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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2013, RV/3810-W/08

Verspäteter Wiederaufnahmsantrag, Wirkung von Wissenstand und Äußerungen des steuerlichen Vertreters im Feststellungsverfahren für das abgeleitete Einkommensteuerverfahren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3810-W/08-RS1
wie RV/3527-W/08-RS1
Wiederaufnahmeanträge sind binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund zu stellen. Äußerungen und Wissensstand des steuerlichen Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen. Das Einkünftefeststellungsverfahren ist als Bündelung eines Ausschnitts der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligter der Personengesellschaft anzusehen und sind daher Äußerungen und Wissensstand des Vertreters der Gesellschaft den einzelnen Gesellschaftern (Einkommensteuersubjekten) zuzurechnen. Äußert daher ein steuerlicher Vertreter in einem Feststellungsverfahren der Gesellschaft Zweifel an der Bescheidqualität des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides, ist ein vom Gesellschafter mehr als drei Monate nach Beendigung dieses Verfahrens gestellter Wiederaufnahmeantrag betreffend einen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid als nicht mehr fristgerecht zu beurteilen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) begehrte beim Finanzamt (FA) mit Schreiben vom "innerhalb offener Frist" die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich des "gemäß § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheids 1989 ausgestellt am Bescheidausstellung durch Abgabenbehörde 1. Instanz" und brachte vor:

Wiederaufnahmegrund

Mit Bescheid vom , eingelangt am , sei festgestellt worden, dass der dem "oben genannten Einkommensteuerbescheid 1989" zu Grunde liegende Bescheid gemäß § 188 BAO vom mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft habe entfalten können. Es handle sich um einen Nichtbescheid (unter Hinweis auf ).

Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekom-mene Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederauf-nahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügt habe, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes.

Die oben beschriebene Rechtsansicht werde durch eine in Kopie beiliegende Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom geteilt.

Weiters weise der Bw. darauf hin, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten Einkommensbescheid 1989 führe.

Begründung:

I. Sachverhalt:

Grundlagenbescheid:

Mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit , seien die anteiligen Ein-künfte des Bw. aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und ihm zugewiesen worden.

Im Jahr 1993 ("") habe eine den Zeitraum 1989 -1991 betreffende Betriebs-prüfung begonnen, die bis - "Bericht über die Betriebsprüfung gemäß § 150 BAO datiert mit " - angedauert habe. Ein Finanzamt habe am , eingelangt am , einen Bescheid gemäß § 188 BAO an die "XY Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" erlassen, wobei hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid vom getroffen worden sei. Gegen den Bescheid vom sei zeitgerecht Berufung erhoben worden. Mit Berufungsentscheidung vom sei der Grundlagenbescheid vom bestätigt und die Beru-fung als unbegründet abgewiesen worden. Gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom sei am eine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom [gemeint zu: 2002/13/0224], eingelangt am , sei die Beschwerde gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom zurückgewiesen worden. Mit Bescheiddatum vom habe [daraufhin] "die Finanzverwaltung" zur Steuernummer .../.... einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung vom  erlassen.

Der nunmehr vorliegende Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes 6/7/15 erkläre den Grundlagenbescheid 1989 vom mangels gültigem Bescheidadressaten zu einem Nichtbescheid und weise die Berufung als unzulässig zurück.

Abgeleiteter Bescheid / Einkommensteuerbescheid 1989:

Auf Grund vorhin erwähnter Nichtbescheide, erlassen durch das Finanzamt Wien, sei ein "ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 1989 des Bw. gemäß § 295 BAO durch einen vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom " ersetzt worden.

Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das Jahr 1989 der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides hätten Einkommensteuernachzahlungen resultiert.

Die vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß § 295 BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

II. Rechtliche Beurteilung:

An einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO bestehe aus nachfolgenden Gründen ein rechtliches Interesse:

Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten sei nunmehr, dass der von der Abgabenbehörde ausgefertigte Bescheid vom als auch der Bescheid vom für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen sei. Damit habe jedoch der Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heile (unter Hinweis auf: VwGH 93/14/0203), sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß § 295 BAO vorgelegen sei, sei der Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen.

Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechts-wirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten Ein-kommensteuerbescheid entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagen-bescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.

Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche diese rechtswidrige Abänderung gemäß § 295 BAO zu korrigieren.

Verjährung:

Allgemein weise der Bw. darauf hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden der Verjährung unterliegen und damit dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe (unter Hinweis auf: "Ritz Kommentar zur Bundes-abgabenordnung 3. Auflage, Seite 608 RdZ bzw. BMF SWK 2004, S 878").

Die beantrage Wiederaufnahme ermögliche dem Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen.

