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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 148

Eigenes Rekursrecht der betroffenen Person

iFamZ 2013/99

§ 127 AußStrG

Die betroffene volljährige Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, hat sowohl im Sachwalterbestellungsverfahren als auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ein eigenes Rekursrecht. Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person offenkundig unfähig wäre, den Zweck ihrer (persönlichen) Rekurserhebung zu erfassen, ist das von dieser erhobene Rechtsmittel zu behandeln.

Rubrik betreut von: Martin Schauer / Felicitas Parapatits
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