Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einlösung einer Besserungsforderung, die unter ihrem Nennwert erworben wurde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0013-L/04-RS1 | Wurde die Forderung aus einer Besserungsvereinbarung unter ihrem Nennwert erworben und später zu ihrem Nennwert eingelöst, so ist zu untersuchen, inwieweit der verminderte Kaufpreis auf mangelnde Bonität und/oder einen Zinsenanteil zurückzuführen ist.
Insoweit der niedrigere Kaufpreis dem abgezinsten Nennwert entspricht, liegen beim Differenzbetrag zwischen Erlös und Anschaffungskosten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ("sonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen") vor; insoweit dagegen der niedrigere Kaufpreis durch die zweifelhafte Bonität des Schuldners bestimmt wird, liegt eine nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassende Wertschwankung des Wirtschaftsgutes "Forderung aus der Besserungsvereinbarung" vor (siehe hiezu auch Kirchmayr in Doralt, EStG-Kommentar, Tz 92 zu § 27 und Tz 36 zu § 30). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FH, W,B, vertreten durch K GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, L, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
Einkommen | 4.302.800,00 S | Einkommensteuer | 2.037.400,00 S | |
anrechenbare ausländische
Steuer | -88.006,00
S | |||
Abgabenschuld | 1.949.394,00
S | |||
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer | 141.667,97
€ |
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2000 vor allem Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Weiters flossen ihm laut Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 343.278,-- S (ausländische Wertpapiererträge) zu.
In einer Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wies sein steuerlicher Vertreter auch auf "Einkünfte aus Spekulationsgeschäft" hin. Danach hätte er am zu einem Preis von 1.350.000,-- S eine Besserungsvereinbarung gekauft und diese am zu einem Preis von 4.500.000,-- S wieder verkauft. Da der Verkauf aber nach mehr als einem Jahr erfolgt wäre, wäre dieser Vorgang (Veräußerungsgewinn 3.150.000,00 S) als steuerfrei zu qualifizieren gewesen.
Über Nachfrage durch das Finanzamt legte der Berufungswerber hiezu folgende Schriftstücke vor:
1) "VERZICHT - BESSERUNGSVEREINBARUNG" VOM 1. DEZEMBER 1995 - abgeschlossen zwischen FK GesmbH (in der Folge kurz F) und XBank. (in der Folge kurz X):
Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass die F mit der X in Geschäftsverbindung gestanden und die X im Rahmen dieser Geschäftsverbindung an die F Kredite gewährt hätte (§ 1).
Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der F leistete die X zur Verbesserung der Kapital- und Ertragssituation der F einen Sanierungsbeitrag, indem sie mit Wirkung auf Kreditforderungen in Höhe von 43 Mio. S verzichtete (§ 2).
In § 3 der Vereinbarung mit dem Titel Besserungsvereinbarung wurde Folgendes festgehalten:
"Die Kreditforderungen der X leben jedoch bis zu einer Höhe von 12,600.000,00 S wieder auf (Besserungskapital), wenn in Zukunft ab dem Jahresabschluss 2/1997 wirtschaftliche Gewinne, definiert in Form eines wie nachstehend zu übermittelnden Überschusses, erzielt werden.20 % des errechneten Überschusses werden von F als Gegenleistung für die Gewährung des Sanierungsbeitrages gem. § 2 an die X bis zur Höhe der wiederauflebenden Forderung bezahlt.Dieser Überschuss errechnet sich wie folgt:Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. § 231 Abs. 2 Z 17 HBG idF X abzüglich 4 Mio. S = Überschuss".
Laut § 4 der Vereinbarung war die X in Kenntnis davon, dass seitens der F bereits Verpflichtungen aus Besserungsvereinbarungen gegenüber Frau TH, Geschäftsfrau, M, bis zu einem Betrag von 9 Mio. S und gegenüber I BeteiligungsgesmbH bis zu einem Betrag von 6 Mio. S bestanden. In Anbetracht dieser Verpflichtungen wurde vereinbart, dass diese vorrangig im Verhältnis zu den Verpflichtungen aus gegenständlicher Besserungsvereinbarung zu erfüllen wären.
Laut § 5 der Vereinbarung sollte das Besserungskapital unverzinst sein. Der für das Besserungskapital aufzuwendende Betrag war zum Zweck der Verbesserung der Kreditwürdigkeit sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges wurden 9 % Verzugszinsen vereinbart (§ 6).
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sollten laut § 7 auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Die X sollte berechtigt sein, ihre Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte rechtsgeschäftlich zu übertragen.
Der Passus in § 8 betreffend gesellschaftsrechtliche Änderungen, wonach während der Laufzeit der Besserungsvereinbarung Änderungen des Gesellschaftsvertrages und/oder der Gesellschafterstruktur der vorherigen Zustimmung der X bedürften und für den Fall, dass diese Zustimmung nicht eingeholt würde, eine Konventionalstrafe in Höhe von aushaftenden Besserungskapitals zu zahlen wäre, wurde dediziert gestrichen.
2. "ZESSIONSVERTRAG" vom - abgeschlossen zwischen der X als Zedentin und den Zessionaren GA, FH und UH:
Im Vertragsgegenstand (Punkt I) wurde auf die oben unter Punkt 1 erläuterte Verzichts- und Besserungsvereinbarung zwischen der F und der Zedentin Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass deren vollständiger Inhalt den Vertragsparteien bekannt wäre.
Laut Punkt II der Vereinbarung trat der Zedent hiemit die ihm auf Grund der Verzichts- und Besserungsvereinbarung gem. Punkt I allenfalls zustehenden Forderungen an die Zessionare vorbehaltlos zu nachstehenden Anteilen ab: a) an die GA (Zessionar 1) bis zu einem Beitrag von maximal 5.040.000,00 S, welcher einem Anteil von 40 % entspreche; b) an FH (Zessionar 2) bis zu einem Betrag von maximal 5.670.000,00 S, welcher einem Anteil von 45 % entspreche; c) an UH (Zessionar 3) bis zu einem Betrag von 1.890.000,00 S, welcher einem Anteil von 15 % entspreche. Die Zessionare seien ermächtigt, die F von der erfolgten Abtretung zu verständigen.
In Punkt III (Abtretungspreis) wurde vereinbart, dass die Zessionare als Gegenleistung für die Abtretung binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieses Vertrages Abtretungspreise wie folgt zu bezahlen hätten: a) Zessionar 1 einen Abtretungspreis von 1.200.000,00 S; b) Zessionar 2 einen Abtretungspreis von 1.350.000,00 S; c) Zessionar 3 einen Abtretungspreis von 450.000,00 S. Die Abtretungspreise seien bar- und abzugsfrei auf das Konto des Zedenten bei der X zu überweisen. Barzahlung wäre ausgeschlossen.
In Punkt IV (Haftung) wurde darauf hingewiesen, dass der Zedent keinerlei Haftung für das tatsächliche Entstehen einer werthaltigen Forderung aus der Verzichts- und Besserungsvereinbarung gem. Punkt I dieses Vertrages übernehme. Der Zedent übernehme weiters keinerlei Haftung für die steuerlichen Auswirkungen dieser Abtretung bei den Zessionaren 1 bis 3.
3. "ABLÖSE BESSERUNGSVEREINBARUNG" vom - abgeschlossen zwischen den Berechtigten FH , UH und GA und der F :
In dieser Vereinbarung wurde zunächst auf jene unter den obigen Punkten 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen verwiesen.
Im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung wurde nunmehr zwischen den Berechtigten und der F festgelegt, dass die Ansprüche aus der Besserungsvereinbarung durch eine einmalige Abschlagszahlung von 10 Mio. S abgegolten werden und die Ansprüche damit erlöschen sollten. Die Differenz zwischen dem Nominale der Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung spiegelte - dies wurde ausdrücklich erwähnt - den Zinsvorteil aus der vorzeitigen Rückzahlung wider.
Die Beträge sollten wie folgt zur Auszahlung kommen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig sein:
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FH | 4.500.000,00 S |
Frau UH | 1.500.000,00 S |
GA | 4.000.000,00 S |
Summe | 10.000.000,00 S |
Das Finanzamt Grieskirchen erließ in der Folge den Einkommensteuerbescheid für dasJahr 2000 vom und brachte - abweichend von der Erklärung - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zusätzlich den Betrag von 3.150.000,00 S (Differenz Erlös = 4.500.000,00 S - Anschaffungskosten = 1.350.000,00 S) in Ansatz. Begründend führte es aus, dass dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteige, insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen.
Dagegen ist die gegenständliche Berufung gerichtet, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Am hätte FH als Gesellschafter eine Forderung um 1.350.000,00 S erworben. Die Forderung wäre privat erworben und befände sich in seinem Privatvermögen.Am hätte er die Forderung veräußert und einen Gewinn in Höhe von 3.150.000,00 S erzielt. Da die Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten erfolgt wäre, wäre der Veräußerungsgewinn nicht in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen gewesen.Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassten die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich würden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Die entgeltliche Abtretung einer Forderung erfülle nicht den Tatbestand des § 27 EStG, weil dieses Rechtsgeschäft die Verwertung eines Vermögensrechtes darstelle und nicht den Ertrag aus einer Forderung ( Zl. 91/14/0064).Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1b EStG 1988 seien Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Da im gegenständlichen Fall der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Forderung deutlich über einem Jahr läge und die Forderung im Privatvermögen gehalten würde, sei dieses Veräußerungsgeschäft nicht steuerpflichtig.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung zur Entscheidung vorgelegt:
Zwischen der X und der F wäre am eine Verzichts- und Besserungsvereinbarung abgeschlossen worden. Demzufolge hätte die Bank auf Kreditforderungen in Höhe von 43.000.000,0 S verzichtet. Andererseits hätte sich die F verpflichtet, bei Erzielung eines näher definierten Überschusses 20 % dieses Überschusses bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 12.600.000,00 S an die X abzuführen.Mit Zessionsvertrag vom wäre die Besserungsvereinbarung von der X an drei Zessionare (nahestehende Personen zur F ) gegen einen Abtretungspreis von 1.200.000,00 S, 1.350.000,00 S und 450.000,00 S abgetreten worden.Zur Erfüllung der der Besserungsvereinbarung wären am Zahlungen von Seiten der F in Höhe von 10.000.000,00 S an die drei Personen erfolgt, sodass diese anteilig 4.000.000,00 S, 4.500.000,00 S und 1.500.000,00 S vereinnahmt hätten.Die um 1.350.000,00 S anteilig erworbene Besserungsvereinbarung des Berufungswerbers wäre damit um 4.500.000,00 S von der F abgegolten worden, sodass der das hingegebene Kapital übersteigende Betrag von 3.150.000,00 S steuerpflichtig sei.Gemäß den EStRL 2000 Rz 2391 lägen in gegenständlichen Fällen betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, falls die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteige.Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers handle es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG, da die Vereinnahmung der 4.500.000,00 S von der F nicht auf Grund eines Veräußerungsvorganges erfolgt wäre.Mit Einräumung der Verzichts- und Besserungsvereinbarung hätte für die F die Zahlungsverpflichtung unter der Bedingung bestanden, dass die Firma wieder Gewinne erwirtschafte. Das heißt die Zahlungsverpflichtung wäre nicht Ausfluss weiterer Disposition des Berufungswerbers gewesen, sondern abhängig vom positiven Geschäftsgang der F . Die Abtretung der Besserungsvereinbarung von der X an den Berufungswerber (Zession) könne daran in der grundsätzlichen steuerlichen Behandlung nichts ändern, da das oben Gesagte auch für den Zessionar gelte (gelten müsse !). Auch er tätige kein Veräußerungsgeschäft !Sofern es sich nicht um betriebliche Einkünfte handle, lägen Einkünfte gemäß § 27 EStG vor.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass an der F der Berufungswerber mit 1% sowie die Fa. P Holding GmbH mit 99 % am Stammkapital beteiligt waren. Der Berufungswerber fungierte für die genannten Gesellschaften (F , P ) auch als Geschäftsführer.
