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Stammt ein Kind nicht vom Ehemann der Mutter ab, ist dies im Spruch ausdrücklich festzustellen; konstitutiv wirkt das erst nach Rechtskraft gegenüber allen Parteien
iFamZ 2013/93
§§ 151 Abs 1, 153 Abs 1 ABGB nF, 49 Abs 2 und 82 Abs 2 AußStrG
Lange nach Scheidung der Ehe, aus der das Kind stammt, bestritt sein Vater die Ehelichkeit, weil ihm aufgrund der Entwicklung des Kindes der Verdacht gekommen sei, es stamme nicht von ihm. Ein danach privat auf DNA Basis eingeholtes Abstammungsgutachten schließe seine Vaterschaft auch aus. Die Mutter wendete Verfristung des Antrags ein, weil anlässlich der Ehescheidung 1996 besprochen worden sei, dass der Antragsteller die Ausschließungsgründe schon kurz nach der Geburt gekannt habe. Das Erstgericht lehnte eine Verfristung ab, weil der Antragsteller von Ausschließungsumständen erst eineinhalb Jahre vor Antragstellung Kenntnis erlangt habe. Es stellte fest, dass das Kind nicht aus der Ehe seiner Mutter mit dem Antragsteller stammt und daher nicht ehelich ist. Das Rekursgericht qualifizierte das Rekursvorbringen der Mutter, wann der Antragsteller Bedenken gegen die Vaterschaft gehabt haben müsste, als unzulässige Neuerung. Diese bestätigende Entscheidung hob der OGH auf.
1. Änderungen des zwingenden Rechts sind von Amts wegen zu beachten, und, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht seiner ...