.500,- DM
Sind diese Angaben richtig?
JA
Antrag KFZ Versicherung:
Beginn bis
Ab wann war das Kraftfahzeug versichert?
Das Fahrzeug war immer bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft versichert. Mit wurde lediglich ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft vorgenommen.
Angaben Berufungswerber zur Nutzung des Fahrzeuges:
Niederschrift vom
"Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900 cm3, 120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei; Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen nachgereicht."
Wann wurde das Kraftfahrzeug erstmals ins Inland gebracht (Einbringung)?
Dies dürfte im Jahr 1999 gewesen sein. Der Berufungswerber gibt an, dass er das Auto nicht nach Österreich eingebracht hat, sondern sein Bruder.
Gemeine Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Einbringung
Kaufpreis 2.500,- DM
JA, auf Grund des Kaufvertrages.
Berufung :
"Die zweitweise Nutzung ist so zu verstehen, das ich mit dem Auto meines Bruders kaum bis nicht gefahren bin (vielleicht 1 -2 x); wenn es in Österreich stand. Der Aufenthalt des KFZ in Österreich betrug durchschnittlich 10 bis 14 Tage und war dann wieder über mehrere Wochen weg. Das Auto mag vielleicht in unregelmäßigen Abständen insgesamt 2 Monate im Jahr in Österreich gewesen sein.
Stellungnahme A vom
"Weil ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer"
Stellungnahme Sc vom
"Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden ist und du es zweitweise genutzt hast, ist unbestritten. Du weißt ja sicher noch, dass dies ohnehin ein ständiger Diskussionspunkt war. Es stand benützt am Parkplatz, blockierte eine Parkfläche, benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns stand, hast du es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3 x, wenn es da war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden."
Ab wann wurde das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland von Ihnen verwendet ?
Das Auto ist sicherlich ab Feber 1999 bis zur Abmeldung im Jänner 2006 in unregelmäßigen Abständen in N. gestanden. Das Auto wurde von mir ca. 10x im Jahr und zwar ab Feber 1999 bis Jänner 2006, wenn es in Österreich gestanden ist, genutzt. Es kann aber sein, dass ich das Auto zweimal in 14 Tagen genutzt habe, aber auch so, dass ich es 14 Tage lang überhaupt nicht genutzt habe. Der Berufungswerber gibt an, dass er kein Zeitprotokoll über die Nutzung des Fahrzeuges geführt hat.
Der Berufungswerber stellt den Antrag Herrn A-5. als Zeugen zu befragen."
Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber gelesen und unterfertigt sowie an ihn ausgehändigt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises am Beginn des Erörterungsgesprächs, jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben zu können, wurde vom Berufungswerber nicht ein einziges Mal eine Einwendung gegen die Protokollierung seiner Angaben erhoben.
Mit Vorhalt vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, den im Rahmen des Erörterungstermins gestellten Antrag Herrn A als Zeugen zu befragen, "prozessual ordnungsgemäß" zu stellen, da aus seinem Vorbringen für die Rechtsmittelbehörde nicht erkennbar war, zu welchen konkreten Beweisthemen und Punkten Herr A einzuvernehmen ist und zu welcher Klärung von Tatsachen die Einvernahme des Zeugen beitragen soll.
Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und führte unter anderem aus, dass der Zeuge A-A zu den Benützungsgewohnheiten des PKW durch den Berufungswerber entsprechende Informationen geben könne. Der Zeuge werde vermutlich auch darlegen können, dass das gegenständliche KFZ von ihm nicht nach Österreich eingebracht worden ist und nur geringfügig und gelegentlich benutzt worden sei. Weiters führte er aus, dass § 82 (8) des KFZG die Einbringung oder die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Innland voraus setze. Die Einbringung durch den Berufungswerber sei nicht gegeben. Aus der Wortstellung "Verwendung" sei zu mindest eine überwiegende Benutzung des KFZ abzuleiten und nicht wie im gegenständlichen Fall, eine gelegentlich/geringfügige. Eine Steuerpflicht sei somit nicht gegeben. Die Feststellung des Finanzamtes - der Einbringung bzw. Verwendung des KFZ durch den Berufungswerber beruhe nur auf einem anonymen Hinweis und deren Annahme. Eine Beweisführung durch das Finanzamt sei nicht gegeben, der /die dem Berufungswerber Beschuldigende(n) stehe dem Finanzamt als Zeuge(n) nicht zur Verfügung. Vom unabhängigen Senat wurde in der Einvernahme vom Finanzamt kein Beweis der die Einbringung oder die Verwendung (eine häufigere Nutzung des KFZ) durch den Berufungswerber schlüssig und verifizierbar dokumentiert gefordert. Von ihm werde im Gegenzug eine ordentliche Beweisführung eingefordert und dies verstöße aus seiner Sicht auch gegen den Gleichheitsgrundsatz der im StGG verankert sei. Der Berufungswerber habe in der Einvernahme am den Eindruck gewonnen, dass hier bereits eine Vorverurteilung zu seinen Lasten erfolgt sei.
Der Zeuge wurde in der Folge ordnungsgemäß geladen und die Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der am unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen fehlschlug, wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt. Die Abholfrist begann am zu laufen. Da der Zeuge die Ladung nicht behoben hatte (aber trotzdem am zur Einvernahme erschien), wurde diese am , dies war sieben Tage nach der Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nichtbehoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt.
Befragung des Zeugen durch den Referenten des UFS, Außenstelle Salzburg:
1 M-Siedlung (5.)
Dem Zeugen wird ein Ausdruck des Salzburger Geographischen Informationssystems SAGIS - Arbeitskarte - des Landes Salzburg der Objekte 5. - M-Siedlung - ("N-J") vorgelegt.
Können Sie den Parkplatz anzeichnen die den Bewohnern der M-Siedlung zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht?
Ja.
Der Zeuge führt ergänzend aus, dass die M-Siedlung aus vier Bauteilen besteht. Die Bewohner des Bt, in welchem der Berufungswerber sowie der Zeuge wohnen, sind Mitbesitzer der Tiefgarage (Ez). In den Kaufverträgen haben sich die Eigentümer der M-Siedlung ein gegenseitiges Geh- und Wegrecht zur Benützung des Parkplatzes eingeräumt.
Stand der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), welcher vom Berufungswerber benützt worden ist, auf den von Ihnen eingezeichneten Parkplatz der M-Siedlung ?
Ja.
Wann haben Sie erstmals wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist?
Ich kann dies zeitlich nicht genau definieren, glaublich im Jahr 2000. Den exakten Zeitpunkt kann der Zeuge nicht angeben, ergänzend führt er aus, dass dies mit dem Zeitpunkt des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft der Lebensgefährtin des Berufungswerbers vermutlich im Jahr 2000 bzw. 2001 gewesen ist. Genau kann dies der Zeuge nicht angeben. Dem Zeugen ist lediglich aufgefallen, dass ein PKW mit deutschem Kennzeichen auf dem Parkplatz der M-Siedlung fallweise gestanden ist. Nach Erinnerung des Zeugen war dies ein weißer Kombi mit dem deutschen Kennzeichen. Das genaue Kennzeichen kann der Zeuge nicht mehr angeben, sondern lediglich, dass das Kennzeichen mit D. begonnen hat.
Wann haben Sie letztmalig wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist?
Das exakte Datum kann der Zeuge nicht angeben. Er kann sich jedoch erinnern, dass das Fahrzeug vermutlich nur mehr in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 auf dem Parkplatz gestanden ist (fallweise).
Ist der PKW Toyota Camry mit oder ohne amtliches Kennzeichen (D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden?
Der PKW ist, wann immer ich ihn gesehen habe, mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Parkplatz gestanden.
2 Benützung eines Parkplatzes durch den Berufungswerber
Stellungnahme des Zeugen vom
"Weil ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer."
Halten Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom aufrecht?
Ja.
Aus welchen Grund/Gründen gehen Sie täglich über den Parkplatz?
Der Zeuge gibt an, dass er deshalb täglich über den Parkplatz geht, weil dies der offizielle Zugang zur Tiefgarage bzw. zum öffentlichen Verkehr ist.
Sie haben die Frage wann Sie erstmals wahrgenommen haben, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, dahingehend beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann.
Sie haben die Frage wann Sie letztmalig wahrgenommen haben, dass PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, dahingehend beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann.
Haben Sie Aufzeichnungen darüber wann Sie den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist?
Nein.
Wenn nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe dass dies "nie länger als vielleicht zwei Wochen meist kürzer" gewesen ist?
Da ich praktisch täglich diesen Parkplatz überquere und betreten habe, und der weiße Kombi mit dem deutschen Kennzeichen natürlich ins Auge springt, kann ich aus der Erinnerung sagen, dass er etwa für die Zeiträume wie ich in der Stellungnahme ausgeführt habe, zwei Wochen, manchmal kürzer, manchmal länger, auf dem Parkplatz gestanden hat.
Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt.
Er wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), welcher vom Berufungswerber benützt worden ist, auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, einzutragen.
Der Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist, nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in den Kalenderübersichten vorzunehmen.
Sie haben die Frage ob der PKW Toyota Camry mit oder ohne amtliches Kennzeichen (D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist dahingehend beantwortet, dass der PKW, wenn er auf dem Parkplatz gestanden ist, mit dem deutschen Kennzeichen auf dem Parkplatz gestanden ist.
Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt.
Er wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry mit den amtlichen Kennzeichen D auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist einzutragen.
Der Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist, nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in den Kalenderübersichten vorzunehmen.
3 Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber
Stellungnahme des Zeugen vom
"Da ich dich kaum damit fahren gesehen habe, bestand also die einzige Aufgabe des Autos offenbar darin, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen Unfrieden zu provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens zwei Monate waren, habe ich darüber nichts mehr gesagt."
Halten Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom aufrecht?
Ja.
Wofür hat der Berufungswerber den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) genutzt?
Der Zeuge gibt an, dass er den Berufungswerber ein Mal mit dem PKW auf dem Bauhof getroffen hat (an einem Samstag) und er ihn darauf angesprochen habe, warum er nicht den PKW seiner Lebensgefährtin benütze, habe dieser ausgeführt, dass ihm der PKW seiner Lebensgefährtin dafür zu schade sei.
Haben Sie Aufzeichnungen darüber wann der Berufungswerber den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) genutzt hat?
Nein.
Wenn nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe, dass der Berufungswerber den PKW "höchstens zwei Monate" mit den PKW gefahren ist?
Der Zeuge gibt an, dass diese Angaben einem Gefühl entsprechen. Im Einzelfall ist der PKW nach seiner Erinnerung etwa zwei Wochen und dies ist mehrmals im Jahr vorgekommen. Wenn dies vier Mal pro Jahr vorgekommen ist, dann ergibt dies die vom Zeugen angegebene Zeitspanne von zwei Monaten. Die Angaben sind geschätzt.
Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt.
Er wird aufgefordert die Zeiten in denen er gesehen hat, dass der Berufungswerber mit den PKW Toyota Camry mit den amtlichen Kennzeichen D gefahren ist, einzutragen.
Befragung des Zeugen durch die Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Land:
Besteht die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den PKW auch in der Tiefgarage abgestellt hat?
