Erbschaftssteuerpflicht bei Ausbezahlung des Versicherungsbetrages an die Begünstigte aufgrund des Todes des Erblassers. Keine Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, weil der ausbezahlte Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass fällt.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0941-W/06-RS1 | Der Erwerb von Todes wegen setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt (Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer; §2 Rz 2b). Es sind jedoch Fälle denkbar, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt. Hat der Zuwendungsempfänger bereits aus einem anderem Rechtsgrund Anspruch auf das Zugewendete, so entfällt die Berechtigung für die Erhebung der Erbschaftssteuer. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Winkler-WT-Ges.m.b.H, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 2700 Wiener Neustadt, Pottendorferstraße 169, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Erbschaftssteuer vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
R.F. verstarb am . Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom wurde gegenüber der Bw. die Erbschaftssteuer im Betrage von € 13.244,00 festgesetzt. Als steuerpflichtiger Erweb in der Höhe von € 58.796,46 wurde die ihr, als Begünstigte, aufgrund des Ablebens des R.F. von der N. ausbezahlte Versicherungssumme in der Höhe von € 58.906,46, abzüglich des Freibetrages von € 110,00 (§ 14 Abs. 1 ErbStG) zugrunde gelegt.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass die Bezug habenden Versicherungen auf ihren damaligen Ehemann, R.F., und sie zur Tilgung eines Fremdwährungskredites abgeschlossen worden waren. Dieser zum Wohnungskauf notwendige Kredit hätte ohne Abschluss dieser Versicherungen nicht aufgenommen werden können. Die Zahlscheine zu diesen Versicherungen wären auf ihren Namen ausgestellt worden, und die Versicherungsraten von ihr einbezahlt worden. Durch diese Lebensversicherung wäre keine Bereicherung ihrerseits erfolgt. Die Bezug habende Wohnung hätten nach dem Ableben ihres geschiedenen Mannes dessen Geschwister geerbt. Nutznießer dieser Wohnung wären somit diese beiden.
Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens legte sie Bankbelege vor, wonach von ihrem Konto bei der V. die Folgeprämien für den bis und bis zu dem Versicherungsvertrag, Polizze Nr. 000000, abgebucht worden waren und wonach von diesem Konto auch die Folgeprämien bis , bis , bis , bis zu dem Versicherungsvertrag, Polizze Nr. 111111, abgebucht worden waren.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Im vorliegendem Fall wäre in der Ausbezahlung der Versicherungssumme an die Bw. ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu erblicken, wonach ein Vermögensvorteil, welcher aufgrund eines vom Erblasser geschlossenem Vertrages unter Lebenden, einem Dritten zugute kommt, der Erbschaftssteuerpflicht unterliegen würde. In beiden Versicherungsverträgen wäre der Erblasser Versicherungsnehmer und die Bw. Begünstigte gewesen. Wenn die aus solchen Verträgen resultierenden Ansprüche auch nicht zum Nachlass zählen würden, so würde die, die Zahlung begründenden, Ursache im Tod des Erblassers liegen. Daher wäre es für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer unbeachtlich aus welchem Vermögen die Versicherungsprämien tatsächlich geleistet worden sind.
Dagegen brachte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein und ergänzte das Berufungsbegehren wie folgt.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO hätte die Bw. durch die Ausbezahlung der Versicherungssumme im Wesentlichen nur die eigenen Mittel zurückerhalten, welche durch die Entrichtung der Versicherungsprämien bei ihr abgeflossen wären. Es wäre daher keine Bereicherung der Bw. gegeben.
Aufgrund der speziellen Umstände des Falles würde kein Bereicherungswille des Erblassers vorliegen. Dazu wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl 91/16/0103 vom genannt und ausgeführt, dass darin festgestellt wird, entscheidend für die Entstehung der Erbschaftssteuerpflicht sei, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages ein Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist.
Für den Fall, dass die Abgabenbehörde der dargestellten Rechtsansicht nicht folgen würde, wurde vorgebracht:
Bei der Lebensversicherung Polizze Nr. 111111 wurde es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung handeln. Bei den innerhalb dieses Fonds angesparten Kapitalerträgen würde es sich um solche handeln welche, wirtschaftlich betrachtet, unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen müssten. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wäre daher der ausbezahlte Betrag in einen sachlich befreiten Kapitalanlageteil und in einen sachlich nicht befreiten Risikoauszahlungsteil aufzuspalten.
