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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 151

Vereinbarung eines Ausgehverbots als Einwilligung in Freiheitsbeschränkung

iFamZ 2013/106

§ 3 Abs 1 HeimAufG

Eine Vereinbarung, die die Ausgehzeiten auf wenige Stunden pro Woche beschränkt, iVm einem Sanktionskatalog, der im Wesentlichen eine weitere Einschränkung dieser Ausgehzeiten und auch eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei vorsieht, stellt – im Fall einer gültigen Einwilligung des Bewohners – keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar.

Der Bewohner leidet sowohl an einer intellektuellen Minderbegabung als auch an einer psychischen Störung. Damit einher gehen schwere Verhaltensstörungen. (…) Eine seit November 2011 zwischen dem Bewohner und der Einrichtung getroffene Vereinbarung lautet folgendermaßen: „Abmelden beim Verlassen des Wohnhauses, Ausgehzeiten: Montag bis Freitag eine Stunde (zwischen 16:00 und 22:00 Uhr), Samstag, Sonntag, Feiertage: drei Stunden (zwischen 8:00 bis 22:00 Uhr; Ausnahmen wenn er Veranstaltungen besuchen möchte, die länger dauern), Pünktliches Einhalten der Zeiten (+/– fünf Minuten). Konsequenzen: Ausgang ohne Abmeldung bzw Verspätung: kein alleiniger Ausgang am darauffolgenden Tag bzw bis zu einer Woche bei mehrstündiger Verspätung; Abgängigkeitsmeldung bei der Polizei ab 22:00 Uhr (außer es besteht eine Vereinbarung über 22:00 ...

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