Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.11.2007, RV/0108-W/07

Festsetzung der Schenkungssteuer bei nichtiger Schenkung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Intertreu Steuerberatungs- GmbH, 1130 Wien, Lainzer Straße 11/4,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.Die Schenkungssteuer wird im Betrage von € 6.260,00 neu festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am wurden dem Bw. von M.B., Pensionistin, geboren am 1.2.3. in Wien, elf Sparbücher im Gesamtbetrage von € 154.000,00.- geschenkt.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuer Wien vom wurde die Schenkungssteuer, ausgehend von € 154.000,00 im Betrage von € 57.530,00 festgesetzt.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass gegen ihn seitens des Gerichtes Voruntersuchungen wegen des Verdachtes die Sparbucher durch Betrug oder Diebstahl an sich gebracht zu haben, indem er die nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit der Geschenkgeberin dolos ausgenutzt hatte, eingeleitet worden waren. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage würden er und sein Verteidiger zwar davon ausgehen, dass das Strafverfahren eingestellt oder beendet werden würde. Bis zu einer anders lautenden rechtskräftigen Entscheidung wäre er Eigentümer der derzeit vom LG für Strafsachen beschlagnahmten Sparbücher. Sollte jedoch dennoch ein zu bestellender Sachwalter der Geschenkgeberin die Schenkung der Sparbücher widerrufen und in einem entsprechendem Zivilverfahren rechtskräftig gegen ihn durchdringen, würde seine Steuerschuld rückwirkend wegfallen. Gleichzeitig mit dieser Berufung beantragte er die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO.

Im ergänzenden Berufungsvorbringen vom beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides mit der Begründung, dass in dem vom Landesgericht für Strafsachen gegen ihn geführten Verfahren H.P. im Auftrag des Untersuchungsrichters ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Geschenkgeberin zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung erstellt habe, wonach die Geschenkgeberin zum genannten Zeitpunkt geschäftsunfähig wäre. Die Schenkung wäre daher nichtig. M.B. wäre mittlerweile besachwaltet. Im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes wäre von H.D. ein weiteres Gutachten erstellt worden, welches die Meinung des vorgenannten Begutachters über den Geistszustand von M.B. zum Zeitpunkt der Schenkung bestätigte. Augrund dieser eindeutigen Gutachten, der damit verbundenen Rechtsunwirksamkeit der Schenkung, der zu erwartenden hohen Prozesskosten im Fall, dass der Sachwalter gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des Anspruches auf Herausgabe der Sparbücher in Anspruch nahmen würde, und seiner standesrechtlichen Verpflichtung, die es ihm untersagen würde, Ansprüche wider besseren Wissens zu bestreiten, habe er der außergerichtlichen Aufforderung des Sachwalters die Sparbücher auszufolgen, Folge leisten müssen. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung legte er die Bestätigung des Rechtsvertreters der Geschenkgeberin vor, worin festgehalten wird, dass diese die in der mit "Bestätigung" bezeichneten Schenkungsurkunde vom angeführten Sparbücher zurück erhalten hat.

Am teilte der Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wesentlichen mit, dass der von ihm gutgläubig verbrauchte Differenzbetrag von € 31.410,17 aufgrund des mit M.B. geschlossenen, pflegschaftsgerichtlich bestätigten Vergleiches von ihm nicht rückerstattet werden musste. Als Beweis dazu legte er eine Abschrift des Genehmigungsbeschlusses des BG Fünfhaus vom vor, worin festgestellt wurde, dass zwischen M.B. und dem Bw. ein Vergleich geschlossen worden war, worin sich der Bw. verpflichtet hatte seine Zustimmung zur Ausfolgung der beim LG für Strafsachen erliegenden Sparbücher zu erklären, und M.B. sich verpflichtet hatte, eine Quittung über den Erhalt der in der Schenkungsurkunde vom angeführten Sparbücher auszustellen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Vergleich dem Wohl der Betroffenen dienen würde, da sie keine langjährigen Prozesse zur Herausgabe führen und kein Prozesskostenrisiko tragen müsse und dass trotz des in einem Rechtsstreit eventuell zu erzielenden Differenzbetrages von € 31.410,17, vor allem auch im Hinblick auf das Alter und das sonstige Vermögen der Betroffenen, dieser Vergleich in ihrem Wohl zu liegen scheint.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Schenkungsteuer, ausgehend von dem Betrag von € 31.410,70, in der Höhe von € 6.260,00.- festgesetzt. Als Begründung dafür wurde ausgeführt, dass für diesen, vom Bw gutgläubig verbrauchten, Betrag die Schenkungsteuer festzusetzen war, da § 33 lit.a SchenkStG die Herausgabe des Geschenkes voraussetzt.