III. Anträge:

Im Sinne der obigen Ausführungen beantrage der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Einem , gerichtet an eine Steuerberatungsgesellschaft zum "Wiederaufnahme zur Aufhebung eines zu Unrecht auf § 295 BAO gestützten Bescheides" ist zu entnehmen, dass das BMF bezugsgemäß folgende Rechtsansichten mitteile: Eine Maßnahme nach § 295 Abs. 1 BAO setze die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) voraus. Ergehe ein solcher nicht (zB "Nichtbescheid" als Folge fehlerhafter Adressierung, unterlassene Zustellung), so sei ein dennoch erlassener Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) rechtswidrig. Dies könne nicht nur mit Berufung oder mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) geltend gemacht werden. In Betracht komme auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des abgeleiteten Abgabenverfahrens. wenn die Nichtexistenz des Grundlagenbescheides im Verfahren zur Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO der für die abgeleitete Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen sei. Diesfalls sei der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen worden sei, im abgeleiteten Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO. Den Wiederaufnahmswerber treffe idR kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass kein Finanzamt einen auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid erlasse, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Bewilligung der Wiederaufnahme, somit die Aufhebung des Änderungsbescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) habe auch dann zu erfolgen, wenn in der Zwischenzeit ein wirksamer Grundlagenbescheid ergangen sei. Dies saniere nämlich nicht die Rechtswidrigkeit eines trotz Fehlens der diesbezüglichen Voraussetzungen erlassenen Änderungsbescheides. Die Wiederaufnahme sei übrigens auch dann zu bewilligen, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines (dem zwischenzeitig erlassenen Grundlagenbescheid berücksichtigenden) neuerlichen Änderungsbescheides entgegenstehe.

Das FA wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 mit Bescheid vom mit der Begründung zurück, gemäß § 303 Abs. 2 BAO sei der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntniserlangung des Antragstellers vom Wiederaufnahmsgrund einzubringen, wobei die Kenntnis des Parteienvertreters ausreiche (unter Hinweis auf Stoll 2915). Im gegenständlichen Fall habe bereits der [gemeint: 2002/13/0224], der laut Vorbringen im Wiederaufnahmsantrag mit zugestellt worden sei, dem angefochtenen Grundlagenbescheid 1989 vom jeglichen Bescheidcharakter abgesprochen, welcher Umstand als einziger Wiederaufnahmsgrund nunmehr geltend gemacht werde. Somit habe die erwähnte Frist des § 303 Abs. 2 leg. cit. mit zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt des Einbringens des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme bereits abgelaufen gewesen, weshalb dieser spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen sei (unter Hinweis auf: Ritz, BAO, 943).

In der Berufung vom brachte der Bw. vor, mit Bescheid vom habe das FA seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Jahr 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme nicht rechtzeitig eingebracht worden sei, da hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 bereits Verjährung eingetreten sei. Dies sei jedoch, wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben werde, unrichtig:

Der Bw. habe sich im Jahr 1989 an der X Aktiengesellschaft (Rechtsnachfolger der Y Unternehmensbeteiligung und Leasing GmbH u. ehemalige atypisch stille Gesellschafter) be-teiligt. Hinsichtlich der Einkünfte 1989 sei am eine einheitliche und geson-derte Feststellungserklärung abgegeben worden.

Mit Bescheid vom sei die Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß veranlagt worden. Im Jahr 1997 sei das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte 1989 wieder aufgenommen und am ein neuer einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid erlassen worden. Gegen diesen sei das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden, welches mit Bescheid vom von der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland abgewiesen worden sei. Gegen diese Berufungsentscheidung sei eine Ver-waltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und mit Entscheidung vom [gemeint: 2002/13/0224] die Beschwerde zurückgewiesen worden, da es sich bei der Erledigung der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland um einen nichtigen Bescheid gehandelt habe. In weiterer Folge sei auch die Berufung gegen den einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom mit Bescheid vom zurückgewiesen worden, da auch dieser Bescheid nichtig gewesen sei.

1. Keine Verjährung, da die einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung 1989 nie bescheidmäßig erledigt wurden sei:

Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung gewesen, insbesondere seien in dem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt worden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem Bescheid vom bereits verstorbene Personen angeführt seien (unter beispielshafter Nennung mehrerer Personen mit Todesdatum).

Somit sei auf Grund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid vom als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der Auflistung sei ersichtlich, dass mit Erklärung vom für die Beteiligung des Bw. eine einheitlich und gesonderte Feststel-lungserklärung abgegeben worden, aber bis zum heutigen Tage diese Erklärung nicht be-scheidmäßig veranlagt worden sei. Somit könne hinsichtlich des Jahres 1989 keine Verjährung eingetreten sein, weil gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhänge (unter Hinweis auf Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz in Bundesabgabenordnung zu § 209a BAO Anmerkung 11; Ritz, Bundesabgabenordnung § 209a Rz 7). Aus Gründen der Übersichtlichkeit würden die wesentlichen Daten nochmals tabellenartig angeführt:

1991: einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung für das Jahr 1989 vom

1997: Wiederaufnahme des Verfahrens 1989 und neuer einheitlich und gesonderter Feststel-lungsbescheid vom , Berufung gegen diese Bescheide vom , Einkommenssteuerbescheid vom 6. Juni April 1997

