Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen für Mietumsätze.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JK , Vermietung, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Peter Eberharter, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in 4452 Ternberg, Jägerweg 11, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 051/2009/00161-001,
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Das gegen JK unter der StrNr. 051/2009/00161-001 beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wegen des Verdachtes, sie habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Abgabepflichtige in den Jahren 2008 und 2009, jeweils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis März 2009, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 5.607,00 € (01 - 12/2008: 4.452,00 €; 01 - 03/2009: 1.155,00 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem für die genannten Zeiträume keine Voranmeldungen eingereicht wurden,
und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 051/2009/00161-001, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) für schuldig erkannt, als Abgabepflichtige im genannten Finanzamtsbereich in den Jahren 2008 und 2009 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis März 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 5.607,00 € bewirkt zu haben, indem sie keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten wurde, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über die Bw. gemäß § 33 Abs. 5 (iVm § 21 Abs. 1) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen.
Die (von der Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 120,00 € bestimmt.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nach den Ergebnissen der (in Abwesenheit der Beschuldigten, aber in Anwesenheit ihres Verteidigers) durchgeführten mündlichen Verhandlung vom und den übrigen Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens (abgabenbehördliche Prüfung bzw. Nachschau ABNr. 12 zur StNr. 051-34) davon auszugehen gewesen sei, dass die seit 2007 in Bezug auf erzielte Mieteinnahmen aus der Vermietung von in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgebäuden an die ebendort eine Tankstelle samt Buffet betreibende K-GmbH umsatzsteuerpflichtige Bw. für die im Spruch genannten Zeiträume weder (monatliche) Vorauszahlungen entrichtet, noch die in diesem Fall verpflichtenden Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, und dadurch Vorauszahlungsverkürzungen in der genannten Höhe (monatliche Mieteinnahmen iHv. 1.925,00 €, darauf entfallende Umsatzsteuer 385,00 €; abzüglich Vorsteuer für 2008 laut Umsatzsteuerjahresbescheid vom iHv. 168,00 €) bewirkt habe. Auf einen entsprechenden Tatvorsatz gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG könne schon daraus geschlossen werden, dass die Beschuldigte, die bis Ende 2006 selbst (als Einzelunternehmerin) am Ort der (nunmehrigen) Vermietung eine Tankstelle samt Buffet betrieben hatte, in ihrer damaligen Eigenschaft als umsatzsteuerpflichtige Einzelunternehmerin die monatlich anfallenden Umsatzsteuerbeträge (Zahllasten bzw. Vorauszahlungen) korrekt bekanntgegeben und entrichtet habe. Dass infolge einer ohne vorherige Ankündigung im Zusammenhang mit einer (abgabenbehördlichen) Außenprüfung vor Einreichung der Jahresumsatzsteuerklärungen durchgeführten (Umsatzsteuer-)Nachschau die abgabenrechtlich vertretene Bw. um die Möglichkeit einer (strafbefreienden) Selbstanzeige "gebracht worden sei", sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da es nicht Sache der Finanzverwaltung sei, durch ein im Übrigen gesetzlich nicht gedecktes Vorgehen (Ankündigung der Nachschau) die Voraussetzungen für einen, der Abgabepflichtigen zu Gute kommenden (nachträglichen) Strafbefreiungsgrund gemäß § 29 FinStrG zu schaffen.
Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen (§§ 33 Abs. 5, 20 Abs. 3 FinStrG) und von den festgestellten maßgeblichen Schuld- und Täterverhältnissen iSd § 23 FinStrG, insbesondere den Milderungsgründen der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit, der vollständigen Schadensgutmachung und des Wohlverhaltens seit der Tat, sowie dem Erschwerungsgrund der Tatwiederholung (§ 23 Abs. 2 FinStrG), seien gegen die Bw. die genannten Strafen auszusprechen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die mit Schriftsatz vom (auftragsgemäß; vgl. § 156 Abs. 2 FinStrG) ergänzte fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bw. leide seit Jahren an einer ärztlich attestierten, Panikattacken auslösenden, mit einer Belastungsintoleranz einhergehenden Krankheit (Attest beiliegend) und habe dieser Zustand dazu geführt, dass die Beschuldigte seit 2006 die an sie gestellten Anforderungen nicht mehr selbst erledigen könne. Insofern liege, da die Bw. damit wegen einer (anderen) schweren, einem dem Zustand einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat(en) einzusehen oder dieser Einsicht entsprechend zu handeln, bei ihr eine, einen entsprechenden Tatvorsatz jedenfalls ausschließende Schuldunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG vor.
