Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 15.05.2012, FSRV/0042-W/11

Strafhöhe und Höhe der Verbandsgeldbuße angefochten. Der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als Untergrenze der Geldstrafe.


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Miterledigte GZ:
FSRV/0041-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Mag. Ingrid Schopf und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in den Finanzstrafsachen gegen 1.) L.M., Adresse1, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6 und 2.) den belangten Verband Fa. X-GmbH (FN XY), wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG über die Berufungen der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , SpS, nach der am in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.E. durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.) Die Berufung der Beschuldigten L.M. (Bw1) wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleiben die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens unverändert in Höhe von € 500,00 aufrecht.

II.) Der Berufung des belangten Verbandes Fa. X-GmbH wird teilweise Folge gegeben und bei unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch die gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 4 Abs. 1 VbVG zu verhängende Verbandsgeldbuße auf € 7.200,00 herabgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleiben die vom belangten Verband zu tragenden Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens unverändert in Höhe von € 500,00 aufrecht.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurden L.M. und der belangte Verband Fa. X-GmbH für schuldig erkannt

I.) L.M. habe im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. X-GmbH verantwortliche Geschäftsführerin vorsätzlich

a) lohnabhängige Abgaben, und zwar Lohnsteuer für 3-12/2009 in Höhe von € 51.483,30, Lohnsteuer für 1-10/2010 in Höhe von € 41.964,57, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 3-12/2009 in Höhe von € 25.925,03 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 1-10/2010 in Höhe von € 23.836,90 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und weiters

b) durch die Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum 4/2010 für C.A., geb. Datum, den Bestimmungen des § 76 des Einkommensteuergesetzes zuwider gehandelt.

Sie habe hierdurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten zu a) nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen und werde hierfür gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und 23 Abs. 3 FinStrG, zu einer Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 sowie im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe sie die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

II.) Die Fa. X-GmbH treffe gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG die Verantwortung dafür, dass L.M. als deren Geschäftsführerin - sohin als Entscheidungsträgerin im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG - zugunsten der genannten Firma die unter Punkt I.) angeführten Finanzvergehen begangen habe.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werde unter sinngemäßer Anwendungen des § 4 VbVG über die GmbH eine Geldbuße in Höhe von € 10.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die Fa. X-GmbH die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, die in finanzstrafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getretene Bw1 sei seit dem Geschäftsführerin der im Firmenbuch unter FN XY eingetragenen Bw2 und als solche für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten des Unternehmens verantwortlich.

Aufgrund abgabenbehördlicher Erhebungen sei zu Tage gekommen, dass die GmbH zwar Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und auch Lohnkonten geführt, aber für die angeschuldigten Zeiträume keine Lohnabgaben entrichtet und Lohnsteueranmeldungen nur teilweise und auch verspätet eingereicht habe. Die so entstandenen Abfuhrdifferenzen seien die Grundlage für das wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren.

Weiters sei beim Überprüfen des Betriebes am Produktionsstandort G. am der tschetschenische Asylwerber C.A. , geb. Datum, beim Zusammenbau einer Holzriegelwand angetroffen worden. C.A. sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und es sei für ihn auch kein Lohnkonto geführt worden, sodass das gegenständliche Finanzstrafverfahren auch wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) geführt worden sei.

Im Zuge ihrer Einvernahme habe sich die Bw1 hinsichtlich beider Anlastungen schuldeinsichtig gezeigt. Die Lohnabgaben wären durch den Steuerberater des Unternehmens berechnet und auch bekannt gegeben worden. Durch die Mutter der Bw1 seien die Lohnsteueranmeldungen ausgefüllt, jedoch nicht an das Finanzamt übermittelt worden. Im Zuge ihrer Einvernahme habe die Bw1 auch die noch fehlenden Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum 3-10/2010 vorgelegt; die Beträgen seien entsprechend den Anmeldungen festgesetzt worden.

Auch hinsichtlich des im Unternehmen beschäftigten Asylwerbers C.A. habe sich die Bw1 schuldeinsichtig gezeigt; sie kenne zwar diese Person nicht, übernehme aber die Verantwortung als Geschäftsführerin.

Die Bw1 habe sich reumütig geständig verantwortet.

Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten der Bw1 erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass der Bw1 als realitätsbezogener im Wirtschaftsleben stehender Person die sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sei.

Der Schuldspruch hinsichtlich der genannten Firma gründe sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen des VbVG.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei verzichtet worden.

Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen der Bw1 und der Bw2, welche sich ausschließlich gegen den Ausspruch über die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße, nicht jedoch gegen den Schuldspruch als solchen richten. Die verhängten Geldstrafen seien mit Rücksicht auf die bei der Strafbemessung anzustellenden Erwägungen bei Weitem zu hoch.

Im vorliegenden Fall habe der Spruchsenat bei der Strafbemessung keinen Erschwerungsgrund festgestellt, jedoch als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung gewürdigt.

Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw1) habe der Spruchsenat nicht getroffen.

Die Bw1 verfüge lediglich über ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen in Höhe von € 1.500,00. Der Vollzug der verhängten Geldstrafe würde selbst bei ratenweiser Entrichtung dazu führen, dass die Bw1 durch zwei Jahre hindurch praktisch vom Existenzminimum leben müsste. Sie verfüge auch über kein nennenswertes Vermögen. Nach den Feststellungen sei die Bw1 seit Geschäftsführerin der Bw2. Sie habe sich während dieser Zeit niemals irgendwelcher abgabenrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht. Sie habe ferner ein reumütiges Geständnis abgelegt und es sei der entstandene Schaden gutgemacht worden. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse erscheine die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 jedenfalls bei Weitem überhöht. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls indiziert, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag vorzunehmen, zumal die Bw1 seit Beginn ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Bw2 finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, überdies ein reumütiges Geständnis abgelegt und volle Schadensgutmachung geleistet habe.

Diese Argumente würden auch für die gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter sinngemäßer Anwendung des § 4 VbVG zu einer Geldbuße in Höhe von € 10.000,00 verurteilten Bw2 gelten.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge den Berufungen der Berufungswerberinnen Folge geben und die verhängten Geldstrafen auf einen tat- und schuldangemessenen Betrag reduzieren, welcher unterhalb eines Zehntels des Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe liege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG).

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Die gegenständlichen Berufungen richten sich ausschließlich gegen die Höhe der gegenüber der Bw1 verhängten Geldstrafe bzw. der gegenüber der Bw2 verhängten Verbandsgeldbuße. Unangefochten blieben die Schuldsprüche. Es ist daher, entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von deren Teilrechtskraft auszugehen.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigen zu berücksichtigen sind.

Aus den dem erstinstanzlichen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen ist ersichtlich, dass die Bw1 ihre steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und zur pünktlichen Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben für 20 aufeinanderfolgende Monate verletzt hat und daher der Erschwerungsgrund der oftmaligen Tatwiederholungen über einen längeren Tatzeitraum vorliegt und dieser Umstand bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat zu Unrecht unberücksichtigt blieb.

Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes hinsichtlich der nicht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit erfolgten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben stellte der Spruchsenat zu Recht die Milderungsgründe der reumütigen geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit der Bw1 fest.

Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsvorbringen der Bw1 insoweit, es liege der weitere Milderungsgrund der vollen Schadensgutmachung vor, da von den verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben derzeit noch € 31.721,32 unbezahlt aushaften, jedoch wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit gegenüber der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH von der Einbringung ausgesetzt sind. Dieser Umstand wurde offensichtlich auch in erster Instanz bei der Strafbemessung übersehen, wurde doch im angefochtenen Erkenntnis von einer Schadensgutmachung ausgegangen.

Zu Recht bringt die Bw1 durch ihren Verteidiger in der gegenständlichen Berufung vor, dass in erster Instanz Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erstbeschuldigten) vom Spruchsenat nicht getroffen wurden. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw1 wurde vom Verteidiger vorgebracht, sie beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 1.500,00 und es bestehen keine Sorgepflichten. Die Bw1 habe eine Eigentumswohnung im 3. Bezirk in Wien verkauft, um Finanzamtsschulden damit zu tilgen. Persönliche Schulden seien nicht bekannt.

Laut von der Amtsbeauftragten vorgelegten ist die Bw1 zudem noch Eigentümerin von drei Liegenschaften in G..