Mit Schreiben vom nahm der neue steuerliche Vertreter des Berufungswerbers zu den Ausführungen des Finanzamtes in seinem Vorlagebericht folgendermaßen Stellung:
1. Anmerkung zur Beilage zur Vorlage des Finanzamtes:Das Finanzamt unterliege darin, dass es sich offensichtlich auf die Rz 2391 der Einkommensteuer-Richtlinien 2000 beziehe, einem Irrtum, denn die Rückzahlung wäre gerade nicht in einem das zugeführte Besserungskapital übersteigenden Ausmaß erfolgt. Im Falle von Herrn FH hätte das zugeführte Besserungskapital 5.076.000,00 S betragen und er habe im Wege der Ablösevereinbarung 4.500.000,00 S erhalten, bei Frau UH hätte das zugeführte Besserungskapital 1.890.000,00 S und die Ablöse 1.500.000,00 betragen.Der Wortlaut der Richtlinie entspreche dabei exakt der in der Berufung angeführten Vorgängerbestimmung, nämlich dem Besserungserlass vom in Pkt. 5.Die lediglich in der Beilage zur Vorlage von Frau UH angeführte Bemerkung, wonach die Tilgung (Erfüllung) des Besserungsanspruches nicht mit einer Rückzahlung oder einer Forderungseinziehung verglichen werden könne und daher nicht unter den Spekulationstatsbestand fallen könne, sei unverständlich. Die Aussage und deren rechtlicher Gehalt, dass eine Rückzahlung die Besserungsvereinbarung rückwirkend beseitige, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn in keinem Fall passiere irgendetwas rückwirkend. Durch die Rückzahlung, egal ob mit dem vollen Betrag oder mit einem durch die Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger verringerten Betrag, werde der Besserungsanspruch - wie bei jedem anderen Zielschuldverhältnis - schlicht erfüllt.Weiters argumentiere das Finanzamt, dass der Verzicht bei der X zu einer aufwandswirksamen Verbuchung geführt hätte und daher der Zufluss bei der Begünstigten nicht steuerfrei sein könne. Dabei übersehe das Finanzamt, dass dieser Umstand beim Zusammentreffen von Privatsphäre auf der einen Seite und betrieblicher Sphäre auf der anderen Seite die Regel wäre, und es übersehe, dass der Verzicht der X sehr wohl zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der begünstigten F in deren betrieblichen Bereich geführt hätte.Zusammengefasst berufe sich die Behörde auf eine Erlassbestimmung, die gerade den gegenständlichen Sachverhalt steuerfrei stelle, und sie berufe sich auf eine rechtliche Differenzierung zwischen den Möglichkeiten zur Erfüllung des Spekulationstatbestandes, die es nicht gäbe, und auch einen Grundsatz einer zwingenden gleichen steuerlichen Behandlung bei den Vertragsparteien, den es ebenfalls nicht gäbe.2. BFH-Judikatur:In der Beilage wurden Unterlagen über zwei deutsche Fälle übermittelt, bei denen jeweils auch bestehende Forderungen weit unter dem Nominalbetrag erworben worden wären. Im Fall des BFH-Urteils vom /I R 13/01 hätte der Gesellschafter Forderungen des ehemaligen Gesellschafters bzw. verbundener Unternehmen des ehemaligen Gesellschafters erworben. Hier hätte die Finanz mit einer verdeckten Gewinnausschüttung zu argumentieren versucht, da sie gemeint hätte, der Gesellschafter hätte einen Forderungsverzicht aussprechen müssen. Diesen Gedanken und auch einen sonstigen Gestaltungsmissbrauch verwerfe der BFH.In einer weiteren Entscheidung des BFH (Gerichtsbescheid I R 38, 39/01) wären ebenfalls Darlehen des ehemaligen Gesellschafters durch die Frau des neuen Gesellschafters zu einem unter dem Nennwert befindlichen Kaufpreis erworben worden. Zu einem Urteil sei es in diesem Fall nicht gekommen, da dass Finanzamt durch so genannte Abhilfebescheide der Argumentation des BFH gefolgt sei.Nicht unmittelbar verfahrensgegenständlich, aber zwingender Begleitumstand bei diesem Verfahren wäre gewesen, dass bei einer Erfüllung der Forderung über den Kaufpreis hinaus im steuerlichen Privatvermögen ein nicht steuerbarer Gewinn entstanden wäre. Dies sei nach der deutschen Rechtslage offenbar klar und werde in der Besprechung dieser beiden BFH-Entscheide klar zum Ausdruck gebracht.
Mit Vorhaltsschreiben vom wurde der Berufungswerber seitens des Unabhängigen Finanzsenates um Beantwortung nachstehender Fragen bzw. Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht:
"A) Zur Zessionsvereinbarung zwischen der XBank . und Ihnen/Frau UH / Herrn GA vom :1) Warum veräußerte die X die Forderung aus der Besserungsvereinbarung im Jahr 1998 zu einem Bruchteil ihres Nennwertes, obwohl sich die Fa. FK GesmbH bereits in der Gewinnzone bewegte ?2) Wie wurde der Abtretungspreis von 3.000.000,-- S gegenüber einem Nominale der Forderung von 12.600.000,-- S ermittelt ?Inwieweit standen bei dessen Festlegung die Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung (Bonität der Schuldnerin) im Vordergrund bzw. inwieweit flossen hiebei Erwägungen ein, die sich auf den langen Zeitraum bis zum Entstehen eines tatsächlichen Rückzahlungsanspruches (insbesonders auch im Hinblick auf die Vorrangigkeit anderer Besserungsgläubiger!) bezogen ?Bitte legen Sie allfällige Unterlagen (Verhandlungsunterlagen;ev. Schreiben der X , aus dem/denen deren Beweggründe für die Festlegung des Abtretungspreises hervorgehen, ...) vor.B) Zur Ablöse der Besserungsvereinbarung vom :1) Warum wurde die Forderung aus der Besserungsvereinbarung am vorzeitig abgelöst ?Bitte schildern Sie die Beweggründe !2) Laut Ablösevereinbarung spiegelt "die Differenz zwischen dem Nominale der Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung den Zinsvorteil aus der vorzeitigen Rückzahlung wider".Wie wurde die Abschlagszahlung von 10.000.000,-- S konkret ermittelt ?3) Mit welchen Rückzahlungsraten (wann und wie hoch) aus der Besserungsvereinbarung konnten Sie zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung in Anbetracht der Gewinnsituation der FK GesmbH rechnen ?"
