Höhe der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße mit dem Argument der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten und der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage des Verbandes angefochten
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0175-W/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in den Finanzstrafsachen gegen 1.) den Beschuldigten F.B., Adresse1 und 2.) den belangten Verband XY reg. Gen.m.b.H, Adresse2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, welcher auch als Vertreter des belangten Verbandes auftrat, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1.) Der Berufung des Beschuldigten F.B. (Bw1) wird teilweise Folge gegeben und der den Bw1 betreffende Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über den Bw1 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe auf € 8.400,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Tage herabgesetzt wird.
Aus Anlass der Berufung werden die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Bw1 zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 neu bestimmt.
2.) Der Berufung des belangten Verbandes XY reg. Gen.m.b.H (Bw2) wird teilweise Folge gegeben und die über die Bw2 gemäß §§ 28a Abs. 2 und 33 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) zu verhängende Verbandsgeldbuße auf € 8.400,00 herabgesetzt.
Aus Anlass der Berufung werden die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG die von der Bw2 zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 neu bestimmt.
Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Weiters wird aus Anlass der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses hinsichtlich des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge "...wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach der am in Gegenwart..." richtig zu lauten hat: "...wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach der am in Gegenwart...".
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurden F.B. (Bw1) und der belangte Verband XY reg. Gen.m.b.H (Bw2) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. der Verantwortlichkeit hierfür für schuldig erkannt
1) der Bw1 habe als Obmann der Bw2 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 7-12/2008 in Höhe von € 19.742,89 und 1-6/2009 in Höhe von € 21.919,40 bewirkt und habe dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; und weiters
2) die Bw2 habe als belangter Verband durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, F.B., welcher zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der dem Verband treffenden Verpflichtungen die unter Punkt 1) angeführten Finanzvergehen begangen habe, eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw1 deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bw1 die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 363,00 zu ersetzen.
Die Fa. XY reg. Gen.m.b.H habe als belangter Verband das durch den Bw1 als Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG in Verbindung mit § 28 a Abs. 2 FinStrG zu verantworten und es werde hiefür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG über sie eine Geldbuße in Höhe von € 10.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die Fa. XY reg. Gen.m.b.H die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 363,00 zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der Bw1 sei Obmann der Bw2 und finanzstrafbehördlich unbescholten.
Die Bw2 sei mit Genossenschaftsvertrag vom gegründet und in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Obmann sei er seit Genossenschaftsgründung der Bw1 ausgewiesen.
Am sei Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 1-11/2009 aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht abgegeben worden seien. Die entsprechende Festsetzung wäre sodann im Rahmen der Außenprüfung mit Prüfungsbericht vom erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass es auch im Jahr 2008 zu Versäumnissen im Bereich Umsatzsteuervorauszahlungen gekommen sei. Lediglich für die Voranmeldungszeiträume 1-6/2008 seien Vorauszahlungen in Höhe von € 19.561,70 einbezahlt worden.
Für die Monate 7-12/2008 wäre die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen unterblieben, sodass in weiterer Folge eine Festsetzung im Schätzungswege erfolgt sei. Laut Umsatzsteuerjahrserklärung 2008 ergebe sich eine Zahllast in Höhe von € 39.304,59, abzüglich der ordnungsgemäß gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-6/2008 in Höhe von € 19.561,70, somit verbleibe als strafbestimmender Wertbetrag 7-12/2008 € 19.742,89.
Ebenso seien die Umsatzsteuervoranmeldungen 1-6/2009 in Höhe von € 27.000,00 wegen Nichtabgabe geschätzt worden. Aufgrund der vorangegangenen Festsetzungen für 7-12/2008 und 1-6/2009 komme weder der nachträglichen Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 noch der Selbstanzeige vom strafbefreiende Wirkung zu, da in beiden Fällen Tatentdeckung vorliege und somit keine Rechtzeitigkeit gegeben sei.
Der Bw1 habe es vorsätzlich unterlassen, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechende Voranmeldungen abzugeben und eine Verkürzung von Vorauszahlungen für die inkriminierten Tatzeiträume in der Gesamthöhe von € 41.642,29 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Der Bw1 habe weder dem Vorladungstermin vom noch dem für die mündliche Verhandlung am Folge geleistet. Die telefonische avisierte Rechtfertigung sei bis dato nicht eingelangt.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes Wien 1/23 und sei als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen.
Die Feststellungen zu subjektiven Tatseite würden sich aus der objektiven Vorgangsweise ergeben.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Bw1, die Selbstanzeige, die finanziellen Probleme und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe würden auch für den belangten Verband gelten.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe bzw. Geldbuße schuld- und tatangemessen.