In dem fristgerecht eingebrachten Vorlagebericht hielt der Bw. dagegen, dass es sich bei den Betrag € 31.410,70.-um keine Schenkung ohne Gegenleistung, sondern um einen. ihm im vorstehend angeführten Vergleich, von M.B. zuerkannten Geldbetrag handeln würde. Hintergrund dieses Vergleiches, wäre auch gewesen, dass sich der Sachwalter von M.B. durchaus darüber im Klaren war, dass im Falle der gerichtlichen Durchsetzung der Herausgabe der Sparbücher der Bw. Schadensersatzforderungen gegenüber M.B. geltend gemacht hätte, weil diese, als sein ehemaliges Kindermädchen, ihn über viele Jahre hindurch gequält hätte, sodass er davon psychische, behandlungsbedürftige Schäden davon getragen hätte und er zudem Kosten wegen der frustranen Schenkung einer Eigentumswohnung durch M.B. gehabt hätte. Hintergrund dieses Vergleiches wäre also auch sein Verzicht auf Schadensersatzforderungen gewesen.

Als Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung beantragte der Bw. seine Einvernahme

Weiters machte der Bf. das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäß § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG geltend. M.B. hätte ihn bei der Unterstützung einer Zusatzausbildung im Rahmen eines post-graduate Studiums finanziell unterstützen wollen. Wenn auch an eine konkrete Widmung des Teilbetrages nicht gedacht worden wäre, so hätte er vor gehabt, für den Fall, dass er die Sparbücher hätte behalten können, einen Teil (€ 20.000.-) der Gesamtsumme von € 154.000.00.-diesem Ausbildungszweck zu widmen.

Als Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung beantragte der Bw. seine Einvernahme sowie die Einvernahme nicht näher benannter Zeugen

Weiters machte der Bw. das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 206 lit.a BAO zur Abstandnahme von der Festsetzung der Abgaben geltend

Er begründete dieses damit, dass als höhere Gewalt, die plötzlich, durch einen völlig überraschenden stationären Krankenhausaufenthalt ausgelöste Demenz der M.B. anzusehen wäre. Er habe völlig ahnungslos und im guten Glauben an die geistige und körperliche Rüstigkeit der Geschenkgeberin den streitverfangenen Betrag in der ersten Freude über die Schenkung ausgegeben. In der Folge habe er durch die Verkettung unglücklicher Umstände eine dreitägige Untersuchungshaft sowie ein acht Monate dauerndes Strafverfahren durchstehen müssen. Die Folgen davon wären psychische, behandlungsbedürftige Schäden (schwere Depressionen, Nikotinsucht, Libidoverlust, Flash-backs an die traumatisierende Haft, massive Schlafstörungen, Panikattacken, starke Angstgefühle und Existenzängste, unkontrollierbare Weinkrämpfe, hohe Nervosität, gesteigerte Aggressivität, den Verlust des Zeitgefühls über mehrere Monate hinweg, das Hinzufügen von Verletzungen sowie Selbstmordgedanken),der Verlust seines Arbeitsplatzes als Rechtsanwaltsanwärter auf Grund der Dauer des Strafverfahrens und die Verweigerung einer neuerlichen Zulassung als Rechtsanwaltsanwärter durch die Rechtsanwaltskammer sowie hohe Kosten und finanzielle Einbußen.

Zum Beweis seiner Behauptung nikotinsüchtig zu sein, beantragte der Bw. seine Einvernahme sowie die Einvernahme von Frau S.M.