Da die Parkplätze in der Tiefgarage nummeriert sind, wäre dies nur möglich gewesen, wenn die Lebensgefährtin des Berufungswerbers ihr Auto auf einem Oberflächenparkplatz abgestellt hätte. Ich kann mich nicht erinnern, jemals gesehen zu haben, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers in den Abend- oder Nachtstunden ihren neuen PKW auf den Oberflächenparkplätzen abgestellt hätte.
Sind Sie durch Ihre Tätigkeit als freier Journalist öfter mehrere Tage nicht zu Hause?
Nein, ich kehre täglich zu meiner Wohnung zurück, komme aber nicht täglich in die Tiefgarage.
Der Zeuge führt abschließend zu dem Gegenstand der Befragung aus:
Auf einer Informationsveranstaltung der Hausgemeinschaft hat der Berufungswerber berichtet, dass er anonym beim Finanzamt angezeigt worden ist. Übereinstimmende Reaktion aller Beteiligten war, dass es völlig klar ist, aus welcher Richtung diese Anzeige kommt.
Der Berufungswerber hat sich für die Eigentümergemeinschaft des Bt. stark engagiert und exponiert. In der Folge gab es etwa zehn Gerichtsverhandlungen bis zum Obersten Gerichtshof, die dank der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers allesamt gewonnen wurden. In diesem Spannungsfeld muss man diese Anzeige offensichtlich sehen.
Auf ergänzendes Befragen des Referenten, in welchem Zeitraum diese Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben bzw. wo, gibt der Zeuge an, dass er den Zeitraum nicht genau angeben kann (vermutlich Beginn Anfang des Jahres 2000) und diese Verhandlungen haben zum größten Teil in N. bei Salzburg stattgefunden (Bezirksgericht N. ). Lediglich die Verfahren betreffend die Kündigung des Hausmeisters haben am Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht stattgefunden. Der Zeuge gibt an, dass der Aktenumfang seiner Einschätzung nach ca. zwanzig A 4 Ordner umfasst. Die Entfernung zwischen der M-Siedlung und dem Bezirksgericht N. beträgt nach Schätzung des Zeugen ca. 500 Meter (maximal).
Da der Berufungswerber nicht bei der Vernehmung des Zeugen anwesend gewesen ist, obwohl ihm dazu die Möglichkeit dazu geboten worden war, wurde ihm die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen A-A übersandt. Weites wurden dem Berufungswerber die Niederschriften der nach Vorlage der Berufung an den UFS, Salzburg von der Abgabenbehörde erster Instanz niederschriftlich einvernommenen Auskunftspersonen N-, U, G, und O zu seiner Kenntnisnahme übersandt.
Diese Auskunftspersonen haben zum Grund der Erhebung (Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKW durch Z-G) niederschriftlich angegeben:
"Frau U. gibt an, dass Sie Herrn Z-G unter Verwendung eines weissen Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage N, immer wieder gesehen hat. Herr Z. hat diesen PKW laufend verwendet. Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche gemeint, sondern eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort, Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. usw. im gebräuchlichen Sinn.
Diesen PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau U. , Herr Z. alleine verwendet. Der Bruder von Z. ist Fr. U. nicht bekannt; seine Lebensgefährtin Frau Sc hat den PKW nach den Beobachtungen von Frau U. nicht verwendet. Als Datum über die Verwendung des PKW durch Z-G kann Frau U. diverse Gerichtstermin mit Z. am , , , , und am angeben."
"Frau Nb gibt an, dass Sie Herrn Z-G unter Verwendung eines weissen Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Februar 2005 (Verkauf meiner Wohnung in der S-Straße) in der Wohnanlage N. , S-Straße immer wieder gesehen hat. Herr Z. hat diesen PKW laufend verwendet. Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche gemeint, sondern eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort, Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. usw. im gebräuchlichen Sinn.
Diesen PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau Nb , Herr Z. alleine verwendet. Seine Lebensgefährtin Frau Sc hat den PKW nach den Beobachtungen von Frau Nb nicht verwendet, da sie ein eigenes Fahrzeug besitzt."
"Herr G. gibt an, dass er Herrn Z-G mit seinem Toyota (D ) im Zeitraum 2001 bis 2005 in der Wohnanlage N--. Immer wieder gesehen hat. Das Fahrzeug war ständig durch Z-G im Betrieb. Die Nutzung erfolgte durch Z-G alleine. Mit laufender Nutzung ist täglicher Gebrauch gemeint. Datumsangaben können keine gemacht werden."
"Frau O- gibt an, dass sie Herrn Z-G mit seinem Toyota (D ) im Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 immer wieder gesehen hat. Damit Nutzung im allgemeinen gebräuchlichen Sinn gemeint (tägliche Fahrten wie Einkauf etc.) Die Nutzung erfolgte durch Z-G und nicht durch seinen Bruder bzw. Frau Sc . Datum- und Ortsangaben können jedoch nicht angegeben werden."
Weiters wurde ihm vorgehalten, dass der von ihm namhafte gemachte Zeuge - entgegen seinem Beweisantrag vom und dessen Konkretisierung durch den Schriftsatz vom 22. Feber 2007 - und trotz konkreter Befragung keine Auskunft zur Nutzung des PKW durch den Berufungswerber gegeben hatte.
Die von der Abgabenbehörde erster Instanz einvernommenen Auskunftspersonen haben unter anderem angegeben, dass der Berufungswerber den PKW der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D innerhalb des Zeitraumes Jänner 2001 bis Anfang 2006, verwendet habe, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche.
Da der Berufungswerber ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptete, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen, treffe ihn die Beweislast (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0200 und vom , 92/13/020).
Der Berufungswerber wurde ersucht innerhalb der Frist von vier Wochen, ab Zustellung dieses Bedenkenvorhalts, zu den Ausführungen der Auskunftspersonen Stellung zu nehmen und letztmalig aufgefordert zweckdienliche Nachweise über die Nutzung des PKW Toyota mit den amtlichen Kennzeichen D ab Jänner 2001 bis Juni 2006 zu erbringen.
In seiner Stellungnahme () führte der Berufungswerber zur Befragung des Zeugen A unter anderem aus, dass er verwundert über den Umgangston gewesen sei, der bei Vernehmung dieses Zeugen "angeschlagen" worden sei. Auch sei seiner Ansicht nach die negative Emotion des Referenten gegenüber ihn sowohl von Hr. A als auch von der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz registriert worden. Erst als Herr A angedroht habe, das Protokoll nicht zu unterfertigen, sei der Zeuge in seiner Aussage nicht mehr beschnitten/unterbrochen worden. Für ihn sei dies ein weiteres Indiz der Vorverurteilung zu seinem Nachteil, wie bereits in der mündlichen Einvernahme am festgestellt, jedoch nicht in das Protokoll aufgenommen, und im Schreiben vom 22. Feber 2007 auf Seite 2 neuerlich festgehalten.
Zu den Niederschriften der einvernommenen Zeugen (19-01-07) O , (04-01-07) N- , (04-01-07) U , (19-01-07) G werde festgehalten, dass die in der Einvernahme am und bei Hr. A am sehr insistierend geforderte Konkretisierung - wann und wo er das Kfz genutzt habe - ebenfalls nicht erfolgt sei. Aussagen wie, "immer wieder gesehen, laufend verwendet, eine allgemeine Verwendung usw." seien keinesfalls die geforderte Konkretisierung, (und daher) als unstrittiger Beweis anzusehen. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn G behaupte, der Berufungswerber habe das Fahrzeug täglich verwendet. Das er einen solchen Vorgang täglich beobachten hätte können, sei keinesfalls glaubhaft, es sei denn er habe über die Jahre all seine Tageszeit dazu verwendet seinen Lebensalltag damit zu verbringen, ihn zu beobachten um dies protokollieren zu können. Im Übrigen verweise er darauf, dass sollten die Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung durch den Finanzsenat finden, es zu einer Doppelbesteuerung komme, die sich im Widerspruch zur EU- Richtlinie befinde.
In einem weiteren Schriftsatz vom ersuchte der Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen.
Ihrem Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift
vom 19-01-07 O
vom 04-01-07 N-
vom 04-01-07 U
vom 19-01-07 G
des Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt.
Zeugen
Es sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines Engagements für die Eigentümergemeinschaften C und CD ihm sehr negativ gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin nicht zu erkennen.
Verfahren bereits abgeschlossen
Diese Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes Salzburg Land die Bescheidausstellung
mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und
mit Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
erfolgte und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren.
Meine Fragen:
1) Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus eingeleitet?
2) Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche Zeugeneinvernahme angeordnet?
3) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche Zeugeneinvernahme?
4) Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung durchzuführen?
5) Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land anzuordnen?
6) Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt?
Sollten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die bescheidmäßige Begründung.
In einem weiteren Schriftsatz vom teilte der Berufungswerber "der Ordnung halber" mit, dass er heute - zur Vorsicht einer potentiell negativen Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat - einen Antrag auf Entlastung von der KFZ Steuer beim BMF gestellt habe.
Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 158 BAO ein Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an das LKA gerichtet. Darin wurde ersucht, die auf Z-H (Bruder des Berufungswerbers) unter dessen der Abgabenbehörde bekannten Wohnadressen in Deutschland (K sowie D.-) und Österreich (B;) angemeldeten PKW mit Anführung der amtlichen Kennzeichen (derzeit sei nur die Anmeldung eines PKW der Marke Toyota Camry FZ mit dem amtlichen Kennzeichen D bekannt) in dem Zeitraum bis zu erheben und zu übermitteln.
In Beantwortung dieses Ersuchens wurde ausgeführt, dass außer dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D (Zulassung vom bis ) folgende weitere Fahrzeuge zugelassen seien:
PKW Fort Fiesta, grau Kennzeichen D- (Dauerzulassung)
Motorrad Kawasaki, Kennzeichen D-- (befristet jeweils Mai - September, so genannte Sommerzulassung).
Beide Fahrzeuge seien anlässlich des Wohnungswechsels am von D-D 1 umgemeldet worden. In Österreich seien keine Fahrzeuge auf den Bruder des Berufungswerbers angemeldet gewesen.
Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht.
Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab.
Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 143 BAO ein Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an die Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH betreffend G (Hausmeister der M-Siedlung ) gerichtet. Es wurde um Auskunft zu folgenden Fragen zu geben:
1. Eine Beschreibung des Aufgabenbereichs des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister der Wohnobjekte 5----,
1.1 Sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabengebietes des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Haumeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5,.- vorliegt, werden Sie ersucht diese in Kopie vorzulegen.
2. In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich) musste G die Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches für die Wohnobjekte 5---- erfüllen?
3. Wie lange war G als Hausmeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5---- zuständig?
4. Umfasste sein Aufgabengebiet auch die Betreuung des Parkplatzes der den Bewohnern der M-Siedlung 5,-- zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht?
4.1 Wenn ja, welche Aufgaben waren in diesem Zusammenhang von G wahrzunehmen?
4.2 In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich) musste G diese mit seinem Aufgabenbereich im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Betreuung des Parkplatzes, der den Bewohnern der M-Siedlung 5,--- zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht, erfüllen?
Da die Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO auch die Vorlage von Urkunden oder schriftliche Unterlagen mit einschließt wurde ersucht, sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabenbereichs des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5.-- vorliegt, diese in Kopie vorzulegen.
