Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSG vom 05.12.2012, FSRV/0021-G/12

Kein Verfolgungsermessen bezüglich eines belangten Verbandes nach bereits durchgeführtem Finanzstrafverfahren


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Miterledigte GZ:
FSRV/0022-G/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0021-G/12-RS1
Das Verfolgungsermessen des § 56 Abs.5 Z.4 FinStrG, wonach insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung eines Verbandes abgesehen werden kann, wenn nach bestimmten Kriterien (Schwere der Tat, Gewicht der Pflichtverletzung, Folgen der Tat, Höhe der zu erwartenden Geldbuße) seine Verfolgung und die Sanktionierung seiner Verantwortlichkeit verzichtbar erscheint, hat seiner Natur nach seine Bedeutung umso mehr verloren, als die zu erwägenden Verfahrensschritte bereits vorgenommen worden sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Christian Haid und Mag. Petra Kühberger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. A, Gesellschafter und ehem. Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XX, als Beschuldigten und 2. die B-KG, XX , als belangten Verband, beide vertreten durch die DSG WirtschaftstreuhandgmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Heinrichstraße 97, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich des Beschuldigten) bzw. lediglich wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich des belangten Verbandes) über die Berufungen der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Gertrud Schantl, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNrn. 068/2011/00531-001 und 068/2012/00420-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des A als Vertreter des belangten Verbandes, des Mag. Karl Scheucher, Wirtschaftstreuhänder, für die Verteidigerin, der Amtsbeauftragten Dr. Gertrud Schantl sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Den Berufungen der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates hinsichtlich des Strafausspruches und des Ausspruches, mit welchem von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße über den belangten Verband abgesehen wird, dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Die über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird auf

€ 8.000,00

(in Worten. Euro achttausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf

ein Monat

erhöht.

Anstelle eines Absehens von einer Verhängung einer Verbandsgeldbuße wird über die B-KG als belangter Verband gemäß §§ 28a, 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von

€ 2.000,00

(in Worten: Euro zweitausend)

verhängt.

Die von der B-KG zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 200,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 068/2011/00531-001 und 068/2012/00420-001 wurden A als Beschuldigter und die B-KG als belangter Verband schuldig gesprochen, weil

I. A im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt jeweils als steuerlich Verantwortlicher vorsätzlich

1) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und zwar hinsichtlich folgender Vorgänge:

a) betreffend die B-KG für die Voranmeldungszeiträume März, September, November 2009, August, September, Oktober, November 2010, Jänner 2001 in Höhe von insgesamt € 11.533,51 (03/09 € 1.514,01 + 09/09 € 1.733,92 + 11/09 € 1.590,58 + 08/10 € 1.927,55 + 09/10 € 1.151,79 + 10/10 € 879,75 + 11/10 € 2.165,02 + 01/11 € 570,89), und

b) betreffend die C-GmbH für die Voranmeldungszeiträume Juli, August, Oktober, November, Dezember 2010, Jänner 2011 in Höhe von insgesamt € 22.910,68 (07/10 € 3.342,46 + 08/10 € 4.096,13 + 10/10 € 3.872,46 + 11/10 € 3.087,13 + 12/10 € 4.337,73 + 01/11 € 4.174,77), sowie

2) [Pkt. c der erstinstanzlichen Entscheidung] betreffend die C-GmbH für die Lohnzahlungszeiträume Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2010 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 3.729,97 (Lohnsteuern: 06/10 € 20,85 + 07/10 € 22,17 + 08/10 € 22,17 + 09/10 € 22,17 + 10/10 € 22,17 + 11/10 € 18,52 + 12/10 € 26,35 zuzüglich [aufgeschlüsselt laut Buchungsabfrage] Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen: 06/10 € 443,75 + 07/10 € 496,76 + 08/10 € 397,31 + 09/10 € 394,40 + 10/10 € 390,05 + 11/10 € 620,25 + 12/10 € 541,09 zuzüglich [aufgeschlüsselt laut Buchungsabfrage] Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen: 06/10 € 39,44 + 07/10 € 44,16 + 08/10 € 35,32 + 09/10 € 35,06 + 10/10 € 34,67 + 11/10 € 55,13 + 12/10 € 48,10) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] hat,

und hiedurch zu 1) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, wobei

II. die B-KG als belangter Verband die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen hat, dass A als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG [zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen die in Pkt. I.1.a) beschriebenen Finanzvergehen begangen hat.

