Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.10.2008, RV/0584-I/07

Unterhaltsfestlegung und Übereinkommen über die Ehewohnung von Ehegatten für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Gemeinschaft, ist ein Vergleich.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1974/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0041 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0584-I/07-RS1
Treffen die beiden Ehegatten in einem als " Ehepakt" bezeichneten Notariatsakt für den Fall der Scheidung oder tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft zur Bereinigung ihrer wechselseitigen Ansprüche ein vertragliches Übereinkommen betreffend die Ehewohnung und eine Unterhaltsfestlegung, dann bilden die in diesem Ehepakt enthaltenen Rechtsgeschäfte einen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG. Solche Vereinbarungen sind hingegen nicht dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.B.., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Gebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

M.B.. hat mit seiner Ehefrau E.B. einen Ehepakt in Form eines Notariatsaktes geschlossen. Dieser hatte nachstehenden Inhalt:

"Die Ehegatten M.B.., geb. 1962, österreichischer Staatsbürger und Frau E.B., geb. 1962, österreichische Staatsbürgerin, beide wohnhaft in M., vereinbaren für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der zwischen ihnen bestehenden Ehe, aus welchem Grund auch immer mit Ausnahme des Todes und ohne Rücksicht auf Verschulden sowie im Falle der tatsächlichen Aufhebung der Liebes-, Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die sich dadurch manifestiert, dass einer der beiden Ehegatten länger als 3 Monate die eheliche Wohnung verlassen hat, ohne das Erfordernis einer Scheidung oder Auflösung der Ehe:

1. Die derzeitige Ehewohnung, somit die Liegenschaft EZ 1105, Grundbuch Y. samt dem darauf errichteten Haus M, verbleibt im alleinigen Eigentum des M.B.., der seiner Gattin als Ausgleich für ihren diesbezüglichen Aufteilungsanspruch den Fixbetrag von € 272.500,00 zu bezahlen hat.

Der Fixbetrag ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat der Unterzeichnung dieses Ehepaktes verlautbarte Indexzahl.

Der Ausgleichsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung oder der vereinbarten Auflösung der Lebensgemeinschaft, im Falle einer einseitig vorgenommenen Aufhebung der Lebensgemeinschaft spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach dieser Aufhebung treuhändig bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen und erst dann an Frau E.B. auszuzahlen, wenn sie die Liegenschaft von sämtlichen ihren Fahrnissen geräumt und an M.B.. allein übergeben hat (gänzlicher Auszug). Die Zinsen des Treuhanderlags stehen E.B. zu.

Sollte die Aufhebung der Liebes-Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb von 5 Jahren ab Fertigstellung des Umbaues eintreten, hat E.B. jedenfalls das Recht, das Haus bis zum Ablauf dieser 5 Jahre ausschließlich, jedoch gemeinsam mit den Kindern, zu bewohnen (Wohnrecht). Unabhängig von der tatsächlichen Fertigstellung des Umbaus beginnen die 5 Jahre jedoch spätestens am zu laufen. Die Fälligkeit des Ausgleichsbetrages tritt in diesem Fall mit Ablauf des Wohnrechts oder einem Verzicht auf das Wohnrecht ein. E.B. leistet einen Investitionsbeitrag, welcher die Hälfte der Umbaukosten, jedoch maximal € 80.000,00 beträgt. Sämtliche Betriebskosten der Liegenschaft werden während der Ausübung des Wohnrechts von Frau E.B. getragen.

Mit dem Erlag des Ausgleichsbetrages auf dem Treuhandkonto erklären beide Vertragsparteien einvernehmlich, dass die Aufteilung des Vermögensgegenstandes Liegenschaft EZ 1105 im Grundbuch Y. samt darauf errichtetem Gebäude und fest mit der Liegenschaft verbundenem Inventar erfolgt ist und verzichten auf die Geltendmachung einer Aufteilung dieses Vermögensgegenstandes bzw. die Einleitung eines diesbezüglichen Aufteilungsverfahrens. Das fest mit der Liegenschaft verbundene Inventar verbleibt bei dieser. Somit wird festgehalten, dass mit Erfüllung dieses Ehepaktes alle wechselseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem Titel Wohnbedarf abgegolten und bereinigt sind.