In Beantwortung des Auskunftsersuchens, wurde unter anderem eine Kopie der mit Herrn G. vereinbarten "Entgeltsabrechnung" für seine Tätigkeit als Hausmeister übersandt. Es wurde unter anderem vereinbart, dass Herr G.
Einmal pro Woche die Gehsteigfläche, Garagenabfahrt, Parkplätze, Beleuchtung, Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen hätte sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen sei, weiters habe er
Einmal pro Woche die Gehwege, Innenhöfe, Spielplätze, Asphaltflächen, Papierkörbe zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen sei, sowie zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag der Hausvertrauensperson diese Reinigung vorzunehmen sei,
Die weiteren Punkte dieser Vereinbarung (3 bis 12 - mit Ausnahme des Punktes 8 der vorerst ausgesetzt wurde) haben das zeitliche Ausmaß (Anzahl der Stunden pro Monat) bzw. den Pauschalsatz für die Betreuung der Tiefgarage, der Rasenflächen, der Heizungsanlage, die Heizungsanlage und die Warmwasseraufbereitung, die Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die Kellerreinigung sowie die Waschküchenbetreuung betroffen.
Die gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht.
Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
A)Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH ", 2219/79").
Der Berufungswerber hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die mit der Einbringung, der Zulassung des Fahrzeuges in Österreich sowie der Nutzung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen D durch ihn in Österreich offen zu legen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er zunächst vor, dass weder er noch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich "eingeführt" hätten (Berufung vom , Seite 2 bzw. "Widerspruch" vom , Seite 3) um dann im Erörterungsgespräch am zu behaupten, dass doch sein Bruder das Fahrzeug eingebracht habe.
Zur Zulassung des Kfz in Österreich wurde am niederschriftlich angegeben, dass das Fahrzeug im Jahr 1999 wegen "fehlender Abgasnormen" nicht in Österreich zugelassen werden konnte. Im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung () wird ausgeführt, dass sein Bruder von Beginn an nicht plante das Fahrzeug überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemandem Dritten zu überlassen. Gänzlich verschwiegen hat der Berufungswerber schließlich, dass sein Bruder seit über sieben Jahren und damit auch im gegenständlichen fünfjährigen Streitzeitraum ein weiterer PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen in Deutschland verfügte.
Zur Nutzung wurde zunächst () angegeben, dass das Fahrzeug nur "zeitweise" genutzt worden sei. Im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung () wird ausgeführt, dass der Berufungswerber mit dem Pkw kaum bis nicht gefahren sei um schließlich im Erörterungsgespräch auszuführen, dass der Pkw zwar am Parkplatz gestanden sei, ohne das er damit gefahren sei oder der Pkw zweimal in 14 Tagen genutzt worden ist. Der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin () hingegen ist zu entnehmen, dass das "Abstellen dieses Fahrzeuges auf den Parkplatz" ein ständiger Diskussionspunkt gewesen sei.
Der Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass er bemüht war relevante Tatsachen, die der eigenen Argumentationslinie (Nutzung des Fahrzeuges kaum bis überhaupt nicht und das über einen Zeitraum von über sieben Jahren bzw. im Streitzeitraum Jänner 2001 bis Juni 2006) zu wider laufen, oder die Tatsache, dass sein Bruder ohnehin über einen weiteren PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen in Deutschland verfügte und daher auf die Nutzung dieses Pkw nicht angewiesen war, zu verschweigen.
Die wahren Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber wurden auch dann nicht offen gelegt als der Berufungswerber mit der Unhaltbarkeit seiner Angaben durch Übermittlung der Aussagen der Auskunftspersonen sowie des im Wege der Bestimmung des § 158 BAO eingeholten Auskunftsersuchens vom LKA konfrontiert wurde.
Die wahrheitsgemäße Offenlegung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen. Die Offenlegung wäre bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmen gewesen aber insbesondere im Verfahren vor der Rechtsmittelbehörde.
B) Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens), dies befreit die Partei aber nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, oder wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Die Abgabenbehörden sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/16/0204 mit weiteren Nachweisen). Wenn der Abgabepflichtige ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat er hiefür den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0200 und vom , 92/13/0020). Gleiches gilt, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (vgl. die Erkenntnisse des , vom , 89/16/0069, und vom , 85/13/0179, je mit weiteren Nachweisen).
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt. Wenn daher die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst hat, so könne diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. Die von der Partei - zunächst vorhandene - rechtliche Unbefangenheit kann nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden ( und vom , 89/16/0147)."
Das der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland hatte und er das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen D in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2001 bis zur Abmeldung im Jänner 2006) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich verwendet (genutzt) hat, ist unbestritten.
Bestritten wird von ihm dass er den Pkw im streitgegenständlichen Zeitraum "überwiegend" genutzt hat.
Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist von einer Nutzung des Pkw durch Berufungswerber während des Zeitraumes Jänner 2001 bis Jänner 2006 auszugehen.
1) Kauf des Fahrzeuges durch den Bruder in Bad Reichenhall
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen Stadtrand von München im Landkreis D.- (http://de.wikipedia.org./wiki/K ) - ihren Wohnsitz hat und auf der Suche nach einen im Zeitpunkt des Erwerbs bereits zehn Jahre alten Pkw ist den sie von einer Privatperson erwerben will, nicht in den in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Städten, wie in D.- (ca. 40.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.- ) oder insbesondere in München (ca. 1.300.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/München) bzw. im Landkreis D.- (ca. 135.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.-) sowie in den in der Umgebung gelegenen Landkreisen München (ca. 311.000 Einwohner; http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_München), Fürstenfeldbruck (ca. 200.000 Einwohner; http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Fürstenfeldbruck) oder Freisingen (ca. 160.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Freising), kein adäquates Fahrzeug findet um in einem von seinem Wohnsitz 163 km (empfohlene Route; Fahrzeit 1 Stunde 27 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. 148 km (kürzeste Route, Fahrzeit 3 Stunden, 2 Minuten; www.viamechelin.de) entfernt gelegenen Ort im Landkreis Berchtesgadener Land - Bad Reichenhall, ca. 17.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Berchtesgadener Land - , ein angemessenes Fahrzeug ausfindig zu machen. Wahrscheinlich deshalb nicht, da der Bruder des Berufungswerbers der im Landkreis D.- seinen Wohnsitz hat, die Eigentümerin des Pkws über mehrere Landkreise hinweg - zwischen dem Wohnort des Bruders und der Verkäuferin liegen die Landkreise München, Ebersberg, Rosenheim und Traunstein (www.landkreisnetz.de) - ausfindig machen musste um mit ihr in Verkaufverhandlungen zu treten sowie in der Folge den Pkw zu besichtigen, diesen auf seine Fahrtüchtigkeit prüfen aber insbesondere bei einem zehn Jahre alten Auto eine Ankaufsüberprüfung vornehmen zu lassen, wie dies der allgemeinen Lebenserfahrung bei Kauf eines gebrauchten Pkw von einer Privatperson entspricht. Mit großer Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht, da der Bruder des Berufungswerbers im Zeitpunkt des Kaufes dieses Pkws (November 1998) ohnehin über einen zum Verkehr zugelassenen Pkw sowie ein zum Verkehr zugelassenes Motorrad an seinem Wohnort verfügte, wie die Beantwortung des Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an das LKA ergeben hat und er damit ständig eines bzw. in den Monaten Mai bis September zwei Kraftfahrzeuge zu seiner Verfügung hatte.
Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber im November 1998 auf der Suche nach einen Pkw war und dabei offenbar in seiner näheren Umgebung - die Entfernung von seinem Wohnsitz in 5-1 zur Eigentümerin des Pkws beträgt 35 Kilometer (empfohlene Route, Fahrzeit 35 Minuten; www.viamichelin.de) - ein seinen Vorstellungen entsprechenden Pkw (zehn Jahre alt mit einer für dieses Alter geringen Fahrleistung als allgemein üblich - ca. 84.000 km im November 1998, und einem geringen Kaufpreis) gefunden hat. Wahrscheinlich auch deshalb, da der Berufungswerber auf Grund seiner Lebensumstände - geschieden seit 1993, vermutlich Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern, weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch Vormerkungen von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert - offenbar auch nicht in der Lage gewesen sein dürfte diesen Pkw zu erwerben oder auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse nicht erwerben sollte. Wahrscheinlich deshalb, da der Name des Berufungswerbers auf dem Kaufvertrag aufscheint, obwohl er - nach der vorliegenden Kopie des Kaufvertrages - nicht der Käufer des Pkws ist, weil er diesen Pkw nicht erwerben sollte oder wollte.
Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers den Pkw im Namen des Berufungswerbers erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat, der ihn in der Folge allein nutzte. Denn sonst hätte eine von der Abgabenbehörde erster Instanz vernommene Auskunftsperson (U ), die, wie der Berufungswerber in der M-Siedlung wohnt, nicht ausführen können, dass nach ihren Beobachtungen, die sich über mehrere Jahre erstreckten, der Bruder des Berufungswerbers ihr nicht bekannt ist und alle vierAuskunftspersonen, wovon drei in der Nähe des Berufungswerbers in der M-Siedlung wohnen bzw. eine Person bis zum Verkauf ihrer Wohnung im Jahr 2005 wohnte, hätten nicht erklärt, dass nach ihren mehrjährigen Beobachtungen nur derBerufungswerber das Fahrzeug nutzte nicht aber sein Bruder. Dies obwohl der Bruder - nach den Angaben des Berufungswerbers - das Fahrzeug immer wieder auf dem Parkplatz, der vor den Bauteilen C und D gelegen ist, abstellte bzw. "stationierte" und es daher den drei in der Nähe des Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen in einem Zeitraum von mehreren Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit aufgefallen wäre, wenn der Bruder des Berufungswerbers das Auto am Parkplatz "abstellt" oder es genutzt hätte.
Das der Berufungswerber seine Aussage, dass "das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen im Jahr 1999 im Inland nicht zugelassen werden konnte", im "Widerspruch" vom widerrief bzw. dahingehend "richtig stellte", dass sein Bruder "von Beginn an nicht plante das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen", ist völlig unglaubwürdig und eine Schutzbehauptung. Eine Schutzbehauptung deshalb, da er, wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, ab November 1998 vom Vorhaben des Bruders wusste, dass dieser von Beginn an (November 1998) "nicht plante das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen" und ihm dies im Zeitpunkt der Erstaussage am evident gewesen ist und nicht erst am , an dem die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen begann. Der Grund dieser Schutzbehauptung ("Richtigstellung") dürfte die Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz gewesen sein, wodurch dem Berufungswerber bewusst geworden ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihre Rechtsansicht - Erfüllung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) sowie Festsetzung der inländischen Kfz-Steuer an ihn als Steuerschuldner - weiterhin vertritt, weil das Fahrzeug von ihm auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist. Der Berufungswerber war am offenbar der Ansicht, dass er mit der Aussage - "1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders" - ausreichend kund getan hätte, dass das Fahrzeug ohnehin "bei Erfüllung der Abgasnormen" im Jahr 2000 in Österreich zum Verkehr zugelassen werden sollte und damit - in der Hoffnung, dass es damit sein Bewenden haben werde - zum Ausdruck gebracht werden sollte es habe ohnehin die Absicht bestanden die inländische Kraftfahrzeugsteuer ab der Zulassung im Inland zu entrichten, was dann doch nicht geschehen ist. Ob seine Aussage am in einer "gelockerten Gesprächsführung" getätigt worden ist oder nicht, vermag an der Beweiskraft der Erstaussage nichts zu ändern.