Während jedoch über den Beschuldigten gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden sind, hat der Spruchsenat hinsichtlich des belangten Verbandes gemäß § 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße abgesehen.

Dem bestraften Beschuldigten hat der Erstsenat den Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Seiner Entscheidung hat der Erstsenat u.a. folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

A wurde am TT. Monat 1973 in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsbürger; ledig; er ist selbständig in der Gastronomie tätig. Der Beschuldigte ist vermögenslos. Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist kein Rückstand ersichtlich. Er ist unterhaltspflichtig für ein Kind im Alter von vier Jahren, wobei die monatliche Unterhaltsleistung € 150,00 beträgt. Sein Nettoeinkommen beläuft sich auf jährlich € 12.000,00. Er hat Schulden im Ausmaß von € 100.000,00. A ist finanzstrafrechtlich bis dato nicht in Erscheinung getreten.

Die B-KG wurde im April 2005 gegründet; Geschäftszweig ist das Gastgewerbe mit der Geschäftsanschrift X. Auch der belangte Verband ist finanzstrafrechtlich bis dato nicht in Erscheinung getreten. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der Beschuldigte A . Auf dem Abgabenkonto besteht zum Zeitpunkt der Spruchsenatsverhandlung kein Rückstand.

A ist auch Geschäftsführer der C-GmbH gewesen. Diese GmbH wurde jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom cccc einem Sanierungsverfahren unterworfen, womit der Geschäftsführer nach Meinung des Spruchsenates trotz verbleibender Eigenverantwortung für Säumigkeiten bei der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bzw. bei der Einreichung der Voranmeldungen nicht mehr verantwortlich gewesen ist. In weiterer Folge wurde die C-GmbH im August 2011 veräußert, das Sanierungsverfahren am ccc aufgehoben und schließlich mit Beschluss vom cc 2012 aufgelöst (Finanzstrafakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend den Beschuldigten zu StrNr. 068/2011/00531-001, Bl. 7 ff) [weshalb offenbar auch die Option, die C-GmbH als belangten Verband zur Verantwortung zu ziehen, nicht weiter verfolgt worden ist].

In Bezug auf einen Betriebsprüfungsbericht betreffend die C-GmbH vom ist daher bloß der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Jänner 2011 von strafrechtlicher Relevanz verblieben.

Die weitere Prüfung des Abgabenkontos der B-KG brachte zu Tage, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Mai, September, November 2009, August, September, Oktober, November 2010 und Jänner 2011 verspätet gemeldet und nicht rechtzeitig entrichtet wurden.

Überdies musste [bei Überprüfung des] Abgabenkontos der C-GmbH festgestellt werden, dass für die Monate Juli, August, Oktober 2010 und Dezember 2010 die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet gemeldet und ebenso die Zahllasten nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Auch die lohnabhängigen Abgaben der GmbH für die Monate Juni bis Dezember 2010 wurden verspätet gemeldet und nicht rechtzeitig entrichtet.

Der Beschuldigte hat als steuerlich Verantwortlicher der C-GmbH und B-KG die Umsatzsteuervoranmeldungen aber auch die Meldung der Lohnabgaben auf Grund massiver finanzieller Probleme in beiden Unternehmen verspätet eingereicht. Dabei hat er hinsichtlich seiner Säumnisse bei den im Spruch ersichtlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen und Verkürzungsbeträgen wissentlich bzw. hinsichtlich der Lohnabgaben bedingt vorsätzlich gehandelt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat beim Beschuldigten als mildernd dessen Geständnis im Tatsachenbereich, sowie seine bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, sowie die - wenngleich fehlgeschlagenen -Selbstanzeigen, als erschwerend einen längeren Deliktszeitraum.