Für den sachlich befreiten Kapitalanlageteil wurde die Erbschaftssteuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG beantragt. Hinsichtlich der Höhe des befreiten Betrages wurde die nachträgliche Benennung- nach entsprechender Mitteilung der N. in Aussicht gestellt.
Im Verfahren vor dem UFS erging an die Bw. am nachstehender Vorhalt:
Im o.a. Berufungsverfahren bringen Sie- unter Anführung des Erkenntnisses des vor, dass ihr damaliger Ehemann R.F. beim Abschluss der streitverfangenen Lebensversicherungsverträge ihnen gegenüber keine Bereicherungsabsicht hatte. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes(so auch im vorstehend angeführten Erkenntnis) ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Bereicherungsabsicht seitens des Erblassers von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages auszugehen, und liegt eine Bereicherungsabsicht des Erblassers dann nicht vor, wenn die Zuwendung deshalb erfolgte, um den Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern
Sie werden daher ersucht, ihre im Jahre 2000 vorgelegenen Einkommens und Vermögensverhältnisse (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Verbindlichkeiten) unter Beibringung allfälliger Beweismittel -darzustellen.
Dafür wird Ihnen eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
Sollte innerhalb dieser Frist h.o. keine Antwort einlangen, wird angenommen, dass bei Ihnen zu diesem Zeitpunkt- lt. o.a. Einkommensteuerbescheid- ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit idHv. S 117.029,00.-(€ 8.504,83) vorgelegen ist, und Sie darüber hinaus außer einen Hälfteanteil an der damaligen Ehewohnung, W., kein weiteres Vermögen hatten bzw. dass keine gesetzlichen Unterhaltspflichten und keine Verbindlichkeiten, abgesehen der durch die streitverfangenen Lebensversicherungen wertmäßig abgedeckte Wohnraumbeschaffungskredit, vorgelegen sind.
Dem Antrag der Bw. vom auf Fristverlängerung bis zum wurde entsprochen.
Am 3. Juli langte nachstehendes Schreiben beim UFS ein:
Ich erbitte höflichst eine neuerliche Fristverlängerung zur Vorlage von Beweismittel bis zum ,da ich trotz mehrfachen Ersuchens von der betreffenden Bank die notwendigen Unterlagen nicht erhalten habe. Bei gegenständlicher Versicherung handelt es sich um den Tilgungsträger für ein endfälliges Hypothekardarlehen in der Höhe von meiner Erinnerung nach ATS 2.300.000,00
Am erging an die Bw .ein Schreiben des UFS mit folgendem Inhalt:
Bezug nehmend auf Ihr .o.a. Schreiben ist folgendes festzustellen:
Laut Aktenlage lagen zum Zeitpunkt des Todes von R. F. () bei der Nürnberger Versicherung AG nachstehende Kapitalversicherungsverträge vor:
Zu PolizzenNr: 111111:
Versicherungssumme: S 2.700,000,00 (€ 196.217.00)
Versicherte Personen: R.F. geb. xxx, Bw., geb. yyy
Begünstigte im Falle des Todes nach R.F.: Bw., geb. yyy
Zu PolizzenNr. 000000:
Versicherungssumme: S 105.692,00 (€ 7.681,00)
Versicherte Personen: R.F. geb. xxx,
Begünstigte im Falle des Todes des Versicherten: Bw., geb. yyy
Beide Versicherungen waren zugunsten der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG, Graben 21, 1010 Wien, zur Besicherung eines Hypothekardarlehens verpfändet, und zwar Polizzen Nr: 111111 in der Höhe von € 196.217,00 für eine der beiden versicherten Personen auf den Ablebensfall, und Polizzen Nr. 000000 in der Höhe von mindestens S 105.692,00 auf den Ablebensfall des Versicherungsnehmers und entsprechend dem Zeitwert der Deckungsrückstellung auf den Erlebensfall.
Anlässlich des Todes von R. F. wurde aus der Kapitalversicherung Nr. 111111 an die Pfandgläubigerin ein Betrag von € 144.587,43 und an Sie ein Betrag von € 50.959,90 ausbezahlt, und aus der Kapitalversicherung Nr. 000000 an Sie ein Betrag von €7.947,27 ausbezahlt.
Es wird als erwiesen angenommen, dass beide Versicherungen Tilgungsträger für ein endfälliges Hypothekardarlehen handelt. Die Vorlage weitere Beweismittel dafür ist entbehrlich.