2) Antrag zur Kraftfahrzeugversicherung "i.A." in "Freil"
Das der Bruder des Berufungswerbers den Pkw für den Berufungswerber erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat, der ihn in der Folge allein nutzte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch aus den in Kopie vorgelegten Antrag zur Kraftfahrzeugversicherung zu schließen. Dieser Antrag wurde am in "Freil" abgeschlossen und der Bruder als Antragsteller sowie Übernehmer der Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV) unterfertige jeweils mit "i.A." (im Auftrag).
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen Stadtrand von München im Landkreis D.- - ihren Wohnsitz hat und offenbar auf der Suche nach einem Versicherungsunternehmen ist nicht in der näheren Umgebung ihres Wohnsitzes, wie in der angrenzenden Stadt D.- aber insbesondere in der Stadt München bzw. im Landkreis D.- oder im Landkreis Fürstenfeldbruck sowie in den in der Umgebung gelegenen Landkreisen München, Freisingen oder Erding kein adäquates Versicherungsunternehmen findet um seinen "am Wohnsitz in K befindlichen Pkw" zu versichern um statt dessen in einem Ort ("Freil" = Freilassing, www.Ira-bgl.de/jsp/landkreis/gemeinden), der von seinem Wohnsitz ca. 169 km (empfohlene Route, Fahrzeit 1 Stunde 34 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. ca. 139 km (kürzeste Route, Fahrzeit 2 Stunden 50 Minuten; www.viamechelin.de), entfernt im Landkreis Berchtesgadener Land liegt, einen Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen Versicherungsunternehmens ausfindig zu machen. Mit großer Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht, da zwischen den damaligen Wohnort des Bruders (K ) und dem Ort des Vertriebspartners der Versicherung die Landkreise München, Ebersberg, Rosenheim und Traunstein liegen und der Bruder den in Freilassing ansässigen Vertriebspartner ausfindig hätte machen müssen um mit ihm die näheren Details der abzuschließenden Versicherung zu besprechen. Mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb nicht, da es weder im Landkreis D.- noch in den Landkreisen Fürstenfeldbruck sowie Traunstein einen Ort gibt der mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt. Auch in den Landkreisen, München, Ebersberg, Freising, Erding und Rosenheim gibt es keine Gemeinde die mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt, wohl aber im Landkreis Berchtesgadener Land, nämlich Freilassing ("Freil.").
Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber diesen in seiner näheren Umgebung seiner Wohnsitze gelegenen Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen Versicherungsunternehmens - die Entfernung von seinem Hauptwohnsitz ( 5-1 ) zum Vertriebspartner beträgt ca. 21 Kilometer (empfohlene Route, Fahrzeit ca. 23 Minuten, www.viamichelin.de) bzw. von seinem Nebenwohnsitz ( 5-2 ), an dem er mit seiner Lebensgefährtin lebt, ca. 27 km (empfohlene Route, Fahrzeit ca. 25 Minuten, www.viamichelin.de) - ausfindig machte um mit diesen die Details des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu sprechen und der Bruder als Eigentümer des Kfz lediglich den Vertrag im Jänner 2002 unterfertigte. Wahrscheinlich deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass der Eigentümer eines Pkws der als Antragsteller und späterer Versicherungsnehmer eine Versicherung für seinen Pkw abschließt weder den Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im Auftrag ("i. A.") unterfertigt noch die für ihn als Versicherungsnehmer bestimmten Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV) nur im Auftrag ("i. A.") übernimmt.
Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers als Eigentümer des Kfz den Versicherungsvertrag nur im Auftrag des Berufungswerbers abgeschlossen hat der auf Grund seiner Lebensumstände, - geschieden seit 1993, vermutlich Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern, weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 19991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am angab - offenbar nicht in der Lage gewesen ist diese Versicherung abzuschließen oder auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse auch nicht abschließen sollte.
3) Auskunftspersonen
M-Siedlung "NM "
Bevor auf die Aussagen der niederschriftlich vernommen Personen eingegangen wird, ist auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die verkehrstechnische Erschließung dieser Wohnanlage, in der der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin sowie drei Auskunftspersonen wohnen bzw. eine wohnte, einzugehen.
Die M-Siedlung ("NM ") liegt im Gemeindegebiet der Stadt NaW. Diese Wohnsiedlung besteht aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D), in denen sich 118 Wohnungen befinden, die im grundbücherlichen Eigentum von 175 Personen stehen. Den Bewohnern der Bauteile A und B (S-a) sowie den Bewohnern der Bauteile C und D (Su) stehen für das Abstellen ihrer Pkw jeweils eine Tiefgarage sowie jeweils ein Oberflächenparkplatz zur Verfügung, die vor den jeweiligen Wohnhäusern gelegen sind. Der den Bewohnern der Bauteile C und Bauteil D zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung stehende Oberflächenparkplatz ist vor den beiden Bauteilen gelegen (EZ). Ein Bewohner dieser Bauteile hat nur die Möglichkeit seinen Pkw entweder in der Tiefgarage - sofern er über einen Parkplatz in der Tiefgarage verfügt - oder auf dem Oberflächenparkplatz abzustellen. In die Tiefgarage gelangt man sowohl über einen vor dem Bauteil C als auch über einen vor dem Bauteil D gelegenen Abgang. Zu seinen am Oberflächenparkplatz abgestellten Pkw gelangt ein Bewohner der Bauteile C und D nur, wenn er über den Oberflächenparkplatz geht. Verkehrstechnisch sind der Oberflächenparkplatz und die Tiefgarage nur über die Sr als einzige Einfahrmöglichkeit erschlossen. Die Sr führt aus Richtung Salzburg bzw. HaW kommend ins Ortszentrum von NaW . Die Bewohner der Bauteile C und D gelangen mit den Pkw oder einem anderen Verkehrsmittel nur über die Sr zu ihren jeweiligen Zielen, wie z.B. NaW oder Salzburg.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nach Vorlage der Berufung an den UFS, Salzburg weitere Erhebungen vorgenommen und vier Personen als Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen, die im wesentlichen angegeben haben, dass nur der Berufungswerber den Pkw verwendet hat, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
3a) G , Hausmeister
G , der im Bauteil D (S-3) als Eigentümer einer Wohnung wohnt, war als Hausmeister für die Betreuung der Bauteile A bis D tätig, wie in Beantwortung des Auskunftsersuchens des UFS, Salzburg an die Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH ausgeführt wurde:
Bauteil A: bis
Bauteil B: bis
Bauteil C:
entzieht sich unserer Kenntnis, auf Grund eines Arbeitgerichtsverfahrens
Bauteil D: bis
Tiefgarage A und B: bis
Tiefgarage C und D: bis
Auf Grund seiner Beschäftigung als Hausmeister war er verpflichtet,
einmal pro Woche die Gehsteigfläche, die Garagenabfahrt, die Parkplätze, die Beleuchtung, die Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen, sowie
einmal pro Woche die Gehwege, die Innenhöfe, die Spielplätze, die Asphaltflächen, die Papierkörbe zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen, sowie zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag der Hausvertrauensperson diese Reinigung vorzunehmen.
Weiters war er für die Betreuung der Tiefgarage, der Rasenflächen, der Heizungsanlagen, die Heizungsanlagen und die Warmwasseraufbereitung, die Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die Kellerreinigung sowie für die Waschküchenbetreuung zuständig. Diese Tätigkeit hat er über einen Zeitraum von ca. 22 bzw. 23 Jahren (Jänner 1983 bis zum Dezember 2005 bzw. 2006) ausgeübt.
Auf Grund der Größe dieser Wohnanlage (Bauteil A - 28 Wohnungen, 44 Eigentümer, Bauteil B - 30 Wohnungen, 43 Eigentümer, Bauteil C - 26 Wohnungen, 39 Eigentümer, Bauteil D - 34 Wohnungen, 49 Eigentümer) und der zu betreuenden Flächen sowie der über 22 bzw. 23 Jahre ausgeübten Tätigkeit, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Herr G. seine Aufgaben zur Zufriedenheit der Eigentümer - ausgenommen davon offenbar die Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C, da nach Auskunft der ehemaligen Hausverwaltung ein Arbeitsgerichtsverfahren (Parteien dieses Verfahrens: Eigentümergemeinschaft des Bauteil C - GH ) anhängig ist - erfüllt haben muss, da sonst die jeweiligen Hauseigentümergemeinschaften der Bauteile A, B und D eine andere Person mit der Betreuung ihrer Wohnanlage beauftragt hätten. Es entspricht weiters der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Herr G. auf Grund seiner Tätigkeit als Hausmeister dieser Wohnanlage mit den vorhin angeführten Aufgabengebieten in der Wohnanlage präsent gewesen sein muss um diese vorhin angeführten Aufgaben - insbesondere die wöchentlich vorzunehmende Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie der Verkehrsflächen (Garagenabfahrt, Parkplätze) und der Asphaltflächen - erfüllen zu können. Es ist daher ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen davon auszugehen, dass Herr G. mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen konnte, dass der Berufungswerber den Pkw der Markte Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D in dem von ihm in seiner niederschriftlichen Befragung angegebenen Zeitraum 2001 bis 2005 allein nutzte und dieser Pkw auf einen Oberflächenparkplatz vor der Wohnanlage C und D gestanden ist.
Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom ausführt, dass "es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wenn GH behaupte ich hätte das Fahrzeug täglich verwendet", so ist dem zu erwidern, dass dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der M-Siedlung , die ca. 600 Meter vom Ortszentrum entfernt liegt, und daher Erledigungen im Ort, wie Gerichtstermine (Entfernung 602 Meter (http://map7.herold.at/API) sowie Einkäufe im Ort wegen der Entfernung und der benötigten Unterlagen (Gericht) bzw. der zu transportierenden Waren (Einkauf) mit dem Pkw zurückgelegt werden aber insbesondere die Tatsache, dass der Berufungswerber nach wie vor seinen Hauptwohnsitz in 5-1 hat und er daher diese Fahrtstrecke - hin und zurück ca. 70 Kilometer (www.viamichelin.de) - zurücklegen muss um (aus welchen Gründen immer) von seinem Nebenwohnsitz in N. an dem er mit seiner Lebensgefährtin lebt zu seinem Hauptwohnsitz zu gelangen. Dass das Pendeln zwischen den beiden Wohnsitzen - aus welchen Gründen immer - mit dem Pkw zeitsparender als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist sowie zu unregelmäßigen Tageszeiten erfolgen kann und damit für den Berufungswerber vorteilhafter ist, ergibt sich von selbst, sodass auch aus diesem Grund die Angaben des Herrn G. , dass der Berufungswerber "das Fahrzeug täglich verwendet hat" glaubhafter sind als die Angaben des Berufungswerbers.
