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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.04.2013, RV/1739-W/09

Nebenleistungen bei der Vergebührung eines Bestandvertrages über Veranstaltungsräume


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Miterledigte GZ:
RV/1737-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1739-W/09-RS1
Bei der Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten wird der bestimmungsgemäße Gebrauch durch das Bereitsstellen von Personal und Energie sowie die Durchführung des Ticketsverkaufs erleichtert, weshalb das hierfür im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG einzubeziehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, ADR, vertreten durch "Cura" Treuhand- u. Revisionsges.mbH, 1060 Wien, Gumpendorferstr. 26, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr zu 1) ErfNr***1 und 2) ErfNr***2 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO werden die angefochtenen Bescheide abgeändert wie Folgt:

1) Bescheid zu ErfNr***1:

Die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 für den Vertrag mit Herrn NN vom wird mit € 525,09 (1 % einer Bemessungsgrundlage von € 52.509,00) festgesetzt.

2) Bescheid zu ErfNr***2:

Die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 für den Vertrag mit dem VEREIN*** vom wird mit € 525,09 (1 % einer Bemessungsgrundlage von € 52.509,00) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1. Rechtsvorgänge

1.1. Vertrag mit Herrn NN vom

Am schloss die BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw. oder X) mit Herrn NN (in der Folge kurz Partner) einen Vertrag (bezeichnet als Vertrag Nr.***) mit auszugsfolgendem Inhalt ab:

"1 VERTRAGSOBJEKT

1.1. Die X vermietet und übergibt und der Partner mietet und übernimmt das Bestandobjekt, welches allgemein als ****** bezeichnet wird.

2 VERTRAGSZWECK

2.1 Die Vermietung erfolgt für die Durchführung von einer Vorstellung der Veranstaltung

"VERANSTALTUNGSNAME"

3 VERTRAGSZEIT

3.1 Die Räumlichkeit** wird am in der Zeit von 08.00 - 02.00 Uhr des Folgetages für die Veranstaltung vermietet und gemietet.

3.2 Einlaß für das Publikum ist 1 Stunde vor Beginn der Vorstellung, der Beginn der Vorstellung am ist um 19.30 Uhr. Es wird eine Pause von mindestens 20 Minuten gehalten.

3.3 Der technische Aufbau durch den Partner erfolgt am Veranstaltungstag ab 08.00 Uhr. Der Abbau durch den Partner muß bis spätestens 02.00 Uhr des Folgetages abgeschlossen sein.

4 RECHTE UND PFLICHTEN DER X

Die X stellt:

4.1 die normal beleuchtete und mit Notbeleuchtung ausgestattete Räumlichkeit** mit einem Gesamtfassungsraum von **** Besuchern (A, B bei Bedarf);

4.2 eine Bühne im Ausmaß von maximal 476 m2 , wobei die einzelnen Elemente des zu verwendenden Plattensystems eine Größe von 1,22 x 2,44 Meter aufweisen;

4.3 eine ausreichende Arbeitsbeleuchtung der Bühne;

4.4 eine Haustonanlage;

4.5 das für die Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung je nach Version (Version-A, B) notwendige Personal;

4.6 das zur Durchführung der Personen- und Behältniskontrollen an sämtlichen Publikumszugängen zur Räumlichkeit**, der Einlasskontrollen zum Backstagebereich sowie der Absicherung der Bühne (Frontstage) und des technischen Equipments im Publikumsbereich (FOH) erforderliche Security-Personal;

4.7 den nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Sanitätsdienst gegen gesondertes Entgelt;

4.8 am Veranstaltungstag einen Elektriker sowie einen Mechaniker ab Aufbaubeginn;

4.9 einen ausreichenden Buffetbetrieb, Verkaufsstände der Firmen ******** sowie eine Publikumsgarderobe zu den in der X üblichen Entgelten;

4.10 die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen je nach Version (Version-A, B) notwendigen sanitären Anlagen;

4.11 die für Beleuchtung und Ton notwendige Energie gegen Verrechnung von € 0,38 pro kWh;

4.12 die Anmeldung der Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Partners bei der ************;

4.13 die Einholung eines allenfalls erforderlichen elektrotechnischen Befundes im Namen des Partners;

4.14 Parkplätze am ***-Gelände (PKW € 12,60/Tag, Bus € 32,14/Tag) sowie am ****-Gelände (Truck € 64,28/Tag) bei Bedarf gegen gesondertes Entgelt;

4.15 nachstehende Nebenräumlichkeiten bei Bedarf gegen gesondertes Entgelt: a € 912,00/Tag, b € 457,00/Tag, c € 275,00/Tag;

4.16 die End- bzw. Zwischenreinigung der gegenständlichen Räumlichkeiten von Verunreinigungen, die üblicherweise durch die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsablauf entstehen. Die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen, die über das übliche Ausmaß hinaus entstehen, sind vom Partner zu tragen.

4.17 zusätzliche vom Partner gewünschte Leistungen, soweit möglich, nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt;

4.18 Die X ist berechtigt den Verkauf von ***********, im Zusammenhang mit gegenständlicher Veranstaltung mittels Verkaufsständen und mobilen Verkaufseinheiten durchzuführen.

4.19 Der veranstaltungsbezogene Merchandisingartikelverkauf wird, soweit die entsprechenden Rechte bei der Y liegen, von dieser exklusiv durchgeführt. Andernfalls beträgt die Standgebühr für einen Verkaufs- bzw. Werbestand € 0,21 pro Besucher & Vorstellung.

4.20 Kartenverkauf

4.20.1 Die Anlage der Gesamtkartenmassette erfolgt gemäß den vom Partner zeitgerecht bekanntzugebenden Konditionen durch die X in dem von ihr genutzten internetbasierenden Ticketbuchungssystem.

4.20.2 Der Kartenverkauf von 50 % dieser Kartenmassette obliegt ausschließlich der X über vorstehend angeführtes System. Der Partner nimmt zur Kenntnis, daß Großabnehmer auf die Eintrittskarten den vereinbarten Rabatt lt. Kartenmassette erhalten. Alle Einnahmenminderungen, die durch Verkaufsvorgänge mittels Kreditkarten bzw. Bankomatkarten bedingt sind, sowie Gebührenvorschreibungen gehen zu Lasten des Partners. Der so verbleibende Kartenerlös wird dem Partner, vermindert um die in diesem Vertrag angeführten Zahlungsverpflichtungen, abgeführt. Die X wird im Falle des Nichtstattfindens der Veranstaltung für die Rücklösung der von ihr verkauften Karten Sorge tragen.

4.20.3 Die restlichen 50 % der Eintrittskarten können vom Partner selbst über ein alternatives Kartenverkaufssystem vertrieben werden. Im Falle des Nichtstattfindens der Veranstaltung hat der Partner die Rücklösung aller von ihm verkauften Karten vorzunehmen. Für allfällige Forderungen Dritter aus diesem Titel wird der Partner die X klag- und schadlos halten.

4.20.4 Der Beginn des Kartenvorverkaufes ist von den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen. Der Partner ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Beginn des Kartenvorverkaufes über das von ihm genutzte alternative Kartenverkaufssystem jenem der X entspricht, d.h. dass mit dem Vorverkauf über das alternative System keinesfalls zu einem früheren Zeitpunkt als dem zwischen X und ihm vereinbarten begonnen werden darf.

4.20.5 Der Partner hat der X einmal wöchentlich eine aktuelle Aufstellung der von ihm über das alternative Kartenvertriebssystem ausgegebenen Eintrittskarten (Kauf- und Freikarten) zu übermitteln. Am Tag vor der Veranstaltung ist die X vom Partner bis längstens 12.00 Uhr schriftlich über die Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt über das alternative Kartenvertriebssystem ausgegebenen Eintrittskarten zu informieren, andernfalls das von der Besucheranzahl abhängige Einsatzpersonal (Notarzt, Sanitätsgehilfen, Polizei- und Feuerwehrdienst, technische Aufsichtsbeamte **, etc.) vom Gesamtfassungsraum der Räumlichkeit** gemäß Punkt 4.1 berechnet wird. Eine offizielle Endabrechnung der über das alternative Kartenvertriebssystem ausgegebenen Eintrittskarten ist der X am auf die Veranstaltung folgenden Werktag zu übermitteln.