Dem Vorlageantrag wurden nachstehende Beweismittel in Kopie vorgelegt:

Benachrichtigung über die Beendigung des Strafverfahrens vom

Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen vom wegen der strafgerichtlichen Anhaltung

Bestätigung BA/CA über eine Überweisung von € 2.060.31.- an den Notar wegen Schenkung der Eigentumswohnung

Honorarnote vom Notar vom über den Betrag von € 657,05 betreffend Schenkungsvertrag der Eigentumswohnung vom und Verwahrung des Testaments

Honorarnote vom Notar vom über den Betrag von € 639,00 betreffend Schenkung der Eigentumswohnung sowie entsprechenden Überweisungsauftrag

Selbstberechnung der Eintraggebühr Grunderwerbsteuer vom im Betrag von € 458,00

Honorarnote (Neurologe) vom und im Gesamtbetrag von € 2880.-

Bestätigung einer Rechtsanwaltskanzlei (zu Handen F.) vom über eine Leistungsverrechnung über einen Betrag von € 4.775,09.- wegen Schenkung von elf Sparbüchern und einer Eigentumswohnung

Honorarnote (Schriftpsychologin) vom über einen Betrag von € 300.-

Amtshaftungsklage des Bw. vom gegen die Republik Österreich (Streitwert € 65.162,73.-) sowie vorbereitenden Schriftverkehr

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz wurde weiters vorgelegt:

Protokoll über die Beschlagnahme der Sparbücher vom

Kopien beider psychiatrischer Gutachten

Anlässlich des vor dem UFS am gemäß § 279 Abs.3 BAO durchgeführten Erörterungsgespräches, beantragte der Bw. weiterhin die Stattgabe seiner Berufung und betonte nochmals, dass der Vergleich auch zur Vermeidung seiner Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgeschlossen worden war und legte als Beweis dafür den Schriftverkehr seines Anwaltes vom vor, woraus hervorgeht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt seitens des Bw. die Geltendmachung schadensersatzrechtlicher Ansprüche gegenüber der Geschenkgeberin hinsichtlich der frustranen Schenkung der Eigentumswohnung EZ 33,Kat.Gem.R., Gerichtsbezirk B. angedacht worden war. Weiters brachte der Bw. vor, dass von Anfang an die Schenkung einen Wiedergutmachungscharakter aufgewiesen hatte. Das wirtschaftliche Ergebnis der Schenkung wäre am rückgängig gemacht worden, da der Bw. aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches den Betrag von € 31.410,17 an die Geschenkgeberin zurückgegeben hatte und im Gegenzug diesen Betrag wieder aus dem Titel des Schadensersatzes erhalten.

Hinsichtlich des Vorliegens des Befreiungstatbestandes des § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG verwies der Bw. auf die im Vorlageantrag enthaltenen Darstellungen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Vorliegens der in § 206 lit.a BAO normierten Voraussetzung, ergänzte der Bw. dass die aus der Demenz der Geschenkgeberin sich ergebende Kosten den Betrag von € 31.410,17 bei weitem überstiegen hätten.

Die Amtspartei beantragte die Besteuerung des nicht herausgegebenen Betrages zu belassen, und hielt den Ausführungen des Bw. entgegen, dass im notariell beglaubigten Vergleich die Abgeltung dieser Schadensersatzforderung hervorgehen würde, und dass zudem diese Schadensersatzforderung in dem für die Anwendung des Schenkungssteuerrechtes maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen wäre. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG wäre deshalb ausgeschlossen, weil seitens des Bw keine Bedürftigkeit für den Empfang dieser Zuwendung bestanden hatte, weil dieser bereits eine vollwertige Berufsausbildung genossen hatte. Die Abstandnahme von der Festsetzung der Schenkungssteuer iSd. § 206 lit.a BAO wäre aufgrund des Textes der genannten Bestimmung verfehlt, unbeschadet dessen, dass sich die Folgen der Demenz der Geschenkgeberin für den Bw. als persönliche Katastrophe darstellen würde.

