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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.11.2007, RV/0468-L/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Klinger Günther, Steuerberater, 4716 Hofkirchen, Schulstraße 11, betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck entschieden:

Der Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird stattgegeben. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers mit, dass er von diesem erfahren habe, dass möglicherweise die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Laut der in der Kanzlei befindlichen Kopie sei die Erklärung am abgeschickt worden. Gleichzeitig wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit Bescheid vom wurde die Behebung der Mängel aufgetragen. Im Antwortschreiben vom wurde vom steuerlichen Vertreter festgehalten, dass er am von seinem Klienten erfahren habe, dass die Erklärung beim Finanzamt fehle. Die Frage nach dem unvorhergesehenen Ereignis wurde dahingehend beantwortet, dass die Erklärung eventuell verschickt worden sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Post von der Gattin abgeschickt worden sei. Diese wiederum sei seit Beginn der Kanzlei bei ihm beschäftigt und zuverlässig. Beigefügt war dem Schreiben eine Kopie des Kanzleiexemplars mit Ausgangsstempel .

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ab. So sei dieser erst nach Ablauf der Abgabefrist () abgeschickt worden.

Im Berufungsschriftsatz vom wurde ausgeführt, dass der ein Samstag und der als erster Werktag rechtzeitig gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 3 binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erst nach Ablauf der Abgabefrist () und somit verspätet abgeschickt worden sei, sodass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege.

Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 endete die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 am . Für nach Jahren bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen Tagen kommt hingegen nach § 108 Abs. 3 zweiter Satz Bedeutung zu, wenn das Ende der Frist auf einen dieser Tage fallen würde (Ritz, Kommentar³ zu BAO, § 108, Tz 5-7).

Der war ein Samstag, sodass der also noch zur Verfügung stand.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass vom ausgewiesenen Vertreter am für eine Klientin gleichfalls ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 an das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck übermittelt wurde. Daraus folgert, dass an diesem Tag entsprechende Erklärungen vorbereitet und versendet wurden. Auch weist das zum Beweis vorgelegte Kanzleiexemplar jenen Ausgangsstempel aus, wie er sich auch auf der Erklärung des Berufungswerbers findet.

Laut Antwortschreiben vom und ergänzender Aussage des steuerlichen Vertreters dürfte die Erklärung des Berufungswerbers "verschickt" worden sein. Näheres konnte und kann nicht mehr eruiert werden. Für die Post und deren Versendung ist die Ehegattin des steuerlichen Vertreters zuständig. Diese, dort seit Beginn der Kanzlei Beschäftigte soll zuverlässig sein.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihre persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Ein Ereignis ist dabei jedes Geschehen, nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein physischer Vorgang wie vergessen, verschreiben, sich irren.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleich zu halten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Steuerberaters ist dem Steuerberater (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat. Aus den Ausführungen geht hervor, dass die Unterlagen zur Versendung bereit waren und bei der anschließenden manipulativen Tätigkeit ein Fehler passiert sein muss.

Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht notwendig. Weder im Berufungsverfahren noch aus dem vorgelegten Akt ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kanzleibetrieb nicht ordnungsgemäß geführt wird, noch dass die Mitarbeiterin bisher schon einmal unzuverlässlich war. Der VwGH hat aber auch ausgesprochen, dass bei manipulativer Tätigkeit wie etwa Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Steuerberaters hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten einem Verschulden des Steuerberaters nicht gleichzusetzen ist. Konnte der Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner Mitarbeiterin mit der ordnungsgemäßen Versendung der Post rechnen, so kann ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden. Ein einmaliges Versehen einer bislang zuverlässigen Kanzleibediensteten stellt für den berufsmäßigen Parteienvertreter und damit für den Berufungswerber ein unvorhergesehnes und unabwendbares Ereignis dar (s.Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz,Kommentar zur BAO, § 308, E 59,68 und 82).

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fehler einer Kanzleikraft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at