Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.04.2013, RV/0127-K/11

Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0127-K/11-RS1
Der Berufungswerber (Bw.) beendete 2005 seinen Betrieb. Nimmt die Ehegattin nach Aufgabe des Betriebes einen Kredit auf ihren Namen für eine von ihr zu erwerbende Privatliegenschaft auf, so können die aus diesem Kredit anfallenden Zinsen keine nachträglichen Betriebsausgaben des Bw. sein; dies auch dann nicht, wenn die Ehegattin einen Teil der Kreditsumme zur teilweisen Abdeckung einer ehemaligen betrieblichen Kreditverbindlichkeit des Bw. verwendet und der Bw. für den Privatkredit seiner Ehegattin als Bürge und Zahler haftet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 0001 X., vertreten durch Dr. Thomas Obermoser Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand KEG, 6370 Kitzbühel, Ehrenbachgasse 29, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des Berufungswerbers (Bw.) zum Abzug zuzulassen sind.

Der Bw. hatte ab der Wintersaison 1998/1999 bis gegen Ende 2005 ein Bar-Cafe geführt. Nach Ablehnung eines Konkursantrages mangels Kostendeckung kam es mit Beschluss des Landesgerichtes vom zur Eröffnung eines Schuldnerregulierungsverfahrens.

In den Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 begehrte der Bw. nachträgliche Betriebsausgaben für Zinsen in Höhe von € 6.058,62 (2007), € 7.238,69 (2008) und € 6.110,00 (2009), die das Finanzamt in den Jahren 2007 und 2008 vorerst erklärungsgemäß veranlagte.

In den gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 bzw. im Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2009 versagte es den Abzug. Im Zuge eines Erhebungsverfahrens sei es zur Erkenntnis gelangt, dass die Verbindlichkeit letztendlich die Ehegattin des Bw. mit Übernahme einer hypothekarischen Haftung auf ihrer Eigentumswohnung in Slowenien bei gleichzeitiger Übernahme einer Bürgschaft des Bw. eingegangen sei. Durch den Eingang der Kreditverpflichtung sei der Abfluss der Rückzahlungen und Zinsen aus der Verfügungsmacht der Ehegattin und nicht aus jener des Bw. erfolgt. Die Zinsen seien daher keine nachträglichen Betriebsausgaben des Bw. Es verwies auf die Ausführungen in Rz. 4620 EStR sowie im Erkenntnis des . Beträge seien abgeflossen, wenn sie aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Leistenden abgeflossen seien. Durch die Inanspruchnahme der Haftung sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht und damit der Abfluss bei der Ehegattin des Bw. gelegen.

In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 führte der Bw. aus, dass die Haftungszahlungen aus der schlagend gewordenen Bürgschaft letztlich im seinerzeit von ihm geführten Gewerbebetrieb ihre Wurzeln hätten und sie als Betriebsausgaben jener Person zuzurechnen seien, die die Kreditvaluta zur betrieblichen Finanzierung übernommen habe, also ihm selbst.

Auch wenn nahe Angehörige die Zahlung von Zinsen übernehmen, seien sie Betriebsausgaben derjenigen Person, die die Kreditvaluta zur betrieblichen Finanzierung aufgenommen habe. Die Zahlung sei eine freigebige Zuwendung und damit eine steuerneutrale Einlage (vgl. Dr. Maximilian Margreiter, Zur betrieblichen Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen, Orientierung an der "Mittelwendungsrechtsprechung" des VwGH und BFH, ).

Der BFH verweise in seiner ständigen Rechtsprechung explizit auf das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit, da für ihn für den Ausgabenabzug die Mittelherkunft unerheblich sei. Die Aufwendungen seien im Falle des abgekürzten Vertragsweges dem Steuerpflichtigen ebenso zuzurechnen wie im Fall des abgekürzten Zahlungsweges.

Der Dritte wende nach dem Zuwendungsgedanken dem Steuerpflichtigen Geld zu, um so das Vermögen des Steuerpflichtigen zu vermehren. Der Steuerpflichtige bestreite mit dem derart zugewandten Betrag eigenen Aufwand; seine Leistungsfähigkeit sei dadurch gemindert. Folgerichtig übertrage der Dritte keinen Aufwand auf den Steuerpflichtigen (vgl. ua. in BHF vom , IX R 45/07).