Zum belangten Verband sei auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG zu bejahen seien. Die Schwere der Tat[en] sei als unterdurchschnittlich anzusehen; wie oben ausgeführt, führten Liquiditätsengpässe zu den finanzstrafrechtlichen Malversationen. Das Gewicht der Pflichtverletzung und der Sorgfaltsverstoßes sei ebenso als durchschnittlich zu betrachten. Die Folgen der Tat seien mit Blick darauf, dass der Schaden gutgemacht wurde und zum Zeitpunkt der Spruchsenatsverhandlung am Abgabenkonto der B-KG kein Rückstand aufweist, ebenso unterdurchschnittlich. Angesichts der somit zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße erscheine eine Sanktionierung des belangten Verbandes für den Spruchsenat verzichtbar. Auch generalpräventive Aspekte sprächen nicht gegen diese Vorgangsweise. Besondere öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich.

Den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den Abfragen der diesbezüglichen Abgabenkonten ist hinsichtlich des Ausmaßes der strafrelevanten Säumigkeiten des Beschuldigten wie folgt zu entnehmen:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.514,01 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet mittels Saldozahlungen, teils im Exekutionswege, bzw. mittels Gutbuchungen am 13. bzw. 16. Juli, 12. August, 15. bzw. 16. September und entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG vom ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.733,92 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.590,58 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 8. bzw. 29 März, entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 504,04 (L € 20,85 + DB € 443,75 + DZ € 39,44) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; sie wurden aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto (ausnahmsweise) bestehenden Guthabens mit der Bekanntgabe entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH vom ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 563,09 (L € 22,17 + DB € 496,76 + DZ € 44,16) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.342,46 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 5. bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 454,80 (L € 22,17 + DB € 397,31 + DZ € 35,32) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.927,55 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am , , 1. bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.096,13 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 5. bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 451,63 (L € 22,17 + DB € 394,60 + DZ € 35,06) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.151,79 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 18. Februar, 17. bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 446,89 (L € 22,17 + DB € 390,05 + DZ € 34,67) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 879,75 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 29. März bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.872,46 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 693,90 (L € 18,52 + DB € 620,25 + DZ € 55,13) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH ).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.165,02 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am 2. bzw. entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.087,13 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2010 wären hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des Lohnabgaben in Höhe von € 615,54 (L € 26,35 + DB € 541,09 + DZ € 48,10) an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was er unterlassen hat. Zwecks Krediterzwingung vom Fiskus hat er die Lohnabgaben erst am nachträglich bekanntgegeben; eine Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.337,73 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 wäre hinsichtlich der B-KG vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 570,89 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde eine Voranmeldung übermittelt; die Zahllast wurde erst verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die B-KG).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 wäre hinsichtlich der C-GmbH vom Beschuldigten bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.174,77 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte vom Fiskus einen Kredit erzwingen wollte, was auch geschehen ist. Erst am wurde die Zahllast festgesetzt; eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten (Buchungsabfrage betreffend die C-GmbH).

Gegen das obzitierte Erkenntnis des Spruchsenates hat die Amtsbeauftragte fristgerecht hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen bzw. hinsichtlich des Umstandes, dass von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße abgesehen worden war, Berufung erhoben.

Ein Geständnis könne nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein. In Anbetracht der Strafzumessungsgründe wären die verhängten Strafen zu gering ausgefallen.

Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen wäre die Verhängung einer Verbandsgeldbuße erforderlich. Der Beschuldigte wäre ja auch Geschäftsführer der C-GmbH gewesen, wobei er wegen dort begangener Finanzvergehen bestraft worden ist. Zweck des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes seien Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Straftaten, wobei sich diese Präventivmaßnahmen an die Leitungs- und Eigentümerebene richteten, wobei an die Handlungsbefugnis der Leitungsebene angeknüpft werde. Das Verhalten des A wäre haftungsauslösend gewesen. [Ergänze wohl: Und weil dieser noch weiterhin bei der B-KG als Entscheidungsträger tätig sei,] bedürfe es bei dieser einer Festigung des Rechtsbewusstseins.

Überdies wäre ein Verkürzungsbetrag von rund € 11.500,00 nicht geringfügig und die zu erwartende Geldbuße somit nicht unterdurchschnittlich. Auch wäre deren Einbringlichkeit zu erwarten.

Eine Berufung des Beschuldigten oder des belangten Verbandes liegt nicht vor.

Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung ergänzend zu Protokoll, dass er verheiratet sei, aber schon lange von seiner Gattin getrennt lebe. Er wohne an der Ladungsadresse zur Miete; gesundheitlich gehe es ihm gut.

Es bestünden nunmehr Verbindlichkeiten zwischen € 130.000,00 und 140.000,00, von welchen aber nur ein kleiner Betrag ihm privat zuzurechnen seien. Die betrieblichen Verbindlichkeiten ergäben sich daraus, dass das Lokal umgebaut und die Investitionen fremd finanziert wurden.

Für private Zwecke stünden dem Beschuldigten monatlich zwischen € 1.000,00 und € 1.500,00 zur Verfügung, wovon er aber monatlich € 200,00 Alimente bezahlen müsse.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des belangten Verbandes: Der Geschäftsgang im umgebauten Lokal "schaue gut aus".

Laut Vorbringen des Verteidigers haben der Beschuldigte und sein Onkel ein kleines Beisel am X-Platz in Graz geführt, es wäre "zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel" gewesen. Dann habe es sich ergeben, dass eine Bar im gleichen Hause geschlossen hat und der Vermieter keinen Nachfolger gefunden hat, sodass letztendlich die B-KG dort ihren Betrieb eröffnen konnte. An weiteren Gesellschaftern wurden die Tante und der Onkel geholt, es gab einen Zuschuss von der Grazer Wechselseitigen und einen Vorschuss vom Getränkelieferanten. Jetzt werde dort Kebab verkauft. Der Konkurrenzkampf wird über den Preis geführt und die Konkurrenz sei groß. Wie sich die Geschäfte entwickeln, werde man sehen.

Zur Sache gab Beschuldigte nunmehr an, dass es im strafrelevanten Zeitraum finanzielle Schwierigkeiten gegeben hatte, was zu den verfahrensgegenständlichen verspäteten oder fehlenden Entrichtungen geführt habe. Auch habe der Steuerberater die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen erst dann vorgenommen, wenn sein Honorar bezahlt werden konnte.

Auf die Frage, welche Vorkehrungen nunmehr getroffen worden seien, um bei der B-KG in Hinkunft eine verspätete Übermittlung der Voranmeldungen und eine verspätete Entrichtung der Zahllasten zu verhindern, führte A als Vertreter des belangten Verbandes aus: Es gebe jetzt die Tante, welche eine sehr resolute Persönlichkeit sei und auch selbst Geld in die Firma eingebracht habe; diese schaue darauf, dass nunmehr alles rechtzeitig und korrekt gemacht werde. Mit anderen Worten: Der Betrieb habe jetzt eine größere Dimension und werde professioneller geführt.

Dazu wird Einsicht in das Abgabenkonto der B-KG zu StNr. 68/xxx genommen, aus welchem sich ergibt, dass im Jahre 2012 hohe Gutschriften auf Grund der Investitionen geltend gemacht wurden, aber auch bspw. die letzten Zahllasten jedenfalls rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Erkenntnisse eines Spruchsenates erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ().

