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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.11.2005, RV/0827-W/05

Vereinbarung streitvorbeugender Regelungen für den Scheidungsfall

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Birnbaum Brigitte, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der Vergleichsgebühr gemäß § 33 TP 20 iVm §§ 22,26 Gebührengesetz 1957 (GebG), entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 289 Abs.2 BAO wird der angefochtene Bescheid jedoch wie folgt abgeändert:

Bisherige Festsetzung: ................................ € 3.354,98.-

Nunmehrige Festsetzung gemäß § 33 TP 20 GebG iVm. §§ 22,26 GebG:2% von €:500.000,00.-: ....................................... € 10.000,00.-

Unterschiedsbetrag: ...................................... € 6.645,02.-

Der Nachforderungsbetrag in der Höhe von €: 6.645,02.- ist gemäß § 210 Abs.1 Bundesabgabenordnung ( BAO), mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom 31 .März 2004 wurde zwischen T.K., als Ehemann, und der Bw., als Ehefrau nachstehende Vereinbarung getroffen

I

T. K. ist amerikanischer Staatsbürger, H.K.. ist österreichische Staatsbürgerin. Sie haben am xx.xx.2003 in Pavilion, Bundesstaat New York, USA die Ehe geschlossen. Aus diesem Anlass sind T. K. (in der Folge "Ehemann" genannt) und H. K. (in der Folge "Ehefrau" genannt) übereingekommen, eine Regelung für die wechselseitigen Vermögensbeziehungen sowohl während aufrechter Ehe als auch im Falle der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zu treffen.

Da die Ehegatten über kein gemeinsames Personalstatut verfügen vereinbaren sie, dass auf die Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommen soll.

II.

Beide Ehegatten bringen Vermögen in die Ehe ein. Der Umfang der von den Ehegatten eingebrachten Ersparnisse wird gesondert wechselseitig schriftlich bestätigt.

Weiters bringt der Ehemann nachstehende Liegenschaften und eine Firmenbeteiligung in die Ehe ein:

Liegenschaft in xxx, 14544 New York, USA

Liegenschaftin xxx,33433Florida,USA

30%-Anteile an der"xxx",xxx, 14416 New York, USA

III

Sowohl während aufrechter Ehe als auch bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, aus welchem Grund immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Ehe- und Scheidungsrechtes, bleibt jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm eingebrachten, geerbten oder von Dritten geschenkten Vermögens. Auch die aus diesem Vermögen stammenden Zinsen kommen ausschließlich dem Ehegatten zugute, der dieses Vermögen in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat. Derartiges Vermögen einschließlich daraus erzielter Erträgnisse ist somit der nachehelichen Aufteilung ausdrücklich entzogen.

IV.

Die Ehegatten sind zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft R. welche in Zukunft die Ehewohnung darstellen wird. Die Liegenschaft wurde von den Ehegatten während aufrechter Ehe erworben.

Für den Fall der Scheidung v erpflichtet sich die Ehefrau, ihren Hälfteanteil an der oben bezeichneten Liegenschaft in das Eigentum des Ehemannes zu übertragen. Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von €: 25.000,pro Jahr Ehedauer, jedoch von maximal €: 500.000, das entspricht dem der Ehefrau nach 20-jähriger Ehe zustehenden Betrag.

V.

Eheliche Ersparnisse, das sind Wertanlagen gleich welcher Art, die die Vertragsparteien während aufrechter ehelicher Gemeinschaft ansammeln, sind nach dem Willen der Vertragsparteien im Verhältnis 1:1 aufzuteilen.

VI.

Die Ehefrau verzichtet hiermit unwiderruflich und unentgeltlich für den Fall, dass der Ehemann vor ihr versterben sollte, sowohl auf ihr gesetzliches Erbrecht als auch auf das ihr nach dem Gesetz zustehende Recht, den Pflichtteil aus dem Nachlass zu fordern. Der Ehemann nimmt den von der Ehefrau ausgesprochenen Erbrechts und Pflichtteilsverzicht ausdrücklich an.

Der Ehemann verzichtet hiermit unwiderruflich und unentgeltlich für den Fall, dass die Ehefrau vor ihm versterben sollte, sowohl auf sein gesetzliches Erbrecht als auch auf das ihm nach dem Gesetz zustehende Recht, den Pflichtteil aus dem Nachlass zu fordern. Die Ehefrau nimmt den vom Ehemann ausgesprochenen Erbrechts- und Pflichtteilsverzicht ausdrücklich an.

