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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 152

Dringendes Wohnbedürfnis (I)

iFamZ 2013/108

§ 382b EO

Das Wohnbedürfnis ist so lange „dringend“, bis der Antragsgegner das Gegenteil darlegt.

Bei der Stellung des Antrags auf Erlassung einer EV hat die gefährdete Partei ua die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen und zu bescheinigen (§ 389 Abs 1 EO). Dazu gehört bei einer EV nach § 382b Abs 1 EO auch die Tatsache, dass die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient. Der diesbezüglichen Behauptungslast kam die Antragstellerin nach. Zudem ist ohnehin unstrittig, dass die Antragstellerin seit Jahren mit den minderjährigen Kindern in der Ehewohnung lebt und diese Wohnung der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses (und jenes der Kinder) dient. Ob das Wohnbedürfnis ein „dringendes“ ist, ist eine Rechtsfrage, sodass es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts um keine den OGH bindende Tatsachenfeststellung handelt. Die Lösung der genannten Rechtsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042789). Grundsätzlich kann – wie bei § 97 ABGB – auch hier der Gedanke gelten, dass dem betroffenen Ehegatten, dem das Zusammenleben von anderen unzumutbar gemacht wird, die schon bisher zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienende Wohnmöglichkeit erhalten b...

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