2002: Berufungsentscheidung vom der Finanzlandesdirektion Wien, Nieder-österreich und Burgenland, fristgerechte Einreichung einer VwGH-Beschwerde am

2008: Mit Zurückweisung der VwGH-Beschwerde, da die Erledigung der Finanzlandesdirektion als nichtiger Bescheid zu qualifizieren sei. Mit Zurückweisung der Berufung vom , da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu qualifizieren sei. Mit "14. Juli Juni 2008" [=Eingangsstempel FA] Wiederaufnahmeantrag

2. Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelver-fahren abhängig sei:

Im Übrigen sei zu erwähnen, dass selbst, wenn man den Bescheid vom nicht als nichtigen Bescheid qualifizieren würde, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein könne. Denn dann müsste die Behörde auf Grund der "Zurückweisungsbescheide gemäß § 295 BAO" einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig auf Grund eines Nichtbescheides neu erlassen habe. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären somit neue abgeleitete Bescheide zu erlassen. Auch aus diesem Grund könne gemäß § 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da der Einkommensteuerbescheid des Bw. für 1989 somit indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig gewesen sei. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. § 209a BAO wäre denkunmöglich, denn es könne nicht sein, dass auf Grund von Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten habe, nämlich die Erlassung von Nichtbescheiden, auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht hätten und auf Grund des langen Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintrete. Aus diesem Grund beantrage der Bw. auch ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstelle, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten, weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet, Bescheides bestanden habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederauf-nahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlos-senen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Bw. begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eines gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1989. Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, wenn dieser von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Gemäß § 188 BAO sind die dort in Abs. 1 aufgezählten Einkünfte derselben Einkunftsart, wenn an diesen mehrere Personen beteiligt sind, festzustellen und der festgestellte Betrag auf die jeweiligen Teilhaber zu verteilen (Abs. 2).

Der Bw. bringt vor, am sei im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) von dem für die Personengesellschaft zuständigen Finanzamt festgestellt worden, dass der dem Einkommen-steuerbescheid 1989 des Bw. zu Grunde liegende Feststellungsbescheid mangels gültigem Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei und dies einen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstelle.

Im zwischenzeitigen Erkenntnis , wurde über die Beschwerde eines anderen Beteiligten der hier berufungsgegenständlichen Personengesellschaft betreffend ua. Einkommensteuer 1989 und somit zum gleichen Sachverhalt entschieden, dass sich das Verfahren nach § 188 BAO als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligter darstellt, weiters die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personengesellschaft auftritt, damit für die Gesellschafter der Personenvereingung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig wird und daher die Kenntnis des Vertreters über einen Wiederaufnahmsgrund auch der vertretenen Partei zuzurechnen ist. Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall gibt der Bw. selbst an, dass der , betreffend ua. Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1989 der für den Bw. berufungsgegenständlichen Personengesellschaft, bei ihm "am eingelangt", also dem Bw. zugekommen ist. Laut , wurde vom Vertreter (somit auch des beteiligten Bw.) im Verfahren , vorgebracht, dass es im auch hier berufungsgegenständlichen Zeitraum 1989 zu Wechsel der Beteiligten gekommen sei, auf die die Behörde bei der Bezeichnung der Bescheidadressaten nicht Bedacht genommen habe, und schon in diesem damaligen Verfahren der steuerliche Vertreter Behauptungen über die mangelnde Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung aufstellte. Auch der Bw. gibt an, dass "die Steuerpflichtigen" im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend Einkünftefeststellung auf das Vorliegen eines Nichtbescheides aufmerksam gemacht haben.

Der VwGH stellt im Erkenntnis , 2010/15/0064, wörtlich fest: "Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung jener Be-schwerde im Jahr 2002 jene Tatsachen (Todesfälle von Beteiligten) bekannt, aus denen abzu-leiten war, dass der dort angefochtenen Erledigung, aber auch der jener Erledigung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigungen (hier der Erledigung über die Feststellung von Ein-künften für das Jahr 1989, datiert mit ) keine Bescheidqualität zukam. Nur auf die Kenntnis dieser Tatsachen, nicht aber auf die aus diesen Tatsachen ableitbare mangelnde Bescheidqualität (auch wenn diese Rechtsfolge von der Finanzverwaltung bestritten wurde) kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme an".

Diese rechtliche Beurteilung ist auch auf den vorliegenden Fall des Bw. anzuwenden, dem der Kenntnisstand des Vertreters in dem bereits im Jahr 2002 eingeleiteten und mit Beschluss vom beendeten Verfahrens VwGH 2002/13/0224, zuzurechnen ist und somit ein Antrag des Bw. vom erst auf Wiederaufnahme des abgeleiteten Ein-kommensteuerbescheides 1989 jedenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO und damit verspätet gestellt wurde.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmsantrag
Rechtzeitigkeit
Einkünftefeststellungsverfahren
Verweise
VwGH, 2002/13/0224
VwGH, 2010/15/0064

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at