Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.06.2011, ZRV/0045-Z1W/05

Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Post und Entstehung einer Einfuhrzollschuld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bw., gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 206/05364/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, entschieden:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Abgabenerhöhung wird in Höhe von € 4,64 (bisher: € 6,34, Differenz: € 1,70) festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 206/01756/2005, schrieb das Zollamt Flughafen Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 vierter Anstrich Zollkodex (ZK) die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe € 167,87 und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 6,34 vor (Gesamtbetrag: € 174,21). Am sei "1 ein Packstück mit 5 kg laut beiliegender Versandscheinkopie", das am beim Zollamt Flughafen Wien unter der Nr. T 1 111/111/111111/11/1 in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sei, durch bislang unbekannt gebliebene Personen der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Bf. werde als Zollschuldnerin herangezogen, weil sie als Warenführerin die imArt. 96 Abs. 1 ZK normierten Verpflichtungen nicht eingehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Nachforschung der Bf. habe ergeben, dass das Versandscheinpaket am im Frachtkartenschluss 40042 nach Rumänien transportiert und dort dem Empfänger ausgefolgt worden sei. Die Gestellung von "Versandscheinverfahrens-Sendungen" vor der Ausfuhr sei bislang völlig formlos (dh. ohne jede Bestätigung der Gestellung durch den abfertigenden Zollbeamten gegenüber der Bf.) erfolgt. Daher könne ein Verschulden des Zollamtes nach Ansicht der Bf. nicht ausgeschlossen werden. Weiters sei nicht gesichert, dass die Sendung von der Zollstelle mit dem Aufkleber nach Anhang 42 ZK-Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) versehen gewesen sei. Durch die "vermutete Nichtgestellung" der Sendung vor der Ausfuhr sei diese zwar "eventuell" der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, es seien jedoch der österreichischen Zollverwaltung durch die nachweisliche Verbringung der Sendung ins Ausland keine Eingangsabgaben vorenthalten worden. Die Bf. ersuche daher um eine nachträgliche Beendigung des Versandverfahrens und um eine Refundierung des og. Betrages.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 206/05364/2005, wies das Zollamt Flughafen Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Bf. habe die Weiterleitung der Sendung in das Bestimmungsland nachweisen können. Durch die "vermutete Nichtgestellung" der Sendung vor der Ausfuhr sei diese zwar "eventuell" der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, es seien jedoch der österreichischen Zollverwaltung durch die nachweisliche Verbringung der Sendung ins Ausland keine Eingangsabgaben vorenthalten worden. Weiters sei nicht gesichert, dass die Sendung von der Zollstelle mit dem Aufkleber nach Anhang 42 ZK-DVO versehen gewesen sei. Die Kennzeichnung der Sendung als Nichtgemeinschaftsware sei also nicht gesichert erfolgt. Dies könne auch bedeuten, dass die Sendung der Bf. vom Absender zum Transport übergeben worden sei, ohne sie jedoch vom anhängigen Versandscheinverfahren in Kenntnis zu setzen. Fehle jedoch vorher genannter Aufkleber auf der Sendung, sei ein anhängiges gemeinschaftliches Versandverfahren nicht ersichtlich. Die Gestellung von Waren, die sich in einem gemeinschaftlichen Versandverfahren befunden hätten, sei bislang völlig formlos erfolgt. Daher könne auch ein Verschulden des Zollamtes nicht ausgeschlossen werden. Es sei für die Bf. nicht nachvollziehbar, dass die "in der Berufung vorgelegten Beweismittel (Frachtkarte)" nicht zur nachträglichen Beendigung des Versandverfahrens ausreichen würden. Die Beibringung von zollamtlichen Unterlagen der ausländischen Verwaltungen "als Alternativnachweis" sei der Bf. nicht möglich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können Nichtgemeinschaftswaren im externen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Die Beförderung nach Abs. 1 erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 ZK

a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

....

f) durch die Post (einschließlich Paketpost).

Gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK ist der Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat:

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Art. 96 Abs. 2 ZK).

Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese gem. Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann gem. Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.

Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt gemäß Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK).

Gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner:

- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Am wurden laut Anmeldung T1, WE-Nr. XYZ, und Rechnung der X-GmbH, X, aus den USA stammende Spektrometerteile (1 Karton) in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt. In der Anmeldung war das Zollamt Flughafen Wien als Abgangsstelle, die Y-GmbH, X1, als Versenderin und Hauptverpflichtete, die Z-Srl, RO-71422 Bucharest, als Empfängerin und das Zollamt Wien als Bestimmungsstelle angegeben worden. Letzter Tag der Gestellung bei der Bestimmungsstelle war der .

Am übernahm die Bf. beim Postamt 1300 Wien-Flughafen die Waren zur Weiterbeförderung nach Rumänien im Postverkehr. Das Postamt bestätigte auf dem Postaufgabeschein Nr. XYZ1 die Übernahme mittels Stempelabdruck und unter Eintragung der og. Anmeldung T1.

Laut Definition des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (vgl. , Slg. 2001, D. Wandel GmbH gegen Hauptzollamt Bremen, I-00873).

Hinsichtlich der Pflichtenstellung ergeben sich beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Besonderheiten. Demnach ist gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK zunächst der Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaber gebunden. Er ist gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet, die beim Entziehen von Waren aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entsteht. Daneben setzt Art. 96 Abs. 2 ZK zwei weitere Personen, den Warenführer und den Warenempfänger, wenn sie die Waren im Bewusstsein annehmen, dass sich diese im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden (Witte, Zollkodex³, Art. 203 Rz 21).

Die Bf. hat die Waren am angenommen. Sie hat dies durch Anbringen eines Stempelabdruckes auf dem Aufgabeschein Nr. XYZ1 bestätigt und auf dem Aufgabeschein die og. Versandanmeldung vermerkt. Die Bf. hat daher gewusst, dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlegen sind. Es erübrigt sich daher, auf Art. 462a ZK-DVO (den Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42) einzugehen.

Die Bf. hat die Waren nicht der Bestimmungsstelle gestellt. Sie ist daher Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK.

Die Behauptung der Bf., die Sendung sei laut Ergebnis ihrer Nachforschung nach Rumänien befördert und dort dem Empfänger ausgefolgt worden, ist kein Nachweis nach Art. 365 Abs. 2 und Abs. 3 ZK-DVO. Die genannten Absätze enthalten abschließende Regelungen über die Erbringung der Nachweise für die Beendigung des Versandverfahrens.

Eine Zollschuld kann gemäß Art. 233 lit. a ZK kann nur durch deren Entrichtung, nicht aber durch eine allfällige Ausfuhr zum Erlöschen gebracht werden.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (zB ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".

Das zollschuldauslösende Fehlverhalten ist der Bf. anzulasten. Sie hat die Waren nicht der Bestimmungsstelle gestellt. Die Bf. steht der Zollschuld am nächsten. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Zoll-Senat 1 (W) daher (ebenfalls) die Bf. zur Erfüllung der Zollschuld heran.

Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 124/2003).

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (§ 80 Abs. 1 ZollR-DG).

Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat (§ 80 Abs. 2 ZollR-DG).

Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung anzulasten ist ().

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags gemäß Artikel 218 Abs. 3 ZK innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Die Zollschuld ist am entstanden. Die buchmäßige Erfassung ist erst am erfolgt. Der Zoll-Senat 1 (W) hat ermittelt, dass das Zollamt nach Durchführung des Suchverfahrens spätestens am in der Lage gewesen ist, die Abgaben festzusetzen und buchmäßig zu erfassen. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung ist daher nur insofern verhältnismäßig, als sie jene Säumniszeiträume betrifft, die zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und dem Einlangen der von der Bestimmungsstelle am an das Zollamt weitergeleiteten Suchanzeige angefallen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Beförderung
Nichtgemeinschaftswaren
Post
Entstehung
Einfuhrzollschuld
Verweise



Witte, Zollkodex³, Art. 203 Rz 21

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at