Entgeltliche Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes als steuerbare Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JS, geb. , wohnhaft in G, vertreten durch Dr.Gruber & Partner, 2823 Pitten, Untere Feldgasse 85,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2001 und 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.) JS wurde aus Anlass der Ehescheidung seiner Eltern im Jahr 1998 ein grundbücherlich sichergestelltes Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der im Eigentum seines Vaters JS sen. Stehenden Liegenschaft X eingeräumt. Im Jahr 2001 (aus Anlass des ersten Teilverkaufes der Liegenschaft) verzichtete der Bw. gegen Bezahlung von S 400.000.- auf dieses Recht. Aus Anlass des Verkaufes des zweiten Teiles der Liegenschaft im Jahr 2004 erhielt der Bw. einen Betrag von €147.813,34.
Im Zuge einer Außenprüfung (Bp.) wurden sämtliche erhaltenen Zahlungen als Entgelt für die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes angesehen und als Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG eingestuft.
Begründend wird unter Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein höchstpersönliches Recht darstelle und kein Vermögensobjekt. Somit sei er Erhalt einer Vergütung für die Aufgabe dieses Rechtes keine Veräußerung von Vermögen und stelle daher auch keine Vermögensumschichtung dar.
Gegen die aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2004 erhob der Bw. Berufung und führte aus, dass ihm im Rahmen der Ehescheidung seiner Eltern zwar das Veräußerungs- und Belastungsverbot zur Sicherung des Familienbesitzes eingeräumt worden war, dass er dieses aber zur Hälfte als "quasi-Treuhänder" für seine Schwester KS gehalten habe, da im Zeitpunkt der Ehescheidung die Ehelichkeit seiner Schwester strittig gewesen wäre.
Mit Kaufverträgen von seien Teile der Liegenschaft um € 218.018,50 an FJT bzw. um € 114.781,29 an TB verkauft worden. Von der Sparkasse Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz sei er aufgefordert worden, im Sinne der Vereinbarung vom , bis längsten auf sein Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich dieser Teilflächen zu verzichten.
Der Kaufschilling sei in der Folge zur Abdeckung der Pfandrechte von insgesamt S 3.290.000.- verwendet worden. Nach Abschreibung der Verbindlichkeiten sei sein Veräußerungs- und Belastungsrecht im ersten Rang auf den im Eigentum des Vaters stehenden Restflächen samt Hofstelle verblieben. Der Kaufpreisanteil für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot habe S 400.000.- betragen und sei im Betrag von S 40.200 auf seine im Verfahren 1P1 98a gerichtlich bestimmten Unterhaltsansprüche und im Betrag von S 200.000.- auf die künftig zu bestimmenden Unterhaltsansprüche seiner Schwester KS angerechnet worden. Weiters seien aus diesem Betrag die Rechtsanwaltskosten aus den Verfahren 4C 40/00y und 3C 9271/00 g in Höhe von insgesamt S 19.265,28 zu entrichten gewesen.
Mit Schreiben vom sei von Rechtsanwalt Dr. L der beim diesem erliegende Betrag folgendermaßen abgerechnet worden:
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€
| S | |
zu Gunsten des Bw. erliegender Betrag | 29.069,13 | 400.000,00 |
Rechtsanwaltskosten | - 4.670,03 | - 64.261,14 |
Überweisungsbetrag | 24.399,09 | 335.738,86 |
Dieser Überweisungsbetrag sei entsprechend der Vereinbarung zu S 200.000 an seine Schwester überwiesen worden, der Restbetrag von S 135.738,86 sein dem Bw. verblieben.
Mit Kaufvertrag vom sei die restlichen Teile der Liegenschaft EZ 19 KatGem Vöstendorf veräußert worden. Der Verkaufspreis habe € 230.000.- betragen. Der nach Abzug der Verkäuferprovision von € 8.280,00 verbleibende Betrag sei zu gleichen Teilen zwischen JS sen., der Schwester des Bw. KS und dem Bw. selbst verteilt worden, wobei der Vater JS sen. dem Bw. den für ihn und seine Schwester bestimmten Gesamtbetrag von € 147.813,34 überlassen habe und er dann die Aufteilung vorgenommen habe.
