Erzwingung rechtswidriger Abgabenkredite durch den Geschäftsführer einer GmbH mittels zurückbehaltener Umsatzsteuervorauszahlungen; Bemessung der Verbandsgeldbuße einer Ein-Mann-Gesellschaft
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0010-I/12 |
FSRV/0014-I/12 |
FSRV/0015-I/12 |
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 664/2013 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger sowie die Laienbeisitzer Mag. Heidi Blum und KR Mag. Rudolf Morandell als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. A, Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, und 2. die B-GmbH, FN bbb, als belangten Verband, XXX , beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth, Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes betreffend jeweils ihre eigene Person vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Hofrat Dr. Werner Kraus, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 081/2009/00204-001 und 002, nach der am in Anwesenheit des Schriftführers Nikolaus Weihrauter, des Beschuldigten, des A als Vertreter des belangten Verbandes, des Mag. Michael Mikuz als Verteidiger des Beschuldigten und des belangten Verbandes sowie des Amtsbeauftragten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Die Berufung des belangten Verbandes betreffend die ihn betreffenden Bescheidteile wird mangels Anmeldung als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Berufung des Beschuldigten betreffend seine Person wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Spruchsenates in Pkt.1. des Schuldspruches dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
II.1. A ist schuldig, er hat als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH in den Jahren 2007 bis 2009 im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, Oktober 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 57.902,84 (06/07 € 1.933,81 + 10/07 € 8.803,02 + 01/08 € 10.280,77 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) bewirkt, indem er - bei unterlassener Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen - die Entrichtung der Zahllasten bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
II.2. Das gegen A unter der StrNr. 081/2009/00204-001 wegen des Vorwurfes, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH in den Jahren 2007 bis 2009 im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck auch Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juli, August, September, November, Dezember 2007 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Verfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
III. Aus Anlass der Behandlung der Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG, zweiter Satz, die Entscheidung des Spruchsenates in Pkt.2. des Schuldspruches und im Ausspruch betreffend die Verbandsgeldbuße dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
III.1. Die B-GmbH ist schuldig, sie hat als belangter Verband die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass A als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen in den Jahren 2007 bis 2009 im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 47.496,61 (06/07 € 1.933,81 + 01/08 € 8.677,56 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) bewirkt hat, indem er - bei unterlassener Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen - die Entrichtung der Zahllasten bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2, § 28a Abs. 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von
€ 10.000,00
(in Worten: Euro zehntausend)
verhängt wird.
III.2. Das gegen die B-GmbH unter der StrNr. 081/2009/00204-002 wegen des Vorwurfes, sie habe als belangter Verband auch die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass A als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen in den Jahren 2007 bis 2009 im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, anhängige Verfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
IV. Der Berufung des Amtsbeauftragten betreffend den Beschuldigten wird stattgegeben und die Entscheidung des Spruchsenates im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Über A werden auf Basis des Schuldspruches zu Pkt. II.1 der Berufungsentscheidung gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.000,00
(in Worten: Euro vierzehntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
zwei Monaten
verhängt.
V. Die Berufung des Beschuldigten betreffend seine Person in dem über Pkt. II hinausgehendem Ausmaß wird als unbegründet abgewiesen.
VI. Die Berufung des Amtsbeauftragten betreffend den belangten Verband wird als unbegründet abgewiesen.
VII. Die dem Beschuldigten und dem belangten Verband auferlegten Verfahrenskosten bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/2009/00204-001 und 002, wurden nach durchgeführter mündlicher Verhandlung A als Beschuldigter und die B-GmbH , FN bbb , als belangter Verband für schuldig erkannt, weil im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
1. A vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 63.704,25 [laut Begründung: UVZ 01-12/2007 € 16.538,24 + 01/2008 € 10.280,77 + 04/2008 € 4.326,58 + 06/2008 € 2.942,75 + 07/2008 € 5.745,21 + 10/2008 € 5.545,17 + 01/2009 € 12.349,24 + 04/2009 € 5.976,29] bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, sowie
2. die B-GmbH als belangter Verband die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür trage, dass A als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen die in Pkt.1. genannten Hinterziehungen mit einer Gesamtsumme von € 51.567,48 [laut Begründung: UVZ 01-12/2007 € 6.004,68 + 01/2008 € 8.677,56 + 04/2008 € 4.326,58 + 06/2008 € 2.942,75 + 07/2008 € 5.745,21 + 10/2008 € 5.545,17 + 01/2009 € 12.349,24 + 04/2009 € 5.976,29] begangen habe,
weshalb über den Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 13.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Wochen, sowie über den belangten Verband gemäß §§ 33 Abs. 5, 28a FinStrG und § 4 VbVG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 10.500,00 verhängt wurden.
Sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband wurde der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.
Der Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband sind finanzstrafrechtlich unbescholten.
A ist verheiratet, seine Gattin ist im Betrieb angestellt und verdient ca. € 1.600,00 netto pro Monat.
Der Beschuldigte ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 20 und 22 Jahren.
Er ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH . Seine monatlichen Privatentnahmen belaufen sich auf ca. € 2.000,00 bis € 2.500,00.
Gemeinsam mit seiner Frau ist er Hälfteeigentümer an einem Haus in X, in dem auch das Unternehmen untergebracht ist. Für die Firmenräumlichkeiten zahlt das Unternehmen eine Bruttomiete in Höhe von € 882,00; die Hälfte davon ist dem Beschuldigten zuzurechnen.
Im Betriebsvermögen befinden sich zwei Leasingfahrzeuge, ein Toyota Corolla Verso und ein Toyota Lexus IS 250. Privat verfügt der Beschuldigte über einen Fiat Punto.
Das Haus ist mit Schulden belastet; der dem Beschuldigten zuzurechnende Hälfteanteil beläuft sich auf ca. € 235.000,00. Die monatlichen Rückzahlungen für diese Schulden betragen € 1.200,00.
Die B-GmbH hat einen Kredit in Höhe von ca. € 38.000,00 aushaftend sowie einen ausgenutzten Überziehungsrahmen auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von ca. € 20.000,00.
Der Beschuldigte sei als Geschäftsführer für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Er wusste, dass Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten bzw. entsprechende Vorauszahlungen zu entrichten sind. Er habe dies jedoch unterlassen, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen.
Der belangte Verband, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer A gewesen war, habe es demnach zu verantworten, dass der Genannte in seiner Funktion als Geschäftsführer diese Malversationen setzte.
Im Zuge einer UVA-Prüfung am , ABNr. 223051/09, wurde für die B-GmbH Selbstanzeige erstattet, weil die UVA-Meldungen betreffend Oktober 2008 bis April 2009 nicht abgegeben worden seien; dabei wurden die Abgaben nur zum Teil [nachträglich] entrichtet.
Der Beschuldigte habe nach seiner eigenen Verantwortung aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten in der Hinausschiebung der Zahlung der Umsatzsteuern die einzige Möglichkeit gesehen, sich eine Liquiditätsreserve zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend den langen Deliktszeitraum, als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, ein langes Zurückliegen des deliktischen Verhaltens, ein teilweises Geständnis, eine erfolgte Schadensgutmachung sowie die schwierige wirtschaftliche Lage [des Unternehmens, wodurch der Beschuldigte zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist], wobei es insbesondere die beiden letzten Umstände berechtigt hätten, Mindeststrafen [Anmerkung: wohl in Bezug auf § 23 Abs. 4 FinStrG; siehe nachfolgend] zu verhängen.
Bei der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates und der nachfolgenden Verkündung der Entscheidung sind A , der Amtsbeauftragte und Mag. Michael Mikuz als Verteidiger des Beschuldigten und des belangten Verbandes anwesend gewesen (Verhandlungsprotokoll vom , Finanzstrafakt des Finanzamtes Innsbruck zu StrNrn. 081/2009/00204-001 und 002, Bl. 111); es haben jedoch lediglich der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte Berufung angemeldet (genannter Finanzstrafakt, Bl. 115).
