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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2009, RV/4107-W/08

Keine Rückzahlung mangels Umbuchung auf eine Haftungsschuld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RH, vertreten durch G-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit elektronischem Antrag vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von € 10.168,67.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

In der Bescheidbegründung werde lediglich darauf verwiesen, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur (teilweisen) Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen sei. Eine Nachforschung im Wege einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Abgabensicherung habe ergeben, dass angeblich ein Haftungsbescheid gegenüber der Bw vorliege, welcher auch bereits in Rechtskraft erwachsen sein solle. Dieser umfasse größenordnungsmäßig € 100.000,00. Auf diese Schuld sei das Guthaben nun zugerechnet worden.

Bereits seit 1995 sei die G-GesmbH bevollmächtigte alleinige Zustelladresse für Schriftstücke der Finanzverwaltung, welches auch mit schriftlicher Vollmacht der Behörde nachgewiesen worden sei. Die Aktenlage der G-GesmbH zeige kein Schriftstück einer Haftungsinanspruchnahme für Schuldigkeiten von irgendwem. Seltsamerweise wisse weder die G-GesmbH noch die Bw von so einer ihr zurechenbaren Schuld. Weder sei der vorgebliche Haftungsbescheid verfügbar, noch sei ein Kontoauszug über das Bestehen einer solchen Schuld jemals zur Kenntnis gebracht worden. Die G-GesmbH gehe auch davon aus, dass das Bestehen einer derartigen Schuld dem Abgabenkonto der Bw hätte zugeführt werden müssen. Man hätte ja ansonsten auch gar nicht die Chance, für eine ordnungsgemäße Entrichtung Sorge zu tragen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw im Wesentlichen aus, dass ihr der Haftungsbescheid vom nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Es bestünden somit berechtigte Zweifel, ob dieser Bescheid die gesetzlichen Erfordernisse erfülle, insbesondere hinsichtlich der Angabe von Höhe und Art der Abgaben, für welche die Haftung gelten solle.

§ 103 Abs. 1 BAO beinhalte einen spezifischen Auftrag an die Abgabenbehörde, die Ermessensentscheidung in punkto Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens auszuüben. Welcher Art die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens im gegenständlichen Fall gewesen sein solle, sei unerklärlich, da der Abgabenbehörde schon des Längeren bekannt gewesen sei, dass die Bw zur Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben sich - gerade auch an Wochentagen, an denen Postzustellungen erfolgten - in Y/T, aufhalte, und eine Zustellung, selbst wenn es der Hauptwohnsitz an der Adresse W/S, sei, nur zu Verzögerungen führen könne, insbesondere was die Wahrnehmung ihrer Rechte betreffe. Diesbezüglich werde zusätzlich auf Ritz, BAO-Kommentar § 103 Tz 6 verwiesen, der eindeutig zu verstehen gebe, dass ein fachlicher Beistand durch die bezughabende Bestimmung keinesfalls unterlaufen werden solle.

Die Besprechung vom sei der G-GesmbH unbekannt. Tatsache sei jedoch, dass am eine Besprechung im Finanzamt mit dem zuständigen Beamten der Abgabensicherung stattgefunden habe. Diese Besprechung sei seitens der Bw selbstverständlich unter Beiziehung der von ihr beauftragten steuerlichen Vertretung wahrgenommen worden. Ohne fachlichen Beistand hätte sie solch wichtige Termine beim Finanzamt niemals abgehalten.

Gesprächsinhalt dieser Zusammenkunft seien jedenfalls die - vermutlich haftungsbegründenden - Abgabenverbindlichkeiten der N-GmbH gewesen, bei der die Bw als Geschäftsführerin fungiert habe. Dabei seien laufende Ratenzahlungen vereinbart worden, welche seitens der Geschäftsleitung der N-GmbH immer geflissentlich eingehalten worden seien. Ergänzend sei von der Abgabensicherung jedoch verlangt worden, für eine grundbücherliche Sicherstellung der vereinbarten Ratenzahlungen im Bereich des Privatvermögens der Geschäftsführerin Sorge zu tragen. Angesichts der rechtlichen Komplexität (Haftung mit Maximalbetrag - stufenweise fallend nach Bezahlung der Raten) dieser Übereinkunft sei vereinbart worden, dass die erforderlichen Unterlagen seitens der Finanzverwaltung ausgearbeitet würden und in weiterer Folge der Prüfung durch den Rechtsanwalt der Bw hätten vorgelegt werden sollen. Ausschließlich für diesen Fall sei besprochen worden, dass unter Umgehung der vorliegenden Zustellanweisung diese Unterlagen direkt an die Bw (nach Ybbs) hätten versendet werden sollen, damit keine Zeitverzögerung in der Abwicklung entstehe. Für anders geartete Erledigungen sei keine Aufweichung der Zustellverfügung bekanntgegeben worden, im Gegenteil sei diese nachhaltig bestätigt worden.