Die erhaltenen Zahlungen stellten keine Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG dar, da bei Auslegung des Begriffes Leistung von der Bedeutung auszugehen sei, die der allgemeine Sprachgebrauch mit dem Wort Leistung verbinde. Darunter sei jedes Verhalten zu verstehen, dass darauf gerichtet sei, einem andern einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Das Verhalten des Bw. sei nicht darauf gerichtet gewesen seinem Vater einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Ermöglichung der Grundstückslieferungen an Dritte sei ausschließlich zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil erfolgt.
Die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes habe der Sicherung des Familieneigentums und der Erbansprüche der beiden damals mj. Kinder (JS und KS) gedient.
Der Kaufpreis des Jahres 2001 sei hauptsächlich zur Abdeckung von Hypotheken verwendet worden, der Kaufpreis des Jahres 2004 sei zu gleichen Teilen zwischen dem Vater JS sen. und den beiden Kindern (KS und dem Bw.) aufgeteilt worden.
In der Stellungnahme zur Berufung erklärt die Bp., dass die Weiterleitung des Kaufpreises an die Schwester des Bw. als Einkommensverwendung anzusehen wäre.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme wird ausgeführt, dass Herr JS sen. ein Grundstück verkauft habe und die Kinder aus dem Verkaufserlös entsprechend ihrer Erbfolge Anteile erhalten hätten. De facto handle es sich bei den Zahlungen um die Auszahlung der Erbansprüche und nicht um die Abgeltung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Der Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf die in § 21 BAO normierte wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass dem Bw. aufgrund des Scheidungsvergleiches seiner Eltern ein grundbücherlich sichergestelltes Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft X eingeräumt worden war. Alleineigentümer der Liegenschaft war bis zum Verkauf der Vater des Bw. Der Grund für die Einräumung dieses Rechts ist für die Beurteilung der Rechtsfrage grundsätzlich ohne Belang. Die genannte Motivation entspricht jedoch auch hier den üblichen Überlegungen für die Einräumung eines grundbücherlich sichergestellten Veräußerungs- und Belastungsverbotes.
Zusätzlich bestand eine nach außen erkennbare Vereinbarung (siehe Schreiben der Sparkasse Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz vom ), dass der Bw. dieses Recht - unter der Bedingung der Feststellung der Ehelichkeit der Schwester - zur Hälfte auch im Namen von Frau KS innehaben sollte. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs vorliegenden familiären Situation ist die gewählte Vorgehensweise nachvollziehbar und glaubwürdig. Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung lässt sich einerseits aus dem oben erwähnten Schreiben der Sparkasse ableiten und zeigt sich auch in der anteiligen Weiterleitung der erhaltenen Geldbeträge.
Im März 2001 verzichtete der Bw. im eigenen Namen (und damit auch im Namen seiner Schwester) über anwaltliche Aufforderung vom bzw. Aufforderung der Sparkasse Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz vom auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich eines Teiles der Liegenschaft gegen eine Zahlung von insgesamt S 400.000.-. Dieser Teil der Liegenschaft wurde in der Folge an FJT bzw. TB um einen Gesamtkaufpreis von € 332.799,79 (S 4.954.424,95) verkauft. Aus diesem Kaufpreis wurde einerseits das Entgelt für den Rechtsverzicht entrichtet und andererseits sämtliche auf der Liegenschaft einverleibten Hypothekarschulden im Ausmaß von S 3.290.000.- abgedeckt. Aus Anlass der Schuldtilgung erlosch die Ausfallsbürgschaft der Mutter des Bw. (IS). Die verbleibenden Teile der Liegenschaft inklusive Hofgebäude waren dadurch lastenfrei, das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bw. hinsichtlich dieser Restliegenschaft nahm nunmehr den ersten Rang ein. Die nunmehr entschuldete Liegenschaft diente bis zum endgültigen Verkauf dem Vater des Bw. als Wohnsitz und Existenzgrundlage.
Die Gesamtzahlung von S 400.000.- erfolgte im Jahr 2001 über Rechtsanwalt Dr. L welcher nach Abzug von Anwaltskosten für diverse Verfahren im Zusammenhang mit den familienrechtlichen Streitigkeiten in Höhe von S 64.261,14 den Restbetrag von S 335.738,86 an den Bw. weiterleitete. Dieser übergab seiner Schwester gemäß der Vereinbarung zwischen den Geschwistern S 200.000.-. Die verbleibenden 135.738,86 wurden zum Teil (S 40.200,00) auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Bw. gegenüber seinem Vater angerechnet. Die Zustimmung zu dieser Verrechnungsweise hatte der Bw. erteilt.
