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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 16.11.2007, ZRV/0227-Z1W/02

Haftung für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des HRN, XY, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/99905/96-1, betreffend Haftung gemäß § 11 Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:

I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

... in der geltenden Fassung, für den Betrag, um den die Abgaben im November 1985 und im Zeitraum bis verkürzt wurden, und zwar ...

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 100/99905/96-Vo, zog das Hauptzollamt Wien den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 11, 224 Abs. 1 BAO als Haftenden "für die Abgaben, die durch OP und HW hinterzogen wurden", und zwar S 117,988.969,00 (€ 8,574.592,78), heran; aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. XYZ, sei erwiesen, dass der Bf. "an dem durch OP und HW begangenen gewerbsmäßigen Schmuggel beteiligt" gewesen sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom brachte der Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH ) sei noch nicht zugestellt worden. Aus der Begründung des Haftungsbescheides gehe nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden sei. Das Gerichtsurteil sei kein Präjudiz für die der Höhe nach richtige Heranziehung zur Haftung. Es sei nicht überprüft worden, ob der Bf. den Abgabenbetrag bereits selbständig als Mitschuldner kraft Gesetzes schulde. Die Heranziehung zur Haftung setze die vorhergehende Inanspruchnahme des Erstschuldners voraus. Bei mehreren Gesamtschuldnern seien gemäß § 238 BAO divergierende Verjährungsfristen denkbar. Im Strafurteil sei der Bf. auf Seite 14 nicht als Täter oder Tatbeteiligter genannt worden. Die Heranziehung des Bf. zur Haftung sei daher schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die enorme Höhe der Abgaben wäre bei einem rechtzeitigen Einschreiten der Finanzbehörden nicht erreicht worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/99905/96-1, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei nicht verständlich, welche Urteile "nochmals überarbeitet" worden seien. Weiters fehle eine Begründung für die Feststellung der Richtigkeit des Haftungsbetrages. Soweit der Bf. als Mittäter verurteilt worden sei und daher solidarisch mit den Haupttätern hafte, sei ein zusätzlicher Haftungsbescheid unzulässig. Soweit aber eine solche Verurteilung nicht erfolgt sei, liege kein Haftungstatbestand vor.

Mit E-Mail vom , Telefaxnachricht vom , , , und informierte das Zollamt Wien den Unabhängigen Finanzsenat über die Höhe der aushaftenden Abgaben und die Vollstreckung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Mit Urteil vom , GZ. XYZ, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien den Bf. ua. des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, zum Teil als Beteiligter nach § 11 (2. oder 3. Alt.) FinStrG, schuldig.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der GZ. XYZ1, die NIchtigkeitsbeschwerde des Bf. verworfen und der Berufung des Bf. nicht Folge gegeben.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte im Spruch (Seite 15) des og. Urteils fest, dass OP im November 1985 10.600 Stück Einfachgolddukaten mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von S 1,430.946,00 und im Zeitraum bis insgesamt 962.000 Stück Einfachgolddukaten mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Gesamthöhe von S 116,558.023,00 von HW übernommen und an die im Urteil genannten inländischen Abnehmer verkauft bzw. ausgeliefert habe.

Auf Seite 49 stellte das Gericht fest, dass PH zu den unter Punkt K./II./1.) bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels beigetragen habe. PH wurde des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (3. Alt.) FinStrG schuldig erkannt.

In den Entscheidungsgründen (Seiten 120, 121) stellte das Gericht fest, dass der illegale Transport von Dukaten und Geld durch den Bf. und HM zum Teil durch verheimlichte Mitnahme im Reiseverkehr selbst vorgenommen worden sei, zum Teil hätten diese andere, unbekannt gebliebene Personen dazu bestimmt, zum Teil hättten sie - bei bereits zur Tatbegehung entschlossenen Personen - dazu beigetragen, und zwar durch Erweckung des Tatvorsatzes, Absprache des Vorgehens, Bereitstellung und Weiterleitung von Dukaten und Geld, Zusage der Abnahme der Dukaten und der Gelder nach der jeweiligen Tat und Mitwirkung am Absatz der Dukaten und Übernahme und Verwendung des Geldes; eine genaue Abgrenzung von unmittelbarer (Mit-)Täterschaft, Bestimmung und Beitrag sei ebensowenig feststellbar wie die näheren Umstände der einzelnen Taten.

Mit Bescheid vom , GZ. 100/ZS-II/FS-290/92190/1/95-Sp, schrieb das Zollamt Wien HW gemäß § 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz 1955 (ZollG 1955) Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) in Gesamthöhe von S 308,169.705,00 und einen Säumniszuschlag in Höhe von S 6,163.394,00 vor; HW habe in der Zeit von August 1985 bis Juli 1986 2,455.300 Stück Einfachgolddukaten erworben, obwohl ihm deren Verbringung nach Österreich ohne zollamtliche Stellung bekannt gewesen sei.

