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Verschiedene Zuständigkeiten bei Begründung von Ehe und eingetragener Partnerschaft im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
iFamZ 2013/1
§ 46 iVm § 59a PStG, Art 2 StGG, Art 7 B-VG, Art 8, 12, 14 EMRK, Art 9, 21 GRC
, B 137/11
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bei eingetragener Partnerschaft ist verfassungskonform. Verschiedene Zuständigkeiten bei Begründung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die Beschwerdeführer (Bf), beide österreichische Staatsbürger, stellten beim Standesamtsverband S den Antrag, sie zur Begründung einer Ehe zuzulassen, die Begründung dieser Ehe im Ehebuch zu beurkunden und ihnen je eine Heiratsurkunde auszustellen. Sollte dieser Antrag abgewiesen werden, beantragten sie die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern diese am Standesamt erfolge. Der Standesamtsverband lehnte beide Anträge ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der stmk Landeshauptmann mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Eintragung der eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt S als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der dagegen beim VfGH erhobenen Beschwerde rügen die Bf die Verletzung ihrer Rechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes....