Geburtstagsfest als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Wt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Fa vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 erklärungsgemäß fest. Hiebei wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 12.688,74 Euro in Abzug gebracht.
In einem Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, seine Veranlagung für 2006 sei zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden. Auf Grund einer elektronischen Zufallsauswahl sei seine Erklärung zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden.
Der Berufungswerber wurde zugleich um eine detaillierte Aufstellung der beantragten Werbungskosten sowie um Vorlage der diesbezüglichen Belege ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Berufungswerber dem Finanzamt Folgendes mit:
Er sei Vorstandsdirektor der T AG und beziehe sowohl ein fixes Einkommen wie auch ein variables Einkommen in Form einer Gewinnbeteiligung. Aus Anlass seines 60. Geburtstages und seiner damals bevorstehenden Vertragsverlängerung als Vorstandsdirektor habe er für Mitglieder der ersten und zum Teil der zweiten Vorstandsebene der T AG, wie auch für Geschäftsfreunde, im I-Veranstaltungszentrum (dieses befinde sich im Tiefgeschoss der T-Zentrale im XX. Bezirk) einen Event veranstaltet, wobei ihm die Räumlichkeiten von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Veranstaltung habe zum Zwecke der Sicherung und Erhaltung seiner variablen Bezüge stattgefunden und auch die Leistungsbereitschaft seiner Mitarbeiter weiterhin motivieren sollen.
Es seien folgende Werbungskosten geltend gemacht worden: Event, wie vorhin beschrieben (6.986,00 Euro), Arbeitsessen (80 %, 1.441,12 Euro), Telefonkosten (50 %, 1.148,69 Euro), Internetkosten (1.080,00 Euro) sowie Reisekosten (laut beiliegender Aufstellung, 2.032,93 Euro).
Der Berufungswerber sei verantwortlich für den Hochbaubereich Österreich und Europa einschließlich Russland, wie auch für den nahen Osten. Angesichts seines steuerpflichtigen Einkommens in Höhe von 580.231,60 Euro seien seine Werbungskosten durchaus angemessen.
Der Vorhaltsbeantwortung angeschlossen waren Belege über folgende Kosten eines am im T Haus veranstalteten Konzertes:
- Musiker-Honorar (D.C. & Band / Konzert, "Special Event für Geschäftspartner") in Höhe von 5.390,00 Euro,
- Rechnung über die technische Ausstattung und Betreuung dieses Events (Tonanlage, Funkmikrofonanlage, DJ-Set, Bühne mit Treppe und Abhang, 1 Techniker, 2 Auf- und Abbauhelfer) in Höhe von 1.596,00 Euro.
Weiters lag der Vorhaltsbeantwortung eine Aufstellung über die vom Berufungswerber im Jahr 2006 durchgeführten Dienstreisen und die hiefür geltend gemachten Tagesgelder (insgesamt 2.032,93 Euro) bei.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 vom gemäß § 299 BAO auf.
Im neuen Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde von den beantragten Werbungskosten insoweit abgewichen, als die Kosten für das Event und die Kosten für die Arbeitsessen nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Das Finanzamt führte in der Begründung dazu aus, gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte abzugsfähig.
Die Aufwendungen für das Event (Konzert mit technischer Ausstattung und Betreuung) anlässlich des 60. Geburtstages seien gemäß § 20 EStG 1988 den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher ausgeschieden worden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom erhob der Berufungswerber Berufung mit folgender Begründung:
Der Auffassung des Finanzamtes, die Aufwendungen für sein Geburtstagsfest als persönliches Ereignis den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, könne er sich nicht anschließen. Er verweise dazu auf die Entscheidungen des BFH vom , VI R 25/3, und vom , VI R 52/03.
Die Feier anlässlich seines 60. Geburtstages und seiner bevorstehenden Vertragsverlängerung als Vorstand der T AG habe in den Räumlichkeiten der Zentrale der T AG im XX. Wiener Gemeindebezirk stattgefunden. Als Gäste seien Mitarbeiter und vor allem Geschäftspartner der T AG geladen gewesen. Angesichts dieses persönlichen Ereignisses sei die bisherige gute Zusammenarbeit betont worden und es habe die Motivation für eine weitere konstruktive Zusammenarbeit hervorgehoben werden sollen.