2. Hinsichtlich des gesamten übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vereinbaren die Ehegatten schon jetzt, eine einvernehmliche Regelung zu treffen und diese Güter untereinander aufzuteilen.

3. Betreffend des Unterhalts im Fall einer Ehescheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird folgendes vereinbart:

M.B.. verpflichtet sich, an E.B. ab dem der Trennung folgenden Monat einen Fixbetrag von € 500,00, als Unterhalt zu bezahlen. Der Unterhalt wird nach dem VPI 2005 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert mit der Basis des Monats der Fälligkeit des ersten Unterhaltsbetrages.

Dazu wird einvernehmlich festgehalten, dass E.B. derzeit ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 50 % bezieht. Frau E.B. ist Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft in Adresse2, die zur Gänze mit dem Wohnrecht zu Gunsten der Mutter, Frau I.B., belastet und im Übrigen frei von Mietrechten ist.

Die beiden Eheleute kommen dahingehend überein, dass die Verschuldensfrage bei der Berechnung des Unterhalts keine Rolle spielen soll.

Dieser vertragliche Anspruch auf Unterhalt der E.B. erlischt mit gegenüber dem Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung wesentlich veränderten Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, die einen verschuldensunabhängigen Unterhalt in diesem Ausmaß nicht rechtfertigen sowie im Fall des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft der E.B..

Unabhängig davon ist ein allfällig aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zustehender verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch.

4. Einvernehmlich festgehalten wird, dass Sparguthaben und Wertpapierkonten bisher schon getrennt geführt werden, sodass dieses Vermögen als aufgeteilt gilt und nicht der Teilung unterliegen. Diesbezüglich verzichten die Vertragsteile auf Antragsstellung gemäß § 81 ff. EheG."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber M.B.. (im Folgenden: Bw) für den Rechtsvorgang "Ehepakt vom mit E.B." gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG vom Gesamtwert der von den beiden Parteien übernommenen Leistungen in Höhe von 406.500 € die Rechtsgeschäftsgebühr mit 8.130 € fest. In dessen Begründung wurde neben der betragsmäßigen Darstellung der angesetzten BemessungsgrundlageFolgendes ausgeführt: "Vertrag ist kein Ehepakt, sondern außergerichtlicher Vergleich."

Gegen diesen Gebührenbescheid brachte der Bw. die gegenständliche Berufung ein. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit dieser Gebührenvorschreibung wurde in den Punkten 2.1 bis 2.4 des Berufungsschriftsatzes näher ausgeführt und dabei im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben:

