zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 09.11.2007, ZRV/0111-Z1W/07

Nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld wegen gefälschter Präferenznachweise

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0231 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Folgerechtssätze
ZRV/0111-Z1W/07-RS1
wie ZRV/0037-Z1W/05-RS1
Für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen sind die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000). Ist im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden kein Irrtum iS dieser Legaldefinition zu erblicken, kommt eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wegen Irrtums gem. Art. 220 ZK nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch A., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/44678/2006-1, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

1.) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung wird auf € 53,86 geändert.

2.) Daraus ergibt sich eine Abänderung der mit dem o.a. Bescheid festgesetzten Abgaben zu Gunsten der Bf. in der Höhe von € 5,04 laut nachstehender Aufstellung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zoll
Abgabenerhöhung
vorgeschrieben wurde
1.382,03
58,90
vorzuschreiben war
1.382,03
53,86
gutzuschreiben ist
0,00
5,04

3.) im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Nachforderungsbescheid vom , Zl. 100000/44678/2006, setzte das Zollamt Wien gegenüber der Bf., (Bf.) Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.382,03 (Einfuhrumsatzsteuer € 0,00 und Zoll € 1.382,03) fest. Darüber hinaus gelangte mit diesem Sammelbescheid gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auch eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 58,90 zur Vorschreibung.

Durch die Annahme der Zollanmeldung zu WE-Nr. zzz vom sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. in der Höhe von € 1.382,03 entstanden. Infolge der Berücksichtigung eines formell unrichtigen Präferenznachweises seien jedoch keine Eingangsabgaben festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in der genannten Höhe werde daher weiterhin geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.

Begründend führte das Zollamt Wien aus, es sei hervorgekommen, dass es sich bei dem anlässlich der Zollabfertigung vorgelegten Präferenznachweis um eine Fälschung handle. Außerdem liege kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der Direktbeförderung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/44678/2006-1, als unbegründet ab.

U.a. gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung lauten:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. ist im Falle der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 ZK verlängert werden.

Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK).

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Unterabsatz ZK).

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b dritter Unterabsatz ZK).

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b vierter Unterabsatz ZK).

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b fünfter Unterabsatz ZK).

Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen bestimmt u.a.:

Artikel 1

(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend "Schema" genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum .

(2) Diese Verordnung umfasst:

a) eine allgemeine Regelung,

b) eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung,

c) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 2

Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

Im erwähnten Anhang I (Liste der Länder und Gebiete, für die das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt), ist Bangladesch namentlich genannt.

Artikel 5

(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.

Artikel 78 ZK-DVO bestimmt:

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; ausgenommen ist bei Anwendung von Artikel 72 das Gebiet eines anderen Landes derselben regionalen Gruppe; in diesem Fall gilt Artikel 72;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

d) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des begünstigten Landes oder der Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung;

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 78 ZK bestimmt:

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zollanmeldung, in welcher die Bf. als indirekte Vertreterin des Warenempfängers und Anmelderin genannt ist, wurden die verfahrensgegenständlichen Waren am zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Als Ursprungsland war in der Zollanmeldung Bangladesch angegeben.

Auf Grund der Codierung 200 im Feld 36 der Anmeldung und des vorgelegten Präferenzzeugnisses kam bei der Abgabenberechnung der für die betreffende Ware vorgesehene Präferenzzollsatz nach dem allgemeinen Präferenzsystem zur Anwendung (Zollsatz 0,00 %). Mit dem Code 4200 brachte die Bf. zum Ausdruck, dass es sich um eine Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung handelte, die gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Binnenmarktregelung steuerfrei ist. Das Zollamt Wien setzte daher die Zollschuld mit Null fest.

Diese Zollanmeldung erwuchs nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft. Im Zuge von nachträglichen Ermittlungen kam jedoch hervor, dass die Gewährung der Präferenzbegünstigung anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr insofern zu Unrecht erfolgt war, als der Präferenznachweis entgegen den klaren Anordnungen des Artikels 81 Abs. 5 ZK-DVO nicht von den zuständigen Regierungsbehörden Bangladeschs ausgestellt worden war. Darüber hinaus entspricht der Nachweis nicht wie in Artikel 80 ZK-DVO bestimmt, dem Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO (so besteht z.B. der grüne guillochierte Überdruck nicht wie vorgeschrieben aus Wellenlinien sondern aus Dreiecken).