Sowohl der VwGH als auch die Finanzverwaltung haben dieser Rechtsansicht zumindest in der Geltendmachung von Kilometergeld für ein fremdes Fahrzeug entsprochen. In den Erläuterungen hierzu werde ausgeführt, dass wohl davon auszugehen sein werde, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen habe (vgl. LStR 2002, Rz. 372).

Dies treffe auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, die Kostentragung sowie die sich hieraus ergebende Minderung der Leistungsfähigkeit würden den Bw. treffen. Er sei durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht aus dem Kreditverhältnis ausgeschieden sondern weiterhin Schuldner der Kredite (sogenannte Bürge- und Zahlerhaftung).

Es sei richtig, dass Ausgaben dann als abgeflossen gelten, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden sei. Es sei jedoch auf das Ausscheiden aus der Verfügungsmacht des "tatsächlich" Leistenden abzustellen und nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Haftungsverpflichtete zugleich die Leistende ist.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 hielt das Finanzamt fest, dass im Zuge der Einkommens-und Vermögenskonsolidierung des Bw. seine Ehegattin zur weiteren finanziellen Absicherung des ehelichen Finanzbereiches einen Kredit bei der Bank1 (in weiterer Folge "Bank 1") mit gleichzeitiger Besicherung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Privatgrundstück in Slowenien aufgenommen habe. Seine Ehegattin sei im ehemaligen Einzelunternehmen in keiner Form - auch nicht in einem (zeitweisen) Dienstverhältnis - beschäftigt gewesen.

Unter der gegebenen Sachlage sehe das Finanzamt keinerlei Bezug zu einer Qualifizierung der von der Ehegattin geleisteten Rückzahlungen aus einem von ihr eingegangenen Kreditgeschäft als nachträgliche Betriebsausgaben für den seinerzeit von ihrem Ehegatten betriebenen Gastronomiebetrieb. Letztendlich seien - ungeachtet der Bürgschaftsverpflichtung des Bw. - bislang die Rückzahlungen lediglich aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich seiner Ehegattin abgeflossen.

Inwieweit die Ehegattin aus dem Gesamtbild der Verhältnisse freiwillig und freigebig ihrem Ehemann Zuwendungen zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten aus dem Gastronomiebetrieb zukommen lassen wolle, erscheine nicht nachvollziehbar. Augenscheinlich trete doch vielmehr die Notwendigkeit einer Kapitalzufuhr für den laufenden Familienhaushalt zu Tage. In diesem Sinne habe die Ehefrau letztlich zu diesem Zweck auch die Besicherung des Kredites auf der in ihrem Eigentum stehenden Privatliegenschaft einräumen müssen.

Bezüglich des Vergleichs mit den Kilometergeldern bei betrieblicher Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges sei zu differenzieren, dass diesfalls tatsächlich ein betrieblich erwachsener Aufwand anfallen werde. Diese Vergleichskomponente fehle allerdings im vorliegenden Fall zur Gänze.

Der Bw. erhob einen Vorlageantrag. Im ergänzenden Schriftsatz gab er an, dass die angesetzten Zinszahlungen nicht nur auf dieser von der Ehegattin aufgenommenen und mit ihrer Privatliegenschaft in Slowenien besicherten Verbindlichkeit, sondern auf mehreren Krediten beruhen würden, welche alle ihren Ausgangspunkt in der gewerblichen Tätigkeit des Bw. hätten.

Den Kredit bei der Bank 1, Konto-Nr. 261, habe die Ehegattin aufgenommen, da für den Bw. selbst eine Umschuldung und/oder Konsolidierung seiner Kreditkonten nicht möglich gewesen sei. Seine Ehegattin habe schon im Vorfeld für die Kredite des Unternehmens als Bürgin gehaftet. Die Bank 1 habe die Ehegattin unter der Bedingung der grundbücherlichen Besicherung der Liegenschaft in Slowenien als Vertragspartnerin akzeptiert. Die Kreditaufnahme sei zur Konsolidierung der Kreditkonten des Bw. erfolgt, die auf die gewerbliche Tätigkeit zurückgehen. Von einem Absichern des ehelichen Finanzbereiches könne nicht ausgegangen werden.

Der Vergleich mit den Kilometergeldern sei berechtigt. Auch bei den geltend gemachten Zinsaufwendungen handle es sich tatsächlich um einen betrieblich erwachsenen Aufwand. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass es sich hier um nachträgliche Betriebsausgaben handle.