Zudem wurde geltend gemacht, dass aufgrund der genannten Umstände die Beschuldigte von Anfang an einen ausgebildeten Buchhalter bzw. Bilanzierer beschäftigt habe, der auch für die Agenden der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen sei. Da diese Person auch über ein entsprechendes Fachwissen verfügt habe und - auch nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde - die Voranmeldungen vor und nach den nunmehr inkriminierten Zeiträumen immer korrekt abgegeben bzw. entsprechende Zahlungen ordnungsgemäß entrichtet worden seien, habe die Bw. zu Recht darauf vertraut bzw. darauf vertrauen können, dass dies auch in den strafverfahrensgegenständlichen Fällen vom Beauftragten ebenso gehandhabt werden würde.
In einem Finanzstrafverfahren sei aber jedenfalls auch zu prüfen, ob die Beschuldigte selbst für das angelastete Fehlverhalten verantwortlich sei bzw. ob und inwieweit sie nicht einen fachkundigen Dritten mit den betreffenden Agenden beauftragt habe.
Es wurde daher beantragt, nach Überprüfung und Würdigung der dargelegten, zu Gunsten der Beschuldigten sprechenden Punkte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Beweisaufnahme des (erstinstanzlichen) Untersuchungsverfahrens insofern ergänzt, als am der vom Verteidiger der Bw. als jene Person, die über Auftrag der Beschuldigten für die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten iSd § 21 UStG 1994 zur StNr. 051-34 zuständig war, namhaft gemachte GS, Angestellter der K-GmbH, im Beisein des Verteidigers, vor der erkennenden Behörde als Zeuge einvernommen wurde. Dabei gab dieser Zeuge (vgl. § 106 Abs. 1 FinStrG) im Wesentlichen an, dass er im Zuge seiner Angestelltentätigkeit von 2001 bis Ende Jänner 2009 bzw. dann wieder ab 2010, zuerst bei der Beschuldigten als Einzelunternehmen und dann bei der genannten GmbH, neben dem jeweiligen steuerlichen Vertreter, auch für Wahrnehmung der ihm aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges hinlänglich bekannten steuerlichen Pflichten zur StNr. der Bw. und zur StNr. 051-56 (K-GmbH) und dabei insbesondere auch für allfällige Veranlassungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen zur StNr. 051-34, zuständig gewesen sei. Im Zuge der Umstellung des Tankstellenbetriebes vom Einzelunternehmen (der Bw.) auf die den Geschäftsbetrieb weiterführende K-GmbH gegen Ende des Jahres 2006 sei vereinbart worden, dass er, falls sich die Beschuldigte letztlich dafür entscheiden sollte, im Hinblick auf die von ihr erzielten Mietumsätze auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu verzichten, gegebenenfalls aus Eigenem die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen für JK erstellen und bei der Abgabenbehörde einreichen solle. In weiterer Folge, nachdem erst geraume Zeit nach dem Beginn des Mietverhältnisses letztlich die Entscheidung der Bw. für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gefallen sei, habe er jedoch auf seine diesbezüglich vereinbarten Aufgaben vergessen und auch bei der späteren Einschulung jener GmbH-Mitarbeiterin, die nach seinem (vorübergehenden) Ausscheiden Ende Jänner 2009 seine (firmenmäßigen) Agenden weitergeführt habe, einfach nicht mehr weiter daran gedacht.