Der Vorsicht halber wird aufgrund Ihres Ansuchens vom 29.65.2008 um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom , wird diese Frist antragsgemäß bis zum letztmalig verlängert.
Es wurde dazu seitens der Bw. keine Stellungnahme abgegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des in Kraft trat, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1995,BGBl 1955/141 (ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, die auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird.
Diesem Verfahren wird nachstehender, verfahrensrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Kapitalversicherung, Polizze Nr. 111111, wurde zwischen der N. Österreich und R.F. und der Bw, als Versicherungsnehmer, am , mit Laufzeit bis , abgeschlossen. Die Versicherungssumme betrug S 2.700.000,00 (€ 196.217,00). In diesem Vertrag wurde der überlebende Versicherte als Leistungsempfänger nach Ableben eines Versicherten bestimmt.
Die Kapitalversicherung, Polizze Nr. 000000, wurde zwischen der N. Österreich und R.F., als Versicherungsnehmer, am , mit Laufzeit bis , abgeschlossen. Die Versicherungssumme betrug S 105.692,00 (€ 7.681,00) In diesem Vertrag wurde als Leistungsempfänger nach Ableben eines Versicherten die Bw. bestimmt.
Beide Versicherungen wurden unmittelbar nach deren Abschluss zugunsten der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG, Graben 21, 1010 Wien, zur Besicherung eines Hypothekardarlehens zur Wohnraumbeschaffung verpfändet.
Die Bw. war im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit R. F. verheiratet. Sie verfügte im Zeitraum 2000 über ein Jahreseinkommen von S 117.029,00 (= S 9752,42 monatlich).Es trafen sie keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Das zur Wohnraumbeschaffung aufgenommene Hypothekardarlehen war durch die verfahrensgegenständlichen Versicherungen abgedeckt.
Die Ehe mit R.F. wurde im Jahre 2003 geschieden. Dieser verstarb am . Aufgrund dieses Ablebens wurde der Bw. aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 000000 ein Betrag von € 7.947,27 ausbezahlt und aus dem Versicherungsvertrag Polizze Nr. 111111 ein Betrag von € 50.959,19 ausbezahlt.
Im vorliegenden Fall ist strittig ob die ausbezahlte Versicherungssumme in der Höhe von insgesamt € 58.906,46 der Erbschaftssteuer unterliegt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird (VwGH v., 95/16/0245). Lebensversicherungsverträge zugunsten Dritter begründen den Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. (VwGH v., 2000/16/0602).
Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ist die Erlangung eines Vermögensvorteils; somit eine objektive Bereicherung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 46).
In dem, von der Bw genannten, höchstgerichtlichen Erkenntnis wird zu § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG festgestellt:
"Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des §2 Abs1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten abgeschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag, oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war.
Die Bw. erklärt sie habe quasi als Gegenleistung für den Erhalt der Versicherungssumme monatliche Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen entrichtet und sei dadurch, wirtschaftlich betrachtet, nicht bereichert worden.
Zu der ins Treffen geführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist festzustellen:
Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an Rechtsvorgänge anknüpft, tritt die im Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Hintergrund. Für diesen Steuerbereich ist grundsätzlich eine formalrechtliche Betrachtungsweise geboten () §2 Abs. 1 Z 3 knüpft an die formale Gestaltung eines Tatbestandes (Vertrag zugunsten Dritter) an.
Der Erwerb von Todes wegen setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 2b). Es sind jedoch Fälle denkbar, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Hat der Zuwendungsempfänger bereits aus anderem Rechtsgrund Anspruch auf das Zugewendete, so entfällt die Berechtigung für die Erhebung der Erbschaftssteuer.
Im vorliegenden Fall ist die Berechtigung der Begünstigten erst mit dem Tod des Erblassers entstanden, welcher sich zu Lebzeiten die Leistung an die Begünstigte von einem Dritten vertraglich versprechen ließ. Ein anderer Rechtsgrund für diese Zuwendung kann nicht gesehen werden. Die Bw. hatte Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund des Todes des Erblassers und nicht aufgrund der Entrichtung von Versicherungsraten. Die Begünstigung ist der Bw. tatsächlich ausbezahlt worden. Sie hat dadurch einen Vermögensvorteil erlangt und ist somit objektiv bereichert worden.
Ein Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht- bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. (VwGH v., 94/16/0064 ). Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen (VwGH, , 91/16/0103). Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (/99/16/0482).