Bei der Berechnung der Zollschuld war somit nicht der begünstigte Zollsatz sondern der Regelzollsatz zur Anwendung zu bringen. Das Zollamt Wien setzte daher mit dem o.a. Nachforderungsbescheid die Differenz des zu Unrecht nicht erhobenen Zollbetrages fest.

Einleitend ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Nachforderung des Zolls zu Recht erfolgte. Ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine steuerfreie Lieferung iSd zitierten Bestimmung der Binnenmarkregelung handelte, und ob daher im Zuge der Zollabfertigung die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht unterblieb, ist hingegen nicht Sache dieses Rechtsbehelfsverfahrens, da diesbezüglich nach der Aktenlage beim Zollamt Wien ein gesondertes Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Unbestritten ist, dass im Beschwerdefall weder der Nachweis der Ursprungseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Waren erbracht werden konnte (das von der Bf. im Zuge der Zollabfertigung vorgelegte Ursprungszeugnis hat sich als Fälschung herausgestellt, einen gültigen Ursprungsnachweis hat sie bislang nicht nachgereicht), noch Nachweise für die Erfüllung der Direktbeförderungsregel vorliegen.

Daraus folgt, dass im Zuge der Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen nicht gegeben waren.

Ebenso außer Streit steht, dass die Vorlage der oben erwähnten Präferenzbescheinigung dazu geführt hat, dass im Zuge der Verzollung der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst worden ist.

Strittig ist einzig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Bf. als Zollschuldnerin für die durch die vorstehend geschilderte Zuwiderhandlung entstandene Zollschuld heranzuziehen. Die Bf. stützt ihre Einwände vor allem auf die Behauptung, die Zollbehörde habe ihr eine unrichtige Auskunft erteilt. Die Bf. habe zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit durch die Abfertigungszollstelle einen Ursprungsnachweis prüfen lassen. Nach einer Beschau und Prüfung sei ihr durch die Zollorgane die Echtheit und Richtigkeit des Ursprungsnachweises bestätigt worden. Die Nachfrage bei der Zollstelle, ob weitere Unterlagen vorzulegen sind, sei verneint worden, insbesondere sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass ein durchgehendes Frachtpapier vorzulegen sei. Die Bf. habe daher gutgläubig agiert.

Dem ist zu entgegnen, dass für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert sind (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000).

Nach der im Anlassfall zur Anwendung gelangenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK hat im gegebenen Zusammenhang die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld nur dann zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Nach ständiger Rechtssprechung werden von der vorgenannten Gesetzesstelle jedwede Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen (). Allerdings muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein. Das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht. Dementsprechend muss ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen.

Die Zollbehörde muss am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liegt daher nur dann vor, wenn die Behörde ihn begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (BFH vom , VII R 117/89).

Dass die Zollstelle weder vor noch bei der Zollabfertigung erkannt hat, dass es sich beim Präferenznachweis um eine Fälschung handelt, kann ihr wohl nicht vorgeworfen werden, weil dies erst im Zuge der nachträglichen Befassung der zuständigen Behörden Bangladeschs hervorkam. In dem Umstand, dass die Zollstelle den (offensichtlich professionell gefälschten) Nachweis vorerst anerkannte, kann daher kein aktiver Irrtum iSd vorstehenden Ausführungen erblickt werden.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt gemäß Artikel 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Der nach dieser Gesetzesstelle geschaffene erweiterte Vertrauensschutz findet keine Anwendung auf den Anlassfall, weil es sich bei dem in Rede stehenden Nachweis nicht wie dort gefordert um eine "Bescheinigung dieser Behörden", sondern um eine Fälschung handelt. Trotz der mit der erwähnten Norm geschaffenen Fiktion des nichterkennbaren Irrtums tragen nämlich die Einführer das Fälschungsrisiko (siehe Witte4, Rz. 70 zu Art. 220 ZK).

Damit steht fest, dass die von der Bf. intendierte Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung alleine deshalb nicht in Betracht kommt, weil kein Irrtum, iSd Artikels 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 ZK vorliegt.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung ist zufolge der ausdrücklichen Anordnungen der genannten Norm darüber hinaus auch an die Bedingung geknüpft, dass der Zollschuldner die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Dieses Kriterium wird schon deshalb nicht erfüllt, weil die Bf. - wie ihrem an das Zollamt Wien gerichteten Schreiben vom zu entnehmen ist - in der Zollanmeldung unrichtige Angaben über das Vertretungsverhältnis gemacht hat.