Der Verteidiger legte überdies eine Kopie des zwischen der Beschuldigten (als Vermieterin) und der K-GmbH (als Mieterin) abgeschlossenen Mietvertrages vom vor, in dem ua. angeführt ist, dass in dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Mietzins keine Umsatzsteuer enthalten sei, da die Vermieterin "von der Kleinunternehmeroption gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 Gebrauch gemacht" habe und für den Fall, dass die Vermieterin diese "Option" nicht mehr ausüben solle bzw. die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, die Mieterin verpflichtet sei, zuzüglich zum Mietzins die gesetzliche Umsatzsteuer an die Vermieterin zu bezahlen (vgl. Pkt. IV des Mietvertrages).
Diese Ergebnisse dieser ergänzenden Beweisaufnahme (Niederschrift über die Zeugeneinvernahme; Mietvertrag) wurden dem Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde erster Instanz am schriftlich zur Kenntnis gebracht und erging dazu dessen Stellungnahme vom .
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn der steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hatte (Zur Steuerschuldentstehung vgl. § 19 Abs. 2 leg.cit.).
§ 21 Abs. 2 UStG 1994 (idF bis zum ) zufolge bildet(e) nur für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000,00 € nicht überstiegen, grundsätzlich das Kalendervierteljahr den Voranmeldungszeitraum. Ansonsten ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von, Abgabenerklärungen iSd § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) darstellenden, in der Form des § 21 Abs. 1 4. Unterabsatz UStG 1994 abzugebenden, Voranmeldungen entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde (vgl. §§ 210 ff BAO), oder sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462 iVm § 21 Abs. 1 2. Unterabsatz UStG 1994 idF BGBl. I 1998/79).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (idF BGBl. I 2006/101 ab ) waren bzw. sind die Umsätze von Kleinunternehmern, d. s. Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000,00 € nicht übersteigen, (unecht) steuerbefreit.
Solche Unternehmer können bis zur Rechtskraft des (Veranlagungs-)Bescheides dem Finanzamt gegenüber schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichten (Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bzw. Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine derartige (ausdrückliche) Erklärung bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre lang und kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach dem Beginn dieses Kalenderjahres widerrufen werden. Erfolgt nach Ablauf der (gesetzlichen) Mindestbindung kein (ausdrücklicher) Erklärungs-Widerruf, so besteht die Bindung an die einmal abgegebene Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bis zu einem allfälligen nach den vorgenannten Kriterien abzugebenden (ausdrücklichen) Widerruf grundsätzlich weiter.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung u. a. dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier die Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen durch die Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmten Fälligkeitszeitpunkt (vgl. , SSt 59/63; ) nicht entrichtet wurden.
Als Täter iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu den möglichen "Handlungsformen" vgl. § 1 Abs. 1 leg.cit.) kommen neben dem - gemäß § 21 UStG verpflichteten - Abgabepflichtigen (bzw. allenfalls dem dessen Agenden wahrnehmenden gesetzlichen Vertreter) grundsätzlich alle Personen in Frage, die - bevollmächtigt oder faktisch - für den Abgabepflichtigen die betreffenden Pflichten wahrnehmen und als solche die genannte(n) Tathandlung(en) tatsächlich ausführen.
Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).
Wissentlich handelt hingegen gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (zum - weiteren, hier nicht relevanten - Vorsatzgrad der Absichtlichkeit vgl. § 5 Abs. 2 StGB).
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit einem entsprechenden Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernsthaft für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast/Vorauszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich damit aber abfindet und letztlich dennoch zu einer tatbildmäßigen Vorgangsweise entschließt.
Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes (in Bezug auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung) ist grundsätzlich nicht ein Wissen um die Tatsache der Nichteinhaltung der Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern genügt dafür bereits ein Wissen um die Möglichkeit bzw. ein entsprechend erkanntes Risiko. Dabei ist unter Möglichkeit allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnisse zumeist möglichen letzten Zweifels, hier an der korrekten Einhaltung abgabenrechtlicher Pflichten, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel, beispielsweise an der diesbezüglichen Verlässlichkeit eines mit der Wahrnehmung eigener abgabenrechtlicher Pflichten betrauten Dritten, entspricht. Der bedingt vorsätzlich Handelnde erkennt somit das Risiko einer Tatbildverwirklichung und schätzt es als so hoch ein, dass er die in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genannte, u. U. durch die Vorgangsweise des Dritten begangene abgabenrechtliche Pflichtverletzung als naheliegend ansieht. Hält der Täter Derartiges aber gar nicht (ernsthaft) für möglich, weil er beispielsweise im Hinblick auf die Einhaltung der genannten umsatzsteuerlichen Pflichten auf den beauftragten, entsprechend sachkundigen, bisher - zumindest nach seinem Wissen - zuverlässig agierenden Dritten vertraut, liegt, wenn es dennoch zu einer grundsätzlich auch dem Abgabepflichtigen als objektives Fehlverhalten anzulastenden Pflichtverletzung kommt, bei ihm mangels eines (griffbereiten) Wissens davon, kein (bedingter) Vorsatz, sondern allenfalls dann, wenn das (sich als falsch herausstellende) Vertrauen auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Abgabepflichtigen iSd § 8 Abs. 2 FinStrG zurückzuführen ist, seinerseits ein fahrlässiges, im Zusammenhang mit der in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beschriebenen Handlungsweise jedoch nach dem FinStrG nicht strafbares Verhalten vor.
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft (§ 7 Abs. 1 FinStrG).
Dabei ist eine, sowohl die Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit des Täters aufhebende Zurechnungsunfähigkeit infolge einer "anderen schweren seelischen Störung" nur dann und insoweit gegeben, wenn diese ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tief greifenden Bewusstseinsstörung vollkommen gleichwertig ist, dh. der die durch Störung veranlasste Ausnahmezustand so intensiv und ausgeprägt ist, dass das gesamte Persönlichkeitsgefüge des Betroffenen zur Tatzeit völlig zerstört ist. Dies ist beispielsweise bei Neurosen, Defektzuständen nach behandelten und ausgeheilten Geisteskrankheiten oder Schädelverletzungen, bei schwerste Triebstörungen und Affekten und bei schweren Persönlichkeitsverletzungen der Fall. Dabei ist es grundsätzlich aber Sache des Beschuldigten, zumindest Zweifel an seiner für den Tatvorwurf aktuellen Zurechnungsfähigkeit, sei es durch fundierte eigene Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand oder durch dafür geeignete ärztliche Atteste bzw. Gutachten, zu wecken.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite einen entsprechenden Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Anhand der Aktenlage zur verfahrensgegenständlichen StrNr., ergänzt um die Ergebnisse der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme, und zur StNr. 051-34 (einschließlich ABNr. 12) ergibt sich nachfolgender, für die in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Berufungsentscheidung relevanter Sachverhalt:
Bei der Bw. bestehen laut ihrem Vorbringen und dem vorgelegten Attest eines Arztes (für Allgemeinmedizin) hypertone Krisen und Wirbelsäulenbeschwerden, die sie bei ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft, im Betrieb und im Haushalt stark beeinträchtigen, sowie Panikattacken, denen eine Belastungsintoleranz zu Grunde liegt. Diese Krankheitskonstellation bewirkte laut ärztlicher Bescheinigung, dass sie die an sie gestellten Anforderungen seit ca. 2006 nicht mehr zu Gänze selbst erledigen konnte.