4.20.6 Der Partner hat der X für die Abwicklung des Kartenverkaufs ein Manipulationsentgelt in Höhe von € 0,75 pro Karte, die über das von X genutzte internetbasierende Ticketbuchungssystem verkauft wurde sowie für sämtliche ausgegebenen Freikarten, mit Ausnahme der X gemäß Punkt 6.10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Freikarten und für jede Karte des bezogenen Veranstalterkontingents, zu bezahlen. Die X erhält weiters von dem Partner für jede Karte des Kartenkontingents gemäß Punkt 4.20.3 einen Betrag in Höhe von € 0,20 (Transferentgelt).

4.20.7 Sollte eine Veranstaltung im Einvernehmen mit der X auf einen anderen Termin verschoben werden, ist das Manipulationsentgelt sowie das Transferentgelt gemäß Punkt 4.20.6 sowohl für die ursprünglich verkauften Karten, sofern sie ihre Gültigkeit behalten, als auch für die für den neuen Termin verkauften Karten zu bezahlen.

4.20.8 Für alle von der X rückgelösten Karten hat der Partner der X für die damit verbundene Manipulation ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 0,75 pro rückgelöster Karte zu bezahlen.

4.20.9 Auch im Falle der endgültigen Absage ist das Manipulationsentgelt und das Transferentgelt gemäß Punkt 4.20.6 sowie zusätzlich das Bearbeitungsentgelt für jede stornierte Karte (Punkt 4.20.8) zu bezahlen.

4.20.10 Am Tage des Einlangens der schriftlichen Verständigung seitens des Partners bei der X, daß die Veranstaltung entweder abgesagt wird bzw. verschoben werden soll, ist von der X eine Kartenabrechnung zu erstellen. Diese bildet sohin zusammen mit der endgültigen Kartenabrechnung die Grundlage für die Berechnung des Manipulations- und Transferentgelts gemäß Punkt 4.20.6 sowie des Manipulationsentgelts gemäß Punkt 4.20.8.

4.20.11 Zusätzliche Entgeltskomponenten, wie insbesondere das von der X eingehobene Systementgelt in Höhe von € 1,25, das für die Gültigkeit der Eintrittskarten als Fahrschein anfallende Entgelt in Höhe von € 0,34 sowie sonstige durch den Partner definierte Entgelte werden laut Kartenmassette dem Kartengrundpreis zugeschlagen.

5 RECHTE UND PFLICHTEN DES PARTNERS

5.1 Der Partner stellt das für seine Veranstaltung vorgesehene komplette Programm zu seinen Lasten und sorgt für die Abwicklung desselben. Das vom Partner auf den offiziellen Plakaten angekündigte Programm ist Bestandteil dieses Vertrages.

5.2 In Abänderung des Punktes 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die gesamte Werbung und Presse für die Veranstaltung vom Partner selbst durchgeführt. X ist jedoch berechtigt im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung Eigenwerbung zu betreiben.

.......

5.9 Erforderliche Absicherungen oder Bewachungen innerhalb des Backstagebereiches, so insbesondere der Stargarderoben, Blechgarderoben und der VIP-Räumlichkeiten, der Personenschutz der Künstler sowie die externe Bewachung, insbesondere von Trucks, Bussen, etc., obliegen dem Partner auf eigene Kosten.

Der Partner hält die X für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Forderungen Dritter inklusive allfälliger damit in Zusammenhang stehender Prozesskosten und die Kosten einer rechtsfreundlichen Beratung bzw. Vertretung der X klag- und schadlos.

5.10 Der Partner ist verpflichtet, den von den Behörden festgelegten Höchstfassungsraum der Räumlichkeit** (inklusive Backstage- und Pressekarten) einzuhalten. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Partner den Zutritt weiterer Personen zur Räumlichkeit** in geeigneter Weise (z. B. durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.

5.11 Der Partner ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragtes oder beschäftigtes Personal fachlich qualifiziert und für die ihm übertragenen Aufgaben geeignet ist und die hierfür erforderlichen Berechtigungen, insbesondere Gewerbeberechtigungen besitzt. Der Partner wird X für alle Forderungen Dritter klag- und schadlos halten.

5.12 Die X ist berechtigt, alle ihr aus diesem Vertrage erwachsenden Ansprüche, insbesondere das Vertragsentgelt gem. Pkt. 6 von den Karteneinnahmen compensando einzubehalten. Der X steht dieses Kompensationsrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich bereits vor Fälligkeit ihrer Forderungen zu.

.......

6 VERTRAGSENTGELT

6.1 Als Vertragsentgelt für alle vorstehend beschriebenen Leistungen, soweit sie nicht gesondert zu bezahlen sind, werden folgende Beträge vereinbart:

6.1.1 bei Version-A:

Miete Räumlichkeit** € 15.285,00

Personal € 10.584,00

6.1.2 bei Öffnung B. ändert sich das Mietentgelt wie folgt:

Miete Räumlichkeit** € 17.473,00

Personal € 14.426,00

6.1.3 bei Öffnung der C ändert sich das Mietentgelt wie folgt:

Miete Räumlichkeit** € 19.661,00

Personal € 16.722,00

6.2 Die Kosten der Bereitstellung des Security-Personals gemäß Punkt 4.6 sind vom Partner nach tatsächlichem Aufwand an die X zu bezahlen.

6.3 Das oben angeführte Personal-Entgelt ist für eine Veranstaltungsdauer bis 23.00 Uhr kalkuliert. Sollte der Partner das Personal über 23.00 Uhr hinaus in Anspruch nehmen, ist für die anfallende Zeitüberschreitung ein gesondertes Entgelt gemäß der geltenden Preisliste zu bezahlen.

6.4 Für eine vom Partner verlangte Abrechnung, die über 23.00 Uhr hinaus andauert oder danach beginnt, wird pro angefangener Stunde eine Gebühr von € 218,02 eingehoben.

6.5 Der Partner hat der X eine Anzahlung in Höhe von € 7.650,00 bis spätestens sowie eine weitere Anzahlung in Höhe von € 7.650,00 bis spätestens zu leisten.

6.6 Allen im Vertrag genannten Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

6.7 Im Falle eines Programmhefteverkaufes gebührt der X eine Provision von 20 % des Bruttoverkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und 30 Freiexemplare.

.......

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

.......

8.2 Wenn die Vereinbarung aus einem vom Partner zu vertretenden Grund nicht erfüllt werden kann, hat der Partner an die X dennoch das vertraglich vereinbarte Entgelt zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens der X werden dadurch nicht berührt. Der Partner hat der X gegenüber aus diesem Titel keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Ersatztermine.

......

8.4 Der Partner anerkennt, daß auf den gegenständlichen Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BW voll Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Der Partner bestätigt hiermit, eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.

8.5 Die sich aus der Endabrechnung ergebende Vertragsgebühr wird von der X namens des Partners direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.

ANLAGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen"

Eine Ausfertigung dieses Vertrages wurde von der X am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung angezeigt und dort unter ErfNr***1 erfasst. Eine Selbstberechnung der Vertragsgebühr iSd § 33 TP 5 Abs. 5 GebG durch die X erfolgte nicht.