Für den Fall des Ablebens eines oder beider Ehegatten werden jeweils gesonderte letztwillige Verfügungen errichtet. Obiger Erb- und Pflichtteilsverzicht hindert nicht den anderen Ehegatten testamentarisch zu bedenken.

VII

Die Ehegatten vereinbaren, sich während aufrechter Ehe an den Kosten der Lebensführung im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zu beteiligen und nach Möglichkeit ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Im Hinblick auf die derzeitige Einkommenssituation vereinbaren die Ehegatten, dass die Ehefrau für sämtliche Kosten der Wohnung in Wien und der Ehemann für sämtliche sonstigen Kosten der Lebensführung aufkommt. Sollte ein Ehegatte während aufrechter Ehe oder nach Scheidung aus welchem Grund immer dem anderen Ehegatten gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden, so bleibt das gesamte vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eingebrachte Vermögen samt dessen Erträgnisse bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage außer Ansatz. Es bildet somit unterhaltsrechtlich kein relevantes Einkommen.

Die Zinserträgnisse aus der unter Punkt IV. vereinbarten, jährlich anwachsenden Ausgleichszahlung des Ehemannes stellen unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Ehefrau dar.

VIII.

Die Ehegatten vereinbaren, dass für allfällige Streitigkeiten über Gültigkeit, Inhalt und Auslegung dieser Vereinbarung materiell ausschließlich das österreichische Recht zur Anwendung kommt.

IX.

Die Ehegatten vereinbaren für den Fall der Rechtsungültigkeit eines Teiles der getroffenen Vereinbarung, dass die restlichen Bestimmungen der Vereinbarung rechtsgültig und wirksam bleiben.

X.

Die mit der Errichtung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten und Gebühren haben beide Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen.

In der Folge wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern dieses Rechtsgeschäft als Vergleich gewertet und mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 33 TP20 iVm. §§ 26,22 GebG idHv: €:3.354,98.- festgesetzt. Wobei als Bemessungsgrundlage der unter Punkt sechs dieser Vereinbarung angeführte Maximalwert der Ausgleichszahlung idHv: € 500.000,00.- abzüglich dem anteiligen Kaufpreis der in Punkt IV der Vereinbarung angeführten Liegenschaft sowie den anteiligen Kosten der Vertragserrichtung des Kaufvertrages über diese Liegenschaft (€: 332.551,00) zum Ansatz gebracht wurde.

Dagegen erhob die Bw. durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen, unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23 .Jänner 2003, Zl: 2002/16/0169, aus, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Ehepakt handeln würde mit welchem eine Zugewinngemeinschaft vereinbart worden wäre. Sodass gemäß den Bestimmungen des § 33 TP 11 GebG die Gebühr von 1% der zum Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage zu entrichten gewesen wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde die in Rede stehende Vereinbarung weiterhin als Vergleich bewertet und die Gebühr in der Höhe von €: 10.000,00.-festgesetzt.Als Begründung dazu wurde ausgeführt, dass kein Ehepakt vorliegen würde, da der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung weder aufgehoben noch abgeändert worden wäre. Der in Punkt IV. enthaltenen vertraglichen Regelung käme eine Klarstellungsfunktion für den Fall der Scheidung zu, da damit eine für beide Vertragsparteien nicht ganz klare rechtliche Situation bereinigt worden wäre. Die vereinbarte Ausgleichszahlung könne nicht als Gegenleistung für die Liegenschaft R. angesehen werden. Die Ausgleichszahlung wäre pro Ehejahr berechnet worden und mit einer Höchstgrenze beziffert worden. Der Abzug von Grundstückskosten wäre nicht vereinbart worden.

Dagegen stellte die Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wiederholte darin bezüglich des Vorliegens eines Ehepaktes im Wesentlichen die dazu bereits in der Berufung ins Treffen geführten Darstellungen, und brachte hinsichtlich der Erhöhung der Bemessungsgrundlage nachstehendes vor:

  • Der Nichtabzug der Grundstückskosten wäre- unbeschadet der Bestimmungen des § 26 GebG- nicht sachgerecht gewesen, weil sie die anteilige Grunderwerbsteuer tatsächlich entrichtet habe

  • Die Ansetzung einer bedingten Leistung mit ihrem Maximalbetrag als Bemessungsgrundlage wäre nicht sachgerecht, da es völlig offen wäre, ob es überhaupt jemals zur Erfüllung dieser Leistung kommen würde.