Die Ausführungen des Herrn G. , wonach der Berufungswerber dieses Fahrzeug alleine genutzt hat, entsprechen offenbar in dem von Herrn G. angegeben Zeitraum (2001 bis 2005) den Tatsachen, da der Berufungswerber diesen Ausführungen nicht widersprochen hat. Wenn die Angaben des Herrn G. zur ausschließlichen Nutzung des Pkw durch den Berufungswerber sowie zur Verwendung des Pkw durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in diesem Zeitraume entsprechen - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem auch deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig. Unglaubwürdig auch deshalb, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einem Hausmeister einer Wohnanlage mit den vorhin angeführten Aufgabengebiet ein Pkw mit einem deutschen Kennzeichen in einer in Österreich gelegenen Wohnanlage auffällt, wie dies im Übrigen auch dem Zeugen A aufgefallen ist, da er nach seinen Angaben täglich über den Oberflächenparkplatz gehe. Außerdem ist der Hausmeister einer Wohnanlage auch die Ansprechperson für die anderen Wohnungseigentümer, weil er im Interesse der Hauseigentümer die Pflicht hat, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte ehestens zur Anzeige bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten hat (vgl. § 3 Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970).
3b) O , Hausverwaltung für die Eigentümergemeinschaft S---
Frau O- war oder ist von der Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C (S--- ), in dem auch der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin wohnt mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betraut worden und damit Nachfolgerin der S-GmbH . Gegen diese Gesellschaft, welche vorher die Hausverwaltung inne hatte, wurden von der Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C unter Federführung des Berufungswerbers nach Angabe seiner Lebensgefährtin zwölf bzw. nach den Ausführungen des Zeugen A zehn Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof sowie ein Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Arbeitsgericht in Salzburg geführt.
Wenn Frau O- angibt, dass der Berufungswerber im Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 den Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im allgemein gebräuchlichen Sinn genutzt hat, worunter tägliche Fahrten wie zum Einkaufen zu verstehen seien und sie dies beobachtet habe, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da es auf Grund der räumlichen Nähe des Betriebsstandortes der Hausverwaltung O- (Sr 21), der sich schräg gegenüber vom Bezirksgericht N. (Sr 16) befindet ( http://gemgis-salzburg.geoportal,at/SBG/FrontController) und der Tatsache, dass beide Gebäude an der durch N. führenden Sr liegen. Glaubwürdig insbesondere deshalb, da die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteiles C unter Federführung des Berufungswerber offenbar im Streitzeitraum 2001 bis 2006 zwölf bzw. zehn Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht N. geführt hat. Da bei dieser Anzahl an Verfahren der Transport des (umfangreichen) "Aktenmaterials" - nach den Ausführungen des Zeugen A ca. 20 DIN A 4 Ordner - , welches benötigt wird, mit dem Pkw durchgeführt wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben von Frau O- , die über einen mehrjährigen Zeitraum (2002 bis Herbst 2005) feststellte, dass der Berufungswerber den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D allein nutzte, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubwürdiger als die Ausführungen des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin sowie des vom Berufungswerber namhaft gemacht Zeugen. Glaubwürdiger deshalb, da Frau O- die Hausverwaltung in einem Zeitpunkt übernommen hat, in dem die Gerichtsverfahren gegen die ehemalige Hausverwaltung bereits anhängig gewesen sein mussten und der Berufungswerbers "federführend" für die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C agierte, wodurch es für die mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betrauten Person bzw. Personen eine anspruchsvolle Aufgabe ist, die ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen eine vermehrte Kommunikation sowie Besprechungen mit den Berufungswerber als Ansprechperson der Eigentümer des Bauteils C ergeben, da dieser offenbar das Vertrauen der Eigentümergemeinschaft genießt.
Frau O- war außerdem als "Einschreiterin" für die Hausgemeinschaft von dieser damit beauftragt worden das vom Berufungswerber gemeinsam mit S für die Wohnanlage B erstellte Heizungskonzept, das den Einbau einer Hackschnitzel/Pelletsheizung im Bauteil C (GP) vorsah, vor der Baubehörde zu vertreten, wie den im Akt der Bewertungsstelle des Finanzamtes Salzburg-Land aufliegenden Verhandlungsniederschriften zu entnehmen ist. Auch aus diesem Grund hat sich eine vermehrte Kommunikation mit den Berufungswerber ergeben, da er das Heizungskonzept mit erstellt hat und dafür auch ein Honorar erhalten hat, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am ausgeführt hat. Wenn Frau O- weiter angibt, dass sie den Berufungswerber beobachtet habe, dass er den Pkw zum "Einkaufen" verwendete, so ist auch dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da die Stadt N. eine gute Infrastruktur ansässiger Betriebe aufweist, die von Filialen der Handelsketten und Drogeriemärkten sowie anderer für die Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen Unternehmen, wie z.B. Bäckerei und Fleischhauerei bis zu Werbeunternehmen reicht (www.neumarkt.at/system/web/gelbeseite) und dies "zwangsläufig" mit sich bringt, dass sich die Bewohner der Stadt N. in diesen Geschäften treffen oder beim Verlassen gesehen werden bzw. die Stadt N. keine Großstadt ist und sich die Einwohner "kennen" insbesondere unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades des Berufungswerber in der Gemeinde und der Tatsache, dass Frau O- ihn auf Grund ihrer Tätigkeit für die Hausgemeinschaft des Bauteils C ohnehin kannte, es daher innerhalb des von Frau O- angebenden Zeitraumes (2002 bis Herbst 2005) immer wieder vorgekommen sein wird, dass Frau O- den Berufungswerber beim Einkaufen gesehen bzw. getroffen hat und er für die Erledigung des Einkaufes den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D genutzt hat.
Wenn die Angaben von Frau O- zur ausschließlichen Nutzung des Pkws für tägliche Fahrten durch den Berufungswerber, z. B. zum Einkaufen den Tatsachen in dem Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem auch deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
3c) U , Miteigentümerin einer Wohnung im Bauteil D
Frau U. ist Miteigentümerin einer Wohnung im Bauteil D (Sr 37) und wohnt damit in der Nähe des Berufungswerbers, der mit seiner Lebensgefährtin im Bauteil C (Sr 35) wohnt. Frau U. ist als selbständige Physiotherapeutin tätig. Ihre Praxis ist von 7.30 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Praxis befindet sich in der Nähe ihrer Wohnung in der Sr 32/4. Der Weg von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück führt über den Oberflächenparkplatz auf die Sr und beträgt insgesamt 164 Meter (http://map3.herold.at/Herold/API).
Wenn Frau U. angibt, dass sie den weißen Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage immer wieder gesehen hat und ihn der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn verwendet habe, wie z.B. Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. bzw. der Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw alleine verwendete und sie auch noch Zeitangaben zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber machen konnte, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da sie zu ihrer Praxis und zurück (Entfernung 164 Meter) nur über den vor den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz gehen kann und sie in den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis Anfang 2006) daher mit großer Wahrscheinlichkeit beobachten konnte, dass der Berufungswerber den Pkw mit den amtlichen Kennzeichen D nutzte oder dieser auf einem Parkplatz gestanden ist. Glaubwürdig auch deshalb, da Frau U. als Mutter von drei Kindern neben ihrer selbständigen Tätigkeit und der damit im allgemeinen verbundenen "freieren Zeiteinteilung" offenbar für die Haushaltsführung, wie z.B. den Einkauf verantwortlich gewesen sein muss, weil sie sonst wohl kaum angegeben hätte, dass sie den Berufungswerber beim Einkaufen gesehen hat, wofür offenbar auch der Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände - geschieden seit 1993, keine Datensätze betreffend Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert - sowie auf Grund der Tatsache, dass er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin lebt, wie er in der Erstaussage am angab - zuständig gewesen ist, weil seine Lebensgefährtin bei einem Bekleidungsunternehmen in Salzburg als Chefsekretärin beschäftigt ist und damit tagsüber - ausgenommen Urlaub - nicht anwesend gewesen sein dürfte um die Einkäufe zu tätigen. Wenn Frau U. weiter angibt, dass der Berufungswerber den Pkw anlässlich von Gerichtsterminen verwendet hat, so ist auch dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder in Abrede stellte, dass er um die Gerichtstermine mit Frau U. wahrzunehmen den Pkw verwendete noch das er von ihr beim "Einkaufen im Ort" getroffen bzw. gesehen worden war und er dafür den Pkw genutzt hat. Außerdem ist es mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Bruder des Berufungswerbers - der im Übrigen offenbar unbekannt geblieben ist - den Pkw dem Berufungswerber immer dann zur Verfügung stellte, wenn dieser einen auf einen Wochentag fallenden Gerichtstermin wahrnehmen musste.
Wenn die Ausführungen von Frau U. zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis Jänner 2006 den Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
3d) N- , Eigentümerin einer Wohnung im Bauteil C bis Feber 2005
Frau Nb war bis Feber 2005 Eigentümerin einer Wohnung im Bauteil C (Sr 35) und wohnte damit in unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers, der mit seiner Lebensgefährtin ebenfalls im Bauteil C wohnt. Frau Nb betreibt im Ortszentrum von N. (Sr 31) ein Textilunternehmen für Bekleidung und Konfektion. Der Weg von ihrer Wohnung zu ihrem Betrieb führt über den Oberflächenparkplatz auf die Sr und beträgt insgesamt 617 Meter (http://map3.herold.at/herold/API).
Wenn Frau Nb angibt, dass sie den weißen Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Feber 2005 (Verkauf ihrer in der Sr 35 gelegenen Wohnung) in der Wohnanlage immer wieder gesehen hat und ihn der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn verwendet habe, wie z.B. Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. bzw. der Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw alleine verwendet habe, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da sie der Weg von ihrer im Bauteil C gelegenen Wohnung zu und von ihrem Betrieb nur über den vor den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz führte und sie in den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis Feber 2005) daher mit großer Wahrscheinlichkeit beobachten konnte, dass der Berufungswerber den Pkw mit den amtlichen Kennzeichen D nutzte oder der Pkw auf einer Parkfläche gestanden ist. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder die Angaben von Frau Nb über das "Einkaufen im Ort" in Abrede stellte, noch dass er für die Wahrung der Gerichtstermine bzw. beim "Einkaufen" den Pkw verwendete. Außerdem dürfte der Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände - geschieden seit 1993, keine Datensätze betreffend Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am angab - sowie der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin in der bestehenden Lebensgemeinschaft für den (täglichen) Einkauf verantwortlich sein, weil sonst hätte Frau Nb dies kaum beobachten können.
Wenn die Ausführungen von Frau Nb zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis Feber 2005 den Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
4) Stellungnahme der Lebensgefährtin, Bruder des Berufungswerbers, Zeuge A
4a) Stellungnahme Frau Sc (Lebensgefährtin) datiert mit
Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung war eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin beigefügt. Frau Sc führt darin unter anderem aus:
"Mit deinem seit 2001 sehr erfolgreichen Engagement für unsere Hausgemeinschaft (HGM) - immerhin haben wir unter deiner Patrontanz an die 12 Verfahren gegen die Hausverwaltung bisher gewonnen, zuletzt an die 70.000 EUR für 20 Jahre falsch verrechnete Gehsteigflächenabrechnungen - war ja zu erwarten, dass man nach Möglichkeiten sucht, dich zum Schweigen zu bringen, dir zu schaden und wenn dies auch nicht funktioniert, zumindest zu vernadern. Dass die Gemeinde alle negativen Bescheide, die gegen die HGM gerichtete waren, aufheben musste, war positiv für uns, aber in deinem Sinne kontraproduktiv. Immerhin hast du dich mit potenten Gegnern aus Wirtschaft und Politik für uns angelegt. Die Anzeige ist dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen. Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden ist und du es zeitweise genutzt hast, ist unbestritten. Du weißt ja sicher noch, dass dies ein ständiger Diskussionspunkt war. Es stand unbenützt am Parkplatz, blockierte dann eine Parkfläche, benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns stand, hast du es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x, wenn es da war. Gefahren sind wir ohnehin mit unserem Auto, dass schon wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die bessere Alternative war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden."