In Beantwortung obiger Fragen teilte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers Folgendes mit:
I. Zur Zessionsvereinbarung X /H/A vom :Die X als hauptfinanzierende Bank hätte wie auch die bis 1995 beteiligten Gesellschafter (C, Ho, Ix) als Sanierungsmaßnahme auf Forderungen verzichtet, um einen Konkurs der F zu vermeiden (die betreffenden Jahresabschlüsse könnten bei Bedarf vorgelegt werden). Der Forderungsverzicht wäre auch eine Voraussetzung für den Einstieg von neuen Gesellschaftern, nämlich P und Herrn FH, gewesen. Die X hätte dabei zunächst auf 12 Mio S und Ende 1995 auf weitere 43 Mio S verzichtet, bezüglich eines Teilbetrages von 12,6 Mio S jedoch unter Vorbehalt eines Besserungsanspruches.Besserungsansprüche hätten jedoch nur dann bestanden, wenn die F ein EGT von mehr als 4 Mio S erzielen sollte und dann nur im Ausmaß von 20 % des 4 Mio S übersteigenden Betrages.Der Besserungsanspruch der X wäre inhaltlich den anderen gleich gewesen, jedoch gegenüber den anderen Besserungsansprüchen nachrangig.Der Kaufpreis von 3 Mio S ergäbe sich daher aus Sicht von Herrn FH wie folgt:1. Der Abschluss der Verhandlungen über den Abtretungspreis wäre zu einem Zeitpunkt () erfolgt, zu dem noch lange nicht die positive Entwicklung der Gesellschaft endgültig abzusehen gewesen wäre.2. Im Jahr vor dem Einstieg von Herrn FH (bzw. P ) hätte die F ein negatives EGT von minus 51 Mio S (), im Jahr des Einstiegs noch immer minus 38 Mio S () erzielt. Per wäre ein leicht positives EGT von 0,9 Mio S erzielt worden und erst nach der Abtretung des Besserungsanspruches wäre per ein beträchtliches positives EGT erzielt worden. Die Verhandlungen über die Abtretung des Besserungsanspruches hätten bereits Anfang 2007 (offensichtlich 1997) begonnen.3. Die Abtretung wäre eine Maßnahme der neuen Geschäftsführung und der neuen Gesellschafter gewesen, um sich vom Einfluss und den Eingriffsmöglichkeiten Dritter - wozu insbesondere die Banken in Krisensituationen gehörten - zu lösen, um wieder mehr Handlungsfreiraum für unternehmerische Entscheidungen zu erhalten.4. Der Besserungsanspruch der X wäre nachrangig gegenüber den anderen gewesen. Bis zum Zeitpunkt Zessionsvereinbarung hätten auch die anderen noch keine einzige Besserungszahlung erhalten. Beide Tatsachen hätten den Wert des Besserungsanspruches gemindert.5. Der Kaufpreis von 3 Mio S wäre ein typisches Verhandlungsergebnis gewesen, in dem alle Aspekte für den Wert einer Forderung eingegangen wären, wie insbesondere die wirtschaftliche Lage und damit die Bonität der Gesellschaft, die in der Zeit davor katastrophal gewesen wäre und sich erst langsam erholt hätte, und der Aspekt, dass im Falle von künftigen - und somit unsicheren - Ergebnissen abhängigen Ansprüchen ein beträchtlicher Abschlag für die sichere Zahlung vom Nominalbetrag der unsicheren Zahlungen in Kauf genommen werden müsse. Ein Zinsenabschlag wegen der ansonsten erst später erfolgten Zahlungsflüsse hätte dabei zwar grundsätzlich auch zu einem Preisabschlag geführt, wäre im gegenständlichen Fall aber vernachlässigbar gewesen, da der Sicherheits- und Risikoaspekt dominiert hätte.Welches die tatsächlichen Überlegungen der Gegenseite (X) gewesen wären, könne Herr FH naturgemäß nicht sagen, da sie allein in der Sphäre der X lägen. Doch deckten die hier angeführten Überlegungen nach der allgemeinen Erfahrung im Wirtschaftsleben die Erwägungen bei der Preisbildung durch Käufer und Verkäufer ab.II. Zur Ablösevereinbarung der Besserungsvereinbarung vom :Die Ablösevereinbarung wäre zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die Erfüllung der Besserungsansprüche auf Grund der positiven Ergebnisentwicklung schon sehr wahrscheinlich erschienen wäre, nachdem nach den in den Wirtschaftsjahren , und erzielten Ergebnissen die vorrangigen Besserungsansprüche zur Gänze erfüllt werden hätten können.Die Ablöse im Jahr 2000 sei im Zusammenhang mit dem Einstieg eines großen internationalen Finanzinvestors in die P-Gruppe zu sehen und dem Erfordernis, klare Verhältnisse bezüglich künftiger Gewinnansprüche und eine Abgrenzung zur Zeit vor diesem Einstieg und danach zu schaffen.Die Festlegung der 10 Mio S wäre in Anbetracht der Ergebniserwartungen, die zu einer Erfüllung des Besserungsanspruches in einem Zeitraum von 3 - 4 Jahren geführt hätten, erfolgt und sei letztlich Verhandlungsergebnis zwischen der F und den Besserungsgläubigern, bereits unter Kenntnisnahme des neuen Finanzinvestors gewesen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich die für die Begleichung der Besserungsforderung maßgebenden ordentlichen Geschäftsergebnisse der F in den betreffenden Jahren laut den im Veranlagungsakt der F aufliegenden Bilanzen zusammenfassend - wie folgt - darstellten:
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Bilanz
vom | Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in ATS |
-
51.252.922,48 | |
-
38.386.267,20 | |
+
883.035,69 | |
+
16.375.666,69 | |
+
33.918.333,31 | |
+
32.488.452,48 | |
+
9.608.015,19 |
Am legte der steuerliche Vertreter ergänzend eine Bestätigung der X vor, in der zur "Abschlagszahlung Besserungsvereinbarung FH" Folgendes ausgeführt wurde:
"Vorausschicken müssen wir, dass der Großteil der bezughabenden Akten bei uns bereits vernichtet wurde. Die nachstehenden Ausführungen beruhen daher z.T. auf Erinnerungen an den damaligen Geschäftsfall.Das zu Sanierungszwecken der F 1995 gewährte Besserungskapital war als unbedingter Forderungsverzicht ausgestaltet. Allfällige künftige Überschüsse - orientiert am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - sollten zu einem Zahlungsanspruch der X gegenüber der F führen. Dieser potentielle Zahlungsanspruch war nachrangig gegenüber weiterem Besserungskapital. Die wirtschaftliche Entwicklung der F bis einschließlich der Bilanz 02/1997 ergab keinerlei Rückflüsse aus dieser Besserungsvereinbarung.Etwa im Spätsommer 1997 wurden erste Verhandlungen über eine Ablöse der Besserungsvereinbarung geführt. Die Ausgestaltung der Besserungsvereinbarung selbst, die bisherige wirtschaftliche Entwicklung, ebenso wie die ungewisse zukünftige Entwicklung waren maßgeblich für die damalige Preisfindung.Unter diesen Voraussetzungen war es damals nicht absehbar, wann bzw. ob überhaupt Rückflüsse aus der Besserungsvereinbarung zu erwarten seien. Die Preisfindung war letztendlich ein Kompromiss zwischen den Vorstellungen der X und jenen der Erwerber des Besserungskapitals der mangels Basiswerten auch keine Berechnungen, sondern Einschätzungen zu Grunde lagen."
Die dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Am wurde mit den Vertretern der beiden Parteien die Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Erörterungstermines diskutiert:
Nach Ansicht des Finanzamtes wäre der Sinn der gesamten Transaktion darin gelegen, dass die X dem Gesellschafter FH und dessen Gattin einen Gewinnanspruch vermitteln hätte wollen, weshalb die entsprechenden Erträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu betrachten wären.Die Argumentation, dass sich die neue Geschäftsführung vom Druck der Bank befreien wollte, wäre laut Vertreterin des Finanzamtes nicht stichhaltig, weil § 8 der Zessionsvereinbarung, was einer Knebelung entsprechen würde, gestrichen worden wäre.Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch FH zur Einlösung der Besserungsvereinbarung in Höhe von jetzt nur mehr 3 Mio S wäre ein denkbarer anderer Weg gewesen.Festgestellt wurde auch, wie aus den Bilanzen der Firma F ersichtlich, dass im Jahr 1998 die Besserungsvereinbarung/Ho an FH abgetreten und in den Folgejahren eingelöst worden wäre. Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers erklärte sich bereit den entsprechenden Sachverhalt noch zu klären.Hinsichtlich des Zinsenanteiles wurde besprochen, dass bei Einlösung einer unter dem Nennwert erworbenen Forderung der Einlösungsbetrag insoweit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen wäre, als darin ein Zinsanteil enthalten wäre.Dieser wurde im gegenständlichen Fall einvernehmlich folgendermaßen ermittelt:Der Betrag von 12,600.000,00 S werde unter Annahme einer geschätzten Laufzeit von 10 Jahren (5,5 % Zinssatz) abgezinst. Daraus ergäbe sich ein Betrag von 5,223.582,00 S. Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur 10 Mio S vereinnahmt worden wären, werde dieser Betrag aliquot im Verhältnis mal 10 geteilt durch 12,6 berechnet. Es ergäbe sich damit einZinsenanteil in Höhe von insgesamt von 4,145.700,00 S.
Mit Schreiben vom (E-Mail) ergänzte das Finanzamt seinen Antrag folgendermaßen:
Auf Grund der vom Steuerberater am vorgelegten Unterlagen in der Sache Abtretung Besserungsvereinbarung Ho an FH werde der Antrag gestellt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den Bescheid abzuändern. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 sollten um 3.924.720,00 S (Höhe des Zuflusses 2000 aus der Besserungsvereinbarung Ho ) erhöht werden, sodass die Einkünfte aus Kapitalvermögen 7.417.998,00 S betragen sollten.Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass dieser Betrag am zugeflossen wäre.Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten 2 Mio. Schilling zum ausgezahlten Besserungsbetrag 9 Mio. Schilling würde Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gemäß § 27 Abs.1 Z.4 EStG 1988 darstellen.Der Zufluss der 9 Mio. Schilling ergäbe sich wie folgt:1.485.120,00 S am (Anschaffungskosten)3.590.160,00 S am (zum Teil Anschaffungskosten und steuerpflichtige Erträgnisse)3.924.720,00 S am (steuerpflichtige Erträgnisse)
Gleichzeitig übermittelte das Finanzamt die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen:
1. Kontoausdrucke, aus denen die Buchungs- und Zahlungsdaten (=Tilgung) hervorgingen. Danach wurde die Besserungsverbindlichkeit/Ho am , und (siehe Schreiben des Finanzamtes) getilgt.
2. Stellungnahme zur Ermittlung des überschlägigen Wertes eines Geschäftsanteiles (20%) an der "F ", Hg , zum (Kt): Hiezu merkte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers an, dass in Ermangelung eines realistischen, nachhaltigen Zukunftserfolges hier von einem Substanzwert als Hilfswert ausgegangen worden sei, wobei angenommen wurde, dass zukünftige Erträge in Höhe der Normalverzinsung der Substanz erzielbar wären. In der Stellungnahme (Seite 19) werde festgehalten, dass der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 1996/97 mit 2,9 Mio. Schilling erwartet werde, jedoch aus der damaligen Sicht mit einem hohen Faktor der Ungewissheit anzusetzen wäre. Es bleibe anzumerken, dass dann der tatsächliche Jahresüberschuss nur 893.000,00 S betragen hätte. Weiters würden in der Stellungnahme (Seite 19 unten) die weiteren Unsicherheiten in der Ergebnisentwicklung (Aufkommen von alternativen Technologien, ungewisser Designtrend, Umweltproblematik, ungewisse Entwicklung in den USA und in Deutschland) aufgelistet. Das wären natürlich nicht nur damals bei "Ho ", sondern auch bei der "X " mit die maßgeblichen Gründe gewesen, die für eine Abfindung bzw. Übernahme zu einem Wert weit unter dem Besserungsnominale geführt hätten, auch angesichts einer zwischenzeitig zwar erfreulichen positiven, aber dennoch in der weiteren Zukunft völlig unsicheren Entwicklung.