  • Aus der Ansicht der belangten Behörde, die vereinbarte Ausgleichszahlung wäre keine Gegenleistung für die Überlassung des Hälfteanteils der in Punkt IV angeführten Liegenschaft R., würde folgen, dass bei der Bewertung der Ausgleichzahlung § 15 Abs.2 BewG Anwendung finden hätte müssen, wonach, aufgrund der unbestimmten Dauer dieser wiederkehrenden Leistung, als Bemessungsgrundlage das Neunfache des Jahreswertes dieser wiederkehrenden Leistung (= €: 25.000,00- mal 9 = €: 225.000.-) anzusetzen gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 11 Abs.1 GebG ist der Tarif von Ehepakten, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, nach dem Wert 1v.H.zu bemessen.

Als Wert ist das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.(Abs.2 leg.cit).

Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 Z 2 lit. b unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs.1 erster Satz ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgeblich.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Gemäß Abs.5 leg.cit wird die entstandene Gebührenschuld durch die Unterbleibung der Ausführung des Rechtsgeschäftes nicht aufgehoben.

Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten, als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist (BGBl.Nr.7/1951, Art.I Z.7; BGBl.Nr 116/1957, Z.2; BGBl.Nr.148/1955, § 86 Abs.2 und 3).

Im Sinne des § 22 GebG ist im Falle, dass eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren Höchstmaß ausgedrückt ist, die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall geht es zunächst um die Frage ob es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft um einen Ehepakt oder um einen außergerichtlichen Vergleich handelt.

Der rechtliche Begriff "Vergleich" wird im Gebührengesetz selbst nicht definiert. Daher ist die Bestimmung des §1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet.

Der Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger und zweifelhafter Rechte. Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige wie auf zukünftige Verhältnisse.(Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2.Band, zu § 1380, Rz.3; Wollf in Klang, Kommentar zum ABGB, 6.Band, 274 ff).

Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom , 99/16/0174 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche iSd. § 33 TP 20 GebG anzusehen.

§1217 ABGB definiert die Ehepakte als Verträge welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wurden.

Der TP 11 des § 33 GebG unterliegen- wie aus deren Absatz 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft.(Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2ter Teil, Stempel und Rechtsgebühren, § 33 TP 11 GebG, 1).

In dem von der Bw. ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wurde ein zwischen Eheleuten abgeschlossener Vertrag als Ehepakt qualifiziert, weil, in dessen vom VwGH als wesentlich erachteten Punkten, im Kern eine der Definition der Zugewinngemeinschaft entsprechende Vereinbarung vorlag; wobei unter Zugewinngemeinschaft im allgemeinen verstanden wird, dass an sich Gütertrennung besteht, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch jeder Teil einen (der Höhe nach von der getroffenen Vereinbarung abhängenden) Anspruch auf einen Teil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat (Hinweis .).

Die in dieser Vereinbarung, insbesondere auch für den Scheidungsfall, getroffene Beschränkung am ehelichen Zugewinn wurde deshalb nicht als streitvorbeugender Vergleich über Scheidungsfolgen angesehen, weil sich die Vertragsparteien gerade für diesen Bereich Regelungen anderer Art - außerhalb dieser Vereinbarung - vorbehalten haben.

Ein derartiger Vorbehalt ist in dem, im gegenständlichen Fall zu beurteilenden, Rechtsgeschäft nicht enthalten.

In Punkt III dieses Notariatsaktes wurde die gesetzliche Gütergemeinschaft während aufrechter Ehe festgestellt und in Punkt VI wechselseitig auf das gesetzliche Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht verzichtet und sich gesonderte Regelungen für den Todesfall vorbehalten. In Punkt VII wird sinngemäß festgelegt, dass die Ehegatten sich während aufrechter Ehe an den Kosten der Lebensführung im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zu beteiligen und nach Möglichkeit ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten und dass, sollte ein Ehegatte während aufrechter Ehe oder nach Scheidung ,aus welchem Grund immer, dem anderen Ehegatten gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden, das gesamte vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eingebrachte Vermögen samt dessen Erträgnisse bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage außer Ansatz bleibt.

Gemäß der Definition der Zugewinngemeinschaft enthält keine der vorstehend angeführten Regelungen die Vereinbarung einer solchen.

