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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 133

Keine Unterhaltsvorschüsse für ein drittstaatsangehöriges Kind in Österreich

iFamZ 2013/91

§ 2 Abs 1 UVG, VO (EG) 883/2004, VO (EU) 1231/2010

Die 2004 geborene M ist serbische Staatsangehörige und befindet sich in Obsorge der mütterlichen Großmutter in Wien; diese ist Österreicherin. Die Mutter ist 2006 verstorben. Der Vater ist mazedonischer Staatsbürger und geht in Österreich keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er lebt derzeit vermutlich in Mazedonien; sein Aufenthaltsort ist unbekannt.

M beantragte die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gem § 4 Abs 2 UVG und verwies auf die Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung im Hinblick auf die unbekannten Einkommensverhältnisse des Vaters. Es sei aber auch nicht offenbar, dass der Vater zu keinerlei Unterhaltsleistungen imstande sei.

Das Erstgericht wies das Begehren der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem § 4 Z 2 UVG iW mit der Begründung ab, dass keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an M als serbische Staatsangehörige bestehe. Das Rekursgericht bewilligte Richtsatzvorschüsse in einer monatlichen Höhe von 40 Euro. Die Anspruchsgrundlage für die Vorschüsse sah es darin, dass die obsorgeberechtigte mütterliche Großmutter als Pflichtversicherte in das österreichische Sozia...

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