1.2. Vertragsübernahme durch VEREIN*** vom

Am richtete die X ein Schreiben an Herrn NN mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Betreff: Vertrag Nr.*** vom Veranstaltung "VERANSTALTUNGSNAME" am

Wir halten hiermit fest, dass o.g. Vertrag bzw. Vertragszusatz vereinbarungsgemäß wie folgt abgeändert wird:

1. Herr NN, geboren am ...mit dem Sitz in .... übergibt bzw. der VEREIN*** vertreten durch Herrn NN, geboren am ...mit dem Sitz in ....übernimmt alle Rechte und Pflichten des Vertrages Nr.*** vom . Die gesamte Rechtsstellung bzw. Rolle wird somit auf den VEREIN*** übertragen.2. Sämtliche mit dem gegenständlichen Vertragszusatz verbundenen oder aus diesem resultierenden Kosten und/oder Gebühren werden von dem VEREIN*** getragen.3. Im Übrigen bleiben alle sonstigen Bestimmungen des o.g. Vertrages sowie des Vertragszusatzes unverändert aufrecht."

Dieses Schreiben wurde am von Herrn NN sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter des Vereins*** unterzeichnet und an die X retourniert.

Eine Ausfertigung des Schreibens wurde von der X am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung angezeigt und dort unter ErfNr***2 erfasst. Auch für diese Vereinbarung wurde keine Selbstberechnung der Vertragsgebühr iSd § 33 TP 5 GebG durch die X durchgeführt.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

2.1 Anfrage des Finanzamtes über die Höhe des endgültigen Entgelts

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die X um Bekanntgabe des endgültigen Entgelts inklusive Umsatzsteuer für die Veranstaltung zu Vertrag Nr.*** "VERANSTALTUNGSNAME" vom .

Der Vorhalt wurde dem Finanzamt am im Original retourniert und darauf handschriftlich vermerkt

"+ Erfassungs-Nr***2 (Verein**)

€ 63.842,40 inkl. MwSt

Vertragsgebühr der Bw vorschreiben!"

2.2. Gebührenbescheide

Am erließ das Finanzamt gegenüber der X zwei Gebührenbescheide und setzte sowohl für den Vertrag vom mit Herrn NN zu ErfNr***1 als auch für die Änderung des Vertrages vom mit dem VEREIN*** zu ErfNr***2 jeweils eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in Höhe von € 638.42 (1% der Bemessungsgrundlage von € 63.842,80) fest.

Im Bescheid zu ErfNr***2 führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Wenn in einen bestehenden Bestandvertrag ein neuer Bestandnehmer eintritt, kommt ein neuer Bestandvertrag zustande."

2.3. Berufungen

Gegen beide Bescheide erhob die X Berufung. Die Berufungen richten sich gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 63.842,40.

Die Bemessungsgrundlage sei insofern unrichtig, als die nunmehr in beiden angefochtenen Gebührenbescheiden festgelegte Bemessungsgrundlage sich aus der Zusammenrechnung der Mietentgelte aus dem Vertrag und der Änderung des Vertrages ergebe. Tatsächlich hätte als Bemessungsgrundlage für jeden Bescheid nur das jeweils aus dem Vertrag bzw. der Änderung des Vertrages resultierende Mietentgelt herangezogen werden dürfen.

Die vertragsgemäß richtige Bemessungsgrundalge betrage sowohl für den ursprünglichen Vertrag Nr.*** "VERANSTALTUNGSNAME" vom mit Aktas Soner als auch für die Änderung des Vertrages Nr.*** "VERANSTALTUNGSNAME", abgeschlossen mit dem VEREIN*** vom jeweils genau die Hälfte der nunmehr in den angefochtenen Bescheiden angenommene Bemessungsgrundlage.

2.4. Vorhalteverfahren - Endabrechnung

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die X um Übersendung einer Kopie der Endabrechnung betreffend die Veranstaltung "VERANSTALTUNGSNAME" für den alten und den neuen Mieter sowie um Übersendung der jeweiligen Rechnungsbelege samt Überweisungsbelege (beider Mieter).

In Beantwortung des Vorhalts übersandte die X dem Finanzamt eine Kopie der an den VEREIN*** z. Hd. Herrn NN gerichtete Rechnung Nr**** vom , mit der die X folgende Beträge in Rechnung stellte:


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"Bezeichnung
Menge/Einheit
Preis
Betrag
USt %
Räumlichkeit**A
1,00 Tag
15.285,00
15.285,00
20
**Raum
1,00 Tag
457,00
457,00
20
c
1,00 Tag
275,00
275,00
20
Parkplatz (PKW)
8,00 Stk.
12,60
100,80
20
Parkplatz (Truck)
2,00 Stk.
64,28
128,56
20
Personal A
1,00
10.584,00
10.584,00
20
Security
1,00
1.673,83
1.673,83
20
Gummimatten
10,00 Stk.
5,30
53,00
20
Paravents
4,00 Stk.
5,00
20,00
20
Schminkspiegel Stand
3,00 Stk.
9,50
28,50
20
Tanzboden (25x2m)
1,00 Stk.
550,20
550,20
20
Teppichfliesen Auf- u. Abbau
9,00 m2
10,40
93,60
20
Systemwände
11,00 lfm
23,26
255,86
20
Internetzugang (ADSL) 1Mbit Upload&Download
1,00 Stk.
80,00
80,00
20
Internetzugang (ADSL) 1Mbit Upload&Download
1,00 Stk.
40,00
40,00
20
Internetnutzung 1Mbit Upload&Download
2,00 Stk.
6,00
12,00
20
Internetnutzung (Wireless)
1,00 Stk.
4,50
4,50
20
Internetnutzung (Wireless)
1,00 Stk.
16,00
16,00
20
Stromverbrauch
1.503,00 kWh
0,38
571,14
20
Sanitätsdient 2 Trupps 6,5 Std
1,00
940,35
940,35
20
Merchandisingstand/Besucher
2.796,00 Stk
0,21
587,16
20
Ausgegebene Karten Ticketweb
2.796,00 Stk
0,75
2.070,00
20
Kreditkartengebühr
1,00
940,35
940,35
20
Rücklösekarten
23,00 Stk.
0,75
17,25
20
Abzgl. Anzahlung
-1,00
15.300,00
-15.300,00
20
Vertragsgebühr (2 Verträge)
2,00
319,21
638,42
0
Summe
19.522,17
USt: 20% von 18.883,75 =
3.776,75
Endbetrag in EUR:
23.298,92
"

2.5. Berufungsvorentscheidungen

Mit Berufungsentscheidungen vom ändert das Finanzamt die beiden Gebührenbescheide insofern ab, als die Gebühr nunmehr jeweils mit € 410,21 (1% einer Bemessungsgrundlage von € 41.020,50) festgesetzt wurde. Die gesonderten Begründungen haben jeweils folgenden Inhalt:

"Gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegen neben den lupenreinen Bestandverträgen auch sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, der gebühr.Der vorliegende Vertrag stellt seinem Inhalt nach einen gemischten Vertrag dar, d.h. in der Urkunde wird ein Rechtsgeschäft mit Elementen ausverschiedenen Vertragstypen festgehalten. Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist das überwiegen der Elemente eines Vertragstypes ausschlaggebend. Die von der Berufungswerberin zu erbringenden Leistungen werden in Punkt 4 des Vertrages festgehalten. Im Vordergrund steht die Vermietung der "Räumlichkeit**" zwecks Durchführung einer bestimmten Veranstaltung. Ohne Anmietung der Halle wären die sonstigen Leistungen allein nicht denkbar, diese sonstigen Leistungen könnten daher nicht für sich allein als eigenständiges Rechtsgeschäft bestehen. Nach dem Urkundeninhalt liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit Elementen aus verschiedenen Vertragstypen vor, das seiner Natur nach als eine umfassende Festlegung von wechselseitigen Rechten und Pflichten und eine Aufzählung verschiedenster Leistungen und Gegenleistungen der Vertragsparteien enthält. Die BW schuldet die Zurverfügungstellung der Halle, technischen Einrichtungen, Personal etc. Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, dann ist das Entgelt, das der Bestandnehmer dem Bestangeber für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls des "Preises" und sohin der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

Der Gebührenbemessung ist daher das gesamte in der Rechnung ausgewiesene Entgelt, in Summe 34.183,75 Euro, zuzüglich vereinbarte USt zu Grund zu legen.Bemessungsgrundlage daher € 41.020,50."