Gemäß § 796 ABGB hat der Ehegatte, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wieder verehelicht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesem Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher, Erbteil als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.
Gemäß § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist, bei gemeinsamem Haushalt, grundsätzlich naturaliter zu leisten. Der Unterhalt umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse.
Nur wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annehmen musste, dass er mit der Zuwendung den sonst nicht gesicherten gesetzlichen Unterhalt der Bw. für die Zeit nach ihrem Tod sicherstellt, ist der Bereicherungswille auf seiner Seite zu verneinen.
In dem, von der Bw. ins Treffen geführten, höchstgerichtlichen Erkenntnis wird auch festgestellt:
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Siehe z.B. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0088, mit weiterem Hinweis) tritt nun bei Begünstigungstatbeständen- gewiss ohne völlig aufgehoben zu werden- der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltermittlung in den Hintergrund.
Im vorliegenden Fall wurde lediglich im Zusammenhang mit den eingangs zitierten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes das Nichtvorliegen eines Bereicherungswillen seitens des Erblassers aufgrund spezieller Umstände behauptet. Der in der Folge an die Bw. ergangene Vorhalt des blieb hinsichtlich der Frage nach ihren wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnissen im Betrachtungszeitraum unbeantwortet. Es wäre an ihr gelegen genau darzulegen, dass der Erblasser mit der Zuwendung lediglich seiner Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 94, 796 ABGB nachgekommen ist. Sie hat verabsäumt dazulegen, dass die Voraussetzung für das Vorliegen eines Begünstigungstatbestandes gegeben ist, welcher zur Abstandnahme von der Bemessung der Erbschaftssteuer führen hätte müssen.
Aufgrund der dem UFS bekannten und der Bw. im Vorhalt vom mitgeteilten, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Bw, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser im Zeitraum des Abschlusses beider Versicherungen, die Zuwendung deshalb verfügte, um - im Falle seines Ablebens - der Bw. den ihr gesetzlich zustehenden Unterhalt zu sichern. Aufgrund der in der Sachverhaltsdarstellung dieses Bescheides aufgezeigten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Bw, war diese im Betrachtungszeitraum in der Lage, im Fall des plötzlichen Todes des Erblassers, unbeschadet des ihr damals zustehendem Erb bzw. Pflichtteils oder allfälliger öffentlich-rechtlicher Leistungen, aus eigenem für ihren notwendigen Unterhalt aufzukommen. Darüber hinaus war der Erblasser gegenüber der im Betrachtungszeitraum berufstätigen Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge gegenüber nicht iSd § 94 ABGB unterhaltspflichtig.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zuwendung des Erblassers an die Bw. zur Absicherung ihres Lebensstandards erfolgt ist, und dabei seitens des Zuwendenden, im verfahrensrelevanten Zeitpunkt, deren Bereicherung zumindest in Kauf genommen worden ist.
Zu der geltend gemachten Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ist auszuführen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 Erbschaftssteuergesetz 1955 ( ErbStG), erster Anstrich bleibt bei einem Erwerb von Todes wegen Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster und dritter Satz des Einkommensteuergesetz 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen steuerfrei; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 27. Jänner1999, 98/16/0361) bezieht sich die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Fassung des AbgÄG 1994, ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinn unterliegen. Daraus folgt, dass es sich bei dem so genannten endbesteuerten Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muss. Daraus folgt, dass es sich ab diesem Zeitpunkt um Kapitalvermögen handeln muss, welches dem Nachlass zurechenbar ist (Zeitpunkt der Entstehung des Nachlasses = Tod des Erblasses, Nachlass = Summe der vermögenswerten Rechte und Pflichten, soweit sie erblich sind). Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass (Hinweis Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3 ErbStG, VwGH, Erkenntnis vom , 2006/16/0055).
Daraus folgt, dass die Befreiungsstimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann, weil die der Bw. ausbezahlte Versicherungssumme zwar im Sinne des § 2 ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt, jedoch nicht in den Nachlass fällt.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid die Bemessung der Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 2 ErbStG, vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb (= € 58.796,00), im Betrage von € 13.244,00 zu Recht.
Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Erwerb von Todes wegen Bereicherung Bereicherungswille Gegenleistung Vermögensvorteil Versicherung endbesteuertes Vermögen Nachlass |
Verweise | Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 46 Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 2b Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar, Rz 265 zu § 3 ErbStG |
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