Fitnessstudio, ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag, Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 unter anderem Aufwendungen für den Besuch eines Fitnesscenters in Höhe von 468,00 €, für seine Mitgliedschaft beim ÖAMTC in Höhe von 65,70 € und für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von 226,09 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom blieben diese Aufwendungen mit der Begründung außer Ansatz, Beiträge für ein Fitnesscenter oder zum ÖAMTC zählten nicht zu den Berufsbeiträgen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und seien daher nicht absetzbar. Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung seien nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Berufsrechtsschutzversicherung handle.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob der Berufungswerber Berufung mit folgender Begründung:
Er sei Berufsfeuerwehrmann der Stadt S und seit Jahren im Einsatzdienst tätig. Neben anderen einsatzbedingten Tätigkeiten zähle auch das Lenken verschiedenster Feuerwehrfahrzeuge mit und ohne besonderer Dringlichkeit zu seinen beruflichen Aufgaben. Für Berufslenker zähle wohl der ÖAMTC zu den ersten Adressen der Interessensvertretungen. Sowohl die Informationen, unter anderem über rechtliche Situationen, über technische Verbesserungen und über Fahrsicherheit als auch das Fahrtechniktraining des ÖAMTC bis hin zur speziellen Ausbildung für Einsatzfahrer zählten für ihn zur wichtigsten beruflichen Weiterbildung.
Nach seiner Information seien die Kosten für körperliche Fitness dann steuerlich absetzbar, wenn körperliche Fitness Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Dass dies bei einem Berufsfeuerwehrmann im Einsatzdienst der Fall ist, werde wohl niemand bestreiten. Die Nutzung eines Fitnesscenters sei für ihn unbedingte Voraussetzung, um die körperliche Fitness zu sichern, die die Ausübung seines Berufes zwingend voraussetze.
Die Rechtsschutzversicherung umfasse Arbeits- und Berufsrechtsschutz, Lenkerrechtsschutz für das Lenken fremder Fahrzeuge sowie Steuerrechtsschutz. Sie sei somit von beruflichem Interesse und daher steuerlich zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber um Vorlage der Polizze der Rechtsschutzversicherung sowie um Vorlage von Unterlagen, aus welchen hervorgehe, dass die Mitgliedschaft beim ÖAMTC ausschließlich Berufslenker betreffe.
Mit Schreiben vom übermittelte der Berufungswerber dem Finanzamt Kopien der Rechtsschutzversicherungspolizze.
Er führte in dem Schreiben aus, aus den Kopien des Rechtsschutzversicherungspaketes sei ersichtlich, dass die Versicherung Arbeits- und Berufsrechtsschutz, Lenkerrechtsschutz für das Lenken fremder Fahrzeuge im In- und Ausland und Steuerrechtsschutz beinhalte und somit von beruflichem Interesse sei. Ein Herausrechnen der anderen Positionen sei genauso wenig möglich, wie das Abschließen eines solchen Vertrages, weil es dieses Paket nur als Gesamtpaket gäbe.
Ebenso sei eine rein berufliche Mitgliedschaft beim ÖAMTC nicht möglich. Natürlich profitiere er auch im privaten Bereich von seinem Wissen und Können, egal wo er es sich angeeignet habe. Nach seinem Dienst, in dem er 24 Stunden ein Feuerwehrauto gelenkt habe, setze er sich in sein Auto und fahre nach Hause. Auch da könne er in einer Gefahrensituation besser reagieren, wenn er dies gelernt habe. Aber auch jeder, der einen "Word"-Kurs besuche, werde auch seine privaten Briefe besser schreiben können. Ein Arzt werde bei einem Unfall auch seine Kinder besser versorgen können. Der Grund für seine Mitgliedschaft bleibe trotzdem Training und Information über technische und fahrtechnische Gegebenheiten, die er in seinem Beruf benötige.
Laut der Rechtsschutzversicherungspolizze umfasst der vereinbarte Versicherungsschutz
- im "Privat-Rechtsschutz kompakt":
Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Sozialversicherungs-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz, Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz, Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden, Steuer-Rechtsschutz und Auslandsreise-Rechtsschutz mit Beratungs-Rechtsschutz;
- im "Berufs-Rechtsschutz kompakt":
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz, Sozialversicherungs-Rechtsschutz, Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden;
- im "Kfz-Rechtsschutz kompakt":
Fahrzeug-Rechtsschutz mit Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz, Lenker-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden;
- in der "Reise-Service-Versicherung" für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen:
personenbezogene Leistungen im Inland, Europa und den Mittelmeeranrainerstaaten;
- in der "Verkehrs-Service-Versicherung":
fahrzeugbezogene Leistungen für Fahrzeuge im Ausland (Europa und Mittelmeeranrainerstaaten), für die im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 20 EStG 1988 seien gemischt veranlasste Aufwendungen (Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung) nicht abzugsfähig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermögliche und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssten. Demnach stellten Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gelte insbesondere für Ausgaben, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung im Schätzungswege sei nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug der Privat-, Berufs- und Kfz-Rechtsschutzversicherung sowie des ÖAMTC Mitgliedsbeitrages und der Aufwendungen für das Fitnesscenter komme daher nicht in Betracht.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er Folgendes ausführte:
Es handle sich in allen drei Belangen um rein berufliches Interesse.
- Rechtsschutzversicherung:
Diese Versicherung sei von ihm ausschließlich abgeschlossen worden, um als Maschinist der Berufsfeuerwehr in S im Falle eines Unfalles und bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten rechtlich abgesichert zu sein, weiters um bei steuerlichen Belangen rechtliche Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Privates Interesse liege keines vor.
- ÖAMTC Mitgliedsbeitrag:
Als Maschinist und Referatsmitarbeiter gehöre es zu seinen beruflichen Aufgaben, sowohl über technische als auch über rechtliche Neuerungen im Straßenverkehr informiert zu sein. Aktuelles Beispiel: Winterreifenpflicht für LKW ab , Qualität der am Markt erhältlichen Winterreifen. Diese Information bekomme er am einfachsten über den ÖAMTC. Da er selbst ein Auto fahre, von dem er erwarte, keinen Abschleppdienst zu benötigen, habe er keinen privaten Nutzen, somit auch kein privates Interesse am ÖAMTC.
- Fitnesscenter:
Um seinen Beruf ausüben zu dürfen, sei es zwingend vorgeschrieben, eine überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit in regelmäßigen Abständen, unter Aufsicht eines Arztes, auf der Feuerwache nachzuweisen. Zur Erlangung dieser Leistungsfähigkeit sei für ihn der Besuch einer derartigen Einrichtung unbedingt notwendig und finde ausschließlich zu diesem Zweck statt. Private sportliche Interessen habe er keine.
Bei allen drei Punkten handle es sich um reinberufliche Notwendigkeiten, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt würden. Es handle sich nicht um gemischte Aufwendungen nach § 20 EStG, sondern um Aufwendungen, die
- sowohl im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit stünden
- als auch zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden
- und ihn unfreiwillig träfen,
somit eindeutig um Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt jedoch die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist bzw. das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bzw. Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Bei der Abgrenzung betrieblich bzw. beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. zB -K/03; ; -G/06). Eine Abzugsfähigkeit scheidet demnach dann aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen haben (vgl. zB ).
Zu den einzelnen geltend gemachten Aufwendungen:
1. Fitnessstudio
Aufwendungen für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig, zumal sie - ebenso wie etwa die Nahrungsaufnahme - der Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen, dienen (vgl. ; ).
Anderes gilt nur bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc.) erforderlich macht (zB bei Leistungssportlern, Mitwirkenden bei Unterhaltungsdarbietungen, wie zB Akrobaten, Tänzer oder Artisten). Dies auch deswegen, weil solchen Berufsgruppen durch das erforderliche Training (regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers) ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (vgl. , zu einer Schauspielerin, Sängerin und Tänzerin; ).
Vom Erfordernis einer solchen weit überdurchschnittlichen körperlichen Leistungsfähigkeit kann nach Pkt 1.6.1 des Lohnsteuerprotokolles 2002 zB bei Polizisten, Gendarmen, Bundesheer- oder Zollbediensteten nicht ausgegangen werden. Dies gilt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aber in gleicher Weise für die Berufsausübung eines Feuerwehrmannes.
Es liegt aber auch der dem Berufungswerber entstandene Aufwand (468 €) nicht deutlich über jenem, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (vgl. zB die Berufungsentscheidung des -F/03, in welcher Aufwendungen für ein Fitnessstudio in Höhe von je 5.200 S für 1999 und 2000, 7.000 S für 2001 und 510 € für 2002 unter anderem mit der Begründung nicht anerkannt wurden, sie gingen nicht über das hinaus, was der "Normalbürger" für einen Jahresvertrag in einem Fitnessstudio zu bezahlen habe).
Die berufungsgegenständlichen Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
2. ÖAMTC - Mitgliedsbeitrag
Beiträge für eine Einzelmitgliedschaft bei einer Autofahrervereinigung können nur insoweit als Werbungskosten behandelt werden, als das Kfz für berufliche Fahrten verwendet wird, nicht aber dann, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird (vgl. ; ).
In Anbetracht des umfassenden Leistungsangebotes, welche die ÖAMTC - Mitgliedschaft für den Privatbereich bietet (neben der Pannenhilfe auch zB Kfz-Prüfdienst-Leistungen, Rechtshilfe und Interessenvertretung, Versicherungsservice, Clubmagazin, Reise-Service und -beratung usw.) kann von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung der betreffenden Aufwendungen nicht ausgegangen werden. Die für den Beruf verwertbaren Informationen über rechtliche Situationen, technische Verbesserungen und Fahrsicherheit sowie das Fahrtechniktraining kommen in gleicher Weise dem privaten Lebensbereich zugute.
Da sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Veranlassung entfällt (zB spezielle Ausbildung für Einsatzfahrer) nicht einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt, sind die betreffenden Aufwendungen - wie oben ausgeführt - zur Gänze nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot").
3. Rechtsschutzversicherung
Prämien für eine Rechtsschutzversicherung können dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn durch die Versicherung ein berufliches Risiko abgedeckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten, von denen der Versicherte durch die Rechtsschutzversicherung befreit wird, Werbungskosten darstellen würden, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer (Loseblatt), 45. Lfg, § 18 Abs. 1 Z 2 Rz 4.4).
Laut der vom Berufungswerber vorgelegten Versicherungspolizze umfasst der im gegenständlichen Fall abgeschlossene Versicherungsvertrag einen Privat-, Berufs- und Kfz- Rechtsschutz sowie eine Reise- und Verkehrs-Service-Versicherung.
In der Reise-Service-Versicherung sind auch die Familienangehörigen des Berufungswerbers mitversichert.
Ein Herausrechnen der einzelnen beruflichen und privaten Komponenten ist nach den Berufungsausführungen nicht möglich.
Da nach dem Vertragsinhalt ein (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasster Aufwand nicht vorliegt und sich der berufliche vom privaten Teil der Ausgaben nicht trennen lässt, gilt auch für diese Aufwendungen das "Aufteilungsverbot".
Dem Berufungsbegehren konnte daher in keinem der drei Punkte entsprochen werden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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