Weiters wurde anlässlich dieses Erörterungsgespräches festgestellt, dass aufgrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu Punkt 4.2 des Erkenntnisses vom ,G 104/4, und des Umstandes dass die Herausgabe der Sparbücher sowie die Nichterstattung des streitverfangenen Betrages auf einem Vergleich gemäß § 1380 ABGB beruht, eine teilweise Abstandnahme von der Bemessung der Schenkungssteuer aus dem Grunde des § 33 lit.a nicht in Frage kommt, sondern - da aufgrund der beigebrachten Guthaben von der Nichtigkeit der Schenkung auszugehen ist - der gegenständliche Fall nach Maßgabe der Bestimmung des § 23 Abs.3 BAO zu beurteilen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes

2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

Gemäß § 8 Abs.1 ErbStG beträgt die Schenkungssteuer bei Erwerben von € 29.200 bis einschließlich € 43.800 in der Steuerklasse V 20 v.H. des Erwerbes.

Gemäß § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Gemäß § 14 Abs.1 Z 3 ErbStG bleibt bei der Berechnung der Steuer bei Personen der Steuerklasse V ein Betrag von € 110,00 steuerfrei.

Gemäß § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei.

Gemäß § 33 lit.a ErbStG ist die Steuer zu erstatten wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste

Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs.3 Bundesabgabenordnung, BAO).

Gemäß § 206 lit.a BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabenpflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabenpflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

Im Sinne des § 183 Abs.3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellende Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.

Im gegenständlichen Verfahren wird nachstehender Sachverhalt als entscheidungsrelevant angesehen:

Am wurden dem Bw. von M.B., Pensionistin, geb am xx. Monat 1912 in Wien, elf Sparbücher im Gesamtbetrage von € 154.000,00.- geschenkt.Der Bw. nahm diese Schenkung an. Darüber liegt eine, als Bestätigung bezeichnete, notariell beglaubigte Schenkungsurkunde vor. Die Übergabe der Sparbücher erfolgte ebenfalls am .

Im Zuge des gegen dem Bw. wegen §§§ 127,126 Abs.2, 229 Abs.1 StGB eingeleiteten Strafverfahrens wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am ein Gutachten über den psychischen Zustand der Zeugin im Allgemeinen sowie im Hinblick auf ihrem Geisteszustand im Zeitpunkt der Schenkung erstellt. In Punkt B dieses Gutachtens wird im Wesentlichen angeführt:

Aus psychiatrischer Sicht wird man die Schlussfolgerung ableiten müssen, dass die Untersuchte zum Zeitpunkt der Setzung der Rechtsakte in ihren kognitiven und mnestischen Funktionen wesentlich beeinträchtigt war und den Inhalt und den Sachverhalt nicht in einem ausreichenden Maße zu verstehen im Stande war. Sie war auch nicht in der Lage Überblick und kritische Instanz zu ihrem eigenen Verhalten zu haben. Die Untersuchte war auch nicht in der Lage den Wert des im Akt angeführten Geldbetrages zu erfassen und in Relation zu den ihr an und für sich nicht bekannten Lebenshaltungskosten zu bringen. Zum Zeitpunkt der Setzung der Rechtsakte war die Untersuchte in ihren Handlungsabläufen und Erkenntnisprozessen durch die vorliegende Demenz höheren Ausprägungsgrades beeinträchtigt und gestört.

Ein weiterer Facharzt für Psychiatrie und Neurologie kommt in seinem am im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes erstellten Gutachtens hinsichtlich der Fragestellung ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet und ob sie insbesondere in der Lage ist selbständig zu testieren und Vollmachten oder Aufträge zu erteilen zu dem gleichen Ergebnis.

Am wurde zwischen M.B. und dem Bw. ein Vergleich geschlossen, worin sich der Bw. verpflichtete seine Zustimmung zur Ausfolgung der beim LG für Strafsachen erliegenden Sparbücher an M.B. zu erklären und sich M.B. verpflichtete dem Bw. eine Quittung über den Erhalt der in der Schenkungsurkunde vom angeführten Sparbüchern auszustellen. Dieser Vergleich wurde vom Bezirksgericht Fünfhaus, als Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag genehmigt. Die in der Schenkungsurkunde angeführten Sparbücher hat die Geschenkgeberin zurück erhalten. Aus dem mit diesen Sparbüchern zugewendeten Geldbetrag in der Höhe von € 154.000,00 ist vom Bw. ein Betrag von € 31.410,17 bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlagnahme der Sparbücher () gutgläubig verbraucht worden. Diesen Betrag musste der Bw - laut Vergleich - nicht an M.B. rückerstatten und wurde von ihm auch tatsächlich nicht zurück bezahlt.