2.1.) Bei dem vorliegenden Rechtsgeschäft handle es sich nicht um einen Vergleich, sondern um einen Ehepakt im Sinne des § 1217 ABGB. Das vorliegende Rechtsgeschäft unterliege daher richtiger Weise allenfalls der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 11 GebG. Da Ehepakte ohne nähere Ausführung einerseits in § 33 TP 11 GebG geregelt seien und andererseits (vor allem von den Abgabenbehörden) den § 33 TP 20 GebG unterstellt würden, werde durch die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen dem Determinierungsverbot des Art. 18 B-VG nicht entsprochen. Der vorliegende Gebührenbescheid stütze sich daher auf eine verfassungswidrige Grundlage und sei somit gänzlich zu beheben. 2.2.) Mit Schenkungsvertrag vom habe die Ehegattin dem Bw. ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1105, GB Y. geschenkt und parallel dazu den vorliegenden Ehepakt geschlossen, worin als Ausgleich für die Aufteilungsansprüche der Ehegattin im Falle der (derzeit ungewissen) Scheidung ein Fixbetrag festgesetzt worden sei. Für den Liegenschaftserwerb sei dem Bw. bereits Schenkungssteuer vorgeschrieben worden. Die nunmehr erfolgte Gebührenvorschreibung nach dem GebG sei, weil es sich um unbewegliches Vermögen handle, zum einen nicht berechtigt (einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliege nur das bewegliche Vermögen, einer Grunderwerbsteuer hingegen das unbewegliche Vermögen), zum anderen erfolge hierdurch eine Doppelvorschreibung, die unzulässig sei. 2.3.) Zudem sei die Bemessungsgrundlage deshalb falsch, weil sich im Falle der Aufteilung des ehelichen Vermögens der Bw. dazu verpflichtet habe, seiner Gattin 272.500 € zu bezahlen, während sich diese dazu verpflichtete, dem Bw. einen Investitionsbeitrag für Umbaukosten in Höhe von max. 80.000 € zu leisten. Die maximale Zahllast des Bw. betrage daher 192.500 €. 2.4.) Da es zweckmäßig sei, dass das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes und damit die Gebührenpflicht nicht vom Willen der Vertragsteile abhänge, scheine es sachlich gerechtfertigt, wenn § 17 Abs. 4 GebG normiere, dass es für die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss sei, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Genehmigung eines der Beteiligten abhänge. "Eine sachliche Rechtfertigung, dass die Entstehung der Gebührenschuld auch unabhängig von (mit Ausnahmen der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde oder einen Dritten) alle anderen Bedingungen, die nicht in der Entscheidungsgewalt der am Vertrag Beteiligten liegen (wie die Frage, ob es jemals zu einer Scheidung kommt), entsteht, findet sich hingegen nicht, weshalb § 17 Abs. 4 GebG insoweit eine verfassungswidrige Gesetzesgrundlage darstellt, die den vorliegenden Gebührenbescheid unzulässig macht."

Ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt diese Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 17 Abs1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Laut Abs. 4 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Gemäß § 33 TP 11 GebG unterliegen Ehepakte einer Gebühr von einem Prozent von einem im Gesetz näher genannten Wert.

Nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG idF. BGBl. Nr. I 144/2001 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Gebühr von zwei Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des § 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung zu (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 1 zu § 33 TP 20 GebG, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch im Rahmen von "Ehepakten" nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossenen werden können, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen (, vom , 2002/16/0169).

Soweit der Bw. unter Punkt 2.1 die Auffassung vertritt, es sei die vorliegende Vereinbarung der für Ehepakte vorgesehenen Gebühr nach § 33 TP 11 GebG zu unterwerfen, entscheidet sich diese Frage danach, ob die getroffene Vereinbarung dem Gebührentatbestand eines außergerichtlichen Vergleiches oder dem eines Ehepaktes zuzuordnen ist. Bei dieser Beurteilung ist darauf abzustellen, ob die berufungsgegenständliche Vereinbarung dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen ist, oder ob sie eine bloße Scheidungs- bzw. Auflösungsfolgenvereinbarung darstellt, der eine vorbeugende Bereinigungs- und Klarstellungsfunktion zukommt (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 16 zu § 33 TP 20 GebG, und die zitierte Rechtsprechung).