2.6. Vorlageanträge

In beiden Berufungsverfahren beantragte die X die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dabei führte sie ergänzend aus, dass ihr Begehren dahin gehe, die Bescheide über die Bestandvertragvergebührung des in den Verträgen vereinbarten Entgelts für die Personalbeistellung, die Zurverfügungstellung von 8 PKW-bzw. 2 Truck-Parkplätzen, die Beistellung von Verbrauchsmaterial, die Werkvertragsleistung, die Zurverfügungstellung des Internetzugangs und die Internetnutzung, die Weiterverrechnung von Stromverbrauch lt. eigenem Stromzähler und das Ticketing in fremdem Namen und auf fremde Rechnung wegen - mangelhafter Bescheidbegründung und - denkunmöglicher Gesetzesauslegung aufzuheben.

1. Vertragsqualifikation als "gemischter Vertrag

Der rechtlichen Einstufung des Vertrages als "gemischter Vertrag (mit verschiedenen Vertragstypen entnommenen Elementen)" sei grundsätzlich zuzustimmen, da der Vertrag Vereinbarungen von der Vermietung der Räumlichkeit**, über Zurverfügungstellung von Personal, Vornahme des Ticketing, Abrechnung von Internetzugang und - nutzung, u.v.a.m. enthalte.

Jeder einzelne Vertragspunkt stehe als Vereinbarung für sich. Als gemeinsames, verbindendes Element sei lediglich die Veranstaltung "VERANSTALTUNGSNAME" auszumachen.

Der Grund für die Zusammenfassung dieser einzelnen vertraglichen Vereinbarungen in ein Vertragswerk liege allein darin, dass es bei der X üblich sei sogenannte "Veranstalterverträge" mit verschiedensten Inhalten in einem abzuschließen, da der Künstler bzw. der Veranstalter nicht bereit sei, mehrere Verträge für ein Event zu schließen.

2. Ticketing und andere Leistungen als Nebenleistungen zur Hallenvermietung

In den gesondert ergangenen Bescheidbegründungen führe das dortige Finanzamt aus: "Ohne Anmietung der Halle wären die sonstigen Leistungen allein nicht denkbar, diese sonstigen Leistungen könnten daher nicht für sich allein als eigenständiges Rechtsgeschäft bestehen." Hier unterliege das dortige Finanzamt einer groben Fehleinschätzung. Zum Beispiel die Durchführung des Ticketing durch die X - im fremden Namen und für fremde Rechnung - sei nicht an die einzelnen Veranstaltungshallen der X gebunden, das Ticketing werde für sämtliche ******* Veranstaltungsstätten und für diverse Veranstalter gegen Entgelt durchgeführt.

Ebenso sei zum Beispiel die Beistellung von Security-Personal nicht an die Vermietung der Halle gebunden. Security-Personal werde teilweise auch von Veranstaltern selbst mitgebracht. Die X könne darüber hinaus auch Security-Personal für andere Veranstaltungsstätten zur Verfügung stellen. Auch diese Vertragsvereinbarung stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Vermietung der Räumlichkeit** und sei als sonstige Leistung allein denkbar.

Auch wenn die Zurverfügungstellung von PKW- und Truck-Parkplätzen an die Veranstalter erfolge, sei diese Leistung keine, die unter § 33 TP 5 GebG falle.

Das genaue Studium des vorliegenden Vertrages mit dem VEREIN*** lasse erkennen, dass die Preise für die "übrigen" Leistungen der X gegenüber dem Veranstalter keinesfalls Teile des Mietentgelts seien, sondern für die sonstigen Leistungen als separate Vereinbarungen gesondert in Rechnung gestellt würden.

Die in Berufung gezogenen Bescheide seien soweit sie die Unterziehung der Vereinbarungen über die sonstigen Leistungen, wie auf der Beilage zu diesem Schriftsatz ersichtlich, unter die Bestandvertragsvergebührung im Sinne des § 33 TP 5 GebG betreffen, ersatzlos aufzuheben.

Die genannte Beilage hat folgenden Inhalt


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"Leistung
Entgelt
Gebührentatbestand
Vergebühr-ungsgrundlage
Miete Räumlichkeit**A
15.285,00
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
15.285,00
Miete b
457,00
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
457,00
Miete c
275,00
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
275,00
8 PKW-Parkplätze
100,80
Verwahrungsvertrag, kein Mietvertrag (OGHMietslg2794)
2 Truck-Parkplätze
128,56
Verwahrungsvertrag, kein Mietvertrag (OGHMietslg2794)
Personal A
10.584,00
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG (Nebenleistung)
10.584,00
Beistellung Security-Personal
1.673,83
Nein, vgl. VwGH 83/15/0181 vom
10 Stk. Gummimatten
53,00
Beistellung von Verbrauchsmaterial
4. Stk Paravents
20,00
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
3 Stk Schminkspiegel
28,50
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
Miete Tanzboden
550,20
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
Auf- u. Abbau von 9 m2 Teppichfliesen
93,60
Beistellung von Verbrauchsmaterial
93,60
11 lfm Systemwände
255,86
Mietvertragsgebühr § 33 TP 5 GebG
255,86
Internetzugang (ADSL)
80,00
Nein, da keine verbrauchbare Sache
80,00
Internetzugang (ADSL)
40,00
Nein, da keine verbrauchbare Sache
40,00
Internetnutzung
12,00
Nein, da keine verbrauchbare Sache
12,00
Internetnutzung (Wireless)
4,50
Nein, da keine verbrauchbare Sache
4,50
Internetnutzung (Wireless)
16,00
Nein, da keine verbrauchbare Sache
16,00
Weiterverrechnung von 1.503 kWh Strom
571,14
Weiterverrechnung des Verbrauchs lt. Eigenem Zähler
571,14
Personalbereitstellung von Sanitätsdienst
940,35
Nein, vgl. VwGH 83/15/0181 vom
940,35
Besuchergebühr für Merchandising
587,16
nein
587,16
Gebühren Ticketing (2.760 ausgegebene Karten)
2.070,00
Ticketing in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
2.070,00
Kreditkartengebühr
940,35
Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
940,35
Rücklösekarten
17,25
Ticketing in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
17,25
34.183,75
27.455,56
20% Umsatzsteuer
6.836,75
5.491,11
41.020,50
32.946,67
Mietvertragsgebühr
329,47

3. Verfahren vor dem UFS

3.1. Ergänzender Schriftsatz der X vom

Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertreterin der Bw. dem UFS ein ans Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gerichtetes Ersuchen um Bestätigung der Rechtsansicht vom samt Anfragenbeantwortung des Finanzamtes vom .

3.2. Ermittlungen seitens des UFS - Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Einsicht genommen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) der X in der Fassung vom Jänner 2001.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) der X in der Fassung vom Jänner 2001 bestimmen ua. Folgendes:

"1. ALLGEMEINES

1.1 Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bzw. die Erbringung sonstiger Leistungen durch die X bedarf des Abschlusses eines von beiden Seiten rechtsgültig unterfertigten schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil die gegenständlichen AGB sind.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich und vollinhaltlich auf alle Vereinbarungen zwischen der X und ihren Vertragspartnern (in der Folge Partner genannt) Anwendung, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

1.3 Soferne nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der Partner in Bezug auf die vertragsgegenständliche Veranstaltung als der alleinverantwortliche Veranstalter.

1.4 Der Partner ist auf allen Drucksachen (Plakate, Eintrittskarten, Einladungen etc.) als Veranstalter kenntlich zu machen, so dass unzweifelhaft klargestellt ist, dass ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Partner besteht. Eintrittskarten werden seitens der X daher nur im Namen und für Rechnung des Partners (Veranstalters) verkauft.

1.5 Mit Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages kommt kein wie immer geartetes Gesellschaftsverhältnis zustande.