Im vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, welches die Grundlage des Wortlautes des auf den gegenständlichen Fall angewandten Gesetzestextes des § 33 lit.a ErbStG bildet, wird in Punkt 4.2 zu der im damaligen Zeitpunkt geltenden Wortfolge des § 33 Abs.1 lit.a ErbStG dieser Gesetzesbestimmung nachstehendes festgestellt:

Wird die in Prüfung gezogene Wortfolge aus dem Wortlaut des § 33 lit.a entfernt, so hat nach dem dann verbleibenden Gesetzestext eine Erstattung der Steuer in allen Fällen- aber auch nur dann- stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das hat zum Einen zur Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führen, sondern auch alle Fälle in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, zum anderen bedeutet die bereinigte Rechtslage in Sinne der oben angestellten systematischen Überlegungen, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Ebenso wenig hätte es bei bereinigtem Gesetzestext zur Erstattung zu kommen, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Herausgabe der geschenkten Sparbücher aufgrund eines zwischen dem Bw. und der Geschenkgeberin abgeschlossenen Vergleiches. Unter einem solchem ist gemäß § 1380 ABGB ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei wechselseitig sich etwas zu geben zu tun oder zu unterlassen verbindet. Somit ist unter einem Vergleich die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen (Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts, 10.Auflage Band I S 287). Die Herausgabe der geschenkten Sparbücher erfolgte somit im beiderseitigen Einvernehmen, der Bw. war dazu nicht gezwungen.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist daher die Bestimmung des § 33 lit.a ErbStG auf den zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.

Aufgrund der Inhalte der vorliegenden psychiatrischen Gutachten, insbesondere der im Gutachten vom enthaltenen Ausführungen, ist davon auszugehen, dass die Geschenkgeberin zum Zeitpunkt der Übergabe der Sparbücher an den Bw sich über die Bedeutung dieser Zuwendung nicht im Klaren war und nicht fähig war, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichte zu begründen. Sie war somit nicht handlungsfähig. Es liegt daher ein wegen Handlungsunfähigkeit der Geschenkgeberin nichtiges Rechtsgeschäft vor, bei dem die Frage einer allfälligen Versteuerung nach Maßgabe des § 23 Abs.3 BAO zu beurteilen ist.

Nach dieser Bestimmung führen auch wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtige Schenkungen zur Steuerpflicht, solange die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis der Vereinbarung eintreten und bestehen lassen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Zustand vor der Erfüllung des nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäftes wieder hergestellt wird. Solange der zu Unrecht geschenkte Gegenstand vom Empfänger nicht wieder zurückgestellt worden ist, bleibt die Abgabenpflicht bestehen (Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Pkt.2.65 zu § 3).

§12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 3b zu § 12).

Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens ist im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für das Entstehen der Steuerpflicht (VwGH v , Zln 82/15/0143, 145).

Bei der Schenkung körperlicher Sachen entsteht die Bereicherung erst mit der wirklichen Übergabe, also mit der Erlangung eines tatsächlichen Besitzes über eine körperliche Sache (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 24 zu § 12).

In gegenständlichen Fall ist daher als der für die Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Tag der Übergabe der Sparbücher an den Bw, also der anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Bereicherung des Erwerbers im Umfang von 11 Sparbüchern zu einem Gesamtbetrag von € 154.000,00 eingetreten. Zum Zwecke der Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Schenkung wäre es daher erforderlich gewesen, den Zustand im Vermögen des Bw. wieder herzustellen, wie er vor dem gewesen ist. Im gegenständlichen Fall wurden zwar die in der Schenkungsurkunde vom angeführten Sparbücher zurückgegeben, jedoch fehlte dabei, vom Gesamtbetrag von € 154.000.00, vom Bw. bereits verbraucht Differenz im Betrag von € 31.410,17.Der in § 23 Abs.3 BAO für die Abstandnahme von der Besteuerung geforderte Zustand, wurde insoweit nicht hergestellt, als dass das wirtschaftliche Ergebnis der Schenkung, bezogen auf den für das Entstehen der Steuerpflicht maßgeblichen Zeitpunkt (d.h. die am im Ausmaß von € 154.000,00 erfolgte Bereicherung) im Betrage von € 31.410,17.- aufrecht blieb. Dieser Betrag unterliegt somit der Schenkungssteuerpflicht.