Die Stellungnahme der Lebensgefährtin ist unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da das gelegentliche "Abstellen" eines Pkws auf einem Parkplatz einer Wohnsiedlung für die Dauer von 10 bis 14 Tagen mit wochenlanger Abwesenheit, wie sie behauptet, nach allgemeiner Lebenserfahrung kein ständiger (dauernder) Diskussionszeitpunkt zwischen den Eigentümern einer Wohnsiedlung ist. Ein dauernder Diskussionspunkt ist dies nur dann, wenn der Pkw nicht nur 10 bis 14 Tage und damit gelegentlich auf einen Parkplatz steht, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum einen Parkplatz der Wohnanlage "blockiert". Unglaubwürdig, weil Frau Sc offenbar die einzige Person - auch dem Zeugen A war der Bruder des Berufungswerber nicht bekannt - gewesen ist, die beobachtet haben will, dass der Bruder des Berufungswerbers den Pkw Toyota am Parkplatz abstellte und dieser auch das Fahrzeug genutzt haben soll. Weder den Hausmeister noch den zwei in unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen und auch der mit Hausverwaltung des Bauteiles C, in welchem der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin wohnen, betrauten Person haben innerhalb der angegebenen Zeiträume - von 2001 bis Jänner 2006 - je festgestellt, dass der Bruder des Berufungswerbers das Fahrzeug am Parkplatz abstellte oder genutzt hat, sondern genutzt hat es nach den mehrjährigen Beobachtungen dieser Personen immer nur der Berufungswerber.
Wenn die Lebensgefährtin weiter ausführt, dass "wir ohnehin mit unserem Auto" gefahren sind, so kann sich das Fahren "mit unserem Auto" wohl nur auf "Urlaubsfahrten" beziehen, da sie bei einem Bekleidungsunternehmen in Salzburg, welches ca. 23 km entfernt von ihrem Wohnort seinen Betriebssitz hat (http://map5.herold.at/herold/API/), beschäftigt ist. Für die Fahrt von und zu ihrer Arbeitsstätte wird sie auf Grund ihrer Stellung in diesem Unternehmen (Chefsekretärin) nach allgemeiner Lebenserfahrung ihr Auto verwendet haben, welches damit dem Berufungswerber für seine Erledigungen, wie Einkaufen im Ort, Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder für Fahrten zu seinen Hauptwohnsitz - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verfügung gestanden ist. Da von leitenden Angestellten - Frau Sc ist nach ihren eigenen Angaben als Chefsekretärin in diesem Unternehmens beschäftigt - im Wirtschaftsleben erwartet wird, dass sie bei Bedarf auch über die tägliche Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind, wird sie daher auch aus diesem Grund für ihre Fahrten von ihrem Wohnsitz zum Ort des Betriebes und zurück das eigene Auto benutzt haben, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zu jeder gewünschten Tageszeit verkehren.
Die Gründe für diese unglaubwürdigen Behauptungen liegen einerseits in dem Naheverhältnis zum Berufungsbewerber - sie ist die Lebensgefährtin des Berufungswerbers von deren Einkommen der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, wie der Berufungswerber in seiner niederschriftlichen Befragung am ausführte - und andererseits darin, dass sie im Berufungswerber offenbar die (erfolgreiche) "Leitfigur in Rechtsstreitigkeiten" (http://salzburg.orf.at/stories/130570) sieht, der sie und die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C "federführend" vertritt.
4b) Stellungnahme des Bruders
Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr) kein Problem sein.
Die Angaben des Bruders sind unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass er mehrmals im Jahr für jeweils zehn bis vierzehn Tage oder für mehrere Monate pro Jahr von K (schnellste Route 194 km, Fahrzeit eine Stunde 49 Minuten, kürzeste Route 166 km, Fahrzeit drei Stunden acht Minuten; www.viamichelin,de) oder D.- (schnellste Route 196 km, Fahrzeit eine Stunde 52 Minuten, kürzeste Route 168 km, Fahrzeit drei Stunden eine Minute; www.viamichelin,de ) nach NaW fährt um dort das Fahrzeug abzustellen um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung zu haben, weil er dieses dem Berufungswerber zur Verfügung stellt oder dies auch unbenützt am Parkplatz "abgestellt" ist. Unglaubwürdig deshalb, da der Bruder mehrere Monate pro Jahr Urlaub gehabt haben müsste um sich einerseits mehrmals pro Jahr zehn bis vierzehn Tage oder mehrere Monate im Jahr in NaW oder ? aufzuhalten und anderseits er es sich in dem Streitzeitraum von fünf Jahren immer einrichten konnte dem Berufungswerber den Pkw bei Bedarf zur Verfügung zu stellen damit dieser Gerichtstermine wahrnimmt oder den Einkauf erledigen kann. Gründe für dieses mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehende Verhalten, warum er mehrmals im Jahr für zehn bis vierzehn Tage oder für mehrere Monate zu seinem Bruder gefahren ist oder warum er über einen Zeitraum von mehreren Jahren den Pkw dem Berufungswerber zur Verfügung stellte um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung zu haben, wurden keine angegeben. Unglaubwürdig auch deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass eine Person für einen nahen Angehörigen - und sei es auch für den Bruder - über Jahre hinweg sämtliche Aufwendungen für diesen Pkw wie Versicherung, Reparaturen und Betriebskosten trägt.
4c) Zeuge A
Stellungnahme
Herr A führte in dieser Stellungnahme unter anderem aus, dass es dem Fass den Boden ausschlage sich gegen derart sachlich falsche Beschuldigungen wehren zu müssen.
Herr A übersieht offenbar, dass die "Beschuldigungen" sachlich - was immer er darunter versteht - richtig waren. Die in der Anzeige vom gemachten Angaben - seit mehreren Jahren benutzt der Berufungswerber einen Pkw mit deutschen Kennzeichen in Österreich; Honorar für die Erstellung eines Heizungskonzeptes - den Tatsachen entsprachen, wie der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom zweifelsfrei zu entnehmen ist. Sachlich falsche Beschuldigungen lagen daher jedenfalls nicht vor.
Ladung des Zeugen
Der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen und die Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der am unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen fehlschlug, wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt. Die Abholfrist begann am zu laufen. Der Zeuge erschien obwohl er die Ladung nicht behoben hatte - diesewurde am , dies war sieben Tage nach der vorgenommenen Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nichtbehoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt - pünktlich zur Einvernahme erschien, nachdem er noch am Morgen des den Referenten des UFS, Salzburg fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben.
Zeugeneinvernahme
Die Ausführungen des Zeugen, in welchen Zeitabständen der Pkw Toyota Camry auf dem Oberflächenparkplatz gestanden ist, sind unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da er zwar angibt täglich über den Oberflächenparkplatz zu gehen und daher feststellen kann, ob der Pkw abgestellt ist oder nicht bzw. ob der Berufungswerber den Pkw nutze oder nicht, aber auf Befragen wie er festgestellt hat, dass dies "nie länger als vielleicht zwei Wochen meist kürzer" bzw. insgesamt "höchstens zwei Monate gewesen ist" oder wie er beobachten konnte, dass der Berufungswerber "kaum damit gefahren ist", keinerlei Angaben machen konnte. Er konnte innerhalb des mehrjährigen Zeitraumes weder angeben wann er erstmals feststellte, dass der Pkw bzw. wann der Pkw letztmals auf den Oberflächenparkplatz gestanden ist noch ob der Pkw in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 mit oder ohne amtlichen Kennzeichen - die Abmeldung erfolgte am - auf dem Oberflächenparkplatz gestanden ist. Seine über mehrere Jahre gleich bleibenden Zeitangaben - zwei Wochen bzw. zwei Monate - beruhten lediglich auf einer "vagen Ahnung" oder Eingebung bzw. Schätzung. Es ist mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass eine Person, die angibt, dass sie über mehrere Jahre hinweg festgestellt hat, dass ein Pkw abgestellt ist oder nicht oder ob dieser benutzt wird oder nicht, weil sie täglich über den Parkplatz geht, nur auf Grund einer "vagen Ahnung" oder einer Eingebung derart exakte Zeitangaben machen kann.
Der Zeuge konnte auch nicht, wie der Berufungswerber in Konkretisierung seines Begehrens auf Einvernahme des Zeugen ausführte "entsprechende Informationen" über die Benutzungsgewohnheiten des Pkw durch den Berufungswerber geben. Glaubt man den Ausführungen des Zeugen, so hat der Berufungswerber den Pkw nur ein einziges Malinnerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes benutzt, nämlich an einen nicht näher konkretisierten Samstag für eine Fahrt zum Bauhof. Diese Angabe zur "einmaligen Nutzung" des Pkw durch den Berufungswerber, ist unter Berücksichtung der weiteren Ausführungen des Zeugen zu den vor dem Bezirksgericht N. statt gefundenen Gerichtsverfahren (zehn Verfahren), die nur auf Grund der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers gewonnen wurden sowie den damit verbundenen Aktenumfang - nach den Angaben des Zeugen ca. 20 A 4 Ordner - sowie in dem Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht Verfahren völlig unglaubwürdig. Völlig unglaubwürdig deshalb, da dass Bezirksgericht N. 602 Meter vom Wohnsitz des Berufungswerbers, der federführend für die Hausgemeinschaft des Bauteils C agiert, und Unterlagen in diesem Umfang nicht in einer "Aktenmappe" Platz finden und daher zweckmäßigerweise mit dem Pkw transportiert werden. Unglaubwürdig weiters, da es nach allgemeinen Verständnis bei dieser Anzahl an Verfahren - zehn nach den Ausführungen des Zeugen bzw. zwölf nach den Angaben der Lebensgefährtin - einer rechtsfreundlichen Vertretung bedarf - auch wenn der Berufungswerber federführend tätig ist - und daher auch aus diesem Grund Besprechungen mit dem rechtsfreundlichen Vertreter stattfinden, der offenbar in Salzburg seine Kanzlei hat, wie aus einem Schreiben des Berufungswerber an die Hausgemeinschaft zu schließen ist. Das für die Zurücklegung der Entfernung vom Nebenwohnsitz des Berufungswerbers zum Kanzleisitz des rechtsfreundlichen Vertreters - Entfernung ca. 22 km (http://map.1.herold.at/herold/API) - um mit diesen die einzelnen Verfahren zu besprechen dafür den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders benützt hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auch für das Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht, welches der Berufungswerber "federführend" für die Hauseigentumsgemeinschaft des Bauteils C führt, wird der Berufungswerber den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders benutzt haben, da das Gericht ca. 22 km vom Wohnsitz des Berufungswerber entfernt liegt (http://map6.herold.at/herold/API).
