Besteuerung der Entschädigung für die Durchführung einer Datenleitung über ein Grundstück
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A B , Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2000 | Einkommen | 26.815,42 €
| Einkommensteuer | 6.605,28 €
|
anrechenbare Lohnsteuer | -3.784,13 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 2.821,16 €
| |||
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2001 | Einkommen | 22.797,82 €
| Einkommensteuer | 4.604,83 €
|
anrechenbare Lohnsteuer | -4.381,07 €
| |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 223,76 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurden ursprünglich erklärungsgemäß erlassen.
Auf Grund einer Mitteilung der Großbetriebsprüfung Wien-KöSt wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Abgabepflichtige neben seinen unstrittigen anderen nichtselbständigen Einkünften in diesen Jahren Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung von Grund und Boden für Datenleitungen erhalten hat.
Bei einer Nachschau gemäß § 144 BAO wurde vom Prüfer Folgendes festgehalten:
"Vereinbarung vom Verlegung von Datenleitungen auf Grundstück1221 lfm x S 280,00 + 20% USt Gesamtsumme = S 74.256,00
Vereinbarung vom Verlegung von Datenleitungen auf EZ Grundstück2630 lfm x S 280,00 + 20% USt + Entschädigung für Schacht S 30.000,00 + 20% USt Gesamtsumme = S 247.680,00
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Tatsächlich zugeflossene Beträge: | |
151.200,00 | |
32.760,00 | |
107.862,91 | |
10.300,80 | |
302.123,71 | |
26.454,91 | |
5.273,40 | |
31.728,31 |
Tatsächlich wurden auf EZ001 644 lfm und auf EZ002 125 lfm verlegt, daher erhaltene Beträge abweichend von den in KM angegeben.
EWAZ: ZahlEinheitswert S 125.000,00 - Eigentümer A und CB je ½. Der Hälfteanteil von A ist an CB verpachtet."
In der Folge wurde mit eine Niederschrift erstellt, in der hinsichtlich der strittigen Entschädigungen Folgendes festgehalten Ist:
"Ermittlung der Einkünfte aus Nutzungsüberlassung für Datenleitungen 2000
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Im Jahr 2000 erhalten incl. 20% USt | 302.123,71 S | |
Netto | 251.769,76 S | |
- Ausgaben laut Richtlinien | -61.921,35 S | |
189.848,41 | ||
1/2 | 94.924,20 S | |
Anteil AB 2000 | 94.924,20 S | |
Anteil AB 2001 | 15.864,15 S | |
Umsatzsteuer | Netto | USt |
Zurechnung Umsätze 20% im Jahr 2000 | 251.769,76 S | 50.353,95 S |
Zurechnung Umsätze 20% im Jahr 2001 | 26.440,26 S | 5.288,05 S |
"
In der Folge wurden die Verfahren unter Hinweis auf die Feststellungen der Prüfung die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 wieder aufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 erstellt, wobei das Finanzamt sich den Feststellungen des Prüfers anschloss.
Nach Fristverlängerungsansuchen vom erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben vom Berufung und begründete diese wie folgt:
"1) Es; wird beantragt die Bodenwertminderung von 30% auf 50% erhöhen und auf die gesamte Nutzungsüberlassung anzuerkennen. Die Entschädigung richtet sich nach den genutzten Laufmetern des Grund und Bodens. Die erhaltene Entschädigung wurde für die Nutzung von 769 Lfm berechnet. Auf Grund der Richtlinien vom wurde nur eine Wertminderung für 630,44 Lfm anerkannt. Für die restlichen 138,56 Lfm wurde keine Wertminderung anerkannt.
2) Das Datenleitungsrecht ist zeitlich unbeschränkt und auch grundbücherlich sichergestellt. Entschädigung wurde daher für eine mindestens 10-15jährige Nutzung bezahlt. Diese Entschädigung ist daher eine Vorauszahlung für eine 10jährige Nutzungsdauer meines Grund und Bodens. Es wäre daher eine Aufteilung der Entschädigungssumme zumindest auf 5-10 Jahre gerechtfertig.