Daran vermag weder zu ändern, dass aufgrund der vorliegenden Umstände durch die Zuwendung kein nachhaltiger Zuwachs an Leistungsfähigkeit erzielt werden konnte, noch dass die Einbehaltung dieser Zuwendung dem Bw. nachträglich mit zivilrechtlichen Vergleich zugestanden wurde.

Von einer vollständigen Beseitigung der durch die nichtige Schenkung erfolgten Bereicherung, im Rahmen dieses Vergleiches, kann keine Rede sein.

Dass dieser Vergleich auch der Vermeidung einer vom Bw. im Rahmen eines allfälligen, auf Herausgabe der Sparbücher gerichteten Zivilprozesses, beabsichtigten Schadensersatzforderung gedient hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das darin enthaltene Zugeständnis ermöglichte, dass die zum steuerrechtlich maßgebende Zeitpunkt bestehende Bereicherung im Umfang von € 31.410,17.-aufrecht blieb. Von der Aufnahme weitere Beweise zum Thema "der Vergleich diente auch der Vermeidung von Schadensersatzforderungen" wird daher gemäß § 183 Abs.3 BAO Abstand genommen.

Nach § 15 Ab.1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei (). Unter Ausbildung ist die Erlernung eines Berufes zu verstehen. Dieser Begriff umfasst auch eine besondere Fachausbildung. Zuwendungen zur Ausbildung des Bedachten liegen vor, wenn sich der Bedachte in Ausbildung befindet und finanziell nicht in der Lage ist die Ausbildung zu tragen (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 31 zu § 15).

Das Gesetz enthält keine Klausel, wonach die Verwirklichung dieses Zweckes sicherzustellen wäre. Das kann nur bedeuten, dass hier solche Zuwendungen gemeint sind, die keiner derartigen Sicherung bedürfen. Das sind jeweils nur laufende Zuwendungen, die jeweils für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum gegeben werden, innerhalb dessen nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist, welche für die Zuwendung maßgebend waren.

Die Steuerfreiheit von Zuwendungen kann nur dann eintreten, wenn die zweckgebundenen Zuwendungen ihren Zweck entsprechend verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung hebt die Steuerfreiheit auf (VwGH v , 941/63 Slg 2935 F).

Es ist nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwaltsanwärter, für sein zukünftiges berufliches Fortkommen, eine Zusatzausbildung im Rahmen eines post-graduate Studiums anstrebt, und daher beabsichtigt, mangels eigener finanzieller Leistbarkeit, einen Teil eines ihm geschenkten Geldbetrag idHv € 154.000,00 für die Kosten dieser Zusatzausbildung zu verwenden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Geschenkgeberin ihm vor Ausführung der Zuwendung dazu ihre Zustimmung signalisierte. Von der Durchführung der zu diesem Beweisthema beantragten Zeugeneinvernahmen wird daher gemäß § 183 Abs.3 BAO Abstand genommen.

Im gegenständlichen Fall geht es jedoch alleine darum, ob der bereits vom Bw. bereits verbrauchte Betrag idHv.31.410, 17 als Zuwendungen zur Ausbildung im Sinne des § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG gelten kann.

Zum einen ist aus der Schenkungsurkunde nicht ersichtlich, dass ein Teil des zugewendeten Betrages, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, solange seitens des Geschenknehmers Bedarf gegeben ist, von diesem zur Erlernung eines Berufes oder für eine besondere Fachausbildung zu verwenden ist, zum anderen findet sich lt. Aktenlage kein Hinweis darüber und wird vom Bw. auch nicht behauptet, dass auch nur ein Teil dieses Betrages tatsächlich für die angestrebte Zusatzausbildung verwendet wurde.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen kann daher für den in Rede stehenden Geldbetrag keine Befreiung gemäß § 15 Abs.1 Z 9 ErbStG zugestanden werden.