3. Antrag des Masseverwalters Dr. PP auf konkursgerichtliche Genehmigung vom : Der Masseverwalter beantragte im Sinne seines Antrages auf konkursgerichtliche Genehmigung vom sowohl den Abtretungsvertrag über die Abtretung von 20% Geschäftsanteilen an der F als auch die Ansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen konkursgerichtlich mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der Kaufpreis für die Abtretung der Gesellschaftsanteile nunmehr mit 2.300.000,00 S verbessert werde. Der Masseverwalter bezog sich dabei auf die Überprüfung des Verkehrswertes durch zwei gerichtlich beeidete Sachverständige, nämlich die Kt einerseits und die PT andererseits, die zum praktisch gleichen Ergebnis geführt hätten. Gegenstand des Antrages vom wäre die Veräußerung der Gesellschaftsanteile und die Abtretung des Gesellschafterdarlehens auf der Grundlage eines Gutachtens der K GmbH, welches seinerzeit zum Bilanzstichtag vorgelegen hätte, gewesen.
4) Abtretungsvereinbarung vom zwischen Herrn FH und Herrn Dr. PP , Rechtsanwalt in Y, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der TH : Danach war Frau Ho Gesellschafterin der Firma FK GmbH mit dem Sitz in Hg mit einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital von 23.250.000,00 S. Dem Geschäftsanteil der Frau Ho entspreche eine Stammeinlage von 4.650.000,00 S. Sie trete diesen Geschäftsanteil an die Firma "PK GmbH" (Stammeinlage 3.150.000,00 S) und an Herrn FH (Stammeinlage 1.500.000,00 S) ab. Als Abtretungspreis wurde ein Betrag von insgesamt 2 Mio. Schilling (Firma P 1.360.000,00 S; FH 640.000,00 S) vereinbart.
5) Notariatsakt vom : Danach hatte Frau TH als Gesellschafterin der Firma F dieser Gesellschaft mit Vertrag vom , ergänzt durch das Schreiben vom , ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von ursprünglich 15.000.000,00 S zur Verfügung gestellt. Dieser Darlehensvertrag wäre inhaltlich abgeändert durch die Verzicht-Besserungsvereinbarung vom . Laut Schreiben der AnBank vom hätte Frau Ho alle ihr aus oben bezeichneten Darlehen zustehenden Rechte an die ABank abgetreten. Mit sei über das Vermögen von Frau Ho der Konkurs eröffnet worden. Dr. PP , Masseverwalter im Konkurs, trete nunmehr im Einvernehmen mit der AnBank alle Frau TH aus dem bezeichneten Darlehensverhältnis zustehenden Rechte an Herrn FH ab. Als Entgelt für diese Forderungsabtretung wurde ein Betrag von 2 Mio. Schilling vereinbart.
Über telefonisches Ersuchen, wonach die Besserungsvereinbarung/Ho vom sowie die Vereinbarung, mit der die Rechte an die ABank abgetreten worden wären, vom vorgelegt werden sollten, brachte der steuerliche Vertreter mit E-Mail vom folgende Darstellung zum Besserungsanspruch von Frau Ho bei:
: Frau Ho stellt der FK ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von 15.000.000,00 S zur Verfügung.: Abänderung des Darlehensvertrages durch eine Verzicht-Besserungsvereinbarung.: Frau Ho tritt alle ihr aus dem Darlehen zustehenden Rechte an die ABank ab (vergleiche Schreiben der AnBank an die FK ): Über das Vermögen von Frau Ho wird der Konkurs eröffnet.: Herr Dr. PP als Masseverwalter tritt alle Frau Ho aus dem Darlehensvertrag zustehenden Rechte im Einvernehmen mit der AnBank an Herrn FH ab (vergleiche Notariatsakt DL vom )Die Rechte aus der Besserungsvereinbarung mit Frau Ho waren also zwischenzeitlich an die ABank abgetreten. Als Anlage wurde der Darstellung das Schreiben der AnBank an die Firma FK beigelegt.Mit diesem Schreiben vom betreffend die "Abtretung von Rechten aus Gesellschafterdarlehen" setzte die ABank die Firma F davon in Kenntnis, dass Frau TH alle ihr aus dem eingeräumten Gesellschafter Darlehen (Darlehensnehmer: F ; Darlehensbetrag: ursprünglich 15 Mio. Schilling, derzeit 9 Mio. Schilling) zustehenden Rechte an die ABank abgetreten hätte.Mit Unterschrift vom wurde dieses Schreiben zur Kenntnis genommen, aber gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um kein Darlehen, sondern um Besserungskapital handle.
Mit Faxschreiben vom wurde dem steuerlichen Vertreter der Vorschlag einer Berechnung des Zinsenanteiles der Forderung aus dem Besserungskapital/Ho übermittelt, wobei hier bei Annahme eines Zinssatzes von 5,5% pro Jahr eine Abzinsung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Tabelle laut Stoll/Rentenbesteuerung) vorgenommen wurde. Der entsprechende Prozentsatz des Zinsenanteiles (5,2%) wurde auf die jährlichen Rückzahlungen angewendet.
Mit E-Mail vom teilte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers in Reaktion auf diese Berechnung folgendes mit:
Bei einer Zinsenberechnung analog dem X -Berechnungsmodell käme er im Zusammenhang mit der Besserungsvereinbarung/Ho bei Abzinsung der jährlichen Rückzahlungen mit 5,5% (zunächst auf 10 Jahre) auf folgende Barwerte:1998 869.434,66 S1999 2.101.789,45 S2000 2.297.651,10 SAllerdings sei seines Erachtens gegenüber der Verwendung eines Abzinsungszeitraumes von 10 Jahren bei den Besserungsscheinen von der X zu berücksichtigen, dass die Besserungsscheine von Frau Ho vorrangig zu bedienen gewesen wären. Diese Besserstellung müsse in einer kürzeren Abzinsungsperiode ihren Niederschlag finden. Im Hinblick auf die im wesentlichen gleich hohen Beträge X und Ho erschiene es angemessen, den Zeitraum mit 5 Jahren festzusetzen, da dann jeweils 5 Jahre theoretisch zur Verfügung gestanden hätten, um die Mittel der Rückzahlung zu erwirtschaften.Abzinsung mit 5,5% (auf 5 Jahre);Barwert1998 1.136.316,33 S1999 2.746.954,75 S2000 3.002.938,10 SAnteilige Anschaffungskosten (aufgeteilt nach der Höhe der Rückzahlung - dazu gleich unten)1998 330.026,67 S1999 797.813,33 S2000 872.160,00 SZinsenanteil der Rückzahlung daher1998 348.803,67 S1999 843.205,25 S2000 921.781,90 SZinsanteil nach Abzug Anschaffungskosten1998 18.777,00 S1999 45.391,91 S2000 49.621,90 S
Zur Kommentarstelle von Doralt, EStG, § 19 Tz.30 "Zinsen", wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Schuldner die gesamte Summe zurückzahle, die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes ausgesprochene vorrangige Verrechnung von Zahlungen mit der Kapitalforderung keinen Anwendungsbereich fände. Denn im Erkenntnis ginge es im Wesentlichen darum, dass eine Forderung (wobei auch Zinsen eingefordert worden wären) nur in einem unbedeutenden Ausmaß getilgt worden wäre. Im ABGB sei für diesen Fall die vorrangige Tilgung der Zinsen normiert. Dies würde aber steuerlich dazu führen, dass der Gläubiger zwar einen Forderungsausfall erleide, aber die Zinsen versteuern müsse. Der VwGH habe daher folgerichtig für das Steuerrecht ausgesprochen, dass, wenn nicht einmal der Kapitalbetrag getilgt werde, Zinsen nicht zu versteuern wären (vergleiche den RIS-RS 1 zu VwGH 1413/75: "Fällt eine Privatforderung endgültig aus und erfolgt eine Teilzahlung, die nach dem zivilrechtlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen auf die rückständigen Zinsen anzurechnen ist, so ist diese Teilzahlung steuerrechtlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Zufließen von Zinsen, sondern als teilweise Kapitalabstattung zu beurteilen.") Gerade dieser Fall läge hier nicht vor, sodass eine Undeutung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geboten wäre.