Wenn ein Gastwirt mit seiner Brauerei eine Bierbezugsverpflichtung auf 10 Jahre eingeht und dafür 20.000 EURO bekommt, wurde dieser Betrag auf die Dauer der Verpflichtung jährlich aufgeteilt. Das heißt für die Besteuerung ist nicht der Zeitpunkt des Zufließens relevant, sondern die Vertragsdauer.
Durch die Nutzungsüberlassung und Sicherstellung im Grundbuch ist in diesem Abschnitt der verlegten Datenleitung (d.s. 769x4=3.076m²) außer einer landwirtschaftlichen Nutzung keine andere Nutzung möglich.
Es besteht keine Möglichkeit Grundstücke, im Verlauf der Datenleitung weder zu verkaufen noch eine Grundzusammenlegung, geschweige denn Baumaßnahmen für landw. Zwecke oder sonstige Änderungen vorzunehmen.
Ich beantrage daher eine Erhöhung der Bodenwertminderung auf 50% für die gesamte Entschädigung.
Weiters beantrage ich die Aufteilung der Entschädigung auf 10 Jahre. Sollte es erforderlich sein ein Gutachten vorzulegen, so kann auch ein Gutachten beigebracht werden.
Bei einer Einigung könnte ich mir die Kosten eines Gutachtens ersparen,
Ich ersuche daher, auf Grund der vorgebrachten Gründe meinem Berufungsbegehren stattzugeben und berichtigte Bescheide zu erlassen,
Bei Abweisung meiner Berufung beantrage ich die Vorlage an die zweite Instanz."
Im Vorhalt vom wurde der Berufungswerber (Bw) aufgefordert folgende Fragen zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen:
"Laut am Finanzamt aufliegenden Unterlagen wurde in der (den) Rechnung(en) gegenüber der Firma RTK AG 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen, bzw. wurden entsprechende Rechnungsgutschriften akzeptiert. Sollte die Rechnung(en) (Gutschriften) nicht berichtigt worden sein, schulden Sie den gesamten Umsatzsteuerbetrag aufgrund der Inrechnungstellung (11 Abs. 12 UStG 1994).
Bislang wurde weder eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, noch wurde der Nachweis über eine eventuelle Rechnungsberichtigung dem Finanzamt vorgelegt. Um Stellungnahme wird gebeten. HINWEIS: Laut Berufungsschreiben beantragen Sie die Bodenwertminderung von 30 % auf 50 % zu erhöhen. Steuerpflichtig ist nur das reine Nutzungsentgelt (Dienstbarkeit), das aus Gründen der Verwaltungsökonomie mit 70 % des Entschädigungsbetrages angenommen wird. (Vgl. Rz 5174 bzw. 4245 EStR). Weiters ist eine Aufteilung des Entschädigungsbetrages auf zehn Jahre nicht vorgesehen. Es ist beabsichtigt, die Berufung abzuweisen.
Aufgrund der Subsidiarität des § 28 zum § 21 EStG ist im gegenständlichen Fall von Einkünften aus Land- u. Forstwirtschaft und nicht wie bisher veranlagt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Es hat daher eine Neuberechnung der Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft zu erfolgen.
Unter der Annahme, dass die Rechnung berichtigt wurde, sind die Nettoablöse zuzüglich 12% USt abzüglich 30% (maximal € E 4.500) in die Ermittlung der Einkünfte für pauschalierte Landwirte miteinzubeziehen. Sollte die Rechnung nicht berichtigt worden sein, ist die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung vorzuschreiben. Für die Ermittlung der Einkünfte aus L+F sind danach die Nettoablösesumme abzüglich 30% (maximal € 4.500) zu berücksichtigen."
Da der Vorhalt innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet wurde erließ das Finanzamt mit abweisende Berufungsvorentscheidungen.
Mit Vorlageantrag vom ergänzte der Bw sein bisheriges Vorbringen:
"Meine Berufung gegen die ESt für die Jahre 2000 u 2001 wurden mit der Begründung, ich wäre dem Ersuchen um Nachreichung noch benötigter Unterlagen nicht nachgekommen, abgewiesen.
Die im Ersuchen um Ergänzung vom hinsichtlich der Umsatzsteuer gehen ins. Leere, weil seit ein Antrag auf Regelbesteuerung beim Finanzamt vorliegt und seither die Umsätze aus der L+F regelmäßig versteuert werden. Es wurde auch die erhaltene Umsatzsteuer, nach abgabenrechtlicher Prüfung, an das Finanzamt bezahlt. Das ist die Umsatzsteuer von der Fa RT für die Entschädigung durch die Datenleitung.