Ist also der erstinstanzliche Schuldspruch im gegenständlichen Fall betreffend den Beschuldigten und den belangten Verband in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich von der Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Bestrafung bzw. in Bezug auf den belangten Verband hinsichtlich der Festlegung, dass auf einen Ausspruch einer Verbandsgeldbuße verzichtet werde, berufen worden ist), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Finanzstraftaten durch den Beschuldigten begangen wurden und diesbezüglich eine entsprechende finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes besteht. Der Berufungssenat hat daher bei der Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße auch grundsätzlich von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits z.B. ; -L/03).

Es steht daher außer Streit, dass A hinsichtlich der im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten Sachverhalte Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in einem Gesamtausmaß von € 11.533,51 (B-KG) zuzüglich € 22.910,68 (C-GmbH) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 3.729,49 (C-GmbH) begangen hat, wobei der B-KG als belangter Verband hinsichtlich der zu ihren Gunsten vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen in genannter Höhe von € 11.533,51 eine Verantwortlichkeit nach dem VbVG gemäß § 28a FinStrG aufzuerlegen ist.

Zur Bemessung der Strafen hinsichtlich des Beschuldigten ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung beim Beschuldigten zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Soll solcherart die Mindeststrafe unterschritten werden, ist dies als Ausnahme von der Anwendung des im Normalfall angedrohten Sanktionsübels jedenfalls gesondert ausdrücklich zu begründen, damit die Entscheidung auch im Rechtszug einer ausreichenden Überprüfung unterzogen werden kann.

Dabei sind diese besonderen Umstände, welche ausnahmsweise eine außerordentliche Milderung der Geldstrafe zulassen, bei gesamthafter Abwägung der im Einzelfall gegebenen Aspekte jedenfalls immer in Bezug zu setzen zu den Strafzwecken, welche durch eine außerordentliche Strafmilderung nicht gefährdet werden dürfen.

Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, welche im gegenständlichen Fall die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG verhindert:

Strafrelevante Verhalten wie die des Beschuldigten, welcher über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg 35 selbst zu bemessende Abgaben (in der Hauptsache gleichsam zu treuen Handen einbehaltene Lohnsteuern und vereinnahmte Umsatzsteuern) zu elf Fälligkeitszeitpunkten nicht fristgerecht entrichtet bzw. bekanntgibt, weil er aufgrund finanzieller Engpässe die Entscheidung trifft, die knappen Geldmittel zumindest vorerst anderweitig zu verwenden und nicht an den Fiskus weiterzuleiten (sodass diese sogar teilweise für die Republik endgültig verloren sind), sind beileibe kein Einzelfall und erweisen sich in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen, welche mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.

Ebenso ist es Zweck einer Strafe, den Beschuldigten selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.

Neben diesen Argumenten sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge (der ungerechtfertigten Abgabengutschriften) geahndet.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge geahndet.

Dabei sind gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 FinStrG) zusammenzurechnen.

In der Gesamtschau ergibt sich sohin für den Beschuldigten ein Strafrahmen von € 11.533,51 (B-KG) + € 22.910,68 (C-GmbH) X 2 = € 68.888,38 zuzüglich € 3.729,49 (C-GmbH) : 2 = € 1.864.75, ergibt insgesamt € 70.753,13.

Unter Anwendung eines Abschlages von einem Drittel in Höhe von € 22.962,79 des auf die Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entfallenden Strafrahmenteiles bereits vorweg zur Berücksichtigung des tatbildimmanenten Aspektes einer (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ergäbe sich bei durchschnittlichem Verschulden des A unter der Annahme, dass sich die mildernden und erschwerenden Umstände die Waage hielten und durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, solcherart ein Ausgangswert von rund € 24.000,00 an Geldstrafe.

Der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, die finanzielle Zwangslage der Unternehmen, welche ihn zu seinen Fehlverhalten verleitet hat, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (zumal in Form der teilweise raschen Meldung der Selbstbemessungsabgaben und letztlich einer im Wesentlichen Schritt für Schritt geständiger werdende Verantwortung, wobei ersterem ein hohes Gewicht zukommt, letzterem - wie insoweit von der Amtsbeauftragten zutreffend angemerkt - eine geringere Bedeutsamkeit), sowie die teilweise Schadensgutmachung (wie oben dargestellt), sodass in Anbetracht des beschriebenen Tatgeschehens in gesamthafter Würdigung der Ausgangswert auf € 16.000,00 abgemildert werden kann.