Nach § 1217 ABGB heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, Ehepakte. Die Ehepakte regeln die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, so wie sie sich während der Ehe und bei ihrer Auflösung gestalten sollen. Das Wesen der Ehepakte ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß §§ 1233,1237 ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird. Die Gebühr nach § 33 TP 11 GebG wird für die Vermögensübertragung erhoben. Aus Abs. 2 des § 33 TP 11 GebG ist allerdings ableitbar, dass von den in den §§ 1217-1266 ABGB geregelten Verträgen nur die Bestellung eines Heiratsgutes und der Abschluss einer Gütergemeinschaft unter Lebenden vom Gebührengesetz tatsächlich erfasst werden, weil im Abs. 2 des § 33 TP 11 GebG nur für diese beiden Vertragsarten in näherer Ausführung des Abs. 1 festgelegt wird, was dabei als Wert und damit als Bemessungsgrundlage gelten soll (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 5 zu § 33 TP 11 GebG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Der vom Bw. mit seiner Ehegattin geschlossene Ehepakt enthielt demgegenüber für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung (im Folgenden kurz: Scheidung) der Ehe sowie für den Fall der tatsächlichen Aufhebung der Liebes-, Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden kurz: Lebensgemeinschaft) getroffene einvernehmliche Festlegungen betreffend betragsmäßiger Fixierung eines Ausgleichsbetrages zur Abstattung des der Ehegattin zukommenden Aufteilungsanspruches bzw. eines von der Ehegattin zu leistenden Investitionsbeitrages bezüglich der derzeit die Ehewohnung bildenden und im Alleineigentum des Bw. verbleibenden Liegenschaft und betreffend Festlegung des an E.B. zu bezahlenden Unterhaltes und darin lag der vereinbarte Gegenstand dieses Vertrages. Solche Vereinbarungen sind keinesfalls dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht kommt ( und vom , 2003/16/0117). Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin einen strittigen oder zweifelhaften Rechtsanspruch.

Treffen wie im gegenständlichen Berufungsfall vorliegend die beiden Ehegatten in einem als "Ehepakt" bezeichneten Notariatsakt für den Fall der Scheidung, (tatsächlichen) Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Lebensgemeinscahft im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 ABGB eine vertragliche Aufteilungsregelung betreffend die Ehewohnung in der Weise, dass sich der Bw. schon jetzt verpflichtet, als Ausgleich für ihren diesbezüglichen Aufteilungsanspruch (der aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich des Umfanges noch gar nicht konkret feststeht) der E.B. den Fixbetrag von 272.500 € zu bezahlen, dann war in diesem im Ehepakt enthaltenen Rechtsgeschäft (siehe ) ein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu sehen, wurde doch dadurch von den Vertragsparteien eine endgültige Festlegung des der Höhe nach zweifelhaften (zukünftigen) Aufteilungsanspruches herbeigeführt und damit ein strittiger oder zweifelhafter Rechtsanspruch durch Erzielen des Einvernehmens über die Höhe des zu bezahlenden Ausgleichsbetrages "bereinigt". Gleiches muss im Übrigen auch hinsichtlich des im Ehepakt einvernehmlich festgelegten von der E.B. zu leistenden Investitionsbeitrages von maximal 80.000 € gelten, haben doch die Vertragsparteien selbst im Vertrag "festgehalten, dass mit Erfüllung dieses Ehepaktes alle wechselseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem Titel Wohnbedarf abgegolten und bereinigt sind."

Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn auch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sind (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 13 zu § 33 TP 20 GebG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Wenn daher im Berufungsfall betreffend Unterhalt im Fall einer Ehescheidung oder im Fall der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft vereinbart wird, dass ab dem der Trennung folgenden Monat der Bw. sich verpflichtet an E.B. einen Fixbetrag von 500 € als Unterhalt zu bezahlen und beide Ehegatten dahingehend übereinkommen, dass die Verschuldensfrage bei der Berechnung des Unterhaltes keine Rolle spielen solle, dann haben die beiden Vertragsparteien durch diese im Ehepakt vereinbarte vertragliche Festlegung für den Fall der Ehescheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft eine einvernehmliche Unterhaltsregelung bezüglich der vom Bw. an die Ehegattin zu erbringenden Unterhaltsleistung im Fixbetrag von (wertgesichert) 500 € getroffen, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keineswegs feststand und damit zweifelhaft war, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch der Ehegattin überhaupt bestehen. Bei dieser Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um die einvernehmliche Regelung zweifelhafter Rechte für die Zeit nach der Ehescheidung oder der Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Diese Vereinbarung trug damit alle Wesensmerkmale eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB.

