Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.12.2006, RV/2334-W/06

nicht belegte Vorsteuern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1020 Wien, Adresse1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb einen Kebabstand. Da keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO und setzte die Umsatzsteuer für 3-12/2005 mit Bescheid vom fest. Ein Zustellnachweis ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Die Bw. erhob dagegen mit Schreiben vom Berufung.

Da sich die Bw. in ihren Ausführungen lediglich auf noch abzugebende Umsatzsteuervoranmeldungen bezog, auf deren Basis die Umsatzsteuer festzusetzen sei, erließ das Finanzamt per einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 250 BAO, in dem die Bw. zur Vorlage besagter Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert wurde.

Die Bw. legte per Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis Dezember 2005 vor. Aus den Voranmeldungen ergab sich für jedes der vorangemeldeten Monate eine Gutschrift.

Das Finanzamt forderte die Bw. mit Vorhalt vom auf, die beantragten Vorsteuerbeträge anhand von Originalbelegen nachzuweisen.

Da die Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Umsatzsteuer in Höhe der Voranmeldungen fest, versagte jedoch die beantragten Vorsteuern zur Gänze, da keine Belege vorgelegt wurden.

Die Bw. reichte daraufhin erneut eine mit der ersten Berufung völlig inhaltsgleiche Berufung, nunmehr datiert vom , ein. Das Finanzamt legte den Akt zu Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen die von anderen Unternehmern in einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung an ihn gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen werden und die für Lieferungen oder sonstige Leistungen anfielen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Mangels Zustellnachweis ist es dem erkennenden Senat nicht möglich zweifelsfrei festzustellen, ob die Berufung der Bw. vom fristgerecht eingebracht wurde oder nicht. Es ist daher zu Gunsten der Bw. davon auszugehen, dass ihre Berufung fristgerecht eingereicht wurde.

Da die Bw. steuerlich nicht vertreten ist, war die neuerliche Einreichung der Berufung am als Vorlageantrag zu werten.

Eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs1 Z 1 UStG 1994 ist die Existenz von § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen (siehe dazu ).

Die Bw. war und ist gemäß § 143 Abs. 2 BAO verpflichtet diese Rechnungen der Behörde auf Aufforderung vorzulegen. Diese Aufforderung erfolgte mittels Vorhalt des Finanzamtes vom . Da die Bw. dieser Verpflichtung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen ist, kann der Vorsteuerabzug nur zu Gänze versagt werden. Mangels Vorlage der bezughabenden Rechnungen, entziehen sich die von der Bw. vorangemeldeten Vorsteuerbeträge nicht nur jeglicher Überprüfung, es bleibt auch zweifelhaft ob und inwieweit ordnungsgemäße Rechnungen überhaupt existieren. Daher bleibt für eine Schätzung der Vorsteuern kein Raum. Eine solche wäre nur dann vorzunehmen, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass der Bw. auch tatsächlich Rechnungen i.S.d. § 11 UStG 1994 ausgestellt worden sind (siehe dazu ). Die gänzliche Versagung des Abzugs der beantragten Vorsteuern erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Rechnungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at