Die beschriebene Sorgepflicht des Beschuldigten führt zu einer weiteren Verringerung auf € 13.000,00; die bescheidene wirtschaftliche Lage der A rechtfertigt einen Abschlag auf die spruchgemäße Höhe von € 8.000,00, das sind 11,31 % des angedrohten Strafrahmens, knapp über der Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der derzeitigen schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten außer Ansatz zu bleiben hat.

Hinsichtlich der Verbandsverantwortlichkeit ist anzumerken:

§ 28a Abs. 2 FinStrG bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Verbänden, soweit die Finanzvergehen der Verbände von Finanzstrafbehörden zu ahnden sind.

Satz 3 der Bestimmung führt aus: Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes (also des Ersten Abschnittes des Artikel I des FinStrG, welcher als I. Hauptstück den "Allgemeinen Teil", §§ 1 bis 32 FinStrG, und als II. Hauptstück den "Besonderen Teil", §§ 33 bis 52 FinStrG umfasst), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist beispielsweise der eben zitierte § 52 FinStrG (selbstverschuldete Berauschung).

Nicht erkennbar aber ist, weshalb etwa § 25 FinStrG nicht auch auf belangte Verbände anzuwenden wäre: Demnach hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Geldbuße über einen belangten Verband abzusehen, wenn das "Verschulden des Täters" (in etwa: der soziale Störwert des deliktischen Handelns der Entscheidungsträger des belangten Verbandes) geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hätte jedoch dem belangten Verband mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten wäre, um ihn (den belangten Verband) von weiteren Finanzvergehen (von Verantwortlichkeiten für weitere Finanzvergehen) abzuhalten.

Zusätzlich formuliert § 56 Abs. 5 FinStrG die im finanzstrafbehördlichen Verfahren gegen belangte Verbände geltenden Regeln:

Demnach gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

(....) 4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

Gemäß den Materialien zu Art 11 Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl I 2005/161, soll für die Verfolgung von Verbänden entsprechend dem § 18 VbVG Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.

§ 18 VbVG lautet:

Verfolgungsermessen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.

(2) Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese

1. wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte,

2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken, oder

3. sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses

geboten erscheint.

Im Ergebnis ist sohin bei einer möglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines belangten Verbandes als Erstes zu prüfen, ob nicht etwa bereits die Voraussetzungen (sinngemäß:) eines Strafaufhebungsgrundes in Form der Voraussetzungen des § 25 FinStrG vorliegen; diesfalls hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren einzustellen (keine Ermessensentscheidung).

Im gegenständlichen Fall trägt die B-KG als belangter Verband die Verantwortung, dass ihr Entscheidungsträger in immerhin acht Fällen zu ihren Gunsten (unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeigen Einreichung von Voranmeldungen) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 11.533,51 jeweils wissentlich nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage entrichtet hat, womit er letztendlich in Anbetracht der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens gefährliche mehrmonatige Abgabenkredite (siehe oben) erzwungen hat. Das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Entscheidungsträgers hat keine zumindest nur unbedeutende Folgen ausgelöst, weshalb eine Anwendung des § 25 FinStrG nicht in Betracht kommt.

