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Verbindliche Festlegung der beantragten Anspruchsdauer als Voraussetzung des Familienzeitbonus
1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG hat ein Vater Anspruch auf Familienzeitbonus für sein Kind, sofern er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet. Als „Familienzeit“ versteht des FamZeitbG den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält (§ 2 Abs 4 FamZeitbG).
2. Die Anspruchsdauer ist bei Antragstellung verbindlich festzulegen. Sie kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 Satz 3 FamZeitbG).
3. Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich demnach decken. Die Familienzeit darf nicht kürzer andauern als der gewählte Familienzeitbonus-Anspruchszeitraum. Die Anspruchsdauer kann nicht verkürzt, verschoben oder vorzeitig beendet werden. Werden die Voraussetzungen auch nur an einem Tag der gewählten Dauer nicht erfüllt, so gebührt gar kein Familienzeitbonus. Eine anteilige Auszahlun...