Mit Bescheid vom , GZ. 100/ZS-II/FS-290/92190/2/95-Sp, schrieb das Zollamt Wien OP gemäß § 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 ZollG 1955 Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) in Gesamthöhe von S 117,988.969,00 und einen Säumniszuschlag in Höhe von S 2,359.779,00 vor; OP habe in der Zeit von November 1985 bis Juli 1986 972.600 Stück Einfachgolddukaten erworben, obwohl ihm deren Verbringung nach Österreich ohne zollamtliche Stellung bekannt gewesen sei.

Mit Bescheid vom zog das Hauptzollamt Wien PH gemäß §§ 11, 224 Abs. 1 BAO als Haftenden für den Betrag von S 116,801.580,00 heran.

Mit Bescheid vom machte das Hauptzollamt Wien die Haftung gemäß §§ 11, 224 Abs. 1 BAO für die Abgaben in Höhe von S 117,988.969,00 beim Bf. geltend.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme, sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist zulässig (vgl. ).

Die Einhebungsverjährungsfrist endet gemäß § 238 Abs. 1 BAO nicht früher als die Bemessungsverjährungsfrist.

Gemäß § 122 Abs. 2 erster Halbsatz ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 gelten für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2).

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.

Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 61/2001 beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

HW wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien ua. des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (3. Alt.) FinStrG, OP ua. des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es hat sich bei den Eingangsabgaben daher um hinterzogene Abgaben gehandelt. Aufgrund der Höhe dieser Eingangsabgaben steht weiters fest, dass HW und OP jeweils ein ausschließlich vor einem Gericht zu verfolgendes Finanzvergehen begangen haben.

Soweit die Zollschuld aber im Sinne des Art. 221 ZK aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, hat die Erlassung einer Mitteilung unter den vom geltenden nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen. Damit kommen insoweit auch die Bestimmungen der BAO zur Anwendung (vgl. ).

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennnbare Amtshandlung unterbrochen.

Die 10-jährige Bemessungsverjährungsfrist für die im November 1985 und im Zeitraum bis entstandene Abgabenschuld wurde durch die og. Abgabenbescheide vom gemäß § 209 Abs 1 BAO unterbrochen.

Da die Einhebungsverjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 1 BAO nicht früher enden kann, als die Bemessungsverjährungsfrist, wurde der an den Bf. ergangene Haftungsbescheid innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO erlassen.

Der Haftungsbescheid vom , die Berufungsvorentscheidung vom und die Berufungsentscheidung vom ist jeweils eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, ebenso das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Wien vom an das Finanzamt Kufstein Schwaz um Vollstreckung des Abgabenrückstandes des HW. Es ist daher auch nach Erlassung des Haftungsbescheides keine Einhebungsverjährung eingetreten.

Der Haftungstatbestand ist durch jede Art der Beteiligung erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Vewirklichung des Finanzvergehens beizumessen ist (vgl. ).

Die Haftungsinanspruchnahme umfasst keinen höheren Verkürzungsbetrag als den im Spruch des Strafurteiles festgestellten (vgl. ).

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

Die Erlassung von Haftungsbescheiden liegt im Ermessen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (zB ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".

Zentrales Ermessenskriterium ist jenes der Nachrangigkeit der Haftung. Daher darf der Haftende nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (vgl. ). Es ist auch auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen, weiters darauf, wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde.

HW hat bis dato keine Zahlungen geleistet.

Das Finanzamt Kufstein Schwaz teilte dem Zollamt Wien mit, dass ein Pfändungsversuch bei HW erfolglos geblieben sei und verwies auf die mit datierten Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners (Arbeitslosigkeit, Bezug von Übergangsgeld in Höhe von € 650,00 monatlich, etc.).

OP hat ebenfalls keine Zahlungen geleistet. Laut E-Mail des Zollamtes Wien an den Unabhängigen Finanzsenat vom habe OP bekanntgegeben, dass er Sozialhilfeempfänger sei.

Die Einbringung der Abgaben bei HW und OP wäre daher nach Ansicht des Senates gefährdet.

Der Gesamtschuldner PH hat € 14.300,00 entrichtet. Dies wurde vom Senat bereits in der zur GZ. ZRV/0226-Z1W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom berücksichtigt.

Aufgrund der Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in den Entscheidungsgründen des og. Urteils vom erachtet der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass der Bf. führend in einer einen illegalen Golddukatenkreislauf betreibenden Gruppe tätig war. Das Gericht hat auch festgestellt, dass das aus den Dukatenverkäufen erlöste Geld immer wieder zum Bf. gebracht worden sei (Seite 209).

Der Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, welche bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Einhebung des aushaftenden Abgabenbetrages von € 8,574.592,78 hätte zur Folge, dass diese Maßnahme zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler ginge. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Senat daher den Bf. als Haftenden gemäß § 11 BAO für diesen Betrag heran.

Aufgrund deser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Haftung
Abgaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at