§ 56 Abs. 5 Z. 4 FinStrG wiederum gewährt der Finanzstrafbehörde in denjenigen Fällen einer Verbandsverantwortlichkeit, bei welchen § 25 FinStrG nicht zur Anwendung gelangt, dennoch die Möglichkeit zur Bündelung der eigenen Ressourcen in Form einer Ermessensentscheidung von der Verfolgung eines Verbandes aus Gründen einer Verfahrensökonomie abzusehen, wenn nach bestimmten Kriterien die Verfolgung des Verbandes und Sanktionierung seiner Verantwortlichkeit verzichtbar erscheint. Dabei sind die Schwere der Tat, das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, die Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße der Höhe des Verfahrensaufwandes gegenüberzustellen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anwendung dieses Verfolgungsermessens vor allem auf die Anfangsphase eines Finanzstrafverfahrens gegen einen belangten Verband gerichtet ist und nicht auf den Abschluss des Verfahrens, wenn nach bereits durchgeführtem finanzstrafbehördlichem Untersuchungsverfahren, erfolgter Vorlage der Akten und der Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat, durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Spruchsenat, Beratung und Fällung eines - im Übrigen in der Folge rechtskräftig werdenden - Schuldspruches durch den Spruchsenat lediglich noch die Verkündung der Verbandsgeldbuße (statt eines Absehens von einer Verhängung) ausständig ist, weshalb zum Verfahrensabschluss eine derartige verfahrensökonomische Entscheidung zugunsten des Verbandes nur in Ausnahmefällen getroffen werden kann: Wenn sich etwa erst im Verfahren herausgestellt hätte, dass die zu erwartende Geldbuße trotz hohem Aufwand aller Voraussicht nach uneinbringlich wäre.

Derartige Umstände einer ausnahmsweisen verfahrensökonomischen Schieflage liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, der Ausspruch einer Verbandsgeldbuße über den belangten Verband ist solcherart nicht gehindert.

Zur konkreten Höhe der Verbandsgeldbuße ist auszuführen:

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG, Satz 2, ist die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen.

Demnach beträgt der Strafrahmen gemäß §§ 28a Abs. 2, 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die B-KG € 11.533,51 X 2 = € 23.067,02.

Es gelten die für die Bemessung der Geldstrafe oben angeführten Bestimmungen.

Bei einem durchschnittlichen Unwertgehalt des Fehlverhaltens, bei durchschnittlicher wirtschaftlicher Situation des belangten Verbandes und einander ausgleichender mildernder und erschwerender Umstände und Vornahme des oben beschriebenen Abschlages um ein Drittel des Strafrahmens (zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung) ergibt sich ein Ausgangswert von gerundet € 7.600,00 an Geldbuße.

Der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum als erschwerend stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des belangten Verbandes, die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens, welche den Entscheidungsträger zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, die erfolgte vollständige Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (in Form der nachträglich eingereichten Voranmeldungen), sowie der Umstand, dass nunmehr im Unternehmen Vorkehrungen zur zukünftigen Vermeidung weiterer Säumigkeiten getroffen worden sind (die Etablierung der gestrengen Tante), sodass sich trotz der zu beachtenden generalpräventiven Aspekte in gesamthafter Erwägung der Ausgangswert auf € 4.000,00 abmildern lässt.

Der Umstand, dass bereits der Beschuldigte als einer der Gesellschafter des Verbandes mit einer - wenngleich relativ milden - Geldstrafe belegt worden ist, berechtigt zur Vornahme eines Abschlages um ein Viertel; die Bedachtnahme auf die - im Ergebnis unsichere - wirtschaftliche Zukunft des Verbandes schlägt mit einer Verringerung der Geldbuße auf die spruchgemäße Höhe von € 2.000,00, dies sind lediglich 8,67 % des Geldbußrahmens, zu Buche.

Insbesondere die dargelegten Milderungsgründe berechtigen, im gegenständlichen Fall ausnahmsweise die nach § 28a Abs. 2 iVm § 23 Abs. 4 FinStrG vorgegebene Mindesthöhe der Geldbuße zu unterschreiten.

Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach dem Beschuldigten bzw. dem belangten Verband ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00, aufzuerlegen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gesellschafter
Geschäftsführer
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
belangter Verband
Strafbemessung
Geldbuße
Verbandsgeldbuße
Geldbußbemessung
Absehen von der Strafe
Mindeststrafe
Mindestgeldbuße
Verfolgungsermessen

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