Das steuerpflichtige Einkommen des Berufungswerbers sei zum größten Teil erfolgsabhängig. Somit sei es für ihn unerlässlich bzw. von größter Bedeutung, einen persönlichen Kontakt zu den geladenen Gästen zu haben, um sein Einkommen zu erwerben und auch absichern zu können.
Unabhängig von dem gegenständlichen Fest habe auch ein privates Geburtstagsfest stattgefunden, dessen Kosten auch privat getragen worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Aufwendungen für Geburtstagsfeiern, bei denen Mitarbeiter und Geschäftspartner als Gäste geladen sind, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingt. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, ist ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abzugsfähigkeit zu versagen (vgl. zB , betreffend Bewirtungsspesen anlässlich des 50. Geburtstages eines Vorstandsmitgliedes des ÖAAB und der ÖVP; , betreffend die Kosten eines aus Anlass des 40. Geburtstages veranstalteten Festes eines Rechtsanwaltes).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings dabei nicht von vornherein aus. Wenn jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Einladenden, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund. Es liegen diesfalls Repräsentationsaufwendungen vor, die nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden dürfen (vgl. ).
Der VwGH weist weiters im Erkenntnis vom , 96/14/0093, darauf hin, dass eine Regelung, nach welcher Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Personen einkunftsmindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Mitveranlassung durch die Einkunftserzielung im Hinblick auf ihre berufliche bzw. betriebliche Stellung gegeben ist, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG verstoßen würde.
Nach den in der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (Urteil vom , VI R 25/3; Urteil vom , VI R 52/03) beurteilt auch der BFH Aufwendungen für Veranstaltungen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses (insbesondere Aufwendungen für Geburtstagsfeiern) grundsätzlich als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und lässt deren Abzug als Werbungskosten nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu. Nach Rechtsansicht des BFH ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung solcher Aufwendungen indessen nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Der gegenständliche Berufungsfall unterscheidet sich von den durch den BFH entschiedenen Streitfällen jedoch in mehrfacher Hinsicht: Anders als im vorliegenden Fall waren in den beiden vom BFH entschiedenen Fällen Anlass für die Veranstaltung jeweils Ereignisse mit überwiegend beruflichem Charakter (Übergabe der Dienstgeschäfte [Kommandoübergabe] und Verabschiedung in den Ruhestand eines Offiziers bzw. 25-jähriges Dienstjubiläum eines Geschäftsführers). In dem mit Urteil vom entschiedenen Fall wurde dem Kläger von den Gesamtkosten in Höhe von 1.996,00 DM durch den Dienstherrn ein Betrag in Höhe von 1.200,00 DM ersetzt, was für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen gesprochen hat. In dem mit Urteil vom entschiedenen Fall hatte der Kläger bereits auf einer von der Firma veranstalteten Feier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem im Anschluss an diese Feier veranstalteten weiteren Fest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den Feststellungen im Urteil allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern.
Im gegenständlichen Fall sprechen für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen zwar der Umstand, dass das Einkommen des Berufungswerbers zum Teil erfolgsabhängig ist, sowie dass ihm für die Feier Räumlichkeiten des Dienstgebers zur Verfügung gestellt wurden. Der Anlass für die Feier war jedoch zum einen der 60. Geburtstag des Berufungswerbers (ein privates Ereignis), zum anderen die bevorstehende Vertragsverlängerung als Vorstandsdirektor (ein Ereignis mit beruflichem Charakter). Es liegen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "gemischte" Aufwendungen vor. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich, dass nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Für "gemischte" Aufwendungen gilt ein Aufteilungsverbot (vgl. auch die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0800-W/06, und vom , RV/0732-W/07, in welchen Aufwendungen für Feiern anlässlich des 50. bzw. 60. Geburtstages von Politikern nicht als Werbungskosten anerkannt wurden).
Die Aufwendungen für das Event (Konzert mit technischer Ausstattung und Betreuung) in Höhe von 6.986,00 Euro wurden daher zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Der Abzug der Hälfte der Kosten für die Arbeitsessen (50 % von 1.801,40 € = 900,70 €) ist nach der Aktenlage und der Bescheidbegründung des Finanzamtes offenbar aus Versehen unterblieben.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird daher insoweit abgeändert, als die Werbungskosten um einen Betrag in Höhe von 900,70 € erhöht werden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-11039