Wenn nunmehr - entgegen aller vereinbarten Kommunikationswege, dem Finanzamt erteilten Zustellverfügungen und dem Wissen der vollziehenden Beamten - ein Bescheid am an die Adresse W/S, versendet worden sei, so sei dies eine Maßnahme der Behörde gewesen, die lediglich den Zweck habe verfolgen können, der Bw die Möglichkeit zu nehmen, rechtzeitig ein geeignetes Rechtsmittel zu ergreifen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Strittig ist nach dem Vorbringen der Bw., ob die aus der am Abgabenkonto der Bw (St.Nr.: 5/2) erfolgten Veranlagung der Einkommensteuer 2006, Festsetzung der Gutschriftszinsen für 2006 und Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 vom resultierenden Gutschriften in Höhe von € 8.730,87, € 340,94 und € 2.786,00 bzw. das daraus entstandene Guthaben in Höhe von € 10.168,67 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto der N-GmbH (St.Nr.: 8/8) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre.

Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach § 215 Abs. 1 BAO auf andere Abgabenkonten zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hat, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, war das Guthaben in Höhe von € 10.168,67 zwingend gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf die am Abgabenkonto aushaftende Abgabenschuld zu verrechnen, sodass ein nach § 215 Abs. 4 BAO zurückzuzahlendes Guthaben nicht verblieb. Dem Rückzahlungsantrag wäre schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gemäß § 215 BAO rechtmäßig sind, ist somit im Verfahren gemäß § 216 BAO zu entscheiden ().

In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () handelt es sich bei der Geltendmachung von Haftungen gemäß § 224 BAO um Erledigungen im Einhebungsverfahren iSd § 103 Abs. 1 BAO. Das Finanzamt war daher nach dieser Gesetzesstelle trotz Vorliegens einer Zustellungsvollmacht aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Zustellung des Haftungsbescheides vom an die Bw berechtigt. Dass solche Zweckmäßigkeitsgründe gegenständlich nicht vorgelegen wären, wurde von der Bw auch nicht mit dem Einwand, dass es unerklärlich sei, welcher Art die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens im gegenständlichen Fall gewesen sein solle, nicht behauptet, zumal sie hinsichtlich der - angesichts der rechtlichen Komplexität - getroffenen Übereinkunft bei Beachtung der vorliegenden Zustellvollmacht durchaus eine Zeitverzögerung in der Abwicklung als möglich erachtet. Keineswegs gefolgt werden kann der Annahme, dass die Zustellung gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO lediglich den Zweck habe verfolgen können, der Bw die Möglichkeit zu nehmen, rechtzeitig ein geeignetes Rechtsmittel zu ergreifen, zumal auch die vorgebrachte besprochene Umgehung der Zustellvollmacht der ohne Zeitverzögerung durchzuführenden Prüfung durch den Rechtsanwalt der Bw hätte dienen sollen. Dies umsomehr, als die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung durch Hinterlegung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein - von der Bw ohnehin mit Antrag vom geltend gemachtes - Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO sein kann.

Durch Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung am wurde die Bw gemäß § 7 Abs. 1 BAO zur Gesamtschuldnerin für Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von € 100.000,00, welche laut Kontoabfrage vom noch mit einem Betrag von € 13.329,16 unberichtigt aushaften. Aufgrund der am Abgabenkonto St.Nr.: 8/8 somit unberichtigt aushaftenden Haftungsschuld der Bw erfolgte die Umbuchung des Guthabens in Höhe von € 10.168,67 von ihrem Abgabenkonto St.Nr.: 5/2 darauf zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gutschrift
Guthaben
Haftungsbescheid
Umbuchung
Zustellung
Einhebungsverfahren
Zustellungsvollmacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at