Dagegen wird in Punkt IV vereinbart dass, für den Fall der Scheidung, die Ehefrau sich verpflichtet, ihren Hälfteanteil an der während aufrechter Ehe gemeinsam erworbenen Liegenschaft R. in das Eigentum des Ehemannes zu übertragen. Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von €: 25.000, pro Jahr Ehedauer, jedoch von maximal € 500.000,00.-, das entspricht dem der Ehefrau nach 20-jähriger Ehe zustehenden Betrag. Den Vertragsparteien ging es offensichtlich darum allfällige Scheidungsfolgen zu regeln. Auch in Punkt V. des Notariatsaktes manifestiert sich der Wille der Vertragsparteien, für den Scheidungsfall eine abschließende, streitvorbeugende Regelung zu treffen.

Es wurde für beide Vertragsparteien eine bis dahin nicht ganz klare Situation bereinigt (Klarstellungsfunktion), um dadurch Streitigkeiten bei einer möglichen Scheidung zu vermeiden (Streitbeilegungsfunktion).

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist daher ,im Sinne des Gebührengesetzes, die in Rede stehende Vereinbarung nicht als Ehepakt der TP 11 sondern vielmehr als ein der TP 20 unterliegender, streitvorbeugender Vergleich über Scheidungsfolgen anzusehen.

Zu den ins Treffen geführten Einwendungen hinsichtlich der Annahme einer erhöhten Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Gebühr wird festgestellt:

Die Entrichtung der anteiligen Grunderwerbsteuer in Folge des Abschluss eines der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegenden Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag vom ), kann weder als eine von der Bw., im Rahmen des Scheidungsvergleiches, übernommene Leistung iSd. § 33 TP 20 Abs.1 Z 2 lit.b angesehen werden, noch kann sie automatisch zur Herabsetzung der nach dem GebG zu berechnenden Vergleichsgebühr führen.

Gemäß dem in § 17 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der Urkunde maßgebend. Bedingungen der Vertragspartner sind unbeachtlich. Die Unterbleibung der Ausführung des Rechtsgeschäftes hebt die einmal entstandene Gebührenschuld nicht auf (Urkundenprinzip).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die in Punkt IV des Vertrages vereinbarte Ausgleichszahlung als Leistung iSd.§ 33 TP 20 Abs.1 Z 2 lit.b anzusehen ist. Aus dem Inhalt des in Rede stehenden Notariatsaktes geht nicht hervor, dass die anteiligen Grundstückskosten von der Ausgleichzahlung zum Abzug zu bringen sind. Sie konnten daher bei der Festsetzung der Vergleichsgebühr keine Berücksichtigung finden. Laut Vertragsinhalt erklärt die Bw. ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft R, unter der aufschiebenden Bedingung der Scheidung, ihren Ehemann zu übertragen. Dass die Wirksamkeit eines Erwerbes an einem inländischen Grundstück von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird, kann nicht als eine, zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage führende, Leistung iSd. § 33 TP 20 Abs.1 Z 2 lit.b angesehen werden, sondern allenfalls bei Eintritt der Bedingung zur Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld führen (vgl.§ 8 Abs.2 GreStG).

Die Entrichtung der Ausgleichzahlung durch den Ehemann wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Auszahlung überhaupt unterbleibt.

Gemäß dem im Gebührenrecht geltenden Urkundenprinzip sind für die Festsetzung der Vergleichsgebühr sowohl die vereinbarte Bedingung als auch die Möglichkeit, dass es überhaupt nicht zur Durchführung der Ausgleichszahlung kommt, unerheblich.

Wesentlich dagegen ist, dass die Ausgleichszahlung nicht mit einem bestimmten Betrage angeführt, wohl aber deren höchstes Ausmaß mit € 500.000,00.-, welches bei einer Ausgleichszahlung idHv: € 25.000 pro Ehejahr, dem der Ehefrau nach 20 Jahren zustehendem Betrage entspricht, ausgedrückt ist; da deshalb, gemäß der Bestimmungen des § 22 GebG, die Ausgleichszahlung im ausgedrückten Höchstbetrage als Bemessungsgrundlage zum Ansatz zu bringen war und davon die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 Z 2 lit.b (2% von 50.000,00) zu berechnen war.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 2 Z 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Ehepakt
Vergleich
Zugewinngemeinschaft
Klarstellungsfunktion
Streitbeilegungsfunktion
Urkundenprinzip
Maximalwert
aufschiebende Bedingung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at