Im weiteren Verfahren vor dem UFS gab der Bw. im Schreiben vom noch folgende Daten zu den Krediten bekannt:


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Konto-Nr. 335, Kreditanbot vom , Kontoinhaber: Bw. und seine Ehegattin, Verwendungszweck: Umschuldung (alle Beträge in €)
Kreditbetrag:
58.000,00
Kontostand per
- 48.190,38
Kontostand per
- 44.243,66
Kontostand per
- 40.614,28

Dieser im Dezember 2001 aufgenommene Kredit habe der Abdeckung der Firmengirokonten bei der Bank2, Konto-Nr. 520 und 104, sowie diverser Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gedient.


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Konto-Nr. 435, Kreditanbot vom , Kontoinhaber: Bw., Verwendungszweck: Umwandlung des bestehenden Kontokorrentkredits, Konto -Nr. 195 (alle Beträge in €)
Kreditbetrag:
55.000,00
Kontostand per
- 37.202,72
Kontostand per
- 26.205,59
Kontostand per
- 23.446,76

Der Kredit habe der Abdeckung des Kontokorrentkredits des Bw. bei der Bank 1, Nr. 195, gedient. Der Habensaldo sei laut Jahresabschluss sowie laut Saldenliste für Jänner bis September 2005 € 55.508,68 gewesen.


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Konto-Nr. 261, Kreditanbot vom , Kontoinhaber: Ehegattin des Bw., Verwendungszweck: Erwerb Zweitwohnsitz (alle Beträge in €)
Kreditbetrag:
27.000,00
Kontostand per
0,00
Kontostand per
- 26.888,80
Kontostand per
- 25.761,20

Dieser Kredit habe bei Betriebsaufgabe noch nicht bestanden, er habe jedoch trotz allem den Ursprung in der gewerblichen Tätigkeit, da er ausschließlich zur Konsolidierung der Bankkonten des Bw. für den Gastronomiebetrieb gedient habe. Mit diesem Kredit sei das Firmengirokonto abgedeckt worden.


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Die Zinsen 2007 bis 2009 seien aus folgenden Beträgen zusammengesetzt:

Alle Beträge in €
2007
2008
2009
Bank 1, Konto-Nr. 335
2.637,09
3.239,58
2.865,00
Bank 1, Konto-Nr. 435
1.798,23
1.950,00
2.045,00
Bank 1, Konto-Nr. 261
1.623,30
2.049,11
1.200,00
Summe
6.058,62
7.238,69
6.110,00

Zur Bitte, nachzuweisen, von welchen Konten die Zinszahlungen für die jeweiligen Kredite geleistet wurden und von wem die Mittel stammen, teilte der Bw. mit, dass die Ehegatten die Raten- und Zinszahlungen von den verschiedenen Konten getätigt hätten, abhängig vom jeweiligen Guthaben bzw. einem ausreichenden Rahmen. Als der Bw. noch Kunde der Bank 1 gewesen sei, seien die Ratenzahlungen von der Bank direkt von einem seiner Girokonten eingezogen worden. Seit dem Wechsel zur Bank3 erfolge keine Einziehung mehr, sondern es würden von den zuvor beschriebenen Konten Überweisungen getätigt.

Zum geforderten Nachweis, dass der Bw. die Zinsen bezahlt bzw. er seiner Ehegattin die Zinszahlungen ersetzt habe, führte er aus, dass die Raten- und Zinszahlungen von dem den Ehegatten zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen getätigt würden. Eine strikte Trennung, von wem die Zahlungen getätigt werden, sei nicht möglich und in weiterer Folge für die Abzugsfähigkeit auch nicht relevant, da die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug unerheblich sei.

Unbestritten sei - so das Finanzamt in seiner Stellungnahme -, dass der Bw. nach Beendigung seines gepachteten Gastronomiebetriebes mit gravierenden Außenständen auf diversen Bankkonten erheblich verschuldet gewesen sei und er in der Folge zur Abdeckung dieser Verpflichtungen angehalten (worden) sei. Wie auch aus der Antwort des Steuerberaters hervorgehe, würden die Rückzahlungen aus dem gemeinsamen Familieneinkommen bestritten, ohne dass eine nähere Zuordnung an eine Person der Höhe oder dem Grunde nach auch nur ansatzweise mit gebotener Treffsicherheit möglich wäre.