Einkommensteuerlich wurde diese Entschädigung auch als sonstige Einkünfte aus L+F ermittelt (siehe den Prüfungsbericht des Finanzamtes).
Die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer erfolgte durch die Prüfung des Abgabeneinhebungsdienstes des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck. Es war daher eine Abgabe einer Umsatz- oder Einkommensteuererklärung für die Jahre 2000 und 2001 nicht mehr erforderlich.
Ich beantrage daher die Vorlage meiner Berufungen zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verweise auf mein Begehren in der Berufung vorn .
Ein entsprechendes Gutachten wird nach Fertigstellung unverzüglich nachgereicht. "
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt und ergänzend bemerkt, dass es sich nach Ansicht des Finanzamtes um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handle, 2001 werde lt. Rücksprache mit dem Prüfer vom Nettobetrag 13.220,13 S statt 15.864.15 S auszugehen sein und von der Pauschalierung umfasste Ernteverluste (2000: 884 S und 5.565,76 S) wären auszuscheiden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
Gemäß Abs. 2 gehören zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft kann durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einnahmen - Ausgaben -Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder durch (Voll- oder Teil-) Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 erfolgen.
Strittig ist die steuerliche Behandlung der Entschädigung von der Fa. R für die Einräumung des Rechtes auf Verlegung der Datenleitung über die Grundstücke des Berufungswerbers.
Das es sich bei den Einkünften aus der Entschädigung, soweit sie nicht steuerfrei sind, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, ist offensichtlich nicht strittig und wird so auch vom Finanzamt im Vorlagebericht gesehen.
Die Verlegung der Datenleitung haben die Berufungswerber nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1997 (TKG 1997) zu dulden.
§ 88 Abs. 2 Telekommunikationsgesetzt BGBl. Nr. 100/1997 TKG 1997, lautet:
"Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
Unter Punkt 2. des Standardvertrages mit der Fa. R(abgekürzt im Vertrag W) Folgendes festgelegt:
"2. W errichtet eine Datenleitung, im Folgenden kurz "Anlage" genannt. Diese besteht aus 8 Rohren, von welchen vorerst 2 mit Kabel beschickt werden. Die restlichen 6 Rohre werden eventuell zu einem späteren Zeitpunkt mit Kabeln nachträglich beschickt.
Zu diesem Zweck räumt der/die Eigentümer W bzw. den jeweiligen Eigentümern der Anlage das immerwährende Recht ein, auf der/den unter § 1 Punkt 1. genannten Liegenschaft(en) oben genannte Datenleitung an den im angeschlossenen Katasterplan (Beilage ./A dieser Vereinbarung, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet) festgelegten Stellen in einer Tiefe sodass zumindest eine Überdeckung von einem Meter gegeben ist zu verlegen. Die Datenleitung hat eine Breite von ca. 50 cm und eine Höhe von ca. 30 cm. Sollten sich schwer überwindbare Hindernisse bei den Bauarbeiten ergeben (z.B. Felseinschlüsse) stimmt der Grundeigentümer einer im Einvernehmen festzulegenden Routenänderung zu.
Mit dieser Dienstbarkeit ist das Recht verbunden auf der oben genannten Liegenschaft auf Dauer des Bestandes der Leitung erforderliche Grabungen vorzunehmen, die diese Arbeiten, sowie den sicheren Bestand der Anlage hindernden oder gefährdenden Boden- und Pflanzenhindernisse im Bereich des Servitutsstreifens zu entfernen; während der Bauphase bis zur Fertigstellung der Leitungsführung über diese Grundstücke Baustoffe und Baugeräte an- und abzuliefern und soweit notwendig und zweckmäßig die Grundstücke auch zu begehen und mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Weiters ist W auf Dauer des Bestandes der Leitung berechtigt die fertig gestellte Anlage zu betreiben, zu überprüfen und instand zu halten. Sofern von den Grabungsarbeiten öffentliche Straßen oder Privatstraßen bzw. -wege betroffen sind, kommen die Vertragspartner überein, diese Straßen ausschließlich mittels Durchschuss der Leitungen zu überwinden. Darüber hinaus wird W das Recht eingeräumt bei Bedarf Vermarkungszeichen an Schächten und Grundgrenzen zu setzen, dies wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt und entschädigt.
