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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 57

Mitwirkendem Ehegatten steht (nur) angemessener Anteil an gemeinsam erzielten Gewinn zu

iFamZ 2013/22

§ 98 ABGB

Dem mitwirkenden Ehegatten steht (nur) ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu. Ist angespartes Geld nach dem Willen des Unternehmers für die Vornahme in naher Zukunft erforderlicher Sanierungsarbeiten am Betriebsobjekt reserviert, so steht es grundsätzlich nicht für eine Ausschüttung zur Verfügung.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis begründet, sodass dem mitwirkenden Ehegatten (nur) ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zusteht (RIS-Justiz RS0009590). Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung seines Unterhalts, sondern es geht vor allem darum, dass nicht ein Ehegatte Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Ehegatten erzielt wurden (3 Ob 510/85). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die steuerpflichtigen Einkünfte an, vielmehr ist vom „Nettogewinn“ im fraglichen Zeitraum auszugehen; es ist auch auf die Ertragslage Bedacht zu nehmen und zu b...

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