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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 167

Keine Beschwer der Mutter, die mit einstweiliger Obsorge betraut wurde und nun die internationale Zuständigkeit bekämpft

iFamZ 2013/119

§§ 56S. 167 , 66 AußStrG, § 461 ZPO

1. Die Mutter macht in ihrem Revisionsrekurs inhaltlich die fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, somit den in § 56 Abs 1 AußStrG iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG geregelten Revisionsrekursgrund, geltend, wobei die dort angeführten Verfahrensverstöße bestimmten Nichtigkeitsgründen der ZPO entsprechen (Klicka in Rechberger, AußStrG2 [2013] § 66 Rz 2).

2. Der Umstand, dass das Rekursgericht im Anlassfall ausdrücklich die internationale Zuständigkeit mit der Begründung bejaht hat, dass Norwegen nicht Vertragsstaat des mit in Österreich in Kraft getretenen (BGBl III 2011/49) KSÜ ist (vgl zur Aufenthaltsverlegung in einen Drittstaat Pesendorfer in Fasching/Konecny, ZPO2 V/2, Art 8 EuEheKindVO Rz 20; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 08.31; Nademleinsky, Haager Kinderschutzübereinkommen in Kraft, EF-Z 2011/56), hindert nicht die Möglichkeit, den Mangel der internationalen Zuständigkeit im Revisionsrekurs geltend zu machen: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs releviert werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Gr...

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