Im Jahr 2004 wurde der Rest der Liegenschaften um € 230.000,00 verkauft. Auch für diesen Verkauf hatte der Bw. seine Zustimmung erteilt. Nach Abzug der Maklerkosten wurde der Kaufpreis gedrittelt und dem Bw. zwei Drittel des Kaufpreises nämlich € 147.813,34 übergeben. Er leitete von diesem Betrag vereinbarungsgemäß die Hälfte in mehreren Teilzahlungen zwischen dem und dem an seine Schwester KS weiter.
Wenn der Bw. anführt, dass de facto die Erbansprüche durch die Zahlungen abgegolten wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall der Gesamtkaufpreis und nicht nur 2/3 desselben auf die Kinder hätte aufgeteilt werden müssen. Weiters wurde nicht einmal behauptet, dass der Bw. und/oder seine Schwester aufgrund der erhaltenen Zahlungen auf einen zukünftigen Erbanspruch oder Pflichtteil verzichtet hätten. Die diesbezügliche Argumentation geht daher ins Leere und es ist erkennbar, dass die Zahlungen das zu diesem Zweck eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot abgelten sollten. Wie auch aus dem anwaltlichen Schreiben vom erkennbar ist, wurden die Zahlungen nur deshalb geleistet um die Zustimmung des Bw. zur Veräußerung zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben des Rechtsanwaltes des Bw. vom zu berücksichtigen, in welchem der Anwalt seine Mandanten über eine Konferenz mit der Sparkasse Neunkirchen informiert in welcher er darauf hingewiesen habe, dass das bisherige Angebot auf Zahlung von S 400.000.- für die Zustimmung zum Verkauf zu gering erscheine. Es solle der Kaufpreis vielmehr zwischen JS sen., dem Bw. und seiner Schwester KS zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Aus der vorgelegten Honorarnote des Rechtsanwaltes Dr. L ist ersichtlich, dass der von ihm im Zuge der Weiterleitung des Entgeltes für das Veräußerungs- und Belastungsverbot einbehaltenen Betrag von S 64.261,14 nur zu einem Teil nämlich mit S 37.565,72 unmittelbar mit den Verhandlungen betreffend das Veräußerungs- und Belastungsverbot zusammen hing. Die übrigen Honorarforderungen betrafen andere Verfahren.
Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen.
Über den Begriff der Leistung enthält das Gesetz keine ausdrückliche Begriffsbestimmung; es beschränkt sich vielmehr auf die Anführung von zwei Beispielen. Der VwGH knüpft bei der Auslegung dieses Begriffes an die Bedeutung an, "die der Sprachgebrauch mit dem Wort "Leistung" zu verbinden pflegt. In diesem Sinn kann jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als Leistung bezeichnet werden" (, , 95/14/0029). Leistungen im Sinn des § 29 Z 3 können in einem positiven Tun, in einem Unterlassen, in einem Dulden oder auch in einem Verzicht bestehen (Doralt, EStG § 29, Tz 35).
Die Leistung im Sinn des § 29 Z 3 EStG ist von der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre abzugrenzen. Daraus folgt, dass die Veräußerung bzw. veräußerungsähnliche Vorgänge nicht als Leistungen iSd. § 29 Z 3 angesehen werden können (). Ein Veräußerungsvorgang bzw. veräußerungsähnlicher Vorgang liegt dann vor, wenn die Zahlung als Entgelt für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz anzusehen ist. Verzichtet dagegen eine Person entgeltlich auf Rechte, bleibt aber ansonsten ihr Vermögen in der Substanz ungeschmälert, so liegt eine Leistung nach § 29 Z 3 vor (; BFH, BStBl 1977 II 26; Doralt EStG § 29 Tz 37f).