2. VERTRAGSOBJEKT

2.1 Gegenstand des Mietvertrages sind ausschließlich jene Baulichkeiten, Flächen, technische Einrichtungen, Installationen sowie sonstiges Inventar, die im Mietvertrag ausdrücklich angeführt sind. Die Mitbenützung sonstiger Objekte muss zusätzlich vereinbart werden (das gilt insbesondere für VIP-Räume, Foyer etc.).

.....

3. VERTRAGSZWECK - WEITERGABE VON RECHTEN

3.1 Das Vertragsobjekt darf ausschließlich für den im Mietvertrag definierten Vertragszweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede Abweichung (insbesondere Umbesetzungen, Programmänderungen etc.) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der X bildet eine wesentliche Vertragsverletzung (siehe Punkt 12.).

3.2 Jede auch nur teilweise Weitergabe von Rechten aus diesem Vertrag, es sei entgeltlich oder unentgeltlich bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der X. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gleichfalls eine wesentliche Vertragsverletzung darf (Punkt 12.). Auch im Falle genehmigter Weitergabe von Rechten haftet der Partner der X gegenüber, neben dem Dritten, zur ungeteilten Hand.

......

4.8 Betreten von Räumlichkeiten

Die Benützung und das Betreten von Räumen, Anlagen oder Flächen, die nicht Vertragsgegenstand sind, ist dem Partner grundsätzlich untersagt.

....

4.12 Heizung und Beleuchtung

Das Vertragsentgelt schließt, soferne nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Kosten für die übliche Heizung und Standardbeleuchtung ein. Die X ist berechtigt, das übliche Maß übersteigende und nicht ausdrücklich vereinbarte Kosten für diese bzw. sonstige Leistungen zusätzlich zu verrechnen.

4.13 Anlieferung von Energie

Die permanente Anlieferung von Strom, Gas oder Wasser kann nur in dem Maße gewährleistet werden, als dies vom jeweiligen Versorgungsunternehmen erfolgt. Bei Stromausfällen erfolgt die Versorgung mit elektrischem Strom durch das behördlich genehmigte Notstromaggregat.Soferne im Mietvertrag keine Pauschalregelung getroffen wurde, erfolgt die Energieverrechnung nach dem Anschlusswert der Geräte. Subzähler sind extra zu bezahlen.

4.14 Bedienung technischer Anlagen

Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen der X dürfen nur von Arbeitnehmern oder Beauftragten der X in Betrieb genommen und bedient werden, soferne im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

.....

Das Parken oder längere Abstellen von Fahrzeugen, Geräten etc. auf Parkplätzen oder anderen Flächen der X ist nur mit schriftlicher Genehmigung von der X gestattet. Die X garantiert nicht die Bereitstellung von Parkplätzen für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Die ausschließliche Benützung einer Parkfläche durch den Partner oder seiner Veranstaltungsbesucher muss vertraglich vereinbart werden. Für abgestellte Fahrzeuge etc. bestehen keine Versicherungen seitens der X. Die X stellt auch keine Bewachung und übernimmt daher keine wie immer geartete Haftung hierfür.

.....

4.23 Ordnungs- und Publikumsdienst

Soferne die X nicht den gesamten Ordnungsdienst stellt, hat der Partner diesen in ausreichendem Masse zu stellen, so dass der störungsfreie Ablauf der Veranstaltung sowie der Publikumsverkehr, der Beginn und Schluss der Veranstaltung gewährleistet ist.Das vom Partner angemietete Securitypersonal hat sich bei Kontrollen auszuweisen und ist im übrigen verpflichtet, sich dem Publikum gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten, Weiters hat dieses Securitypersonal bei der Aufrechterhaltung der Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften (insbesondere des Rauchverbotes) mitzuwirken.Der Partner hat sicherzustellen, dass dieses Personal den Anordnungen des Diensthabenden bzw, behördlicher Organe Rechnung trägt.

.....

5, GASTRONOMISCHE VERSORGUNG UND MERCHANDISING

5.1 Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der X ist ausschließlich Sache der X oder der von ihr beauftragter Vertragsunternehmen. Dies gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf, insbesondere für Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.

5.2 Der Verkauf von Programmheften erfolgt, soferne im Mietvertrag keine abweichende Änderung getroffen wurde, durch das Personal von X im Namen und für Rechnung des Partners. Der Partner hat der X hierfür ein Entgelt von 20 % des getätigten Bruttoumsatzes zu bezahlen. Dieses Entgelt kann die X anlässlich der Endabrechnung einbehalten.Die X erhält weiters 30 Freiexemplare.

5.3 Sonstige gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Waren) auf dem Gelände oder in den Räumen der X, über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbesondere der Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung zwischen der X und dem Partner.Jedenfalls hat die X Anspruch auf ein Entgelt von 20 % des vom Partner getätigten Bruttoumsatzes aus den gegenständlichen Verkäufen. Dieses Entgelt kann gleichfalls an lässlich der Endabrechnung einbehalten werden. Der Partner ist verpflichtet, der X rechtzeitig seine erzielten Bruttoumsätze bekanntzugeben, wobei die X berechtigt ist, in die entsprechenden Unterlagen des Partners Einsicht zu nehmen.

6. KARTENVERTRIEB

6.1 Die Gesamtkartenmassette wird von der X gemäss dem einvernehmlich festzulegenden Gesamtkartenangebot aufgelegt. Die Preisgestaltung obliegt dem Partner, wobei jedoch sichtbehinderte Plätze auf den Karten als solche auszuweisen und mit einem Preisabschlag von mindestens 30 % zu versehen sind. Die X ist grundsätzlich auch berechtigt, das Auflegen von sichtbehinderten Karten zu verweigern.Nachträgliche Änderungen des Bestuhlungsplanes bzw. der Massette dürfen nur nach Rücksprache mit der X erfolgen. Für allfällige hieraus resultierende Ansprüche Dritter (z. B. wegen schlechter Sicht) hat der Partner die X jedenfalls klag- und schadlos zu halten.

6.2 Der Kartenvertrieb erfolgt mittels des stadthalleneigenen Kartenvertriebssystems im Namen und für Rechnung des Partners. Dies ist auf den Karten ersichtlich zu machen. Die X kann sich dazu sämtlicher bestehender Vertriebswege (z.B . Kassen, CallCenter, Internet) bedienen.

6.3 Karten dürfen höchstens im Umfang der behördlich festgelegten Personenanzahl aufgelegt und verrieben werden, das gilt insbesondere für die Variante "Stehparterre".

6.4 Die Gestaltung der Kartenoberfläche, layout und Werbefläche darf nur im Einklang mit den Erfordernissen des durch die X zur Verfügung gestellten Kartenvertriebssystems erfolgen.

Im Falle des Punktes 6.5 steht es dem Partner frei, die Gestaltung der von ihm vertriebenen Karten selbst vorzunehmen. Er hat der X jedoch rechtzeitig ein Kartenmuster vorzulegen, damit dies bei der Einlasskontrolle entsprechend berücksichtigt werden kann.

6.5 Einvernehmlich kann festgelegt werden, dass der Partner bis maximal 50 % der Kartenmassette über ein Kartenvertriebssystem seiner Wahl selbst vertreibt.

6.6 Der Partner hat der X für die Abwicklung des Kartenverkaufes ein Entgelt von € 1,25 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für jede verkaufte Karte (direkt oder via Querverkauf jedoch nicht für die von ihm gemäß Punkt 6.5 vertriebenen Karten) zu entrichten.

6.7 Im Falle des Punktes 6.5 hat der Partner für jede nicht von der X vertriebene Karte eine Aufwandspauschale zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

6.8 Alle durch Kreditkarten- und Bankomatkartenverkauf bedingten Einnahmenminderungen gehen zu Lasten des Partners.

6.9 Die X löst im Falle des Nichtstattfindens der Veranstaltung die von ihr vertriebenen Karten zurück. Der Partner hat hiefür zusätzlich zum Entgelt gemäß Punkt 6.6 ein Bearbeitungsentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.Der Partner ist seinerseits verpflichtet, im Falle des Nichtstattfindens der Veranstaltung die von ihm verkauften Karten zurückzulösen.