Die steuerlich durch den nunmehr eingeschrittenen Verteidiger vertretene (vgl. § 83 BAO), beim angeführten Finanzamt unter der StNr. 051-34 steuerlich erfasste Beschuldigte, die im Zusammenhang mit ihrer früheren gewerblichen Tätigkeit (Betrieb einer Tankstelle samt Buffet, geführt als Einzelunternehmen von 1999 bis 2005; danach Einbringung zum Stichtag in die am gegründete, am zum Firmenbuch angemeldete K-GmbH, FN 78 des Landesgerichtes Steyr, StNr. 051-56) am eine - danach nach der Aktenlage nicht mehr widerrufene - Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) abgegeben hatte, erzielte ab Oktober 2006 (umsatzsteuerrechtlicher "Sphärenwechsel" für die "Tankstellenumsätze" ab von StNr. 051-34 zur StNr. 051-56) aus der Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgebäude am Ort des (früheren) Einzelunternehmens an die genannte GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 Einkommensteuergesetz 1988 und führte damit (ebenfalls ab Oktober 2006) steuerpflichtige Umsätze iSd UStG 1994 (erzielte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 2006: 1.446.757,33 €; 2007 und 2008: jeweils 23.100,00 €) aus (vgl. Mietvereinbarung vom ).
Die laufende Wahrnehmung der aus der umsatzsteuerlichen Situation für die Bw., die ab 01/2007 aus ihrer Vermietertätigkeit - monatlich gleichbleibende - Erlöse iHv. 1.925,00 € netto (Jahresumsätze 2007, 2008 somit 23.100,00 €) erzielte, resultierenden Pflichten (vgl. dazu § 21 Abs. 1, 2 idgF: Voranmeldungszeitraum = Kalendermonat) sollte, soweit diese Arbeiten (Jahresabschluss und Erstellung bzw. Einreichung der Jahressteuererklärungen) nicht ohnehin vom steuerlichen Vertreter der Bw. besorgt wurden, laut (interner) Vereinbarung von einem schon bisher die entsprechenden Agenden beim Einzelunternehmen JK wahrnehmenden langjährigen Angestellten der Bw. bzw. der K-GmbH, d. w. bis Ende Jänner 2009 der og. Zeuge GS bzw. ab Februar 2009 eine namentlich nicht bekannte Angestellte der GmbH, übernommen werden.
Während aber tatsächlich für die jeweils aufgrund der getätigten Umsätze Zahllasten bzw. Vorauszahlungen ergebenden, vor dem umsatzsteuerrechtlichen "Sphärenwechsel" gelegenen Voranmeldungszeiträume 01-06 und 08-09/2006 - zumindest zeitnahe zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen - zur StNr. 051-34 (noch) entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht worden waren, wurden für die Monate danach (Mietumsätze 10-12/2006) weder die sich aus den getätigten Umsätzen ergebenden, gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 fälligen Vorauszahlungen entrichtet, noch entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Am erfolgte (fristgerecht) die Abgabe der, ua. auch die gesammelten Mietumsätze im gesamten Veranlagungszeitraum bzw. die darauf entfallenden Zahllasten enthaltenden Jahresumsatzsteuererklärung (vgl. dazu den - in der Folge ergangenen - Abgabenbescheid vom bzw. den nach der als Folge der Außenprüfung ABNr. 12 durchgeführten amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom ).
Desgleichen wurden für die Zeiträume bzw. Monate 01-09/2007 weder die sich anhand der getätigten Umsätze ergebenden fälligen Vorauszahlungen (jeweils 20 % von 1.925,00 €, d. s. 385,00 €) entrichtet, noch Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) eingereicht. Für den Zeitraum 10-12/2007 findet sich auf dem der genannten StNr. der Bw. zugehörigen Gebarungskonto lediglich ein Buchungssatz vom betreffend die Bekanntgabe einer - offenbar den gesamten Jahresumsatz 2007 (12 mal 1.925,00 €, Steuersatz: 20 %, Zahllast daher 4.620,00 €) umfassenden - Umsatzsteuervorauszahlung (Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO).
Für die anhand der von der Bw. im genannten Zeitraum erzielten Mietumsätze (iHv. jeweils 1.925,00 €/Monat) sich ergebenden Steuerbeträge (Zahllasten bzw. Vorauszahlungen von jeweils 385,00 €) für die hier verfahrensgegenständlichen Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis März 2009 wurden (wiederum) weder die gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 fälligen Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen (Abgabenerklärungen) beim Finanzamt eingereicht.