In der Tat würden die gegenständlichen Rückzahlungen aus einem seitens der Ehegattin aufgenommenen Kredit erfolgen, der durch über eine in ihrem Eigentum im Jahre 2006 in Slowenien erworbene Wohnung in Absicherung gestellt worden sei. Rückzahlungen aus irgendwelchem dem Bw. selbst unmittelbar auflastenden Verpflichtungen erschließen sich, neben der im Konnex stehenden Bürgschaftsbegebung, jedenfalls nicht.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheine doch eine Bezugnahme auf die gängige Angehörigenjudikatur zwingend erforderlich, erfordere diese doch bei Geschäften und Rechtsbeziehungen zwischen verwandten Personen und sohin naturgemäß auch für solche unter Ehegatten eine eindeutige, nachvollziehbare, nach außen zu Tage tretende Regelung oder Vereinbarung, die auch unter Familienfremden unter gleichen Bedingungen denkbar wäre. Im vorliegenden Fall liege diesbezüglich nichts vor, vielmehr räume der Bw. selbst ein Fehlen einer diesen Standards entsprechenden Regelung ein. Schon aus diesem Aspekt könne dem Standpunkt des Bw. nichts Essentielles abgewonnen werden, zumal eine Nachweisführung oder Glaubhaftmachung über einen der Ehegattin geleisteten Auslagenersatz nicht dargetan werden könne und letztlich auch gar nicht behauptet werde.

Sollte man diesen formellen und materiellen Mangel allerdings nicht so schwer gewichten, als dass eine Berücksichtigung von nachträglichen Betriebsausgaben schon aus diesem Grunde hinfällig sei, wäre eine Anerkennung jener aus dem seinerzeitigen Pachtbetrieb wurzelnden Zinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben bestenfalls im Schätzungswege denkbar. Da aus dem laufenden Familieneinkommen auch der laufende Lebensunterhalt zu bestreiten sei, könnten auf Grund des bedeutend höheren Einkommens der Ehegattin - in den Berufungsjahren trug sie in einem Ausmaß von 62% zu den Familieneinkünften bei - nach Ansicht des Finanzamtes allenfalls bis höchstens 38 % der Zinszahlungen für eine Anerkennung als nachträgliche Betriebsausgaben in Betracht kommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel:

Der Bw. hat 2005 den Betrieb seines Bar-Cafes beendet Nach der Beendigung seines Betriebes hatte der Bw. gravierende Außenstände auf seinen Bankkonten (unstrittig).

Den vom Bw. für 2007 bis 2009 als nachträgliche Betriebsausgaben begehrten Kreditzinsen liegen die im Schreiben vom angeführten Kredite der Bank 1, Konto-Nr. 335, 435 und 261 mit den dort genannten Kreditinhabern, Kreditsummen und dem Verwendungszweck zugrunde (seitens des FA unwidersprochenes Schreiben des Bw. vom , Kreditverträge).

Mit Buchungstag erfolgte auf 261 die Zuzählung in Höhe von € 12.460,16 (Kontoauszug 261). Mit Buchungstag wurde auf dem Konto 195 ein Teilbetrag von € 12.460,16 als "Teilzuzählung Kredit" gutgeschrieben (Kontoauszug 195). Mit Buchungstag wurde mit einer "Ausbuchung weg. Schließungssaldo" in Höhe von 12.488,18 das Konto 195 geschlossen (Kontoauszug 195).

Der Bw. konnte nicht konkret sagen, wer - er oder seine Ehegattin - die Rückzahlungen für die verschiedenen Kredite jeweils tätigte. Die Rückzahlungen wurden von verschiedenen Konten des Bw. und seiner Ehegattin bestritten, abhängig von einem vorhandenen Guthaben bzw. vom jeweiligen Rahmen (Schreiben des Bw. vom , Pkt. 4.).

Gemessen am Einkommen des Berufungszeitraumes hat der Bw. zu 38% und seine Ehegattin zu 62% zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen (unwidersprochen gebliebene Ausführungen in der Stellungnahme des Finanzamtes vom ).

Rechtliche Beurteilung:

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 erster Satz die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören gemäß § 32 Z. 2 erster Teilstrich EStG 199 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z. B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).

Die Zahlung von Zinsen und Wertsicherungsbeträgen zu seinerzeit betrieblich begründeten Verbindlichkeiten sind nachträgliche Betriebsausgaben (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, 2012, § 32 Rz 27, "Nachträgliche BA").