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 ZK muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Gemäß Anhang 1 zu § 1 Zollanmeldungs-Verordnung ist im Falle einer Vertretung im Feld 14 der Zollanmeldung anzugeben, ob der Empfänger direkt oder indirekt vertreten wird.

Dem erwähnten Schriftsatz vom ist zu entnehmen, dass die im Speditionsgewerbe tätige Bf. die Zollanmeldung nicht im Auftrag des in der Zollanmeldung genannten Empfängers sondern im Auftrag des (in der Zollanmeldung nicht genannten) Unternehmers XY abgegeben hat. Dessen ungeachtet hat die Bf. in der Zollanmeldung vorgetäuscht, als indirekte Vertreterin des Warenempfängers aufzutreten.

Bei fehlender Vertretungsmacht wird der Vertretene nicht berechtigt und verpflichtet. Da ein Eigengeschäft des Vertreters fingiert wird, treffen die Wirkungen des Vertreterhandelns nur den Vertreter (siehe Witte4, Rz 39 zu Artikel 5 ZK).

Damit stehen dem Zollamt Wien auf Grund der unrichtigen Angaben der Bf. nicht wie vermeint gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK zwei Zollschuldner zur Verfügung (die Bf. als Anmelderin und der Empfänger als indirekt Vertretener) sondern einzig die Bf.

Eine weitere unrichtige Angabe ist dem Feld 15 (Versendungsland) der Zollanmeldung zu entnehmen. Die Bf. hat dort unzutreffend Bangladesch angeführt, obwohl sich aus dem Vorpapier, dem im Feld 40 der Zollanmeldung genannten Versandschein T1, unmissverständlich ergibt, dass das Versendungsland China ist. Diese Zuwiderhandlung kann nur so verstanden werden, dass die Bf. damit versucht hat, den auf eine Nichteinhaltung der Direktbeförderungsregel hinweisenden Umstand der Versendung aus China zu verschleiern.

Die Bf. hat durch diese Falschangaben u.a. gegen die Bestimmungen des Artikels 62 ZK verstoßen, wonach die Zollanmeldungen alle Angaben zu enthalten haben, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Es kommt daher auch aus diesem Grund keine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der streitgegenständlichen Zollschuld in Betracht.

Damit ist aber auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Bf. im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, widerlegt.

Die Bf. kann auch mit ihrem Vorbringen, es sei ihr vor der Abfertigung nicht mitgeteilt worden, dass ein durchgehendes Frachtpapier vorzulegen sei, nichts gewinnen. Dies deshalb, weil ein solches Dokument tatsächlich keine zwingend erforderliche Abfertigungsunterlage darstellt. Dies ergibt sich schon aus den Anordnungen des Artikels 218 Abs. 2 ZK-DVO, wonach die Zollstelle bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen kann, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

Die Bf. hat durch die Anbringung des Codes 200 in der Zollanmeldung kundgetan, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz vorliegen. Den Zollbehörden bleibt es im Rahmen ihrer auf Artikel 78 ZK gestützten Befugnisse unbenommen, die Richtigkeit aller Angaben in der Zollanmeldung einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Beachtung der sich aus Artikel 78 ZK-DVO iVm Artikel 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom ergebenden Direktbeförderungsregel. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Direktbeförderung entgegen der Ansicht der Bf. nicht ausschließlich mittels Frachtbrief sondern auch mittels allen anderen in Artikel 78 ZK-DVO genannten Alternativen (wie etwa Bescheinigungen der Zollbehörden der Durchfuhrländer) erbracht werden kann.

Solche Unterlagen hat die Bf. allerdings trotz der diesbezüglichen Aufforderung des Zollamtes Wien vom bislang nicht vorgelegt.

Der Vorwurf der Bf., wonach es zur Nachforderung der streitgegenständlichen Zollschuld nur deshalb gekommen sei, weil die Zollbehörde eine unrichtige Auskunft bezüglich der Präferenzbescheinigung erteilt habe, indem sie die Fälschung derselben zunächst nicht erkannt habe, ist völlig unberechtigt. Dies schon deshalb, weil es der Bf. als gewerblich tätige Zollspedition (insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl derartiger Sendungen zur Abfertigung gelangten), durchaus zuzumuten war, sich vom Auftraggeber die in Artikel 78 Abs. 2 ZK-DVO genannten Nachweise vorlegen zu lassen und somit selbst einen Beitrag zur eigenen Absicherung zu leisten.