Was die eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, weil nach Ansicht des Bw. die Bestimmungen des § 33 TP 11 GebG einerseits und § 33 TP 20 GebG andererseits nicht dem Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG entsprechen würden, ist vorerst entgegenzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat an die geltenden Gesetze gebunden ist und ihm bei deren Anwendung keinerlei Kompetenz zukommt, die eingewendete Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen bzw. einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Gebührenbescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Grundlage, konnten damit unterbleiben. Allerdings bleibt doch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ohne dass dieser sich veranlasst sah von seinem Antragsrecht iSd Art. 140 Abs.1 B-VG Gebrauch zu machen) auch ein in Ehepakten für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich und keinen Ehepakt iSd § 33 TP 11 GebG darstellt, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen (). Stellt man auf obige Ausführungen zu Vergleich/Ehepakte ab kann wohl kein Zweifel darüber bestehen, dass der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich und die nach § 33 TP 11 GebG zu vergebührenden Ehepakte tatbestandsmäßig infolge des ihnen jeweils zukommenden unterschiedlichen gebührenrechtlichen Begriffsinhaltes gesetzlich determiniert sind. Die eingewendete Verfassungswidrigkeit trifft folglich nicht zu.

Dem Vorbringen in Punkt 2.2 der Berufung ist entgegenzuhalten, dass der Schenkungsvertrag vom , mit dem die Ehegattin ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1105 GB Y. an den Bw. geschenkt hatte von dem am gleichen Tag im Rechtsvorgang "Ehepakt" betreffend dieser Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen zu unterscheiden und auseinander zu halten ist. Während Gegenstand des Schenkungsvertrages die schenkungsweise Übertragung einer Liegenschaftshälfte war, bildete bezogen auf diese Liegenschaft (Ehewohnung), die nach dem ausdrücklichen Vertragsinhalt und dem erkennbaren zugrunde liegenden Willen der Vertragsparteien "im alleinigen Eigentum des M.B.. verbleiben" sollte, den Gegenstand des Ehepaktes die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung des im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Ehegattin bezogen auf die Ehewohnung ihr diesfalls zukommenden Aufteilungsanspruches. Wenn der Bw. sein Vorbringen auf Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 19a zu § 33 TP 20 GebG und damit auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG stützt, dann übersieht er dabei, dass eindeutiger Gegenstand der im Ehepakt diesbezüglich getroffenen Vereinbarung nicht die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung des Liegenschaftsanteiles und damit ein verwirklichter Tatbestand nach dem Grunderwerbsteuer- oder Schenkungssteuergesetz war, sondern die einvernehmliche Festlegung eines Fixbetrages mit dem ein (in Zukunft etwaig entstehender) Aufteilungsanspruch im Sinne des § 81 Ehegesetz bezogen auf die Ehewohnung abgegolten werden sollte. Eine durch § 15 Abs. 3 GebG zu vermeidende Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges (§ 15 Abs. 3 GebG verwendet den Begriff "Rechtsgeschäft") voraus (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 68 zu § 15 GebG und die dort angeführte VwGH- Rechtsprechung). Gegenstand der streitigen Gebühr war aber unzweifelhaft nicht ein Rechtsgeschäft, das zufolge § 15 Abs. 3 GebG der Grunderwerbsteuer oder der Schenkungssteuer unterliegt. Die geforderte Identität des Rechtsvorganges (Rechtsgeschäftes) liegt im Berufungsfall somit nicht vor, ist doch der Rechtsvorgang der schenkungsweisen Übertragung des halben Liegenschaftsanteiles vom Rechtsvorgang der einvernehmlichen Vereinbarung des Ausgleichsbetrages zur Abgeltung eines Abstattungsanspruches zu unterscheiden. Am Vorliegen dieser unterschiedlichen beiden Rechtsgeschäfte ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass die Ehegattin E.B. gleichzeitig mit gesondertem Schenkungsvertrag die Hälfte an dem Grundstück (Ehewohnung) dem Bw. geschenkt hatte und damit erst die Sachlage für die im Ehepakt getroffene einvernehmliche Aufteilungsregelung (Ehewohnung "verbleibt" im Alleineigentum des M.B.. und dieser zahlt als Ausgleich für ihren diesbezüglichen Aufteilungsanspruch den Fixbetrag von 272.500 €) geschaffen wurde. Die behauptete "Doppelvorschreibung, die unzulässig ist" liegt unter Beachtung der von den beiden Vertragsteilen selbst gewählten rechtlichen und tatsächlichen Vorgehensweise jedenfalls nicht vor, bestand doch unbestrittenermaßen der Gegenstand der Gebühr nicht in der (schenkungsweisen) Übertragung ihrer halben Liegenschaftsanteile durch E.B. an den Bw. und damit in der Verwirklichung jenes der Schenkungssteuer unterliegenden Tatbestandes, der gesondert mit Schenkungssteuerbescheid vom versteuert wurde.