.......

6.12 Die in den Punkten 6.6,6.7 und 6.9 entgeltpflichtigen Leistungen sind in der jeweils letztgültigen Höhe in Anlage A zu diesen AGB festgeschrieben und bilden gleichfalls einen integrierenden Vertragsbestandteil.

7. WERBUNG UND PRESSE

7.1 Die Veranstaltungswerbung ist grundsätzlich Sache des Partners. Werbung im Bestandobjekt bzw. auf dem Gelände der X bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass die X bei Werbemaßnahmen für Dritte Anspruch auf 30 % der hieraus resultierenden Einnahmen hat.

......

9. MIETENTGELT, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Der Partner hat auf das im Mietvertrag vereinbarte Grundmietentgelt eine Anzahlung in Höhe von 25 % zu entrichten. Diese Anzahlung muss spätestens vor Beginn des Kartenvorverkaufes bei dem, dem Partner von der X bekanntgegebenen Konto der X eingegangen sein. Der Kartenvorverkauf darf daher erst nach Erfüllung dieser Bedingung gestartet werden. Die X wird mit dem Kartenvorverkauf so schnell als möglich beginnen, sobald ein gültiger Vertrag vorliegt und die Anzahlung geleistet wurde.

9.2 Die restliche Grundmiete ist spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstermin zu bezahlen.

9.3 Unmittelbar nach Ende, spätestens 4 Wochen nach dem Stattfinden der Veranstaltung erfolgt eine endgültige Berechnung des Mietentgeltes, in der neben der Grundmiete sämtliche Nebenleistungen, Gebühren und sonstige Zahlungsverpflichtungen unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen sowie der teilweisen Reservierungsgebühr gemäss Terminreservierungsbedingungen, zu berücksichtigen sind.

9.4 Im Rahmen der Endabrechnung ist ein Saldo zu ermitteln und dem jeweils Anspruchsberechtigten binnen 14 Tagen zu bezahlen.

9.5 Allen Zahlungsverpflichtungen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Bei Zahlungsverzug hat der Partner Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten.

......

11. VERTRAGSRÜCKTRITT SEITENS DES PARTNERS - WEGFALL DER VERMIETUNG

11.1 Führt der Partner aus einem von der X nicht zu vertretendem Grund die Veranstaltung nicht durch oder erklärt er, aus einem nicht von der X zu vertretendem Grund seinen Rücktritt vom Vertrag, hat er der X nachstehende Ausfallsentschädigungen (Stornogebühren) zu bezahlen :

Rücktrittserklärung

bis sechs Monate vor dem vereinbartenVeranstaltungszeitpunkt (exkl. Aufbauzeit)................. 25 %

bis drei Monate vorher................................................. 50 %

bis sechs Wochen vorher ........................................... 75 %

danach ...................................................................... 100 %

des vereinbarten Mietentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen. Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung ohne Absage(Rücktritts-)erklärung hat der Partner jedenfalls 100 % des definierten Gesamtentgeltes zu bezahlen.

11.2 Konnte die X das Bestandobjekt anderweitig vermieten, werden die Einnahmen hieraus auf die Ausfallsentschädigung angerechnet.

11.3 Abweichend von Punkt 11.1 trägt jeder Partner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung zufolge nachgewiesener höherer Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Die Punkte 11.1 und 11.2 finden diesfalls keine Anwendung.

Kosten, mit denen die X für den Partner in Vorlage getreten ist, sind der X jedenfalls zu ersetzen.

11.4 Die X ist berechtigt, die seitens des Partners geleisteten Anzahlungen kompensando einzubehalten bzw. allenfalls gelegte Bankgarantien auch für die Deckung der Ausfallsentschädigung in Anspruch zu nehmen.

......

13. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

13.1 Der Partner trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des höchstzulässigen Fassungsraumes.

......

13.3 Die X haftet in keinem Falle dafür, dass dem Partner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die X nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstige Sachen und Tiere wird seitens der X gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen: Auch stellt die X keine eigene Bewachung.

.......

14. SONSTIGES

14.1 Schriftform

Sämtliche zwischen der X und dem Partner getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

.......

14.5 Vertragsgebühr

Sämtliche Vertragsgebühren trägt der Partner.

......14.8 Schlussbestimmungen

Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen."

3.3. Vorhalteverfahren des UFS

Mit Vorhalt vom teilte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates der Bw. mit wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle und aus welchen Erwägungen beabsichtigt werde, die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG für die Bestandverträge der X 1. mit NN und 2. mit VEREIN*** jeweils mit € 536,37 (1 % einer Bemessungsgrundlage von € 53.637,30) festzusetzen.

In der dazu eingebrachten Stellungnahme brachte die Bw. zur Vergebührung des Vertrages mit NN vor, dass Herr NN zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung Obmann des Vereins gewesen sei und in dieser Funktion den Veranstaltungsvertrag abgeschlossen habe. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass Herr NN im Veranstaltungsvertrag als Adresse jene des Vereins angegeben habe. Der Künstler sei niemals von Herrn NN sondern vom Verein verpflichtet worden, demnach habe die Veranstaltung auch nur vom Verein abgeführt werden können. Das von der Bw. verfasste Schreiben vom stelle demnach eine Klarstellung - vor allem in Hinblick auf die richtige Rechnungslegung - dar und sei nicht als eigener Vertrag zu qualifizieren.

Weiters wandte die Bw. zum Streitpunkt "Ticketing als Nebenleistung zur Vermietung" ein, dass der mit dem Verein abgeschlossene Veranstaltungsvertrag neben dem Mietvertrag eine - für sich selbständig stehende - Kartenverkaufsvereinbarung enthalte. Aus Vereinfachungsgründen seien beide Verträge mechanisch in einer Urkunde zusammengefasst worden. Das von der Bw. für fremde Veranstaltung durchgeführte Ticketing erfolge jeweils im fremden Namen und auf fremde Rechnung und stelle keine atypische Nebenleistung zur Vermietung dar. Zur weiteren Begründung werde auf die beigefügte Anfrage an das Finanzamt vom verwiesen, die bis heute vom Finanzamt nicht beantwortet worden sei. Diesem Schriftsatz sei die Begründung dafür, dass das Ticketing keine untypische Nebenleistung zur Veranstaltung darstelle und keinesfalls den (störungsfreien) Gebrauch der gemieteten Halle erleichtere, zu entnehmen. Ergänzend werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt die aus dem Ticketing resultierenden Disagiogebühren der Kreditkartenunternehmen ebenfalls der Vergebührung gemäß § 33 TP 5 GebG unterziehe. Diese Vorgangsweise sei absurd und denkunmöglich. Die Disagiogebühren würden von Kreditkartenunternehmen bei Kartenverkauf mit Kreditkarte einbehalten und würden einen Kostenfaktor des Ticketverkäufers (Veranstalter) darstellen. Da die Ticketverkäufe über separate Konten der Bw., die dem Veranstalter zuzurechnen seien, abgewickelt werden, fänden auch die Disagiogebühren auf diesen ihren Niederschlag. Das Ticketing erfolge durch die Bw. im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Somit liege der Verrechnung der Disagiogebühren keine wie immer geartete Leistung der Bw. zugrunde - die Leistung werde vom Kreditkartenunternehmen erbracht - sondern lediglich eine Verrechnungspost in fremden Namen und auf fremde Rechnung. Die Leistung des Kreditkartenunternehmens - nämlich als Verrechnungsstelle für Zahlungen zu agieren - als untypische Nebenleistung zur Vermietung, die den Gebrauch des Vermietungsgegenstandes erleichtert, zu sehen stelle eine absolut irrationale, durch keine Rechtsvorschrift gedeckte Ansicht dar. Das Rechtsgeschäft "Vermietung" falle unter § 33 TP 5 GebG, das Rechtsgeschäft "Ticketing" sei vom Gebührengesetz nicht erfasst. Aus der - rein mechanischen - Zusammenfassung dieser beiden Rechtsgeschäfte in einer Urkunde könne nicht abgeleitet werden, dass das Ticketing als Nebenleistung zur Vermietung qualifiziert werde. Diese rechtliche Einschätzung könnte ansonsten genauso umgekehrt getroffen werden, womit die Vermietung ein Nebengeschäft zur Ticketing darstelle und somit die gesamte Urkunde nicht den Normen des GebG unterworfen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen - Judikatur/Literatur

