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Schlussrechnung des Sachwalters
iFamZ 2013/13
Eine Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG generell unanfechtbar. Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung, so auch die Schlussrechnung des Sachwalters des verstorbenen Betroffenen und die Bestimmung seiner Entschädigung samt Barauslagenersatz.