Liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich vor?
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RV/0623-W/06-RS1 | Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens in der Form eines Notariatsaktes, zu dem es nach der Aktenlage gekommen ist, ohne dass ein bestimmtes Recht zweifelhaft oder strittig war, ist die Ergänzung eines Übergabsvertrages. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine allfällige Uneinigkeit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage dergestalt schließen lassen, dass sie in ihrer Gesamtheit der Bereinigungswirkung eines Vergleich bedurft hätten. Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt aber kein Vergleich vor (). Das erwähnte Übereinkommen stellt daher keinen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz. betreffend Gebühren entschieden:
Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Herrn Bw. (Bw.) im Grunde des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz (GebG) eine Gebühr in der Höhe von € 856,00 fest.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom , ergänzt mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es läge im gegenständlichen Fall weder ein der Definition des Vergleichs iSd § 1380 ABGB entsprechendes beiderseitiges Nachgeben noch das Bestehen strittiger oder zweifelhafter Rechte vor. Es sei somit kein dem § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 entsprechender gebührenrechtlicher Tatbestand gegeben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG beträgt die Gebühr bei (außergerichtlichen) Vergleichen 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
In einem am ttmmjj abgeschlossenen Notariatsakt hat die Mutter des Bw. ihrem Sohn, dem Bw., eine Landwirtschaft unter den dort näher bezeichneten Rechten und Pflichten übergeben.
Ausdrücklich zum Zwecke der Ergänzung dieses Übergabsvertrages haben der Bw., seine Mutter und seine beiden Geschwister mit Notariatsakt vom TTMMJJ ein Übereinkommen vereinbart, welches im Wesentlichen die Einzelheiten des Auszugsrechtes der Mutter, die Hinauszahlungsverpflichtung des Bw. an die weichenden Geschwister und die Einzelheiten des obligatorischen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie der Vorkaufsrechte, regelt.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei diesem Übereinkommen um einen gebührenpflichtigen Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG handelt.
Das GebG selbst enthält keine Definition dieses Begriffes. Es ist daher auf § 1380 ABGB zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich.
Strittig bzw. zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Es müssen jedenfalls ernsthafte Zweifel bestehen, weil der Vergleich sonst ein unzulässiges abstraktes Rechtsgeschäft wäre (vgl. Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Band 6, Seite 722).
Der Bw., bringt vor, im Rahmen von bäuerlichen Übergabsverträgen werde vom Übergeber bei Festlegung der Ausgedingerechte üblicherweise auch so genannte "Auszugsrechte" ausbedungen. Da dies im ursprünglichen Übergabsvertrag vom ttmmjj unterblieben sei, habe er seiner Mutter entsprechende Rechte eingeräumt.
Diese Einräumung sei freiwillig erfolgt. Der im Übereinkommen niedergelegte Regelungsinhalt entspräche dem bereits im Zeitpunkt der Übergabe von seiner Mutter gestellten und von ihm akzeptierten Übergabebedingungen. Das Übereinkommen sei lediglich aus dem Bedürfnis heraus errichtet worden, die doch sehr individuellen auf seine Familie zugeschnittenen Auszugsrechte auch für einen Unglücksfall (Ableben, Geschäftsunfähigkeit des Übernehmers etc.) zu dokumentieren.
Weder diesem Vorbringen, noch dem übrigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass es zu diesem Übereinkommen deshalb gekommen ist, weil ein bestimmtes Recht zweifelhaft bzw. strittig war. Es liegen vielmehr keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine allfällige Uneinigkeit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage dergestalt schließen lassen, dass sie in ihrer Gesamtheit der Bereinigungswirkung eines Vergleichs bedurft hätten.
Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt aber kein Vergleich vor (vgl. ). Das erwähnte Übereinkommen stellt somit nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keinen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar. Es handelt sich dabei vielmehr um die bloße unstreitige Regelung der Ergänzung des o.a. Übergabsvertrages.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr lagen daher im Anlassfall nicht vor.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Gebührenpflicht Vergleich Ergänzung eines Übergabsvertrages |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAD-11603