Gemäß § 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im Allgemeinen einer Gebühr nach dem Wert in Höhe von 1 v.H.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Jede Urkunde, die eine Rechtsgebühr auslöst, ist für sich nach Maßgabe ihres Inhaltes zu vergebühren. Auf andere Urkunden ist nur Bedacht zu nehmen, wenn dem Gebührenschuldner ein Gegenbeweis zusteht (Fall des § 17 Abs 2 GebG bei undeutlichem Urkundeninhalt und des trotz Beurkundung nicht zustande gekommenen Rechtsgeschäftes) oder wenn ein Schriftstück über einzelne gebührenrechtlich bedeutsame Umstände keinerlei Angaben enthält, ohne damit den Urkundencharakter zu verlieren. Als Prinzip (URKUNDENPRINZIP) gilt jedenfalls, dass das Rechtsgeschäft der Gebühr unterliegt, so wie es beurkundet ist (vgl. ). Die Abgabenbehörde ist nicht gehalten, Erhebungen über einen vom Urkundeninhalt allenfalls abweichenden Willen der Parteien anzustellen (vgl. ).

Von § 33 TP 5 GebG sind sowohl die "lupenreinen" Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB als auch Verträge umfasst, die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag " darstellen, weil sie zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen , aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandvertrag im weiteren Sinn anzusprechen sind. In der Verordnung BGBl II 1999/241 werden solche Rechtsgeschäfte als gemischte Rechtsgeschäfte bezeichnet, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten. Derartige Rechtsgeschäfte sind von der Verpflichtung zur Selbstberechnung ausgenommen (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 5 GebG Rz 4 unter Hinweis auf , 0182, , , und ).

Weder als Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch als "sonstige Verträge" im Sinn des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG können Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des § 33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des § 33 GebG überhaupt nicht erfasst wird. Ob ein Bestandvertrag oder ein sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. ua. ).

Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (vgl und ). Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (; , 94/16/0104 und ). Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (vgl , , , 94/16/0104, und ).

Infolge der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG ist auch die Frage, welchen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck Verträge verfolgen, an Hand des Urkundeninhaltes zu bestimmen (vgl. ).

Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. unter Hinweis auf Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva).

Ein Bestandvertrag besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen Entgelt auf "gewisse Zeit" (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1092). Aus der in § 33 TP 5 Abs. 1 GebG enthaltene Erweiterung des gebührenpflichtigen Tatbestandes auf "sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält" folgt, dass auch gemischte Verträge, die nach der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung nicht zu den Bestandverträgen zählen, bei denen aber die Überlassung einer Bestandsache für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit gegen Entgelt den Vertragsgegenstand darstellen, der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegen.

Zu einem als "Dienstleistungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag, mit dem der Vertragspartner - dem Kunden einen Stellplatz für seine Server zur Verfügung stellt, - darin dem Kunden die entsprechende Infrastruktur (insbesondere Schnittstellen ) bietet, durch die der Kunde über Glasfaserverbindungen Zugang zu europäischen Internetknotenpunkten erhält, - durch eigene Notstromaggregate und eine entsprechende Klima- und Brandschutzanlage den ununterbrochenen, stabilen und sicheren Lauf der Server des Kunden gewährleistet und - durch hohe Sicherheitsstandards verhindert, dass Unbefugte zu den Kundenservern gelangen, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ungeachtet des Umstandes , dass der Vertrag auch Elemente insbesondere eines Verwahrungsvertrages enthält, doch die für einen Bestandvertrag charakteristischen Elemente (nämlich die Ermöglichung der Benützung einer im Vertrag definierten Örtlichkeit - samt den dort vorhandenen fixen Einrichtungen in Gestalt insbesondere der Internetanschlüsse, der garantierten Stromversorgung , der Leistungen der Klima- und Brandschutzanlage sowie der vorhandenen Sicherheitskontrollen - in einem Gebäude auf Zeit gegen Entgelt) so klar überwiegen, dass die Vereinbarung dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG zu subsumieren war. Dem steht nicht entgegen, dass eine zeitliche Zutrittsbeschränkung vorgesehen ist. Auch betreffend z.B. einen Schrankfachvertrag, der zivilrechtlich durchaus als Mietvertrag angesehen werden kann, ist es so, dass der Fachmieter nicht ohne Mitwirkung der Bank Zugang zum Safe hat (vgl. ).

2. Qualifizierung des Vertrages mit NN als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG

Aus Punkt 1 des Vertrages mit NN vom ergibt sich deutlich, dass hier die Überlassung von Räumlichkeiten (sog. "Räumlichkeit**" der X) für einen bestimmten Zeitraum wirtschaftlich im Vordergrund steht. Auch wenn die Anmietung durch den Vertragspartner der Durchführung einer bestimmten Veranstaltung dienen soll, ändert das nichts am Überwiegen der Elemente eines Bestandvertrages, obliegt doch die Abwicklung der Veranstaltung dem Vertragspartner und nicht der X (siehe Punkt 5.1. des Vertrages). Der Vertrag der X mit NN vom ist daher als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren.

3. Qualifizierung des Vertrages mit dem VEREIN*** als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG

Eine Vertragsübernahme, die derart zustande kommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat der VEREIN*** unter Einbeziehung der X die Rechtsstellung des Herrn NN übernommen und wurde darüber am eine entsprechende Urkunde errichtet. Durch Bezugnahme auf den zwischen Herrn NN und der X geschlossenen Vertrag wurde der Inhalt dieses Vertrages zum rechtsgeschäftlichen Inhalt für das Rechtsverhältnis zwischen der X und dem VEREIN*** gemacht und ist daher auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 2. Satz GebG der Inhalt des Vertrages vom auch maßgeblich für die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG für den am zwischen der X und dem VEREIN*** zustande gekommenen Bestandvertrag.

Da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, sind beide Bestandverträge gesondert zu vergebühren.

Selbst wenn bereits von vorneherein klar war, dass die Veranstaltung VERANSTALTUNGSNAME vom VEREIN*** durchgeführt werden wird, so ist nach dem eindeutigen Urkundeninhalt mit dem Vertrag vom eine Vermietung der Räumlichkeit** an Herrn NN erfolgt. Ebenso eindeutig ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens der Bw. vom 1. Oktobers 2008, dass von Herrn NN am sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter des Vereins*** unterzeichnet wurde, dass eine Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag und nicht bloß eine "Klarstellung" stattgefunden hat.

Vom Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zwei Bestandverträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegen und dass für jeden der beiden Verträge eine Gebührenfestsetzung vorzunehmen ist.

4. Zur Höhe der Gebühr

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht. Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (vgl. ua. unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 75 bis 77 zu § 33 TP 5 GebG).

Die in einem Vertrag über die Vermietung eines Gerätes mitvereinbarte Wartung dieses Gerätes durch den Bestandgeber stellt eine Leistung dar, die dem besseren (störungsfreien) Gebrauch des gemieteten Bestandobjektes dient. Das dafür entrichtete Entgelt ist daher als Teil jener Leistungen zu betrachten, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des ungestörten Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen ().

Wenn der Bestandnehmer der Wohnungsgesellschaft die Beheizungs- und Warmwasserkosten zu ersetzen hat, und die Gesellschaft daher zur Beheizung des Mietobjektes und zum Wärmen von Wasser verpflichtet ist, so erleichtert sie dadurch die Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Die Beheizungs- und Warmwasserkosten sind daher - ungeachtet des Umstandes, dass ihnen werkvertragliche Elemente zu Grunde liegen - ebenfalls Teil des Entgeltes und daher auch Teil der Gebührenbemessungsgrundlage (, , 796/71).

