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iFamZ 3, Juni 2013, Seite 117

Neues im Familienrecht

Ulrich Pesendorfer

Von manchen Gewohnheiten und gewohnten Abkürzungen muss man sich manchmal – mehr oder weniger schweren Herzens – verabschieden. Dazu zählen seit Kurzem die gebräuchlichen Abkürzungen JWG oder JWT, die durch neue, klingende Kürzel ersetzt werden. Kaum wurde die Struktur des Kindschaftsrechts im AGBG durch das KindNamRÄG 2013 vollkommen umgebaut und damit die Familiengerichtshilfe – „FamGHi“ – ins (außermodellhafte) Leben gerufen, folgte mit das neue Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) 2013. Bei der Abkürzung hilft es, dass die letzten vier Buchstaben auf der Tastatur nebeneinander liegen (kleiner Tipp: auf arabische Art lesen). Damit neben dem Titel auch der Inhalt der Reform weitläufig vertrauter wird, widmet sich der Schwerpunkt dieser Ausgabe diesem neuen Gesetz. Den Startschuss liefert Staffe, die die Grundsätze des B-KJHG 2013 darstellt. Parapatits untersucht die Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger (neu: KJHT) und der FamGHi im Pflegschaftsbereich. Schließlich behandelt Burianek die Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht im Strafverfahren. Die Steiermark und Vorarlberg haben übrigens schon Ausführungsgesetze zum B-KJHG 20...

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