Die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben setzt eine ehemalige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, mit der die nachträglich geltend gemachten Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit besteht, wenn Aufwendungen ihre Ursache in der Zeit nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben. Die Z. 2 erfasst Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden, wie insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, 2012, § 32 Rz 28).

Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, für das sie geleistet worden sind.

Abgeflossen ("geleistet") ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (vgl. Jakom/Baldauf 2012, EStG, § 19 Rz 9).

Im vorliegenden Fall stehen einander Ehegatten als "Vertragspartner" gegenüber bzw. sind in die hier strittige Frage involviert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Jakom/Lenneis 2012, EStG, § 4 Rz 332 ff., sowie die dort zitierte Judikatur).

Beurteilt man den vorliegenden Sachverhalt anhand der zuvor festgehaltenen Ausführungen, so ergibt sich folgendes Bild:

Zinsen aus den Krediten a. 335 und b. 445:

Kreditnehmer dieser beiden Kredite waren der Bw. (bei a.) bzw. der Bw. und seine Ehegattin (bei b.). Diese beiden Kredite wurden während des aufrechten Betriebes des Bw. aufgenommen. Kreditzweck war die Abdeckung des Kontokorrentkredits 195 bzw. die Umschuldung. Es handelt sich also um ehemals betriebliche Verbindlichkeiten. Bei der gegebenen Konstellation ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zu bejahen. Gegenteiliges hat auch das Finanzamt nicht behauptet.

Da der Bw. und seine Ehegattin keine konkreten Angaben hinsichtlich der Rückzahlung der vorgeschriebenen Kreditraten und Zinsen machen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. die auf diese beiden Kredite entfallenden Zinsen zur Gänze allein finanzierte. Solches hat er auch nicht behauptet. Wenn der Bw. ausführt, dass beide Ehegatten zur Rückzahlung der Kreditraten und Zinsen beigetragen haben, kann aus dem Hinweis auf Rz. 372 der LStR 2002 nichts gewonnen werden, die die Fiktion der Kostentragung für die tatsächliche Benützung eines fremden Kraftfahrzeuges vorsieht. Abgesehen davon, dass ein Steuerpflichtiger durch die Benützung eines fremden Kraftfahrzeuges einen Nutzen hat, muss für die Frage des Abfließens beim Bw. der Betrag aus der Verfügungsmacht des Bw. - und nicht aus jener seiner Ehegattin - ausgeschieden sein. Den Ausführungen des Finanzamtes folgend kann daher nur eine am Einkommen des Bw. und seiner Ehegattin gemessene anteilige Berücksichtigung der Zinsen zum Tragen kommen. Der Bw. hat nicht nur gegen eine solche Vorgehensweise, sondern auch den vom Finanzamt ermittelten Prozentsatz von 38% keinen Einwand erhoben.

Für den Abzug der weiteren 62% der Zinsen bleibt auch aus dem Blickwinkel der Ausführungen von Margreiter, insbesondere zum "Drittaufwand", kein Raum. Es liegt kein aufrechter Betrieb mehr vor, sodass die Ehegattin nicht eine private Einlage leisten kann. Hier werden nur ursprünglich betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten nachträglich abgewickelt. Es wäre wohl nicht nachvollziehbar, dass auf der einen Seite bei diversen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die an sie gestellten, relativ strengen Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, hier aber nur durch eine - "vereinbarungslose" - faktische Bezahlung der Zinsen durch die Ehegattin die nachträglichen Zinsen weiterhin zur Gänze beim Bw. abzugsfähig bleiben sollen. Der Grundsatz, dass der Betrag "aus der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen" abgeflossen ist, wäre vollkommen durchbrochen.

Demzufolge sind daher in den Jahren 2007 bis 2009 38% der auf die Kredite a. und b. entfallenden Zinsen zum Abzug zuzulassen, dies sind 2007 € 1.685,42, 2008 € 1.972,04 und 2009 € 1.865,80.

Zinsen aus dem Kredit c. 261:

Kreditnehmerin dieses Kredits war ausschließlich die Ehegattin des Bw. Sie hat ihn am in Anspruch genommen, Verwendungszweck war der "Erwerb eines Zweitwohnsitzes" in Slowenien.

