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Anwendung österreichischen Rechts, wenn die Ermittlung des anzuwendenden fremden Rechts zu lange dauerte
iFamZ 2013/121
Entgegen der von der Beklagten weiterhin vertretenen Ansicht, das Verfahren sei im Hinblick auf die von Amts wegen zu ermittelnde, für die Beurteilung der Unterhaltsvereinbarung der Streitteile maßgebliche chinesische Rechtslage nach wie vor mangelhaft geblieben, ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, dass in diesem Fall gem § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist.
Gem § 4 Abs 2 IPRG ist das österreichische Recht anzuwenden, wenn das fremde Recht trotz eingehenden Bemühens innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden kann. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insb an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist von der Dringlichkeit des einzelnen Falls abhängt (RIS-Justiz RS0040200). In nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden; die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig (7 Ob 14/98d; 1 Ob 16/01m). Die Abwägung des Berufungsgerichts, wonach der Streitwert von unter 4.000 Euro und die bisherige lange Verfahrensdauer, in...