Zur Berechnungsmethode der Sachbearbeiterin des Unabhängigen Finanzsenates die mit Fax vom übermittelt worden war, wurde angemerkt, dass, ginge man mit dieser angewendeten Methode vom Kapitalwert der Forderung aus, die Berechnung konsequenterweise wie folgt vorgenommen werden müsse:Basis bilde der Kapitalwert der Forderung. Dieser bestimme sich wohl nur nach dem Kaufpreis, den ein fremder Investor dafür zahlen würde. Dieser Kaufpreis wiederum berechne sich nach folgendem Schema:1. Nominale abzüglich Risikoabschlag - dies entspreche der Rückzahlungserwartung des Investors. Dies wäre der Kapitaleinsatz des Investors, den dieser für eine sofort fällige Forderung zahlen würde. Liege nun eine spätere Fälligkeit vor, sei dieser Wert abzuzinsen und der Kaufpreis zu bestimmen, den der Investor jetzt bezahlen würde.2. Da die erwartete Zahlung erst in Zukunft zu erwarten wäre, werde der erwartete Betrag auf den aktuellen Zeitpunkt abgezinst.3. Dieser Betrag wäre dann der Kapitalwert der Forderung und somit der Barkaufpreis.4. Die Differenz zwischen Barkaufpreis und Zielkaufpreis entspreche der geforderten Verzinsung des eingesetzten Kapitals des Investors. Höchstens diese Differenz seien Zinsen.5. Die weitere Differenz zwischen Zielkaufpreis und Rückzahlungsbetrag sei risikoabhängiger Substanzgewinn.Um dieses Modell ganz richtig zu berechnen, dürfe man nicht den (angenommenen) Wert von 4.500.000,00 S für die Abzinsung heranziehen (denn dieser Wert beruhe auf Annahmen - insbesondere jener der Vergleichbarkeit von Gesellschaftsanteilen mit Forderungen - dazu gleich unten), sondern den tatsächlichen Zielkaufpreis. Dieser sei nicht bekannt, könne aber durch Aufzinsen des tatsächlichen Barkaufpreises ermittelt werden.Die Aufzinsung von 2 Mio. Schilling mit 5,5% auf 5 Jahre ergebe 2.613.920,01 S und somit einen Zinsenanteil von 613.920,01 S. Die anteilige Verteilung auf die einzelnen Rückzahlungen ergebe einen Zinsanteil für 2000 von 267.718,24 S.Die Aufzinsung mit 5,5% auf 10 Jahre ergebe einen Kaufpreis von 3.416.288,92 S und somit einen Zinsenanteil von 1.416.288,92 S, der anteilig für 2000 zu einem Betrag von 617.615,27 S führe.Die Aufzinsung auf 5 Jahre erscheine aber auf Grund der Vorrangigkeit des Besserungskapitals von Frau Ho gegenüber dem Besserungskapital der X sachgerechter.Für einen höheren Betrag (wie in der Berechnung des UFS die 9 Mio. S) könne eine Verzinsung/Abzinsung nicht vorgenommen werden, da insofern kein Kapitaleinsatz vorläge.Nach Ansicht des UFS betrage der Wert der Forderung (analog dem Bewertungsgutachten für die Gesellschaftsanteile) rund 50% des Nominales, somit 4.500.000,00 S. Da das Ausmaß der Werthaltigkeit von 50% aus dem Verhältnis des Nominales der Anteile von Frau Ho zum ermittelten Wert aus dem Gutachten abgeleitet werde, sei dieser Wert eine absolute Zufallsgröße und könne daher nicht herangezogen werden, um eine Werthaltigkeit der Forderung darzustellen. Denn hätte etwa das Nominale nur das Mindeststammkapital von 500.000,00 S betragen und wäre das restliche Kapital als Agio aufgebracht worden, so hätte sich nach dieser Berechnung eine Werthaltigkeitsrelation von 2.200% (oder das 22 fache) - somit 198.000.000,00 S (bei einem Nominale von 9.000.000,-- S) ergeben!Verwende man das Nominale als Basis für die Abzinsung, bis der Betrag von 4.500.000,00 S erreicht wäre, so erübrige sich eigentlich eine Berechnung der Zinsen, weil nach Ansicht des UFS ohnehin jede Zahlung, die 4.500.000,00 S übersteige, Zinsen darstelle. Dies ergäbe rückgerechnet eine Verzinsung von rund 44,36 % bei Zahlung über 3 Jahre.Bei einer Abzinsung des Betrages von 4.500.000,00 S von 5,5 % über 5 Jahre ergäbe sich ein Barwert von 3.443.104,59 S (der Kaufpreis allerdings hätte 2.000.000,00 S betragen), somit ein Zinsanteil von 1.056.895,41 S, der auf die einzelnen Rückzahlungen anteilig zu verteilen sei. Für 2000 ergäbe sich ein Betrag von 460.890,95 S.Die Differenz zwischen aufgezinstem Kaufpreis und Nominale der Forderung entspreche in diesem Modell dem Abschlag für die Ungewissheit, ob überhaupt Zahlungen aus den Forderungen zu erwarten wären.Der gegenständliche Fall sei vergleichbar mit dem Kauf einer argentinischen Staatsanleihe, die teilweise infolge der äußerst schlechten Bonität des argentinischen Staates zu einem Kurswert von rund 25 zu erwerben gewesen wäre. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu einem Kurs von 100 (=Nominale) führe nicht zum Zufluss von Zinsen, sondern wäre allenfalls im Rahmen von Spekulation steuerpflichtig - soweit die Anschaffungskosten überstiegen worden wären (; VwGH 2002/15/0033 zu griechischen Staatsanleihen im Betriebsvermögen - und zur Aufteilung in Früchte = Zinsen und Wertzuwachs im Vermögensstamm).Steuerpflicht im Privatvermögen läge daher nicht vor für denjenigen Teil, der als Abschlag auf Grund des Risikos gemacht werde.Zu dem Urteil des BFH zu IV R 3/00 werde angemerkt, dass dieser Fall keinesfalls mit dem vorliegenden in dem Sinne vergleichbar wäre, dass ein Verzicht von Frau Ho auf ihre Forderung unterstellt werden müsse. Denn der entschiedene Fall hätte eine stillgelegte GmbH betroffen, die gar nicht mehr die Möglichkeiten geboten hätte, die entsprechenden Forderungen zu bedienen. Dazu hätte es der Einlage der Anteile an einer florierenden KG in diese stillgelegte GmbH bedurft. Nur aus diesem Grund hätte der BFH entschieden, dass der Kauf der Forderungen als ein Verzicht auf den den Kaufpreis übersteigenden Betrag zu sehen wäre. Es hätte sich damals um eine Gestaltung zur Umgehung der steuerlichen Folgen beim Mantelkauf gehandelt (siehe dazu auch den letzten Absatz auf S. 749 GmbHR 2002 - BFH I R 13/01). Die Steuerpflicht nehme der BFH nur an, weil er die Forderungsrückzahlungen in Gewinnausschüttungen umgedeutet hätte.Im gegenständlichen Fall hingegen wäre die Gesellschaft weiterhin tätig und könnte daher - eine wirtschaftlich positive Entwicklung vorausgesetzt - die zur Bedienung der Forderungen erforderlichen Mittel erwirtschaften.Dem Gesellschafter FH sei es nicht darum gegangen, ein Vehikel zur steuerfreien Vereinnahmung der Forderung zu kreieren wie im BFH-Fall, sondern darum, die Gesellschaft von drängenden Fremdverbindlichkeiten zu befreien, um ungehindert wirtschaften zu können. Der Kaufpreis (der übrigens nicht in einem derart exorbitanten Ausmaß außer Verhältnis zum Nennwert der Forderung gestanden hätte wie jener im BFH-Fall - 25.000 DM zu 5.234.969,56 DM) entspreche dem damaligen Wert (Barwert).Weiters wären laut BFH die Zahlungen als Einnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen II zu werten, weil auch die GmbH-Anteile als solches gegolten hätten. Im gegenständlichen Fall existiere keine Mitunternehmerschaft, die zu Sonderbetriebsvermögen führen könnte. Die Anteile an F hätten sich daher im Privatvermögen befunden und allenfalls zu Gewinnausschüttungen nach §§ 27, 93 und 97 EStG führen können. Keinesfalls aber könne eine Buchwertbetrachtung vorgenommen werden, wie sie der BFH im Auge gehabt hätte (Rückzahlung abzüglich Buchwert = Erlös), da eine solche Betrachtung nur imBetriebsvermögen möglich wäre.Resümee:- Nach Ansicht des Berufungswerbers wären daher, wenn der Argumentation des Finanzamtes - in den Rückzahlungen seien Zinsen enthalten - gefolgt werde, die Zinsen vom eingesetzten Kapital (2.000.000,00 S im Fall Ho ; 1.350.000,00 S im Fall X) zu berechnen, nicht aber vom Nominale.- Weiters könnten die beiden Besserungsscheine nicht gleich abgezinst werden, da das Besserungskapital X gegenüber dem Besserungskapital Ho nachrangig wäre. Beim Besserungskapital Ho sei daher eine kürzere Abzinsungsdauer anzuwenden. Hier erschienen 5 Jahre angemessen. Daraus würde im Ergebnis der oa Zinsenanteil für 2000 von 267.718,24 S resultieren.- Die Differenz zwischen aufgezinstem Kaufpreis und Nominale sei ein Abschlag auf Grund des Risikos. Ein dennoch erfolgender Zahlungseingang sei im Privatvermögen unbeachtlicher Substanzgewinn.- Aus dem Urteil des BFH zu IV R 3/00 sei für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.
Im weiteren Verfahren wurde Einsicht in den Konkursakt betreffend TH genommen. Darin fanden sich die Gutachten über die Ermittlung des gemeinen Wertes der Geschäftsanteile von TH an der F sowie einschlägiger Schriftverkehr, wonach der Preis für die Abtretung der Besserungsvereinbarung einvernehmlich (Masseverwalter, ABank, FH) mit 2.000.000,00 S festgelegt worden war. Insbesonders hatte der Rechtsanwalt des Berufungswerbers in einer Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der F zwar wesentlich verbessert hätte, jedoch kaum vorstellbar sei, dass dieser positive Fortgang wegen befürchteter Umsatzrückgänge in diesem Ausmaße zu halten sei. Nähere Grundlagen für eine genauere Ermittlung bzw. Zusammensetzung dieses Wertes fanden sich nicht.
Im Rahmen eines Erörterungsgespräches mit dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers am wurde diesem zunächst eine Kopie der E-Mail des Finanzamtes, mit welcher dessen Vorlageantrag im Zusammenhang mit der Besserungsvereinbarung/Ho ausgeweitet worden war, sowie Kopien des wesentlichen Schriftverkehrs aus dem Konkursakt, der sich auf die Ermittlung des Abtretungspreises bezog und somit für das gegenständliche Berufungsverfahren dienlich war, ausgehändigt. Hinsichtlich der Berechnung des Zinsenanteiles der schließlich zur Gänze beglichenen Forderungen aus den Besserungsvereinbarungen wurde übereingekommen, dass folgende Variante der Berechnung den tatsächlichen Verhältnissen wohl am nächsten käme: Abzinsung der Forderungen mit dem versicherungsmathematischen Faktor bei Annahme einer durchschnittlichen Rückzahlungsdauer von 10 Jahren und eines Zinssatzes von 5,5 %. Daraus ergab sich eine Zinsenanteil an der Besserungsforderung/Ho in Höhe von 3.731.130,00 S (Zinsenanteil 2000 1.609.135,00 S) und ein solcher an der Besserungsforderung/X in Höhe von 1.291.500,00 S.
Das Ergebnis dieses Erörterungsgespräches sowie die entsprechenden Unterlagen aus dem Konkursakt/Ho (Kopien, die auch dem steuerlichen Vertreter ausgehändigt worden waren) wurden dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt.
Im Rahmen einer telefonischen Stellungnahme brachte die zuständige Vertreterin des Finanzamtes keine Einwendungen gegen die Berechnungsmethode des Zinsenanteile, wie sie in der Niederschrift vom dargestellt worden war, vor, bekräftigte aber den Standpunkt des Finanzamtes, wonach jeweils der gesamte die Anschaffungskosten übersteigende Einlösungsbetrag der Besserungsforderungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren stand in Streit, ob jene Differenzbeträge, die sich jeweils aus der Rückzahlung des Besserungskapitals gegenüber den Aufwendungen des Berufungswerbers für den Erwerb dieser Ansprüche ergeben hatten, den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen wären.
Während eine Besteuerung der streitgegenständlichen Beträge nach Ansicht des Berufungswerbers allenfalls nur im Rahmen der Spekulationsgewinnbesteuerung gemäß § 30 EStG 1988 erfolgen hätte können (was aber wegen Verstreichens der Ein-Jahres-Frist nicht zum Tragen gekommen wäre !), waren diese Beträge laut Meinung des Finanzamtes den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und somit aus diesem Titel der Einkommensbesteuerung zu unterziehen.
Welche Bezüge oder Erträgnisse als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen sind, ist in § 27 EStG umfassend definiert.