Der/Die Eigentümer verpflichtet sich auf der vorgenannten Liegenschaft auf einem Grundstreifen von 2 m beiderseits der Anlage (sohin insgesamt maximal 4,5 m Dienstbarkeitsstreifen) ohne Zustimmung von W keine Bauwerke jeglicher Art zu errichten und Grabungen mit einer 70 cm übersteigenden Tiefe durchzuführen. Der Eigentümer wird Arbeiten des Anlagenbetreibers bzw. von diesem hierzu bestellter Personen nicht behindern und die Anlage nicht beschädigen.
Sollte die Datenleitung jedoch eine nutzungsgemäße Verwendung von Grundstücken wesentlich beeinträchtigen oder verhindern (z.B. bei Bauvorhaben im Grünland oder bei Umwidmungen) so erklärt sich W bereit, innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate) nach schriftlicher Aufforderung durch die Grundeigentümer, die Datenleitung auf Firmenkosten zu verlegen. Bei Einverständnis des Grundeigentümers kann an Stelle einer Verlegung auch angemessene zusätzliche Entschädigung geleistet werden."
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind grundsätzlich mehrere Komponenten enthalten, insbesondere (vgl. Doralt, EStG, 9. Auflage, § 21 Tz. 145 und § 28 Tz. 31-33)
1. Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens,
2. Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz,
3. Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Eine Zuordnung der Entschädigungszahlung zu einer der drei oben genannten Möglichkeiten ist weder dem TKG 1997 noch dem gegenständlichen Servitutsvertrag zu entnehmen.
Der Teil der Entschädigung, der als Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anzusehen ist (im vorliegenden Fall nach der Kontrollmitteilung 884 S und 5.565,76 S im Jahr 2000, vom Finanzamt so auch im Vorlagebericht) ist durch die pauschale Gewinnermittlung abgedeckt und diese Beträge sind daher, um eine Doppelerfassung zu vermeiden, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auszuscheiden.
Des Weiteren ist unstrittig, dass 2001 nur der Nettobetrag 13.220,13 S statt 15.864,15 S zu versteuern ist, da die Umsatzsteuer entsprechend bezahlt wurde (Regelbesteuerung).
Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden des Anlagevermögens sind gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig. Gleiches gilt für die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung, die eine pauschale Art der Buchführung darstellt (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2010, § 21 Rz 110) oder bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft.
Bei der Ermittlung der Wertminderung des Grund und Bodens ist vom Wert des Grundes vor der durch die Verlegung der Datenleitung bewirkten Wertminderung auszugehen (vgl. , zu Enteignungsentschädigungen).
Mehr als eine Wertminderung auf Null erscheint logisch nicht möglich. Höhere Entschädigungen als der Wert des Grund und Bodens gelten folglich andere Beeinträchtigungen und Erschwernisse sowie die Einräumung der Nutzung ab.
Es ist gleichgültig, ob die Parteien den gesamten Entschädigungsbetrag in ein Entgelt für Nutzungsüberlassung und in eine Entschädigung für die Bodenwertminderung aufgegliedert haben, da eine solche Zuordnung in der Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen würde (vgl. ).
Soweit der Aufteilungsmaßstab nicht genau ermittelt werden kann, ist die Aufteilung auf die einzelnen Komponenten im Schätzungswege vorzunehmen. Die Zuordnung der einzelnen Teile ist eine Sachverhaltsfrage.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft die Berufungswerber (vgl. ).
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Entschädigung für Ernteentgang in der oben schon angegeben Höhe als durch die pauschale Gewinnermittlung erfasst auszuscheiden ist.
Der restliche Betrag der ausbezahlten Entschädigung ist daher einerseits in einen Teil, der als Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens und anderseits in einen Teil, der als Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz anzusehen ist, aufzuteilen.
Die belasteten Grundstücke werden offensichtlich landwirtschaftlich genutzt. Der Bw selbst führt aus, dass für die Grundstücke "außer einer landwirtschaftlichen Nutzung, keine andere Nutzung möglich" ist.