Was die Einwendungen (Pkt. 2.3) gegen die angesetzte Höhe der Bemessungsgrundlage anlangt, ist von Folgendem auszugehen. Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 GebG idF des Artikel VI Z 47 AbgÄG 2001 BGBl. I 2001/144 der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Dabei sind die Werte aller im Vergleich vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen (vgl. ). Die Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen.

Gegenstand der von den beiden Vertragsparteien für den Fall der Scheidung der zwischen ihnen bestehenden Ehe sowie im Falle der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft zur Regelung zweifelhafter Rechte getroffenen Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgenvereinbarung war zum einen, in welcher Höhe sich M.B.. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an E.B. verpflichtete und zum anderen ein Übereinkommen über die künftige Regelung der nach dem Willen der Vertragsparteien im Alleineigentum des M.B.. verbleibenden Ehewohnung, wobei er als Ausgleich für ihren diesbezüglichen Aufteilungsanspruch einen Fixbetrag von 272.500 € an E.B. zu bezahlten hatte. Diesbezüglich trafen die Vertragsteile folgende konkreten Festlegungen:

"Der Ausgleichsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung oder der vereinbarten Auflösung der Lebensgemeinschaft, im Falle der einseitig vorgenommenen Aufhebung spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach dieser Aufhebung treuhändig bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen und erst dann an Frau E.B. auszuzahlen, wenn sie die Liegenschaft von sämtlichen ihren Fahrnissen geräumt und an M.B.. allein übergeben hat (gänzlicher Auszug). Die Zinsen des Treuhanderlags stehen E.B. zu. Sollte die Aufhebung der Liebes- Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb von 5 Jahren ab Fertigstellung des Umbaues eintreten, hat E.B. jedenfalls das Recht, das Haus bis zum Ablauf dieser 5 Jahre ausschließlich, jedoch gemeinsam mit den Kindern, zu bewohnen (Wohnrecht). Unabhängig von der tatsächlichen Fertigstellung des Umbaues beginnen die 5 Jahre jedoch spätestens am zu laufen. Die Fälligkeit des Ausgleichsbetrages tritt in diesem Fall mit Ablauf des Wohnrechtes oder einem Verzicht auf das Wohnrecht ein. E.B. leistet einen Investitionsbeitrag, welcher die Hälfte der Umbaukosten, jedoch maximal € 80.000 beträgt. Sämtliche Betriebskosten der Liegenschaft werden während der Ausübung des Wohnrechtes von Frau E.B. getragen. Mit dem Erlag des Ausgleichsbetrages auf dem Treuhandkonto erklären beide Vertragsparteien einvernehmlich, dass die Aufteilung des Vermögensgegenstandes Liegenschaft EZ 1105 im Grundbuch Y. samt darauf errichtetem Gebäude und fest mit der Liegenschaft verbundenem Inventar erfolgt ist und verzichten auf die Geltendmachung einer Aufteilung dieses Vermögensgegenstandes bzw. die Einleitung eines diesbezüglichen Aufteilungsverfahren. Das fest mit der Liegenschaft verbundene Inventar verbleibt bei dieser. Somit wird festgehalten, dass mit Erfüllung dieses Ehepaktes alle wechselseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem Titel Wohnbedarf abgegolten und bereinigt sind."