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2000 geltenden Fassung stellen "folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen" dar:1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig. der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art , zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung bei im Gesetz unter dieser Ziffer näher definierten Versicherungsleistungen.7. Zuwendungen jeder Art von im Gesetz unter dieser Ziffer näher bezeichneten Privatstiftungen.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle "gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch":1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostengeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.2. Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufspreis.3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuss aus der Abschichtung.
Fest steht, dass der Gesetzgeber mit den in § 27 EStG 1988 definierten Einkünften aus Kapitalvermögen - dies ergibt sich aus der dortigen umfangreichen Aufzählung - die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital erfassen wollte. Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, dass grundsätzlich nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst erfasst werden sollen (siehe z.B. ). Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1992, Tz 1 zu § 27).
Vor diesem Hintergrund hatte auch die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage zu erfolgen: Der Berufungswerber erwarb von einem Dritten (X bzw. Ho /Masseverwalter) im Wege der Zession eine Forderung, die einer sog. Besserungsvereinbarung entsprang. Da deren Einbringung zum Zeitpunkt der Zession unsicher bzw. eine Einlösung in nächster Zukunft kaum wahrscheinlich war, lagen die Anschaffungskosten weit unter deren ursprünglichem Nennwert. Tatsächlich wurde die Forderung schließlich fast zur Gänze beglichen, sodass sich für den Berufungswerber letztendlich ein nicht unerheblicher "Gewinn" aus der Transaktion ergab.
Nach seiner Ansicht ist dieser "Gewinn" das Resultat einer Wertschwankung des Kapitalstammes und als Verwertung eines Vermögensrechtes allenfalls unter den Tatbestand der Spekulation gemäß § 30 EStG 1988 zu subsumieren. Da zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung der Forderung mehr als ein Jahr läge, hätte jedoch - dies ist hier unstrittig - eine Versteuerung aus diesem Titel zu entfallen. Eine Erfassung des Differenzbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen kann laut Ansicht des Berufungswerbers aber mangels Qualifikation als "Ertrag" aus dem Kapitalstamm nicht erfolgen.
Das Finanzamt erfasste diesen Differenzbetrag dementgegen vor allem im Hinblick auf die Ausführungen in Randziffer 2391 der Einkommensteuer-Richtlinien 2000, wonach dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteige, insoweit betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien - wie einleitend dort festgehalten - nur einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz bilden, daraus aber über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.
Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates war es daher, im Berufungsverfahren festzustellen, inwieweit durch die Einlösung der Besserungsvereinbarung(en) im gegenständlichen Fall ein gesetzlicher Tatbestand des § 27 EStG 1988 erfüllt worden war, wobei eine Auslegung der einzelnen Tatbestände unter Heranziehung des Sinnes der Gesetzesbestimmung und unter Bedachtnahme auf sämtliche hiezu in Literatur, Judikatur und Verwaltungspraxis vorhandenen Materialien zu erfolgen hatte.
Diese Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 27 EStG 1988 führte zu folgendem Ergebnis:
Abs. 1 Z 1 lit. a - Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Gewinnanteile bzw. Dividenden sind Anteile am Gewinn von Kapitalgesellschaften. Zu den Gewinnanteilen gehören die offenen Gewinnausschüttungen auf Grund eines formellen Gewinnverteilungsbeschlusses; verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zu den "sonstigen Bezügen" (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 24 zu § 27).
Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesen Gewinnanteilen stets um Erträge aus Gesellschaftsrechten, also um Erträge aus der Beteiligung an der juristischen Person handelt (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 8 zu § 27). Dies erklärt auch, warum nach herrschender Lehre die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen, da eben nicht die Beteiligung an sich den Anspruch auf diesen Ertrag vermittelt, sondern eine - durch das besondere Naheverhältnis - bedingte Vereinbarung.
Ebenso kann aber auch im gegenständlichen Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht behauptet werden, dass die Beteiligung des Berufungswerbers als solche den Anspruch auf die Rückzahlung der Forderung aus dem Besserungskapital an ihn vermittelt hätte. Vielmehr war es seine Position als Besserungsgläubiger, die er durch die Abtretung der Forderung von der X errungen hatte. Dasselbe gilt für die Besserungsforderung/Ho . Eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 konnte sohin nicht erfolgen und wurde vom Finanzamt auch nicht behauptet.
Abs. 1 Z 1 lit. b - Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass dieser Tatbestand von vornherein ausscheidet.
Abs. 1 Z 1 lit. c - Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Diese Bestimmung erfasst nur "gleichartige" Bezüge, also solche, die Gewinnanteilen im Sinne der lit. a ähnlich sind. Das Gesetz knüpft damit offenkundig an § 8 Abs. 3 Z 1 KStG an, in dem Genussrechte erfasst sind, "mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist". Daraus leitet ein Großteil der Lehre und die Verwaltungspraxis ab, dass hievon nur sogenannte "Substanzgenussrechte", nicht aber auch "obligationenähnliche Genussrechte" (wie das gegenständliche !), die sich aus einer Gläubigerfunktion ergeben und deshalb keine gleichartigen Bezüge vermitteln können, umfasst wären. Letztere wären den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der Z 4 zuzuordnen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 44f zu § 27).
Dass zu den Genussrechten im Sinne der Bestimmung der Z 1 lit. c jedenfalls Besserungsscheine gezählt werden, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlöse verbriefen, ist in Lehre und Verwaltungspraxis einhellig anerkannt (Doralt, a.a.O., Tz 46 zu § 27). Ebenso einhellig ist aber auch die Ansicht, dass nur insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, als die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteigt, sodass schon alleine deshalb - egal, ob man nun die obligationenähnlichen Genussrechte der Bestimmung der Z 1 lit. c zuordnet oder nicht - im gegenständlichen Fall aus diesem Titel keine Einkünfte aus Kapitalvermögen unterstellt werden können, da es sich bei den Zahlungen der Gesellschaft vereinbarungsgemäß eindeutig um Rückzahlungen der Forderungen aus den ursprünglichen Besserungsvereinbarungen handelte und nicht mehr an Besserungskapital rückgeführt wurde als an eben diesem zugeflossen war. Zinsen waren auch laut Vereinbarung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Abs. 1 Z 2 - Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
Nach § 335 HGB handelt es sich bei einer stillen Gesellschaft um die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht.
Im Steuerrecht ist der Begriff der stillen Gesellschaft noch weiter gezogen. So kann die Einlage eines stillen Gesellschafters im steuerrechtlichen Sinne auch in Arbeitsleistungen bestehen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 12 zu § 27).
Wesentliches Kriterium der stillen Gesellschaft ist die Zuführung von Kapital oder anderen Vermögenswerten bzw. die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (siehe Doralt, a.a.O. Tz 52 und 60 zu § 27).
Im gegenständlichen Fall war der Vertragsinhalt aber eindeutig nicht auf die Zuführung von Kapital zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung als Dauerleistung gerichtet. Die X erließ der Schuldnerin einen Teil ihrer Schulden, wobei die Intention - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt - in keiner Weise auf eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital gerichtet war, sondern nur auf ein Wiederaufleben eines Teiles der Forderungen für den Fall, dass die Schuldnerin in der Zukunft wieder Gewinne erwirtschaften könnte. Ebenso verhielt es sich mit der Darlehensforderung/Ho. Irgendwelche Merkmale, die für ein stilles Gesellschaftsverhältnis hätten sprechen können, wie z.B. Verlustbeteiligungen, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte oder ein Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu § 27), wurden durch das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht begründet. Im Übrigen wurde aus der Abtretung der Ansprüche aus den Besserungsvereinbarungen kein Kapital zugeführt, sodass schon allein aus diesem Grunde die Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses verfehlt erschiene.
Abs. 1 Z 3 - Zinsen aus Hypotheken. .....
Da eine Hypothek im gegenständlichen Fall nicht vorlag, kommt die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage.
Abs. 1 Z 4 - Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Unter diesen Tatbestand fallen vor allem auch Zinsen und sonstige Kapitalfrüchte aus Darlehen oder sonstigen Kapitalforderungen gegenüber Nichtbanken (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 20 zu § 27). Als solche Forderung kann nach ho. Ansicht auch die Forderung aus einer Besserungsvereinbarung qualifiziert werden.
Ob im gegenständlichen Fall durch die Begleichung der Forderungen aus den Besserungsvereinbarungen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Titel dieses Tatbestandes vorlagen (wie im Übrigen vom Finanzamt in seiner Ergänzung des Vorlageantrages behauptet!), war vor allem unter Bedachtnahme auf den Sinn der Bestimmung des § 27 EStG 1988, dass nur die Früchte der Kapitalnutzung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang (wie auch jenem mit dem Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988) sind die vom Finanzamt ins Treffen geführten Ausführungen in den Einkommensteuer-Richtlinien 2000 zu sehen, wonach dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteigt, insoweit betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Im Zusammenhalt mit der Gesetzesbestimmung des § 27 EStG 1988 betrachtet, kann die entsprechende Aussage der Richtlinien tatsächlich nämlich - darin ist dem Berufungswerber zuzustimmen - nur bedeuten, dass bloß der über den Kapitalstamm des zugeführten Besserungskapitals hinausgehende Rückzahlungsbetrag als Erträgnis und sohin Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden kann, wie dies etwa bei Gewinnanteilen, gleichartigen Bezügen aus Genussrechten und Zinsen und sonstigen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art (z.B. Darlehen) nach § 27 EStG 1988 der Fall ist.
Dies korrespondiert auch mit den Aussagen, die der Verwaltungsgerichtshof (siehe z.B. vor allem im Erkenntnis vom , 95/13/0281) zu den "Besserungsvereinbarungen" getroffen hat:
"Unter einer Besserungsvereinbarung ist eine Abmachung zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Falle seiner "Besserung" zurückzahlen muss. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsteht dadurch nichts Anderes als ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals nach Maßgabe der vereinbarten näheren Bestimmungen der Vereinbarung. Die Rückzahlung hat aus künftigen Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gibt die verschiedensten Ausgestaltungen von Besserungsvereinbarungen.Jedenfalls handelt es sich dabei um ein Gläubigerrecht schuldrechtlicher Art, das als im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbares Gut und damit als Wirtschaftsgut zu betrachten ist."
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird angenommen, wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt ().
Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden (). Dieser Teilwert wird neben der Fälligkeit und Verzinslichkeit von der Einbringlichkeit der Forderung, der in Fällen, in denen sie von der Gewinnlage eines Unternehmens abhängig ist, natürlicherweise ein besonderes Augenmerk zu schenken sein wird, bestimmt (siehe auch Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 202 zu § 6).