Die Abgabenbehörde kann in Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 206 lit.a BAO in, gerechtfertigten Ausnahmefällen, von der Festsetzung der Steuer Abstand nehmen. Diese Maßnahme ist im Ermessen der Behörde gelegen. Das bedeutet aber nicht, dass die Abgabenbehörde im eigenen Ermessen entscheiden kann ob höhere Gewalt und ein daraus resultierender Notstand vorliegt. Diese Entscheidung ist nach dem Gesetzestext und der darauf beruhenden Lehre zu treffen. Erst wenn danach das Vorliegen der Voraussetzung für eine Maßnahme gemäß § 206 lit.a BAO gegeben ist, hat die Behörde ihr Ermessen nach den Kriterien der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zu üben. Grundsätzlich kann nicht jedes unbeeinflussbare Ereignis, das eine unschuldige Person trifft als höhere Gewalt und nicht jede für diese Person daraus resultierende schwere Belastung, sei sie jetzt psychischer oder finanzieller Natur, als Notstand angesehen werden.

Unter höheren Gewalt versteht man nach österreichischer Lehre und Rechtssprechung ein von außen her einwirkendes, außergewöhnliches Ereignis, dass nicht in eine gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu erwarten ist, und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (OGH v , 80b620/90). Höhere Gewalt liegt daher nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. Unter Notstand im Sinn § 206 lit.a BAO werden Katastrophenschäden, vor allem insoweit dadurch abgabenpflichtige Vorgänge veranlasst worden sind, verstanden. In der Lehre dazu werden darunter auch Seuchen und (für Gebühren) Umstände, die dazu führen, dass Flüchtlinge nach Österreich kommen verstanden. (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, dritte überarbeitete Auflage, Rz 4 zu § 206).

Weder kann bei der Altersdemenz einer über 90jährigen Person, selbst wenn diese für den Laien nicht sogleich erkennbar war, von einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne einer höheren Gewalt gesprochen werden, noch können die im Vorlagebericht aufgelisteten Ereignisse nämlich die Verhängung einer dreitägigen Untersuchungshaft sowie die Einleitung und das Durchstehen eines Strafverfahrens über eine Dauer von acht Monaten sowie die daraus für den Bw. resultierenden gesundheitliche und finanzielle Schäden- wenn sie von der Abgabenbehörde auch nicht bestritten werden und daher von der dazu beantragten Beweisaufnahme zur Nikotinsucht des Bw. gemäß § 183 Abs.3 BAO Abstand genommen wird- als ein (die Abgabenpflicht auslösender) Notstand im Sinne des § 206 lit.a BAO gewertet werden. Die Abgabenpflicht wurde lediglich dadurch ausgelöst, dass der Bw. den Betrag von € 31.410,17 der Geschenkgeberin nicht zurückerstattet hatte und somit seine durch die nichtige Schenkung ausgelöste objektive Bereicherung nicht vollständig rückgängig gemacht wurde.

Von der Festsetzung der Schenkungssteuer kann daher auch aus dem Grunde des § 206 lit.a BAO nicht Abstand genommen werden.

Aus den aufgezeigten Gründen ist der Berufung der Erfolg zu versagen und die Schenkungssteuer wie folgt festzusetzen:


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Sonstiges Vermögen
€ 31.410,17
Abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.2 ErbStG
€ 110,00
Steuerpflichtiger Erwerb
€ 31.300,17
Abgerundet gemäß § 28 ErbStG
€ 31.300,00
Davon 20% gemäß § 8 Abs.1 ErbStG = Schenkungssteuer
€ 6.260,00

Der Unterschiedsbetrag zu der mit Bescheid vom erstmals in der Höhe von € 57.530,00 festgesetzten Schenkungssteuer beträgt € 51.270,00.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
nichtige Schenkung
wirtschaftliches Ergebnis
Vergleich
Zuwendungen zur Ausbildung
höhere Gewalt
Notstand
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at