Diese vertraglichen Vereinbarungen machen deutlich, dass die Verpflichtung der E.B. zum Leisten eines Investitionsbeitrages für Umbaukosten einen integrierenden Teil der zwischen den Vertragsparteien zwecks Abgeltung und Bereinigung ihrer wechselseitigen Ansprüche und Forderungen getroffenen Festlegungen betreffend des ehelichen Gebrauchsvermögens Ehewohnung bildete. Gegenteiliges wurde vom Bw. selbst auch gar nicht behauptet. Neben der von M.B.. zu erbringenden Ausgleichszahlung von 272.500 € hatte es E.B. ihrerseits übernommen positiv einen Investitionsbeitrag von maximal 80.000 € zu leisten. Da die Werte aller von den Vertragsparteien im Vergleich jeweils vereinbarten Leistungen zusammenzurechnen sind, war entgegen dem Berufungsvorbringen der von E.B. positiv zu erbringende Investitionsbeitrag nicht mit dem von M.B.. auf ein Treuhandkonto eines Notars bzw. Rechtsanwalt einzubezahlenden Ausgleichsbetrag gegenzuverrechnen bzw. davon abzuziehen. Das Finanzamt hat daher zu Recht neben den unstrittig gebliebenen Unterhaltskosten von 54.000 € den von M.B.. zu bezahlenden Ablösebetrag von 272.500 € zusammen mit dem von E.B. zu erbringenden Investitionsbeitrag von 80.000 €, und nicht wie vom Bw. begehrt den Saldo von 192.500 € (= 272.500 € - 80.000 €) in die Bemessungsgrundlage einbezogen und vom Gesamtwert der von den Vertragsparteien jeweils übernommenen Leistungen von zusammengerechnet 406.500 € die Gebühr festgesetzt.

Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht gemäß § 16 Abs. 7 GebG die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung.