Eine Verzinslichkeit war im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht vertraglich vereinbart.
Allerdings musste in wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in der Forderung (zumindest) kalkulatorisch ein Zinsanteil berücksichtigt sein musste. Dass wirtschaftlich handelnde Personen in derartigen Fällen auf einen Zinsanteil Bedacht nehmen, beweist auch der Hinweis auf die Zinsersparnis von 2 Millionen Schilling (!) in der Ablösevereinbarung vom .
Wenn die Unterstellung eines Zinsanteiles bei Kaufpreisforderungen vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verneint wurde, so war dies im Hinblick auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (siehe , und Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 90 zu § 27). Im gegenständlichen Fall, das heißt im Falle einer Besserungsvereinbarung gab es diese Ausgewogenheit jedoch nicht, da der Besserungsgläubiger ohnehin nur bedingt mit einer Rückzahlung seiner zur Verfügung gestellten Mittel rechnen konnte und das Risiko, die Forderung nicht mehr einlösen zu können, vom Besserungsgläubiger bewusst in Kauf genommen wurde.
Löst der Steuerpflichtige eine zinsenfreie Forderung eines Dritten ab und bezahlt er dafür einen abgezinsten Betrag, dann gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Forderung und dem später erhaltenen Betrag zu den Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen (Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu § 27). Dieser Auffassung liegt der Regelfall zu Grunde, dass es zum Verkauf einer Forderung meistens dann kommen wird, wenn die Forderung noch nicht fällig ist und der Gläubiger schon jetzt Geld braucht. Der Erwerber bezahlt dann nicht den Nennwert der Forderung, sondern zieht sogenannte "Zwischenzinsen" ab (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, 6. Aufl., S. 229).
Die Veräußerung von Forderungen ist daher vorerst darauf zu untersuchen, ob "Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen; wird eine Forderung unter ihrem Nennwert gekauft und sodann zu ihrem Nennwert eingezogen, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil der niedrigere Kaufpreis dem abgezinsten Nennwert entsprechen wird. Wurde dagegen die Forderung etwa wegen zweifelhafter Bonität des Schuldners unter dem Nennwert erworben und innerhalb der Spekulationsfrist weiterveräußert, dann liegt ein Spekulationsgeschäft vor (Doralt, a.a.O., Tz 36 zu § 30).
Wenn es - wie im gegenständlichen Fall - auf der Hand liegt, dass sowohl Zweifel an der Bonität des Besserungsschuldners als auch die Erwartung eines längeren Rückzahlungszeitraumes den Kaufpreis der Forderung bestimmten, erscheint es nach ho. Ansicht - will man dem Sinn der Gesetzesbestimmung des § 27 EStG gerecht werden - unumgänglich, diesem Umstand durch eine entsprechende Zuordnung von Zinsenanteil und Wertschwankung Rechnung zu tragen.
Wie im Fall der Nullanleihen (Zero-Bonds) ist zwischen einem Zinsbetrag, der aus dem Erlös herauszurechnen ist, und einer allfälligen (marktbedingten oder - wie im gegenständlichen Fall - bonitätsbedingten) Wertschwankung des Vermögens zu unterscheiden (siehe auch Doralt, a.a.O., Tz 158 zu § 27).
Eine Versteuerung der sich aus dem Zinsanteil ergebenden "Erträge" erscheint im Fall eines Erwerbs durch einen Dritten auch insofern gerechtfertigt, als hier tatsächlich ein Vorteil in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten und Erlös entsteht.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass eine Besteuerung der Erträge aus der Einlösung der Besserungsvereinbarungen, insoweit sie auf den Zinsenanteil entfallen, auf Grund des genannten Tatbestandes des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nach ho. Ansicht grundsätzlich zu erfolgen hat. Inwieweit dieser Tatbestand im gegenständlichen Fall betragsmäßig konkret zur Anwendung kommt, wird im Anschluss an die Prüfung sämtlicher übriger Tatbestände des § 27 zu ermitteln sein.
Abs. 1 Z 5 - Diskontbeträge von Wechseln und AnweisungenAbs. 1 Z 6 - Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung .......Abs. 1 Z 7 - Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung ......
Die Anwendung dieser Bestimmungen kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage.
Abs. 2 Z 1 - Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
Diese Vorschrift erfasst als Ergänzungstatbestand nur solche besondere Entgelte und Vorteile, denen die "gleiche wirtschaftliche Funktion" wie den Tatbeständen in Abs. 1 zukommt (Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 134 zu § 27). Sie müssen somit der Sphäre der Früchte, nicht aber dem Kapitalstamm zuzurechnen sein. Dies entspricht auch der deutschen Rechtslage, wonach zu den besonderen Entgelten und Vorteilen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 dEStG gleichfalls nur Einkünfte zählen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung bzw. -überlassung sind, nicht jedoch solche, die sich aus dem Kapitalstamm ergeben (BFH v. , BStBl. 1993 II, S. 602ff). Als Einkünfte aus Kapitalvermögen soll demnach alles qualifiziert werden, was der Anteilsinhaber auf Grund seines Anteilsrechtes als solches für die Gestattung der Kapitalnutzung erhält (BFH v. , BStBl. 1970 II, S. 212ff). Ebenso wie bei der Frage der Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 konnte aber die Rückzahlung des Besserungskapitals seine wirtschaftliche Begründung nicht in einer Überlassung von Kapital finden. Es war vielmehr die Position als Besserungsgläubiger, die der Berufungswerber durch die Abtretung der Besserungsforderung von TH bzw. der X errungen hatte. Durch die gegenständlichen Abtretungen hatte er der Gesellschaft einerseits kein Kapital mehr zur Verfügung gestellt (dies hatten bereits die Zedenten gemacht !). Es handelte sich vielmehr um rechtsgeschäftliche Transaktionen seinerseits mit Dritten. Andererseits kann aber die Erlangung der Position bzw. die Rückzahlung des Besserungskapitals nicht als besonderes Entgelt bzw. besonderer Vorteil aus seiner Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft gesehen werden.
Es ist zwar nicht zu leugnen, dass der Berufungswerber als jene Person, die den maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung und Gebarung der Gesellschaft ausübte, die Gewinnsituation der Gesellschaft in der Zukunft wesentlich steuern konnte. Allerdings liegt auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der Abtretung auch die jeweiligen Zedenten Einblick in die Lage der Firma hatten. Es kann weder dem Masseverwalter von TH noch der X als unabhängige Dritte unterstellt werden, dass sie den jeweiligen Anspruch aus der Besserungsvereinbarung an den Berufungswerber nicht zum bestmöglich am Markt erzielbaren Preis veräußert hätten.
Laut Aktenlage befand sich die F im Zeitpunkt der Abtretung der Besserungsvereinbarung/Ho (1996) noch massiv in der Verlustzone. Bei Abtretung der Besserungsvereinbarung /X waren zwar bereits erste Gewinne voraussehbar. Allerdings konnte deren Beständigkeit nicht vorhergesagt werden. Außerdem war die Nachrangigkeit der Besserungsvereinbarung/X gegenüber jener betreffend Ho ins Kalkül zu ziehen.
Allein die Tatsache, dass der Berufungswerber durch seine - ohne Zweifel gegebenen - Einflussmöglichkeiten auf die zukünftige Gewinnsituation der F die Rückzahlungsmöglichkeiten überhaupt bewirken bzw. beschleunigen konnte, kann aber nicht dazu führen, dass die Rückzahlung des Besserungskapitals wirtschaftlich als besonderes Entgelt für die Nutzung von Kapital zu werten war, da die Erwirtschaftung der Gewinne allenfalls ein Resultat seiner Arbeitsleistung und der Rückzahlungsgrund im rechtmäßigen Erwerb einer Forderung gelegen war. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen aber nur Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (siehe BFH v. , BStBl. 1993 II, S. 602ff).
Abs. 2 Z 2 - Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen.
Wertpapiere wurden im gegenständlichen Fall nicht begeben, sodass dieser Tatbestand nicht in Frage kommt.
Abs. 2 Z 3 - Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
Dividenden- oder Zinsscheine oder sonstige Gewinnansprüche wurden im gegenständlichen Fall nicht veräußert, weshalb der gegenständliche Tatbestand nicht zum Tragen kommt.
Hinzuweisen ist aber auf die Aussage Kirchmayrs in Doralts Kommentar (Tz 161 zu § 27) zu diesem Tatbestand:
"Löst der Erwerber den Dividendenschein oder den Zinsschein ein, dann zieht er damit nur eine private Forderung im Vermögensbereich ein. Der Erwerber hat den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis des Zinsscheins (idR der abgezinste Betrag) und dem höheren Einlösungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abs. 1 Z 4 oder nach Abs. 2 Z 1 zu versteuern. Der Ankauf künftiger - der Höhe nach unbekannter - Dividendenansprüche ist dagegen beim Erwerber als Spekulationsgeschäft zu beurteilen."
Abs. 2 Z 4 - Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuss aus der Abschichtung.
Ein stilles Gesellschaftsverhältnis lag im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe oben unter Abs. 1 Z 2).
Insgesamt kann sich auf Grund obiger Ausführungen eine Steuerpflicht des Mehrbetrages, den der Berufungswerber durch die Einlösung der von ihm erworbenen Besserungsforderungen im Vergleich zu seinen Anschaffungskosten erreicht hat, nur auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ergeben (insoweit der niedrigere Kaufpreis für die Forderung deren abgezinstem Nennwert entspräche - siehe Doralt, a.a.O., Tz 36 zu § 30) oder allenfalls bei Unterstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Käufer und Besserungsschuldnerin (in diesem Sinne auch Fraberger, Die Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beim Schuldner, Teil II, in: ÖStZ 2004, S. 577ff).
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erschien im gegenständlichen Fall vor allem insofern nicht gerechtfertigt (und wurde auch vom Finanzamt nicht ins Treffen geführt !), als an der Preisgestaltung beim Forderungskauf jeweils unabhängige Dritte maßgeblich beteiligt gewesen waren (Masseverwalter, X - siehe hiezu auch obige Ausführungen zu Abs. 2 Z 1). Außerdem schienen die Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers stichhältig, wonach im Unterschied zu dem dem Urteil des BFH zu IV R 3/00 zugrunde liegenden Sachverhalt die GesmbH in der Lage war, die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Schulden selbst zu erwirtschaften.
Eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kann aber - wie oben dargelegt (siehe Erläuterungen zu eben dieser Gesetzesstelle !) - nurinsoweit erfolgen, als der die Anschaffungskosten der Besserungsforderung übersteigende Erlös tatsächlich den "Erträgnissen" des entsprechenden Kapitalstammes zuzurechnen ist.
Wenn in der Literatur (siehe Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu § 27 bzw. Tz 36 zu § 30) darauf hingewiesen wird, dass der niedrigere Kaufpreis einer Forderung in der Regel deren abgezinstem Nennwert entsprechen werde, so ist hier offensichtlich - nach ho. Ansicht berechtigterweise ! - jener Zinsenanteil gemeint, den der Zessionar bei Einlösung der Forderung dadurch erhält, dass er die Forderung vor deren Fälligkeit dem Zedenten abgelöst hat. Dieser Mehrbetrag gegenüber dem hingegebenen Kaufpreis entspricht einem "Erträgnis" im Sinne von Früchten des Kapitals und ist durch "Abzinsung" der ursprünglichen Forderung zu ermitteln. Eine "Aufzinsung" des Kaufpreises für die Forderung, wie vom Berufungswerber zur Berechnung vorgeschlagen, hätte insofern nicht zu einem auf Grund der dargestellten Begründung konsequenten Ergebnis geführt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen konnte dies nur bedeuten, dass aus dem Wert der zedierten bzw. eingelösten Forderungen zunächst deren abgezinster Nennwert zum Zeitpunkt der Zession zu ermitteln war, um zu deren fiktiven Anschaffungskosten zu gelangen. Wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten unter den fiktiven lagen, so konnte dieser Differenzbetrag nur auf eine Wertminderung des Wirtschaftsgutes "Forderung" auf Grund der zweifelhaften Bonität der Forderung zurückgeführt werden. Eine solche Wertminderung ist aber - das ist in Lehre und Judikatur unbestritten ! - dem Kaptialstamm zuzurechnen und soll nach der Intention des Gesetzgebers nicht durch die Tatbestände des § 27 EStG 1988 erfasst werden.
Anders verhält es sich aber mit dem durch die Abzinsung des Nennwertes der Forderung bewirkten Differenzbetrag, um den der Abtretungspreis reduziert wurde. Dieser Anteil ist - wie in Doralt, Tz 92 zu § 27 und Tz 36 zu § 30 dargelegt - zu erfassen.
Zur Ermittlung dieser abgezinsten Werte wurden im gegenständlichen Verfahren sämtliche Unterlagen (Gutachten, einschlägiger Schriftverkehr) herangezogen. Wie sich daraus ergab, wurden die Abtretungspreise von den jeweiligen Parteien offenbar schätzungsweise ermittelt. Dementsprechend waren auch im gegenständlichen Berufungsverfahren die entsprechenden Abzinsungsbeträge - wie dies bei Wertermittlungen (siehe z. B. etwa auch Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden) des Öfteren unumgänglich ist - auf Basis geschätzter Werte zu ermitteln. Bei Annahme eines durchschnittlichen Zinssatzes von 5,5 % wurde hinsichtlich beider Besserungsvereinbarungen eine durchschnittliche Rückzahlungserwartung von zehn Jahren angenommen. Dies schien einerseits im Hinblick auf die Besserungsvereinbarung/Ho insofern gerechtfertigt, als trotz vorheriger großer Verluste bereits erstmals (gegenüber bisherigen Verlusten von cirka 50 bzw. 35 Mio. Schilling in den Vorjahren !) ein ausgeglichenes Ergebnis laut Bilanz vom absehbar und die Forderung vorrangig zu befriedigen gewesen war. Andererseits war diese Annahme auch hinsichtlich der Besserungsvereinbarung/X insofern konsequent, als sich die Ertragserwartungen zwar schon wesentlich verbessert hatten (absehbares positives Ergebnis zum cirka 16 Mio. Schilling), aber diese Besserungsvereinbarung gegenüber jenen betreffend Ho und Ix nachrangig zu erfüllen gewesen war. Bei einer 20%-igen Befriedigung für den Fall, dass das jährliche Geschäftsergebnis vier Millionen Schilling übersteigt, erschien bei vorsichtigem Optimismus die Annahme einer durchschnittlichen Rückzahlungserwartung von zehn Jahren jedenfalls realistisch, wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Richtigkeit dieser Annahme auch durch die Beachtung jener Beweggründe, die laut Vorhaltsbeantwortung bestimmend für den Zinsenabschlag laut Ablösevereinbarung vom gewesen waren, bestätigt wird. Danach rechnete man damals nämlich trotz bereits eingetretener und noch zu erwartender immens hoher Betriebsergebnisse und trotz bereits erfüllter vorrangiger Besserungsvereinbarungen noch immer mit einer Rückzahlungsdauer von 3 bis 4 Jahren. Unter jenen Auspizien, wie sie zum Zeitpunkt der Zession der strittigen Besserungsvereinbarungen (X /Jänner 1998; Ho /Dezember 1996) geherrscht haben, wäre daher im Verhältnis dazu ein kürzerer als zehnjähriger Rückzahlungserwartungszeitraum jedenfalls als unangemessen zu betrachten gewesen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass, wenn auch von beiden Parteien des Berufungsverfahrens deren jeweiliger grundsätzliche Rechtsstandpunkt nicht verlassen wurde, gegen die der Ermittlung der Abzinsungswerte (Zinsenanteile) zu Grunde gelegten Werte (Zinssatz, durchschnittliche Rückzahlungserwartung) keine Einwendungen erhoben wurden bzw. diese akzeptiert wurden.
Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu ermittelnden Zinsenanteile an den Besserungsforderungen waren daher folgendermaßen zu berechnen:
A) Besserungsvereinbarung/Ho :
Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle 1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, = 0,58543
Forderung 9.000.000,00 S x 0,58543 = 5.268.870,00 SBarwert = 59 %*)
3.731.130,00 S Zinsenanteil = 41 %
Anschaffungskosten 2.000.000,00 S *)
*) Anmerkung: Die Differenz zwischen Barwert (siehe oben "fiktive Anschaffungskosten") und tatsächlichen Anschaffungskosten (2.000.000,00 S) ist ein auf die mangelnde Bonität zurückzuführender Abschlag (Ausfallsrisiko) und beeinflusst somit nur den Wert der Forderung (Kapitalstamm)!
Rückzahlungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | Rückzahlung | Anschaffungskosten/Differenz | Gewinn |
1998 | 1.485.120,00 S | 2.000.000,00
S - 1.485.120.00
S 514.880,00 S | 0,00 S |
1999 | 3.590.160,00 S | 3.590.160,00
S - 514.880,00
S 3.075.280,00 S | 3.075.280,00 S (davon
41 % Zinsenanteil = 1.260.865,00 S) |
2000 | 3.924.720,00 S | 3.924.720,00 S | 3.924.720,00
S (davon 41 % Zinsenanteil
=1.609.135,00 S)*) |
*) Da die gegenständliche Forderung zur Gänze getilgt wurde, wurde - wie auch im Urteil des BFH vom VIII R 163/71, BStBl II 1975, S. 431ff, dargelegt - davon ausgegangen, dass in jeder Tilgungsrate ein auf Kapital- und ein auf Zinsentilgung entfallender Anteil enthalten ist. Der aliquote Anteil wurde im Verhältnis Barwert (59 %)- Zinsenanteil (41 %) bemessen.
B) Besserungsforderung/X :
Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle 1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, = 0,58543
Forderung 12.600.000,00 S x 0,58543 = 7.376.418,00 S Barwert = 59 %5.223.582,00 S Zinsenanteil = 41 %
Anschaffungskosten: 3.000.000,00 S
Rückzahlung 2000: 10.000.000,00 S
Gewinn: 7.000.000,00 S, davon Zinsenanteil 41 % = 2.870.000,00 S
Anteil FH am Zinsenanteil 45 % = 1.291.500,00 S
Die sich aus der Einlösung der angeführten Besserungsforderungen ergebenden Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden daher - wie folgt - ermittelt:
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Zinsenanteil/Besserungsforderung Ho | 1.609.135,00 S |
Zinsenanteil/Besserungsforderung X | 1.291.500,00 S |
2.900.635,00 S |
Die Einkünfte des Berufungswerbers aus Kapitalvermögen im Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung errechneten sich insgesamt folgendermaßen:
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Einkünfte aus
Kapitalvermögen lt. Erklärung | 343.278,00 S |
+
Summe/Einkünfte/Zinsenanteile - siehe oben | +
2.900.635,00 S |
Einkünfte
aus Kapitalvermögenlaut
Berufungsentscheidung | 3.243.913,00 S |
Dem Berufungsbegehren war sohin insgesamt teilweise stattzugeben und der Bescheid entsprechend abzuändern.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung wurde daher folgendermaßen berechnet:
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Beträge in
ATS | Beträge in
€ | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 1.059.887,00 | 77.024,99 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 3.243.913,00 | 235.744,35 |
Gesamtbetrag der
Einkünfte | 4.303.800 | 312.769,34 |
Sonderausgaben: Kirchenbeitrag | -
1.000,00 | -
72,67 |
Einkommen | 4.302.800,00 | 312.696,67 |
0% für die ersten 50.000,00 S (3.634,00
€) 21% für die weiteren 50.000,00 S (3.634,00
€) 31% für die weiteren 200.000,00 S (14.535,00
€) 41% für die weiteren 400.000,00 S (29.069,00
€) 50% für die restlichen 3.602.800,00 S (261.826,00
€) | 0,00 10.500,00 62.000,00 164.000,00 1.801.400,00 | 0,00 763,00 4.505,00 11.918,00 130.912,00 |
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge | 2.037.900,00 | 148.099,97 |
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -
500,00 | -
36,35 |
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge | 2.037.400,00 | 148.063,63 |
Ausländische Steuer | -
88.006,00 | -
6.395,66 |
Abgabenschuld (gerundet
gem. § 204 BAO) | 1.949.394,00 | 141.697,97 |
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkünfte aus Kapitalvermögen Besserungsvereinbarung Besserungsforderung Rückzahlung des Besserungskapitals Zession Veräußerung Wirtschaftsgut Kapitalstamm sonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art Zinsvorteil abgezinster Nennwert zweifelhafte Bonität Abtretungspreis Zinsenanteil Zinsersparnis Zwischenzinsen Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Erlös |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at