Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.12.2005, RV/0430-I/05

Alleinverdienerabsetzbetrag, vom Ehegatten getrennt lebend ja oder nein ?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Berufungswerber (Bw.) u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Am erließ das Finanzamt Innsbruck einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2002.

Am verfügte das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen (geänderten) Einkommensteuerbescheid 2002, wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, weil die Einkünfte der Ehegattin des Bw. 2002 höher als € 4.400.-gewesen seien.

Gegen den (im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen) Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages mündet, wird vorgebracht, dass die Ehegattin des Bw. "kein zusätzliches Einkommen" bezogen habe. Die Ehegattin sei am aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Am sei schließlich die Scheidung erfolgt.

Das Finanzamt Innsbruck erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. In der (gesonderten) Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 2002 mehr als sechs Monate von seiner Gattin getrennt gelebt habe. Diese Tatsachenfeststellung ergebe sich aus dem dem Finanzamt vorliegenden Scheidungsurteil. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe daher nicht zu.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag wiederholt der Bw. sein bisheriges Berufungsvorbringen und führt ergänzend aus: Der Bw. habe im Scheidungsverfahren bestätigt, dass er seit mindestens einem halben Jahr von seiner Ex-Gattin getrennt gelebt habe. Diese Aussage entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Als Beweggrund für die abweichenden Angaben im gerichtlichen Scheidungsverfahren gab der Bw. an, dass er und seine Ex-Gattin zum Wohle des gemeinsamen Kindes an einer schnellen und einvernehmlichen Scheidung interessiert gewesen seien. Dies sei jedoch rechtlich nur möglich gewesen, wenn gegenüber dem Gericht die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten bestätigt wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages u.a. an die Bedingung geknüpft, dass der Steuerpflichtige länger als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht ständig getrennt lebt. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bw. im Kalenderjahr 2002 länger als sechs Monate von seiner inzwischen geschiedenen Gattin getrennt gelebt hat. Der gefertigte Referent nimmt dies aus folgenden Gründen als erwiesen an : 1. Im bezirksgerichtlichen Scheidungsverfahren (BG X., GZ. yyyyyyy) gaben sowohl der Bw. als auch seine inzwischen von ihm geschiedene Gattin am übereinstimmend an, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sei (siehe Protokoll betreffend die Tagsatzung vor dem BG X. vom ). 2. Die geschiedene Gattin des Bw. gab in ihrem eigenen Abgabenverfahren an, dass sie im Kalenderjahr 2002 "mehr als sechs Monate vom Ehegatten getrennt gewesen" sei. Im Hinblick auf ihre äußerst prekäre Lage sei sie erst später imstande gewesen, sich an der neuen Adresse polizeilich anzumelden (Vorbringen in der Berufungsschrift vom , Anm: die polizeiliche Anmeldung in Z. erfolgte am ).

Da nach allgemeiner Erfahrung der ursprünglichen Aussage in der Regel höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als später geänderten Einlassungen (siehe z.B. ) folgt die Berufungsbehörde den vom Bw. vor dem BG X. im Verfahren yyyyyyy am gemachten Angaben. Für die größere Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Bw. spricht auch der Umstand, dass die Ehegattin des Bw. vor dem BG X. übereinstimmende Angaben gemacht hat. Weiters spricht für die Richtigkeit der ursprünglichen Version die Tatsache, dass die Ex-Gattin des Bw. auch in ihrem eigenen Steuerverfahren (Berufungsschrift) mit den beim BG X. gemachten Aussagen übereinstimmende Angaben gemacht hat. Die geschiedene Gattin des Bw. hat sich an ihrer neuen Anschrift erst am polizeilich angemeldet (ZMR- Abfrage). Sie hat die verspätete polizeiliche Meldung jedoch damit schlüssig begründet, dass sie sich im Hinblick auf die Eheprobleme in einer "prekären Lage" befunden habe, weshalb auch das Datum der polizeilichen Meldung an der neuen Adresse keinen sicheren Rückschluss auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung vom Bw. zulässt. Der gefertigte Referent gelangt daher in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zur Überzeugung, dass der Bw. im Streitjahr 2002 von seiner inzwischen geschiedenen Ehegattin länger als sechs Monate getrennt gelebt hat.

Da der Alleinverdienerabsetzbetrag daher für das Jahr 2002 somit nicht zusteht, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Kontoauszug

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet und vom unbeschänkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend
freie Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at