Ausgehend von diesen von den Parteien vorgebrachten Umständen geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass durch die Belastung mit der Datenleitung der als landwirtschaftlich gewidmete und genutzte Grund und Boden eine - wenn überhaupt - nur geringe Wertminderung erfahren hat. Die landwirtschaftliche Nutzung wird durch die verlegte Datenleitung praktisch nicht beeinträchtigt. Dauerhaft geringere Erträge werden nicht einmal behauptet.
Die Wertminderung durch den Leitungsbau betrifft grundsätzlich das Grundstück. Es ist daher prinzipiell die Auswirkung des Umstandes des Leitungsbaues auf das gesamte Grundstück zu untersuchen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird durch das gegenständliche Leitungsrecht die Nutzung und Verwertung der außerhalb des Servitutsstreifens (lt. Vertrag betrifft das Servitut einen Grundstreifen von 2 m beiderseits der Anlage, sohin insgesamt maximal 4,5 m Dienstbarkeitsstreifen auf einer Länge) gelegenen Flächen nicht beeinträchtigt und kann keine wesentliche Auswirkung auf die landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden.
Der Bw. behauptet, dass keine Möglichkeit bestehe, Grundstücke im Verlauf der Datenleitung zu verkaufen, eine Grundzusammenlegung noch Baumaßnahmen für landw. Zwecke oder sonstige Änderungen vorzunehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass alle diese Möglichkeiten nach wie vor bestehen und insoweit der Wert der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht nennenswert vermindert wird.
Auch wurde vom Bw. in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betroffenen Flächen als zukünftige Bauflächen vorgesehen sind. Auch wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass der Bw. entsprechende Anträge gestellt oder sonstige Bemühungen auf Umwidmung in Bauland gemacht hätte.
Im Übrigen ist auf jenen Passus im Vertrag mit der Fa. R zu verweisen, wonach die Fa. R , "sollte die Datenleitung jedoch eine nutzungsgemäße Verwendung von Grundstücken wesentlich beeinträchtigen oder verhindern (z.B. bei Bauvorhaben im Grünland oder bei Umwidmungen) sich die Fa. R bereit erklärt, innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate) nach schriftlicher Aufforderung durch die Grundeigentümer, die Datenleitung auf Firmenkosten zu verlegen. Bei Einverständnis des Grundeigentümers könne an Stelle einer Verlegung auch eine angemessene zusätzliche Entschädigung geleistet werden."
Dies bedeutet, dass im Fall einer Umwidmung oder anderen Nutzung die Datenleitung auf Kosten der Fa. R verlegt wird, sodass die anderweitige, nicht landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Es kommt daher höchstens zu einer 6-monatigen Verzögerung, falls eine andere Nutzung des Grundes möglich oder gewünscht wird.
Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der steuerfreie Anteil der Entschädigung auf jeden Fall als ausreichend angesehen werden.
Der Berufungswerber wendet weiters ein, dass das Datenleitungsrecht zeitlich unbeschränkt und grundbücherlich eingetragen sei. Er beantragt unter Hinweis auf die Verteilung eines Bierbezugsrechtes die Verteilung der Entschädigungssumme auf 10 Jahre.
Grundsätzlich sind die Einnahmen, da der Gewinn weder nach § 4 Abs. 1 noch § 5 EStG 1988 ermittelt wird, im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern (§ 19 EStG 1988).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die direkte Gegenleistung für die Entschädigung die Duldung der Gewährung des Datenleitungsrechtes und Duldung der Eintragung des Servituts ins Grundbuch zu sehen. In Hinblick darauf erscheint die Verteilung der Entschädigungssumme auf mehrere Jahre nicht möglich.
Auch wenn man die Gegenleistung in der dauernden Nutzung der Grundstücke sieht, so wäre allenfalls der Betrag auf die Dauer, die durch die Vorauszahlung abgedeckt wird, zu verteilen. Da das Datenleitungsrecht jedoch zeitlich unbeschränkt ist, erscheint eine Verteilung auf 10 Jahre zufällig und nicht sachgerecht.
Insgesamt konnte den Berufungen daher nur teilweise Folge gegeben werden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at