Es ist daher von einer geordneten wirtschaftlichen Situation der Bw1 auszugehen.

Bedenkt man zudem noch, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund der oftmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum unberücksichtigt blieb und weiters auch nur vom Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung auszugehen ist und zieht man weiters ins Kalkül, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen bei € 76.604,90 und die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe hier bei € 7.660,00 liegt, so wird deutlich, dass die vom Spruchsenat bemessene Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmen ausgemessen wurde und nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates im Ergebnis den in dieser Entscheidung festgestellten Strafzumessungsgründen entspricht.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG iVm § 49 Abs. 2 FinStrG richtet sich im gegenständlichen Fall die Strafdrohung nach der Höhe der nicht oder verspätet entrichteten Lohnabgaben bzw. kann gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG für den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Nichtführung eines Lohnkontos (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 verhängt werden, weswegen dem Berufungseinwand der Bw1, sie müsse bei der Höhe der Geldstrafe durch zwei Jahre praktisch vom Existenzminimum leben, in Anbracht der Höhe der nicht zeitgerecht gemeldeten und entrichteten Lohnabgaben keine strafmindernde Bedeutung zukommen kann.

Dem Berufungsbegehren der Bw1, die Bemessung der Geldstrafe unter der in § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe vorzunehmen, konnte daher nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen und auch von der Bw1 nicht vorgebracht wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als äußerste Untergrenze der Geldstrafe anzusehen, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde (vgl. und ). Bedenkt man, dass die hier gegenständlichen Lohnabgaben in Höhe von € 143.209,80 allesamt jedenfalls mehr als ein Jahr verspätet entrichtet wurden und ein Betrag an Lohnabgaben (L, DB, DZ 12/2009 und 1,2,9,10/2010) in Höhe von € 31.721,32 auch derzeit noch unberichtigt aushaftet, so wird deutlich, dass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe jedenfalls die hier eingetretene Zinsersparnis der Bw2 nicht übersteigt.

Auch spricht im gegenständlichen Fall der generalpräventive Strafzweck, potentielle andere Täter, insbesondere aus der bekanntermaßen verkürzungsanfälligen Baubranche, von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten, gegen eine weitere Strafherabsetzung.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe, gegen welche keine Einwendungen vorgebracht wurden, entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates dem festgestellte Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des festgestellten Erschwerungsgrundes.

Die mit € 500,00, entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs.1 lit. a FinStrG bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens bleiben ebenfalls unverändert.

In Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates keine Ausführungen und auch im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird insoweit lediglich eingewendet, die Argumente, welche für die Bw1 vorgebracht worden seien, würden auch für den gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter sinngemäßer Anwendung des § 4 VbVG zu einer Geldbuße von € 10.000,00 verurteilten belangten Verband gelten.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in § 5 VbVG geregelten Milderungs- und Erschwerungsgründe sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 5 Abs.3 Z. 3 VbVG war zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, indem die Besteuerungsgrundlage durch verspätete Meldungen der Lohnabgaben eigenständig offengelegt wurden.

Zudem liegt eine überwiegende Schadensgutmachung vor und ist somit der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG verwirklicht.

Zu berücksichtigen ist zugunsten des belangten Verbandes Bw2 weiters der Umstand, dass sich die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH denkbar schlecht darstellt, wurde doch mit Beschluss des Handelsgerichtes X. vom , ZL., das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes X. vom wurde der Bw2 die Eigenverwaltung entzogen. Am wurde der Sanierungsplan angenommen (20%ige Quote). Der derzeit am Abgabenkonto aushaftende Rückstand des belangten Verbandes Fa. X-GmbH beträgt € 271.452,30.

Unter Berücksichtigung dieser äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes und der erstinstanzlich nicht festgestellten Milderungsgründe konnte mit einer Herabsetzung der Geldbuße auf die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Höhe vorgegangen werden.

Auch insoweit wurden besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche ein Unterschreiten der gesetzlich normierten Mindeststrafe gerechtfertigt hätten, nicht vorgebracht und liegen auch aus Sicht des erkennenden Berufungssenates nicht vor.

Auch insoweit sprechen generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Strafherabsetzung.

Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleibt der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses spruchgemäß unverändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at