Nach § 3 Abs. 1 VbVG habe ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich zu sein, wenn erstens die Tat zu seinen Gunsten begangen worden sei und zweitens durch die Tat Pflichten verletzt worden seien, die den Verband treffen. Nach § 3 Abs. 2 VbVG sei für die Straftat eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen habe.
Es sei daher bezüglich des Bw1 als auch bei der Bw2 mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw1 und der Bw2 vom , welche sich gegen die Strafhöhe bzw. gegen die Höhe der verhängten Verbandsgeldbuße richtet.
Zur Begründung wird ausgeführt, die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft sei angespannt und die Entrichtung der Strafe in voller Höhe würde eine unangemessene Härte darstellen.
Es treffe zu, dass aus Liquiditätsgründen die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben und anschließend in Raten abgestottert worden seien. Bei der feststellenden Umsatzsteuernachschau sei auch diesbezüglich vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige eingebracht und lückenlos alle betroffenen Umsatzsteuervoranmeldungen samt Einzelnachweisen der Umsatz- und Vorsteuern dem Prüfer übergeben worden. Die Gründe dafür seien genau erläutert worden. Die gleichen Gründe seien auch telefonische im April dem Strafreferenten mitgeteilt worden und der Bw1 sei davon ausgegangen, dass dies die Vorladung ersetze.
Betreffend die verspäteten Abgaben habe nie die Gefahr des Ausfalles bestanden, da die Fa. XY reg. Gen.m.b.H über Gebäude- und Produktionsanlagen verfüge und daher nicht einfach verschwinden könne. Ferner sei die Gesellschaftsform eine Genossenschaft und alle Mitglieder könnten sich nicht gleichzeitig absetzen. Betreffend die Verspätung seien bereits Säumniszuschläge und Zinsen entrichtet worden. Der angerichtete Schaden sei bereits wieder gut gemacht. Die laufenden Umsatzsteuern würden seither fristgerecht gemeldet und entrichtet werden.
Eine Begleichung der Strafe in der festgesetzten Höhe würde eine unangemessene Härte für die immer noch liquiditätsschwache Genossenschaft darstellen. Die Gründe für die schwache Liquidität würden in der derzeit misslungenen Energiepolitik (Versprechungen würden nicht eingehalten) und in der Bankenkrise (überhöhte Zinsen) liegen.
Seit Jahren werde der Abnahmepreis um mindestens 18 Cent je gelieferter Einheit versprochen, aber die Genossenschaft erhalte im Vorfeld nur rund 14 Cent je Einheit. Erst nachträglich mit etwa einem Jahr Verspätung werde eine Differenzvergütung bezahlt, die zwischen 2 bis 4 Cent je Einheit schwanke. Nachbarstaaten würden für eine vergleichbare Energieleistung zwischen 20 bis 32 Cent bezahlen. Selbst die Arbeiterkammer habe festgestellt, dass ein Abgabepreis von 22 Cent entrichtet werden müsste. Die Grenzkosten der Genossenschaft würden bei rund 17 Cent liegen. Diese Lücke werde von den Genossenschaftsmitgliedern abgedeckt, in dem sie das Material zu Selbstkosten anliefern und ihre Arbeitskraft für einen symbolischen Stundensatz von nur € 12,00 erbringen würden. Dies halte keinem Fremdvergleich statt. Die Mitglieder würden hier gewaltige Opfer erbringen. An eine Aufgabe werde nicht gedacht, weil immer noch auf eine positive Zukunft gehofft werde, da die Grundidee einer sauberen Energieerzeugung aus heimischen Produkten gut sei und den Wirtschaftsstandort Österreich stärke. Ferner habe die Genossenschaft aufgrund der Insolvenz der Fa. Ö.P. einen massiven Forderungsausfall von über € 3.000,00 gehabt, welcher in der derzeitigen Situation natürlich besonders schmerze.
Es werde ersucht, die Strafe in Höhe von € 10.000,00 zu erlassen bzw. in einer Höhe, die nicht über € 500,00 liege, neu festzusetzen.
Es werde noch einmal festgehalten, dass der Schaden bereits wieder gut gemacht sei und nie die Gefahr eines Ausfalles bestanden habe.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG).
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der gegenüber dem Bw1 verhängten Geldstrafe bzw. der gegenüber der Bw2 verhängten Verbandsgeldbuße. Unangefochten blieben die Schuldsprüche. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von deren Teilrechtskraft der Schuldsprüche auszugehen.
Aus Anlass der Berufung war jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung dahingehend zu berichtigen, dass die Wortfolge "...wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach der am in Gegenwart..." richtig zu lauten hat: "...wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach der am in Gegenwart...".
Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit des Bw1, die abgegebenen Selbstanzeigen, die finanziellen Probleme und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Zu den erstinstanzlichen Bestrafung des Bw1 zu Grunde gelegten Milderungsgründen ist zunächst festzustellen, dass mittlerweile eine volle Schadensgutmachung vorliegt, welche bei der Beurteilung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe (kein Neuerungsverbot im zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren) der Strafneubemessung zu Grunde zu legen war.
Auch wurde durch den Bw1 im Rahmen der gegenständlichen Berufung die objektive und subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einbekannt, weswegen ihm nunmehr der Milderungsgrund der geständigen Rechtsfertigung zu Gute zu halten ist.
Unbestritten hat der Bw1 die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen einer (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige offen gelegt und er hat die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen aus einer von ihm nicht verschuldeten wirtschaftlichen Notsituation der Genossenschaft heraus begangen, ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen, wobei festzustellen und gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG bei der Strafbemessung zu Gunsten des Bw1 auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass sich sein Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils und nicht auf einen endgültigen Abgabenausfall gerichtet hat.
Demgegenüber blieb jedoch erstinstanzlich auch der Erschwerungsgrund wiederholten Tatentschlüsse für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten unberücksichtigt.
Keine Feststellungen hat der Spruchsenat hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw1 getroffen. Hierzu ist auszuführen, dass dieser im letztveranlagten Jahr 2009 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.631,04 erzielte, dem nicht selbständige Einkünfte in Höhe von € 2.937,00 gegenüberstanden. Entsprechend dem Vorbringen des Bw1 in der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass er Landwirtschaft in der Größe von insgesamt 30 ha (davon 18 ha. Ackerland, der Rest Wald und Steinmad) betreibe und er Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von € 230.000,00 habe, ist von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation auszugehen. Diese eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw1 war bei der Bemessung der Geldstrafe ebenso wie die Sorgepflichten für 2 Kinder (Studenten) zu seinen Gunsten ins Kalkül zu ziehen.
Unter Neuberücksichtigung der erstinstanzlich nicht in die Strafbemessung miteinbezogenen Milderungsgründe der geständigen Rechtfertigung, der vollen Schadensgutmachung und der eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw1 und seiner Sorgepflichten konnte mit einer Herabsetzung der über den Bw1 zu verhängenden Geldstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß vorgegangen werden.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen bei € 83.324,58 gelegen wäre, so wird deutlich, dass den vorliegenden Milderungsgründen und der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bw1 durch Verhängung einer Geldstrafe, welche ganz knapp über der in § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe liegt, Rechnung getragen wurde. Eine Unterschreitung dieser Strafuntergrenze wäre nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig gewesen, welche weder vom Bw1 vorgebracht wurden noch amtswegig festgestellt werden konnten.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende und nunmehr nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden des Bw1 unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die im § 5 VbVG angeführten Milderungs- und Erschwernisgründe sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG war zu Gunsten des Verbandes mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, in dem die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von (nicht strafbefreienden) Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt worden.
Durch die erstinstanzlich bereits bei der Strafbemessung berücksichtigte volle Schadensgutmachung ist der Milderungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 4 VbVG verwirklicht.
Nach der Aktenlage hat sich das steuerliche Verhalten sowohl des Bw1 als auch des Verbandes im Bezug auf die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nunmehr erkennbar verbessert, wurden doch im letzten Jahr sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich eingereicht. Es wurden daher offensichtlich wesentliche Schritte der künftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen und es ist daher dem Verband auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG bei der Neubeurteilung der Verbandsgeldbuße zu Gute zu halten ist.
Aufgrund der genannten erstinstanzlich nicht festgestellten Milderungsgründe, denen beim Verband kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, und unter Berücksichtigung der nach wie vor angespannten wirtschaftlichen Situation des Verbandes, konnte mit einer Herabsetzung der Geldbuße vorgegangen werden.
Auch in Bezug auf den belangten Verband wurde mit der gegenständlichen Berufung keine Gründe vorgebracht, die eine Herabsetzung der Geldstrafe unter die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe rechtfertigen würden und es konnte solche Gründe auch nicht amtswegig festgestellt werde.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 265 Abs. 1p FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, war aus Anlass der Berufung der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf € 500,00 (statt bisher € 363,00) sowohl zu Lasten des Bw1 als auch des belangten Verbandes zu erhöhen. Die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens ist vom Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht erfasst (vgl. Slg 1736/54 und Kommentar Fellner, Rz. 12 zu § 161 FinStrG , sowie Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung", Rz. 23 zu § 161 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-11954