In seinem Erkenntnis vom , 95/14/0029 führt der VwGH zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall aus, dass das Veräußerungs- bzw. Belastungsverbot seine Regelung in § 364c ABGB findet. Dritten gegenüber wirkt ein solches Verbot hinsichtlich Liegenschaften, wenn es zwischen Eltern und Kindern begründet und im Grundbuch eingetragen worden ist. Selbst im Fall der Verbücherung verpflichtet es nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Eine Übertragung auf eine andere Person ist nicht möglich.
Das (unentgeltlich vereinbarte) Veräußerungsverbot wird im Regelfall nicht als Vermögen angesehen werden können. Es ist nicht übertragbar und bewirkt - typischerweise im Familienverband -, dass hinsichtlich des Vermögensgegenstandes eines Angehörigen die Veräußerung und Belastung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erfolgen darf. Es ist darauf gerichtet, Veräußerungs- und Belastungsvorgänge eines Dritten, die dem Verbotsberechtigten unerwünscht sind, zu unterbinden und stellt daher kein Wirtschaftsgut dar ().
Da durch den Verzicht kein Wirtschaftsgut des Privatvermögens übertragen wurde, liegt in der Aufgabe des Rechts ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt. Dieses Tun, Dulden bzw. Unterlassen ist dann unter § 29 Abs. 3 EStG zu subsumieren, wenn dadurch einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird.
Die diesbezüglichen Berufungsausführungen, dass der Verzicht keinem Dritten zum wirtschaftlichen Vorteil gereichte, können nicht geteilt werden. Nur durch den Verzicht konnte der Vater des Bw. das Grundstück überhaupt verkaufen. Durch den Teilverkauf im Jahr 2001 konnten die auf dem Grundstück haftenden Hypothekarverbindlichkeiten abgedeckt werden und das Restgrundstück war, abgesehen vom aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bw., lastenfrei. Überdies kam der Mutter des Bw. durch diesen Verzicht zugute, dass ihre Ausfallsbürgschaft für die Hypothekarschuld erlosch. Der Vater des Bw. konnte nach dem Verkauf aufgrund der dadurch möglichen Schuldtilgung ohne, das restliche Grundstück ohne Zahlungen aus Kreditbelastungen als Wohnsitz und Existenzgrundlage nützen, was ohne den ersten Teilverkauf zweifelhaft erscheint.
Hätte der Bw. seine Einwilligung nicht erteilt, hätte die Liegenschaft nicht zu einem niedrigeren Preis sondern überhaupt nicht verkauft werden können. Daher geht das Argument, dass durch den Verzicht der Kaufpreis unverändert geblieben sei und daher dem Vater kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, ins Leere.
In der Berufung wird ausgeführt, dass es sich bei der Veräußerung 2001 um einen Notverkauf gehandelt habe. Es kann daher angenommen werden, dass der Grundeigentümer bei Nichtzustimmen des Bw. zum Verkauf nicht in der Lage gewesen wäre, die fälligen Kreditraten und Zinsen zu begleichen oder aber aus anderen Gründen ein dringend Geldbedarf des Grundeigentümers bestand. Allein aus diesem Umstand ist ein wirtschaftlicher Vorteil für JS sen. eindeutig erkennbar.
Unabhängig davon, stellt die Möglichkeit über ein Grundstück ohne weitere Beschränkung verfügen zu können (Verkauf des Restgrundstückes im Jahr 2004) für den Grundeigentümer jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Dass durch den Verzicht auch dem Bw. Vermögensvorteile entstanden, ändert nichts daran, dass auch anderen Personen (Vater und Mutter) wirtschaftliche Vorteile erwuchsen. Ob dieser eingetretene wirtschaftliche Vorteil gewollt herbeigeführt wurde bzw. was die Beweggründe des Bw. für den Verzicht waren, ist ohne Bedeutung.
Für die Annahme einer Leistung iSd. § 29 Z 3 ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Unerheblich ist, ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen (); die Zahlung muss jedoch als echte wirtschaftliche Gegenleistung ("do ut des") durch die Leistung veranlasst, dh ausgelöst sein (Doralt, § 29 Tz 36; BFH, BStBl 1983 II 201), aber nicht unbedingt auf Grund eines gegenseitigen Vertrages (BFH, BStBl 1994 II 96). Irrelevant ist daher der Umstand, dass der Bw. für die Zustimmung zur Veräußerung im Jahr 2004 ein Drittel des Gesamtkaufpreises erhielt. Da er nicht Eigentümer der Liegenschaft X war und die Zahlung des anteiligen Kaufpreises aus Anlass der von ihm zugelassenen Veräußerung entrichtet wurde, ist ein innerer Zusammenhang zwischen Rechtsverzicht und Geldleistung gegeben, weshalb auch diese Zahlung unter die Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG zu subsumieren ist.