Am erfolgte die Zuzählung auf 261 in Höhe von € 12.460,16. Wie aus dem beigelegten Konto 195 zu ersehen ist, wurde auf diesem Konto der Teilbetrag in eben dieser Höhe am als "Teilzuzählung Kredit" gutgeschrieben und am das Konto 195 geschlossen.

Wenn der Bw. auf die Ausführungen von Margreiter, SWK 25/26, 459 ff., verweist, so vermögen sie dem Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kredite a. und b. wurden noch bei aufrechtem Betrieb des Bw. zu betrieblichen Zwecken aufgenommen. Anders sieht es jedoch beim Kredit 261 aus.

Dieser wurde nach der Beendigung des Betriebes des Bw. aufgenommen, also zu einem Zeitpunkt, in dem es keine "aktuelle betriebliche Sphäre" und kein Betriebsvermögen des Bw. mehr gab. Aus diesem Umstand sowie aus dem Faktum, dass der Kredit für die Anschaffung einesprivaten Wirtschaftsgutes der Ehegattin des Bw. nach Beendigung des Betriebes des Bw. aufgenommen wurde, lässt den UFS für den Kredit 261 den wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldaufnahme mit dem bereits beendeten Betrieb des Bw. nicht mehr bejahen.

Dass der Kredit 261 ausschließlich zur Konsolidierung der Bankkonten des Bw. für den Gastronomiebetrieb gedient hätte, ließ sich nicht verifizieren. Es wurde von 261 lediglich der Teilbetrag von € 12.460,16 aufs Konto 195 gebucht. Die am Kontoauszug 195 weiters markierte Gutschrift in Höhe von € 14.852,81 mit Buchungstag stammt laut beigelegten Beleg nicht aus dem Kredit 261. Der Überweisungsbeleg ist mit dem Vermerk "U lt. WP-Verkauf" durch den "Auftrag der Ehegattin des Bw." versehen.

Selbst wenn die gesamte Kreditsumme aus 261 der Konsolidierung der ehemaligen betrieblichen Konten des Bw. gedient hätte, so kann beim vorliegenden Sachverhalt - Kreditnehmerin ist die Ehegattin des Bw., Kreditzweck ist der Erwerb ihrer Privatliegenschaft in Slowenien - der Kredit 261 nicht zu einer "nachträglichen betrieblichen Schuld" des Bw. werden. Wenn die Ehegattin aus 261 dem Bw. tatsächlich Geld zur Verfügung stellte, um ihm die Konsolidierung zu ermöglichen, so kann sie dies in unterschiedlicher Form tun, so z. B. in Form einer Schenkung oder auch eines Darlehens oder in Form einer freigiebigen Zuwendung.

Sollte durch die "freigiebige Zuwendung" der Ehegattin tatsächlich die betriebliche Verbindlichkeit aus 195 (teilweise) auf 261 "umgeschuldet" werden, so hätte es einer entsprechenden klaren "fremdüblichen" Vereinbarungen zwischen der Ehegattin und dem Bw. bedurft, die auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen wäre. Eine solche Vereinbarung hat der Bw. nicht einmal behauptet. Im vorliegenden Fall sind trotz entsprechender Fragen keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass durch die Zurverfügungstellung der € 12.460,00 eine "Umschuldung" von 195 auf 261 durch ein "Kreditverhältnis" zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin zustande gekommen wäre. Daran vermag auch eine allfällige Haftung des Bw. als Bürge und Zahler keinen Abbruch zu tun.

Mit der Gutschrift am Konto 195 und der nachfolgenden Schließung von 195 war die noch aus der "betrieblichen Zeit" des Bw. stammende Verbindlichkeit am erloschen. Aus dem Kredit 195 waren in den Jahren 2007 bis 2009 keine Zinsen mehr zu verzeichnen.

Bei 261 liegt eine private Schuld der Ehegattin für ein von ihr privat erworbenes Wirtschaftsgut vor. Eine betriebliche Schuld des Bw. ist auch hinsichtlich des von der Ehegattin ihm zur Verfügung gestellten Teilbetrages von € 12.460,00 nicht anzunehmen, weshalb aus dem Kredit c. - anders als bei a. und b. - nicht einmal anteilige Zinsen absetzbar sind.

Nach all dem Gesagten konnte dem Begehren des Bw. teilweise Folge gegeben werden und sind daher nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von € 1.685,42 (2007), € 1.972,04 (2008) und € 1.865,80 (2007) in Abzug zu bringen.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 2 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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