Der Bw. macht unter Punkt 2.4 der Berufung im Wesentlichen in Gegenüberstellung der Bestimmungen des § 16 Abs. 7 GebG mit § 17 Abs. 4 GebG geltend, § 17 Abs. 4 GebG stelle eine verfassungswidrige Gesetzesgrundlage dar und mache den vorliegenden Gebührenbescheid unzulässig, finde sich doch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Gebührenschuld (mit Ausnahme der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde oder einen Dritten) unabhängig von allen anderen Bedingungen, die nicht in der Entscheidungsgewalt der am Vertrag Beteiligten liegen würden (wie die Frage, ob es jemals zu einer Scheidung komme), entstehe. Diesem Vorbringen ist vorerst entgegenzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze auszugehen und diese anzuwenden hat, ohne diese auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit zu überprüfen. Überdies ist unter Beachtung der Lehre und Rechtsprechung unbedenklich davon auszugehen, dass eine für den künftigen Fall einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe getroffene Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens und die Leistung von Unterhalt einen (bedingten) Vergleich iSd § 17 Abs. 4 GebG darstellt, hängt doch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes vom Eintritt dieses zukünftigen ungewissen Ereignisses/Umstandes und damit von einer Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG (vgl. §§ 696 und 704 ABGB) ab. Aus der Fassung des § 16 Abs. 7 GebG ist ersichtlich, dass hier nur solche Genehmigungen oder Bestätigungen gemeint sind, die als sogenannte Rechtsbedingungen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes rechtlich bedeutungsvoll sind. Sie müssen von einer Behörde oder einem am Rechtsgeschäft unbeteiligten Dritten erteilt werden. Im § 17 Abs. 4 GebG wird demgegenüber ausdrücklich angeordnet, dass es für die Entstehung der Gebührenschuld belanglos ist, ob die Wirksamkeit des (schriftlich festgelegten) Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines Kontrahenten abhängig ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 61 ff zu § 16 GebG und die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung). Die sachliche Unterscheidung zwischen der Bestimmung des § 16 Abs. 7 GebG und jener des § 17 Abs. 4 GebG besteht somit darin, dass in den Fällen des § 16 Abs. 7 GebG das Rechtsgeschäft als solches (im Wege einer sogenannten Rechtsbedingung) für sein Zustandekommen der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten (z. B. des gesetzlichen Vertreters) bedarf, während nach § 17 Abs. 4 GebG die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines Kontrahenten abhängig ist. Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen z. B. Scheidung ist sofort gebührenpflichtig, ist doch das Scheidungsurteil als Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG und nicht als Genehmigung iSd § 16 Abs. 7 GebG zu verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 10 zu § 33 TP 20 GebG und ). Lehre und Rechtsprechung stellen damit klar, dass die Wirksamkeit der im streitgegenständlichen Ehepakt für den Fall einer Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen von einem zukünftigen ungewissen Umstand iSd § 696,704 ABGB abhängt, nämlich ob es überhaupt zu einer Scheidung bzw. Aufhebung kommt. Darin liegt unbestritten eine Bedingung iSd des § 17 Abs. 4 GebG und nicht eine für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlich Genehmigung iSd § 16 Abs. 7 GebG. Hat aber der Gesetzgeber die Entstehung der Gebührenschuld in jenen Fällen, in denen es zum Zustandekommen des Rechtsgeschäftes der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf (sogenannte Rechtsbedingungen, die keine echten Bedingungen sind, da ihre Aufstellung nicht vom Parteiwillen abhängen) anders geregelt als jene Fälle der eigentlichen Bedingungen, die von den Parteien dem Rechtsgeschäft hinzugefügt wurden und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von dieser Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt, dann liegt in diesen verschiedenen objektiven Tatumständen (Rechtsbedingungen einerseits und von den Vertragsparteien in den Vertragstext aufgenommene echte Bedingungen andererseits) die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Soweit der Bw. zur Stützung seiner Rechtsansicht im Wesentlichen damit argumentiert, die Frage, ob es jemals zu einer Scheidung komme, liege nicht in der Entscheidungsgewalt der am Vertrag Beteiligten, dann trifft dies im Tatsächlichen nicht zu und erscheint letztlich auch nicht verständlich, hängt es doch durchaus vom Verhalten von zumindest eines der Ehepartner ab, ob in der Folge Gründe bzw. Tatumstände gesetzt werden, die dann zu einer Scheidung der Ehe/Aufhebung der Lebensgemeinschaft führen. Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Übereinkommen über die Regelung der Vermögens - und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall der künftigen Scheidung unter dem Gesichtpunkt der Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG die sofortigen Gebührenpflicht des Vergleiches bejaht hat und sich nicht zu einer Antragstellung gemäß § 140 Abs. 1 B-VG veranlasst sah. Daraus lässt sich für den Berufungsfall folgern, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. nochmals ). Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt § 17 Abs. 4 GebG keine verfassungswidrige Gesetzesgrundlage dar.

Das Berufungsvorbringen vermag keine der behaupteten Rechtswidrigkeiten des bekämpften Gebührenbescheides begründet aufzuzeigen. Bei der Entscheidung über die vorliegende Berufung war damit unbedenklich von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Vorschreibung einer Vergleichsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG dem Grunde nach und der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage auszugehen. Die Berufung gegen den Gebührenbescheid vom war folglich wie im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausgleichszahlung
Unterhaltsvereinbarung
Ehewohnung
Ehepakt
Vergleich
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 67

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at