Die vom Zeugen gemachte Aussage zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber ist - abgesehen davon, dass der Berufungswerber das Auto in einem mehrjährigen Zeitraum nur einmal genutzt haben soll obwohl er in seiner Stellungnahme noch ausführte, dass der Berufungswerber "kaum damit gefahren ist" - völlig unglaubwürdig, da er diese mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem Termin der Zeugeneinvernahme mit dem Berufungswerber "abgestimmt" haben dürfte. Dies deshalb, da er nachweislich nie vom Termin seiner EinvernahmeKenntniserlangte - die Ladungwurde am , dies war sieben Tage nach der vorgenommenen Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nichtbehoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt - aber trotzdem pünktlich zur Einvernahme erschien sowie noch am Morgen des den Referenten des UFS, Salzburg fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben. Nachweislich Kenntnis von der Einvernahme des Zeugen hatte aber der Berufungswerber, dem eine Kopie der Ladung übersandt wurde, die dieser am an seinem Nebenwohnsitz in NM,3 übernahm.
Der Grund für die Stellungnahme sowie für die unglaubwürdigen Angaben des Zeugen ist wohl darin gelegen, dass auch der Zeuge im Berufswerber jene (erfolgreiche) "Leitfigur in Rechtsstreitigkeiten" sieht, die die Hauseigentümergemeinschaft "federführend" vertritt und dem daher "beizustehen" ist, weil dank dessen akribischer Vorarbeit die Verfahren gewonnen wurden. Ob der Zeuge, der im selben Haus wie der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin wohnt, auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als freier Journalist das "mediale Sprachrohr" für den Berufungswerber ist - siehe SF "Riesenärger mit alter Solaranlage" (SF 31/05), ORF Salzburg "Ärger in ehemaliger Vorzeigesiedlung (http://salzburg.orf.at/stories/130570), Salzburger Nachrichten "Rechnungshof prüft Millionenförderung" (SN-Lokalteil vom ) - und mit ihm eine "Zweckgemeinschaft" bildet, ist auch ein möglicher Grund für seine Unterstützung im gegenständlichen Verfahren.
Das sich der Berufungswerber durch die Nutzung des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen D im Inland über Jahre hinweg über die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hinwegsetzte und damit im Ergebnis gegenüber allen anderen Fahrzeugbenützern in Österreich, die ihre Kraftfahrzeugsteuer über die "Versicherungssteuer" entrichten, günstiger gestellt war, übersehen sowohl der Zeuge als auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers in ihrem Bestreben den Berufungswerber "beizustehen" völlig.
5) Beweiswürdigung
Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den Pkw der Marke Toyota Camry mit dem amtlichen Kennzeichen D im Streitzeitraum Jänner 2001 bis zu der Abmeldung im Jänner 2006 laufend, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr genutzt hat, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass der Pkw nur maximal 10 bis 14 Tage "am Parkplatz" gestanden ist um dann wochenlang nicht "am Parkplatz" zu stehen" oder ohnehin nur zwei Monate im Jahr in Österreich gewesen zu sein bzw. der Pkw vom Berufungswerber im Streitraum von über fünf Jahren nur gelegentlich wenn überhaupt verwendet worden ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Beweiswürdigung gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die durchgeführten Beweiserhebungen, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie insbesondere die Ergebnisse der in diesem Verfahren im Wege der Auskunftspflicht eingeholten Auskünfte des LK Salzburg und der Aussagen der Auskunftspersonen sowie der Offenlegung des Aufgabengebietes des Hausbesorgers der aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D) bestehenden Wohnanlage "NM" in 52-- durch die mit der Verwaltung der Wohnanlage M-Siedlung betrauten Wohnbaugesellschaft und dem Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen vereinbar sind.
C) Kraftfahrzeugsteuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992
Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 3 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992
Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 4 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992
Die Steuer beträgt ab je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro.
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a, sub lit cc Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 idF BGBL. I Nr. 142/2000 und BGBl. I Nr. 71/2003
Das Grundkonzept der Kraftfahrzeugsteuer besteht in einer Zweiteilung. Für die im Inland zugelassenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen sowie Krafträder für die bei einem Versicherungsunternehmen eine in Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht, wird die so genannte motorbezogene Versicherungssteuer als "Kraftfahrzeugsteuer" von dem Versicherungsunternehmen abgeführt. Die Kraftzeugsteuer für andere Fahrzeuge, wie im gegenständlichen Verfahren ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist (widerrechtliche Verwendung), ist durch das Finanzamt festzusetzen, das örtlich zuständig ist. Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kfz währt die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Verwendung beendet wird (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite 298 ff). Steuerschuldner bei einer widerrechtlichen Verwendung des Kfz ist die Person, die das Fahrzeug im Inland auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff). Bemessungsgrundlage der Steuer für Pkw, Kombi und andere KfZ bis 3.5 t ist die Motorleistung in Kilowatt = "KW Bemessungsgrundlage" (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite 298 ff).
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im gegenständlichen Verfahren unbestritten gegeben war.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C- 451/99, Cura Anlagen GmbH, entschieden:
"Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwerben muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benützen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. "
In der Begründung dieses Urteils heißt es in den Rz 42 und 44:
"Folglich kann ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens d.h., wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss."
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C- 451/99, nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren.
Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend. Das genannte Urteil des EuGH über die einzuräumende Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist demnach für die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (). Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist jedoch nicht maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung ().
Die Verwendung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den Berufungswerber war erfolgt womit er den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 verwirklichte (siehe ). Da der Berufungswerber den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 durch Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit öffentliche Verkehr im Inland verwirklicht hat, wie seinen Angaben unbestritten zu entnehmen ist, ist ein Eingehen auf die widersprüchlichen Behauptungen des Berufungswerbers, dass weder sein Bruder noch er das Fahrzeug "importiert bzw. eingebracht hatten" bzw. dann doch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich eingebracht hat (Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins vom ) entbehrlich, da unbestritten ist, dass der Berufungswerber das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung ab dem Jahr 1999 - nach seinen Angaben im 1. Quartal 1999 bzw. ab Feber 1999 - verwendet hat. Ob die Verwendung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber "überwiegend" erfolgte oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands der widerrechtlichen Verwendung nicht von Bedeutung, da die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Eine "überwiegende" Verwendung wird für die Steuerpflicht nicht gefordert. Die Steuerpflicht dauert bei einer widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Die Dauer der widerrechtlichen Verwendung begann mit dem Jahr 1999 und dauerte bis zum Jänner 2006 - Abmeldung des Fahrzeuges mit , wie der Beantwortung des in Anwendung der Bestimmung des § 158 BAO an das LKA gerichtet ein Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg zu entnehmen ist. Das der Berufungswerber dieses Fahrzeug in diesem Zeitraum verwendet hat, ist der mit ihm aufgenommenen Niederschrift - "Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota Camry, BJ 1988" - zweifelsfrei zu entnehmen.
D) Bescheidadressat
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992
Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Da der Berufungswerber den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) unbestritten verwirklicht hat, ist er der Steuerschuldner und somit ist der Bescheid an zu richten (Bescheidadressat). Die Zustellung ist daher nicht unrichtig, wie der Berufungswerber meint, weil er weder der KFZ- Halter noch der Eigentümer gewesen ist, sondern richtig. Der Berufungswerber hat das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung unbestritten verwendet und daher ist der Berufungswerber auch der Steuerschuldner, weil er die Person war, die das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland verwendet hat, wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a Sub lit cc KfzStG 1992 wie folgt: | ||||||
Behördliches | Motorleistung | Steuersatz |
Monatssteuer | Anzahl
der | Jahr/Monat | Kraftfahrzeug- |
Kennzeichen | in
KW | Monate | steuer | |||
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 12 | 2001
| 468,00
€ |
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 12 | 2002
| 468,00
€ |
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 12 | 2003
| 468,00
€ |
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 12 | 2004
| 468,00
€ |
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 12 | 2005
| 468,00
€ |
DAH-ZU-113 | 89 | 0,60
€ | 39,00
€ | 1 | Jänner/2006 | 39,00
€ |
2.379,00
€ | ||||||
Steuer | bisher | 2.574,00
€ | ||||
Minderung | 195,00
€ |
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
E) Manuduktionspflicht des Organs der Abgabenbehörde erster Instanz
Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist (§ 113 BAO).
Der Berufungswerber erhebt den Vorwurf, dass es das Organ der Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen habe ihn auf die Rechtsfolgen seiner Aussagen aufmerksam zu machen und er daher nicht beurteilen könne, ob eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege.
Diesem Vorwurf ist zu erwidern, dass auf Grund der Bestimmung des § 113 BAO die Behörde einer Partei, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten ist, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Anleitungspflicht - sofern diese von der Partei verlangt wird, was der Berufungswerber nicht getan hat - erstreckt sich zudem nur auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten ( und vgl. das Erkenntnis vom , 89/14/0191).
Dass der Berufungswerber ein solches Verlangen gestellt hätte, behauptet er weder selbst noch hätte eine Anleitung darin bestanden dem Berufungswerber Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für ihn günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung geführt hätten sodass auch keine "unterlassene Manuduktion" des Organs der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Befragung des Berufungswerbers vorgelegen ist.
F) Doppelbesteuerung
Der Berufungswerber führte mehrfach aus, dass die Grundlage der EU der freie Warenverkehr und das Fehlen einer Doppelbesteuerung sei. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem Nachweises, dass der Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe zur Erkenntnis gekommen sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu müssen, so müsse die in Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen verrechnet werden, ansonsten würde der Umstand einer Doppelbesteuerung erfüllt werden.
Das es bei der Besteuerung von Personenkraftwagen in der EU zu Doppelbesteuerungen kommen kann, hat dazu geführt, dass die Kommission der europäischen Gemeinschaften mehrere Vorschläge (Richtlinienvorschläge) zur Harmonisierung erstellte, da es den Mitgliedsstaaten auf Grund der Ermangelung von Gemeinschaftsregeln freigestellt ist, nationale Bestimmungen zur Besteuerung für Personenkraftwagen zu erlassen. Eine Umsetzung dieser Richtlinienvorschläge ist mit Ausnahme der Richtlinien EWG 83/182 EWG und 83/183 EWG, die eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen der Gemeinschaft bei einer vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmittel festlegen, bisher nicht erfolgt. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) ist von diesen derzeit bestehenden Rechtsvorschriften der EU nicht umfasst und daher auch nicht gemeinschaftswidrig ( unter Hinweis auf das Urteil des EuGH).
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im gegenständlichen Verfahren unbestritten gegeben war und somit auch keine Gemeinschaftswidrigkeit vorliegt.
G) Sach- Personensteuer und Konfiszierung des KFZ bei Zahlungsrückständen
Der Berufungswerber vertritt in der Berufung sowie im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung die Auffassung, dass der Vorschreibung der KFZ an ihn ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, da er kein KFZ besitze, weil die KFZ Steuer auf Grund der Bestimmung des § 5 eine Sachsteuer sei und dies leicht erkennbar sei, weil Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer unmittelbar mit der Konfiszierung des KFZ geahndet werden könnte.
Die Rechtsgrundlage bei Erfüllung des Steuertatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ist nicht der § 5 KfzStG 1992, da dieser die Höhe der festzusetzenden Steuer normiert, wie im Übrigen der Berufungswerber in seiner Berufung bereits zutreffend ausgeführt hat, sondern der § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftzeugsteuergesetz 1992. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte wegen Erfüllung des Steuertatbestandes der widerrechtlichen Verwendung durch den Berufungswerber daher nicht ohne Rechtsgrundlage. Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers zur Konfiszierung des KFZ weil Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer bestünden, sind auf Grund der im Streitzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmung nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da die Bestimmung des § 3 Abs. 2 KfzStG 1952 die eine Sachhaftung des KFZ vorsah, wenn die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist und das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden konnte, seit und damit auch im Streitraum 2001 bis Jänner 2006 nicht mehr in Geltung steht.