Zur Zollschuldfestsetzung ist es somit nicht nur aufgrund der erwähnten Fälschung sondern auch deshalb gekommen, weil sich die Bf. unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht um die Erfüllung der Direktbeförderungsregel gekümmert hat. Denn ein verantwortungsbewusstes Speditionsunternehmen, das mangels Vorlage der erwähnten Nachweise Verzollungsaufträge gar nicht annimmt, verhindert schon dadurch die spätere Heranziehung als Zollschuldner.

Der Richtigkeit der Behauptung der Bf., sie sei im verfahrensgegenständlichen Zollverfahren gar nicht als Anmelder aufgetreten, stehen ihre eigenen Angaben in der Zollanmeldung entgegen, in welcher sowohl im Feld 14 als auch im Feld 54 die Bf. als indirekte Vertreterin und somit Anmelderin genannt ist. Bei der Abgabe einer Zollanmeldung ist der indirekte Vertreter Anmelder gemäß Artikel 4 Nr. 18 ZK (siehe Witte4, Rz 42 zu Artikel 5 ZK).

Wie bereits oben ausgeführt, werden Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst Zollschuldner gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK. Es bedarf daher zur Heranziehung der Bf. als Zollschuldnerin entgegen ihrer Ansicht weder eines Schuldbeitrittes noch eines Schuldnerwechsels.

Eine nähere Auseinandersetzung des "aus advokatorischer Vorsicht" vorgebrachten (und nur für die allfällige Vorschreibung einer Einfuhrumsatzsteuer relevanten) Hinweises der Bf., wonach "der Empfänger" der Ware in Österreich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, erübrigt sich im Rahmen der vorliegenden Entscheidung schon deshalb, weil im streitgegenständlichen Verfahren ohnedies keine Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt bzw. nachgefordert worden ist.

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.

Der EuGH hat am in der Rs. C-91/02 entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220 ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion verhältnismäßig ist und die diesbezügliche Prüfung dem "nationalen Gericht" überlassen.

Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur dann gerecht, wenn die Verzinsung einer nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand oder zugestanden wäre, der Zeitraum, um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet wurden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem (allenfalls fiktiven) Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt.

Im vorliegenden Fall ist am durch die Annahme der o.a. Zollanmeldung die ursprüngliche Zollschuld entstanden. Diese Zollschuld wurde laut dem auf der Zollanmeldung angebrachten Vermerk der Zollkasse am buchmäßig (mit Null) erfasst und wäre daher gemäß Art. 227 Abs. 3 ZK iVm § 77 Abs. 3 ZollR-DG am fällig gewesen. Die streitgegenständliche am vorgenommene nachträgliche buchmäßige Erfassung erfolgte nach der Aktenlage umgehend nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und nach Einlangen des o.a. Schreibens der Bf. vom und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Diese 14-tägige Frist kommt schon deshalb zur Anwendung, weil die rechtliche Würdigung, Abgabenberechnung, Bescheiderstellung und Vorschreibung bei einem derart komplexen Sachverhalt mit insgesamt 113 getrennt zu betrachtenden Einfuhrvorgängen jedenfalls als besondere Umstände iSd genannten Norm zu werten sind. Es lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung für die Säumniszeiträume zwischen dem und dem vor.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat bei der Berechnung der Abgabenerhöhung auch den Säumniszeitraum vom bis miteinbezogen. Dies geschah insofern zu Unrecht, als die (fiktive) Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld erst am eintrat und eine Festsetzung der Abgabenerhöhung für die Zeiträume vor der Fälligkeit im Lichte der vorstehend zitierten Normen als unzulässig erachtet wird. Die Abgabenberechnung war daher entsprechend zu berichtigen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 VO 980/2005, ABl. Nr. L 169 vom S. 1
Art. 78 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Irrtum
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung
gefälschter Präferenznachweis
Verweise

Witte4, Rz 70 zu Art. 220 ZK
Witte4, Rz 39 und 42 zu Art. 5 ZK
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 38

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at