Zu beachten ist jedoch, dass der Bw. das Veräußerungs- und Belastungsverbot erkennbar auch in Vertretung seiner Schwester ausübte und der Verzicht in Abstimmung mit Frau KS ausgeübt wurde. Die entsprechende Zahlung wurde daher ebenfalls zwischen den beiden Rechtsinhabern aufgeteilt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. sind im Hinblick auf die familienrechtliche Situation glaubhaft und können aufgrund der vorliegenden Korrespondenz und der Bestätigung über die weitergeleiteten Zahlungen bzw. Kontosauszüge auch nachvollzogen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es kann daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass - vor allem nach endgültigem Feststehen der Ehelichkeit von Frau KS - jedem der beiden Geschwister ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden war und jeder von beiden für den Verzicht auf dieses ein Entgelt erhielt. Die Auszahlung erfolgte in einem Betrag an den Bw., welcher hinsichtlich des Anteiles seiner Schwester jedoch lediglich als "Zahlstelle" fungierte.
Zu beachten ist weiters, dass Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsberechtigten keine steuerbaren Einkünfte darstellen. Der für den Rechtsverzicht geleistete Betrag kann daher nur insoweit einer Einkunftsquelle zugeordnet werden, als der die gesetzlichen Unterhaltsansprüche übersteigt.
Gemäß § 19 EStG sind Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (; E , 92/15/0048). Bezieht der Bevollmächtigte (hier Rechtsanwalt) im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers Einnahmen, dann sind diese dem Vollmachtgeber unmittelbar zuzurechnen und ihm bereits zugeflossen (). Verfügt der Steuerpflichtige über einen noch nicht zugeflossenen Betrag (Vorausverfügung) - im vorliegenden Fall wurde dem Rechtsanwalt die Aufrechnungsermächtigung für sämtliche Honorarforderungen erteilt -, dann fließt dieser mit Erfüllung des Auftrages zu (;, 87/13/0030; , 95/13/0120). Auch die Verpfändung künftiger Erträgnisse zur Sicherstellung von Forderungen hindert nicht den Zufluss beim Schuldner (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 19 Tz 20; siehe auch -G/02). Nach § 4 Abs. 3 sind durchlaufende Posten Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Sie scheiden daher bei der Ermittlung der Einkünfte sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig aus.
Aufgrund dessen waren dem Bw. im Jahr 2001 € 14.534,57 (S 200.000,00) einnahmenseitig zuzurechnen und im Jahr 2004 € 73.906,67. Die Zahlungen welche im Namen der Schwester vereinbart und an diese weitergeleitet wurden, sind als durchlaufende Posten daher sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Da die Rechtsanwaltskosten nur im Ausmaß von € 2.730,01 (S 37.565,72) mit der Einkunftsquelle im Zusammenhang standen, kann auch nur dieser Betrag als Werbungskosten anerkannt werden.
Dem Bw. sind daher folgende Beträge als Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG zuzurechnen:
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2001 | S |
€
|
Zuflüsse | 200.000,00 | 14.534,57 |
abzüglich gesetzlicher Unterhalt | -40.200,00 | - 2.921,45 |
abzüglich Rechtsanwaltskosten | -37.565,72 | - 2.730,01 |
Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG | 122.234,28 | 8.883,11 |
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2002 |
€
|
Zuflüsse | 73.906,67 |
Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG | 73.906,67 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage : 3 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 364c ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Veräußerungs- und Belastungsverbot Einkünfte aus Leistungen Vermögensobjekt Vergütung Vermögensumschichtung Leistung wirtschaftlicher Vorteil Erbansprüche Rechtsverzicht Entgeltlichkeit entgeltlicher Verzicht Grundstück private Vermögenssphäre positives Tun Dulden Unterlassen Veräußerungsvorgang Zustimmung Vermögen Leistungsaustausch angemessenes Verhältnis |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | ecolex 2008/100, S 273 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at