H) Vorwurf der Vorverurteilung im Rahmen des Erörterungstermins
Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg vor, er habe ihn im Rahmen seiner Befragung am bereits vorverurteilt. Diesem Vorwurf ist zu entgegnen, dass der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber gelesen und unterfertigt sowie an ihn ausgehändigt. Es wurden die vom Berufungswerber gemachten Angaben protokolliert. Eine "Vorverurteilung zu Lasten" des Berufungswerbers - damit gemeint ist offenbar die Darlegung der Rechtsansicht des Referenten -, wie er sein Empfinden während des Erörterungstermins in dem Schriftsatz vom 22. Feber 2007 wiedergibt, hat nicht statt gefunden. Es wurde versucht den streitgegenständlichen Sachverhalt durch Befragen des Berufungswerbers, der über die Nutzung dieses PKW durch ihn am Besten Auskunft kann, zu klären.
Wenn der Berufungswerber in einem weiteren Schriftsatz vom behauptet, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während des Erörterungstermins nicht protokolliert wurde, so ist diese Behauptung unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses in Anwesenheit beider Parteien statt gefundenen Gespräches, sondern die Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber) war Gegenstand dieses Erörterungstermins. Wenn der Berufungswerber in diesem Schriftsatz anführt, dass die "Feststellung einer Vorverurteilung" - damit meint er offenbar die Rechtslage in seiner "Causa" - vom Referenten nicht protokolliert wurde, so ist dies wahrheitswidrig. Wahrheitswidrig deshalb, da eine Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher vom Referenten darauf verzichtet wurde. Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des Berufungswerbers "Vorverurteilung" - war auch keine Protokollierung der Rechtansicht des Referenten vorzunehmen. Außerdem wurde der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die von mir vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Der in diesem Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom erhobene Vorwurf der unvollständigen Protokollierung des Referenten, ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Berufungswerber nicht nur keine Einwendungen gegen die vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat sondern auch die Niederschrift gelesen und gefertigt hat.
I) Vorwürfe Schriftsatz
Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg weiters vor, er sei über den gegenüber den von ihm namhaft gemachten Zeugen "angeschlagenen Umgangston" des Referenten bei dessen Vernehmung erstaunt. Diesem Vorwurf ist zu entgegen, dass der Berufungswerber, obwohl ihm die Gelegenheit gegeben worden war an der Vernehmung des von ihm namhaft gemachten Zeugen, der im Übrigen nachweislich vom Termins seiner Einvernahme nie Kenntnis erlangt, da die diesbezügliche Ladung mit dem Vermerk "Nichtbehoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt wurde, nicht teilgenommen hat und daher eine subjektive Beurteilung "eines angeschlagenen Umgangstons" nicht vornehmen kann. Klarstellend wird ausgeführt, dass als Grundlage der Befragung des Zeugen dem Referenten ein von ihm ausgearbeiteter Fragenkatalog diente. Da der Zeuge bereits am Beginn der Vernehmung (emotionsgeladen) Angaben protokolliert haben wollte, die nichts mit der gestellten Frage zu tun hatten, wurde er darauf hingewiesen, dass primär die Fragen des Fragenkatalogs zu beantworten sind. Seine Angaben, die er unbedingt niedergeschrieben haben wollte, wurden am Schluss der Einvernahme protokolliert, wie der Niederschrift auf der Seite 5 dritter Absatz zu entnehmen ist. Der Zeuge hat sich am Schluss der Vernehmung für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt und die (persönlichen) Gründe dafür genannt. Dies hat er aber bei Darlegung seiner "Eindrücke" gegenüber dem Berufungswerber über die Vernehmung offenbar vergessen.
Die Vorwürfe des Berufungswerbers in seinem Schriftsatz vom , der Referent hätte versucht den Zeugen in seinen Aussagen zu behindern/beschneiden und erst auf dessen Drohung das Protokoll nicht zu unterfertigen nicht mehr beschnitten/unterbrochen zu haben, entsprechen nicht den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung des Zeugen.
Es hat weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussagen des Zeugen statt gefunden. Wenn der Zeuge am Beginn der Vernehmung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine (emotional) vorgetragenen Angaben, die er unbedingt protokolliert haben wollte obwohl diese nichts mit der gestellten Frage zu tun hatten, später niedergeschrieben werden, so ist dies weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussage des Zeugen, sondern die Unterbrechung deshalb gerechtfertigt, da sonst die Gefahr bestanden hätte, dass die Beantwortung der gestellten Frage unterblieben wäre. Außerdem wurden die Angaben, die der Zeuge unbedingt niedergeschrieben haben wollte, protokolliert (Seite 5 dritter Absatz der Niederschrift).
Der Vorwurf des Berufungswerbers die "negative Emotionalität" des Referenten sei auch von der Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Land registriert worden, ist falsch. Unzutreffend deshalb, da die Vertreterin des Finanzamtes weder eine diesbezügliche Äußerung gemacht hat noch ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem geschlossen werden konnte, der Referent hätte eine "negative Emotionalität".
Der in dem Schriftsatz vom abermals erhobene Vorwurf, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während des Erörterungstermins am nicht protokolliert wurde, ist unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses Gespräches, sondern die Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber) war Gegenstand dieses Erörterungstermins. Wenn der Berufungswerber in diesem Schriftsatz abermals anführt, dass die "Feststellung einer Vorverurteilung" - damit meint er offenbar die Darlegung der Rechtslage in seiner "Causa" - nicht protokolliert wurde, so ist dies wahrheitswidrig. Wahrheitswidrig deshalb, da eine Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher darauf verzichtet wurde. Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des Berufungswerbers "Vorverurteilung - war auch keine Protokollierung vorzunehmen. Außerdem wurde der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die von mir vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Der in diesem Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom 22. Feber 2007 erhobene Vorwurf der unvollständigen Protokollierung durch den Referenten des UFS, Salzburg, ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Berufungswerber nicht nur keine Einwendungen gegen die vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat, sondern auch die Niederschrift gelesen und gefertigt hat.
Dem Vorwurf des Berufungswerbers, dass der "Umgangston" und "die Vorgangsweise des Referenten" gegenüber dem Zeugen unangemessen gewesen seien und seiner Ansicht nach mit dem Status einer unabhängigen Behörde "nicht vereinbar seien", ist nach Darlegung des Ablaufes der Vernehmung des Zeugen, zu widersprechen. Zu widersprechen deshalb,
da der Berufungswerber nicht bei der Einvernahme anwesend war obwohl ihm dazu die Möglichkeit geboten worden ist, da ihm Termin der Einvernahme nachweislich mitgeteilt wurde,
der Berufungswerber wegen seiner Nichtteilnahme an der Vernehmung eine subjektive Beurteilung des "Umgangstons" und der "Vorgangsweise des Referenten" nicht vornehmen kann aber insbesondere
der Verlauf der Vernehmung ein anderer war, als ihm der Zeuge offenbar berichtet hat, denn sonst hätte dieser dem Berufungswerber auch mitteilen müssen, dass er sich für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt hat, und
die Angaben des Zeugen, die er unbedingt protokolliert haben wollte, ohnehin niedergeschrieben wurden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussagen des Zeugen statt gefunden, da dessen Aussagen protokolliert wurden und sich dieser für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt hat,
die vermeintliche "negative Emotionalität" des Referenten nicht gegeben war,
eine "Vorverurteilung" des Berufungswerbers durch Darlegung der Rechtslage nicht vorgenommen wurde,
der Berufungswerber obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, keine Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben hat,
der Berufungswerber die Niederschrift über das Erörterungsgespräch gelesen und gefertigt hat,
das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins nicht Gegenstand dieses Gespräches ist,
der Verlauf der Vernehmung des Zeugen ein anderer war, wie ihm berichtet worden ist, und
der Berufungswerber - obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten wurde - nicht bei der Zeugeinvernahme anwesend gewesen ist und daher keinerlei Aussagen über den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung machen kann.
J) Auskunftsersuchen
In einem weiteren Schriftsatz vom ersuchte der Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen.
Ihrem Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift
vom 19-01-07 O
vom 04-01-07 N-
vom 04-01-07 U
vom 19-01-07 G
des Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt.
Zeugen
Es sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines Engagements für die Eigentümergemeinschaften C und CD ihm sehr negativ gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin nicht zu erkennen.
Verfahren bereits abgeschlossen
Diese Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes Salzburg Land die Bescheidausstellung
mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und
mit Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
erfolgte und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren.
Meine Fragen:
1) Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus eingeleitet?
2) Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche Zeugeneinvernahme angeordnet?
3) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche Zeugeneinvernahme?
4) Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung durchzuführen?
5) Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land anzuordnen?
6) Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt?
Sollten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die bescheidmäßige Begründung.
Die auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Anfrage wurde hinsichtlich der Fragen zu den Punkten 3), 4) und 5) beantwortet (Erledigung gemäß § 92 BAO vom , zugestellt am ). Die Fragen 1), 2) und 6) betreffen das Berufungsverfahren und es wird daher im Rahmen der Berufungsentscheidung dazu Stellung genommen.
Zu den Fragen 1), 2) und 6):
Im Abgabenverfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge ist bei der Berufungsentscheidung Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung vorgebracht werden (Ritz, BAO3, § 280 RZ 1ff). Die Abgabenbehörden zweiter Instanz haben im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörde erster Instanz. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst durchführen oder durch Abgabenbehörden erster Instanz (§ 279 Abs. 2 BAO) vornehmen lassen (Ritz, BAO3, § 279 RZ 2 und 6).
Es ist daher unter Hinweis auf die vorhin angeführten Bestimmungen der BAO in Beantwortung der Fragen 1) und 2) unerheblich, ob die Abgabenbehörde erster Instanz oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz weitere Ermittlungen vorgenommen hat, da diese einerseits auf gesetzlichen Grundlagen basierten, wie der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom zweifelfrei zu entnehmen ist und anderseits gegenüber dem Berufungswerber das Parteiengehör gewahrt wurde, wie seiner Stellungnahme vom zweifelsfrei zu entnehmen ist.
In Beantwortung der Frage 6) ist auszuführen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahmen dem Berufungswerber zur Geltendmachung seiner Rechte zur Kenntnis gebracht wurde. Damit wurde das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2) gewahrt, wie seiner Stellungnahme vom zu den Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen zweifelfrei zu entnehmen ist.
Die in diesem Verfahren vorliegenden bzw. aufgenommenen Beweise wurden entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewürdigt, wie vorhin ausführlich dargelegt. Ausschlaggebend war einzig und allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen und nicht "Kriterien nach welchen Gesichtspunkten" die Zeugenauswahl erfolgt sein soll. Dies gilt sowohl für die auf Antrag des Berufungswerbers vom Referenten selbst vorgenommene Zeugenbefragung als auch für die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Befragungen der Auskunftspersonen.
Der Berufung war teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Die Berechnung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | widerrechtliche Verwendung Zulassungspflicht freie Beweiswürdigung Doppelbesteuerung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at