Zu Serviceleistungen - wie dem Sortieren und Verteilen von Post, Verteilung und Weiterleitung von Nachrichten und Telefaxübermittlungen, Begrüßung der Gäste in den Empfangsräumlichkeiten und Entgegennahme von Anrufen und Reinigung der Büros, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass diese Servicleistungen der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der vermieteten Büroräumlichkeiten dienen, sodass das Entgelt einen Teil des Preises und damit der Gebührenbemessungsgrundlage bildet (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall finden sich unter den sonstigen Leistungen auch Leistungen, die für sich Gegenstand eines Bestandvertrages sein können wie das Bereitstellen von Nebenräumlichkeiten, Inventargegenständen sowie von Parkplätzen. Gegen die Qualifizierung der Zurverfügungstellung der Parkplätze als Verwahrungsvertrag spricht, dass nach Punkt 13.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., seitens der X keine wie immer geartete Haftung übernommen wird und die X auch keine eigene Bewachung stellt. Auch ein Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Dass er nur einen Abstellplatz, nicht aber einen bestimmten Abstellplatz betrifft, schadet nicht (vgl. Fellner, RZ 31 zu § 33 TP 5 GebG unter Hinweis auf ).

Die übrigen Nebenleistungen wie das Bereitstellung des erforderlichen Security-Personals, des erforderlichen Sanitätsdiensts, der für Beleuchtung und Ton notwendigen Energie, die Durchführung des Ticketverkaufs etc. sind Leistungen, die - vergleichbar mit den Serviceleistungen im Beschwerdefall zu - die Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches des vermieteten Bestandobjektes erleichtern. Die wirtschaftliche Verknüpfung der Zusatzleistungen mit dem Gebrauch der Bestandsache ergibt sich hier auch daraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingen der X in Punkt 11.1 bei Vertragsrücktritt des Partners - Wegfall der Vermietung eine Bezahlung der Ausfallsentschädigung abhängig vom vereinbarten Mietentgelt einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen vorsehen.

Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG 1957 ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. Wesentlich für eine solche Einbeziehung ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. ).

Auch wenn das Ticketing von der Bw. auch für andere Veranstaltungsstätten angeboten wird und der Kartenvertrieb im fremden Namen und für fremde Rechnung vorgenommen wird, so handelt es sich dennoch bei dem im Vertrag unter Punkt 4.20.6. vereinbarte "Manipulationsentgelt" in Höhe von € 0,75 pro Karte um Leistungen, die von den Vertragspartnern an die Bw. erbracht werden, um in den Genuss der Bestandsache zu kommen. Wie aus Punkt 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bw. ersichtlich ist wird die Vermietung von Veranstaltungsräumen durch die Bw. daran geknüpft, dass mindestens die Hälfte der Kartenmassette über das Kartenvertriebssystem der Bw. vertrieben wird (Punkt 6.5) und hat der Vertragspartner auch für die nicht von der Bw. vertriebenen Karten eine Aufwandspauschale zu entrichten (Punkt 6.7). Beim Manipulationsentgelt handelt es sich auch nicht bloß um einen Art "durchlaufenden Posten" für die Bw., sondern wird dieser im Kartenpreis enthaltene Entgeltsbestandteil von der X im eigenen Namen vereinnahmt (siehe dazu die Aufstellung der Bw. in der Anfrage ans Finanzamt vom , S 4). Das Manipulationsentgelt wurde daher vom Finanzamt zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einbezogen.

Anders verhält es sich mit den Disagiogebühren. Wie sich aus Punkt 20.2. des Vertrages bzw. Punkt 6.8. der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, gehen alle durch Kreditkarten- und Bankomatkartenverkauf bedingte Einnahmeminderungen zu Lasten des Vertragspartners. Der verbleibende Kartenerlös (dh die Einnahmen aus dem Kartenverkauf abzüglich der Disagiogebühren) ist an den Vertragspartner, vermindert um die in diesem Vertrag angeführten Zahlungsverpflichtungen, abzuführen. Die Disagiogebühren kürzen wirtschaftlich gesehen den Erlös des Vertragspartners aus dem Kartenverkauf und stellen kein "zusätzliches" der X verbleibendes Entgelt dar. Nach Ansicht des Unabhängige Finanzsenates sind daher die Disagiogebühren in Höhe von € 940,35 aus der Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr auszuscheiden.

Die Höhe der Betriebskosten muss für ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wenn in der Vertragsurkunde neben der mit einem bestimmten Betrag enthaltenen Zinsvereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten nur deren Bezahlung mit dem entsprechenden Anteil vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt, die Höhe der Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der Bemessungsgrundlage zu behandeln ().

Steht ein umsatzabhängiger Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, ist dieser zu schätzen (vgl. ; ).

Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 22 GebG nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.

Nach dem Urkundeninhalt stellt die X dem Vertragspartner die Räumlichkeit** mit einem Gesamtfassungsraum von 11.450 Besuchern, bestehend aus A und bei Bedarf - dh. unter einer aufschiebenden Bedingung - 1. und Cn zum Gebrauch zur Verfügung. Als Vertragsentgelt wurde bei Öffnung der C ein Mietentgelt von € 19.661,00 zuzüglich € 16.722,00 fürs Personal vereinbart. Da nach § 26 GebG bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln sind und es für die Gebührenfestsetzung nicht auf die tatsächlich bezahlten Beträge ankommt, sind die in der Urkunde genannten Entgelte von gemeinsam € 36.383,00 zuzüglich Umsatzsteuer für die Gebührenfestsetzung maßgeblich.

Bei den sonstigen Leistungen ist teilweise aus der Urkunde nur der Preis pro "Einheit" (zB für die Energiekosten € 0,38 pro kwh, für die Abwicklung des Kartenverkaufs € 0,75 pro Karte etc) ersichtlich. Teilweise wurde vereinbart, dass die Kosten vom Partner nach tatsächlichem Aufwand zu bezahlen sind (zB Punkt 6.2. für die Bereitstellung des Securitypersonals) bzw. wurde nur festgelegt, dass Leistungen gegen gesondertes Entgelt erfolgten (zb Punkt 4.7 Bereitstellung des Sanitätsdienstes oder Punkt 4.17 zusätzliche vom Partner gewünschte Leistungen). Auch wenn in der Urkunde die vom Partner zusätzlich gewünschten Leistungen nicht näher beschrieben werden, so ist davon auszugehen, dass die Erbringung der Zusatzleistungen dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt wurde. Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld wäre allenfalls bloß eine vorläufige betragsmäßige Schätzung der Leistungen möglich gewesen und war deshalb die Bestandgeberin von ihrer Verpflichtung zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr entbunden - siehe § 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. II 1999/241). Durch nachträgliche Ermittlungen, wie Einsicht in die Endabrechnung, wurde eine Bewertung der vereinbarten Zusatzleistungen möglich und wurden vom Finanzamt daher Zusatzleistungen in Höhe von insgesamt 7.374,50 (€ 8.314,75 abzüglich € 940,35 Disagiogebühr) zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einbezogen.

Die Bemessungsgrundlage für die beiden Bestandverträge ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 GebG und § 26 GebG wie folgt zu berechnen (alle Beträge in €):


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Grundmiete Räumlichkeit** bei Öffnung der C
19.661,00
Personal bei Öffnung der C
16.722,00
Div. Zusatzleistungen
7.374,50
Summe
43.757,50
Davon 20 % Umsatzsteuer
8.751,50
Bemessungsgrundlage
52.509,00

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf daher ein und dieselbe Abgabe (das ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (vgl. etwa sowie ).

Die angefochtenen Bescheide waren daher abzuändern und die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG für die Bestandverträge der X 1. mit NN und 2. mit VEREIN*** jeweils mit € 525,09 (1 % einer Bemessungsgrundlage von € 52.509,00) festzusetzen.

Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
Zitiert/besprochen in
Bavenek-Weber in UFSjournal 2013, 379

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at