Im Zuge einer im Zeitraum vom bis zum durchgeführten (abgabenbehördlichen) Außenprüfung bzw. Nachschau (vgl. §§ 144 ff, 148 Abs. 5 BAO) zur genannten StNr., ABNr. 12, wurde dies und die entsprechenden Zahllasten (d. w. für 01-12/2008: 4.620,00 € bzw. für 01-03/2009: 1.155,00 €) festgestellt (vgl. Tz 3 des Berichtes vom ) und in weiterer Folge - gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - die Abgaben iHv. jeweils 2.310,00 € (01-06 und 07-12/2008) bzw. 1.155,00 € (01-03/2009) mittels Bescheiden (zusammengefasst) festgesetzt. Aufgrund der am (elektronisch) eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2008 (Geltendmachung von Vorsteuer gemäß § 12 UStG 1994) erging schließlich der, Vorsteuern in der geltend gemachten Höhe von 168,00 € festsetzende bzw. eine Gutschrift in dieser Höhe nach sich ziehende Jahresumsatzsteuerbescheid 2008.
Somit ergibt sich für Zwecke des gegen die Bw. beim genannten Finanzamt anhängig gemachten Finanzstrafverfahrens, indem laut den abgabenbehördlichen Feststellungen zur StNr. der Bw. unter Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen für die (genannten) Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis März 2009 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 4.452,00 € (01-12/2008) und 1.155,00 € (01-03/2009) nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet und damit Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) iHv. insgesamt 5.607,00 € verkürzt worden waren, eine grundsätzlich jeweils der Beschuldigten als Verpflichtete zuzurechnende Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Während aber nun das von der Bw. zur Rechtfertigung vorgebrachte Krankheitsbild ob der geschilderten allgemein anmutenden Beschwerdezustände (hypertone Krisen; Wirbelsäulenbeschwerden; Panikattacken infolge einer Belastungsintoleranz) für sich mangels einer schon durch genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervortretenden entsprechenden Intensität im Hinblick auf die (geforderten) massiven und umfassenden psychischen Auswirkungen auf das gesamte Persönlichkeitsgefüge nicht geeignet erscheinen, im Zusammenhang mit den objektiven, üblicherweise nicht aus spezifischen Belastungssituationen resultierenden Pflichtverletzungen überhaupt jegliche Diskretions- und Dispositionsmöglichkeit der Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten von vornherein ausschließende Zurechnungs- bzw. Schuldunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG in Zweifel zu stellen (vgl. zB ), kann es - mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte - als nicht erwiesen angesehen werden, dass die Bw., die sich nach ihren, nicht widerlegbaren Angaben offenbar darauf verlassen hat, dass die entsprechenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen von einem damit beauftragten Dritten ordnungsgemäß wahrgenommen werden würden, Kenntnis davon hatte, dass im Hinblick auf die Mietumsätze tatsächlich die Pflichten des § 21 UStG 1994 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Anfang an nicht eingehalten worden waren, und daher - auch im Hinblick auf die Folgezeiträume - mit einem (Begleit-)Wissen um diese Pflichtverletzungen und somit mit einem zumindest bedingten Vorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Da - mangels eines entsprechenden strafrechtlichen Tatbestandes - Überlegungen in Richtung einer möglicherweise der Bw. anzulastenden Fahrlässigkeit etwa dadurch, dass sie ihren durch die geänderte Unternehmenssituation zumindest in den Anfängen zweckmäßig bzw. notwendig erscheinenden Kontrollverpflichtungen im Hinblick auf ein "Funktionieren" der Vereinbarung nicht nachgekommen sei, obsolet erscheinen, und somit der im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf von Straftaten iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht länger aufrecht zu erhalten war, war - in Stattgabe des Berufungsbegehrens - spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis in Richtung einer Verfahrenseinstellung gemäß den genannten Bestimmungen entsprechend abzuändern.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Vorsatz Schuldfähigkeit Zweifelsgrundsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at