Dennoch haben nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses am mit Schriftsatz vom sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband durch ihre Verteidiger gegen die Entscheidung in ihrem gesamten Umfang Berufung erhoben, wobei ausgeführt wurde wie folgt:
1. Gemäß allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen, insbesondere dem AVG bzw. dem VSTG, hat ein Bescheid (und ein solcher ist auch ein Erkenntnis des Finanzamtes) gewisse Mindestelemente zu enthalten. Zu diesen Mindesterfordernissen eines Bescheides gehöre ein Datum der Bescheiderlassung, aus welchem ersichtlich ist, wann der bezughabende Bescheid erlassen wurde. Das gegenständliche Erkenntnis trage zwar die Unterschrift des Vorsitzenden des Spruchsenates und nehme Bezug auf die am abgehaltene mündliche Verhandlung, enthalte jedoch kein Datum der Bescheiderlassung, sodass das angefochtene Erkenntnis zumindest mangelhaft sei.
Als weiterer Verfahrensmangel sei gerügt, dass den beiden Beschuldigten [A und dem belangten Verband] kein Protokoll der Verhandlung vom übermittelt wurde, sodass im Berufungsverfahren nicht einmal die Möglichkeit bestehe, die Feststellungen und Beweiswürdigung des Spruchsenates im angefochtenen Erkenntnis entsprechend zu überprüfen; dieser Verfahrensmangel sei insofern von Relevanz, als es dadurch faktisch nicht möglich sei, die Beweiswürdigung und somit die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu überprüfen.
2. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , und zahlreiche andere) komme § 49 FinStrG dann zur Anwendung, wenn der Vorsatz alleine auf die Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben gerichtet ist.
Der Beschuldigte habe im gegenständlichen Verfahren zugestanden und eingeräumt, dass er Liquiditätsprobleme hatte, die dazu geführt haben, dass er die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt hat, er hätte jedoch keine Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen, was auch dadurch untermauert sei, dass er in der Folge die Umsatzsteuer -wenn auch verspätet - immer ordnungsgemäß abgeführt habe.
Sohin wäre Grundlage für die Bestrafung in beiden Fällen, sowohl betreffend den Beschuldigten als auch betreffend den Verband nicht § 33 FinStrG, sondern § 49 FinStrG.
Wenig überzeugend sei in diesem Zusammenhang die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach der Senat keine Zweifel daran hegte, dass der Beschuldigte den Eintritt des Erfolges nicht nur für möglich, sondern für "gewiss" hielt: Abgesehen davon, dass es sich hierbei um den substanzlosen Gebrauch von verba legalia handle, gebe es auch keinerlei gegenteilige Beweisergebnisse, welche die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er die Abgaben nicht hinterziehen, sondern nur nicht termingerecht abführen wollte, zu widerlegen vermögen würden.
Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte die Abgaben in der Folge und auch zuvor immer abgeführt hat, sowie die Tatsache, dass es lediglich Liquiditätsprobleme waren, die dazu geführt hätten, dass die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, würden schon eindeutig belegen, dass es dem Beschuldigten nicht darauf angekommen sei, die Steuer zu hinterziehen, sondern nur darauf, den Termin für die Entrichtung der Abgabe zu versäumen und die Abgabe später nachzubezahlen.
Dass im Rahmen der Jahressteuererklärung ohnehin die Gesamtbeträge zu deklarieren und nachzuzahlen waren und vom Erstbeschuldigten auch anstandslos immer nachbezahlt worden seien, wären ebenso ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte und der belangte Verband keinen Verkürzungsvorsatz hatten, sondern - wie erwähnt - nur den Vorsatz, die Abgaben nicht termingerecht abzuführen.
Schließlich stelle sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage des Vorsatzes überhaupt für eine Verurteilung nach § 33 FinStrG ausreichten, zumal der Senat nur davon spricht, dass der Beschuldigte den Eintritt des Erfolges nicht nur für möglich, sondern für "gewiss" hielt. Das Gesetz verlange für die Verwirklichung des § 33 FinStrG Wissentlichkeit, sohin mehr als nur den Vorsatz, dass der Beschuldigte den Eintritt des Erfolges für möglich oder gewiss hält, sondern, dass der Beschuldigte wisse, dass er Steuern hinterzieht und ebenso um den Erfolg, nämlich das Vorenthalten der Steuern, Bescheid wisse.
Es stelle sich daher die Frage, ob die erstinstanzlichen Feststellungen zu dieser Frage ausreichend getroffen wurden, jedenfalls lasse sich jedoch [aus] den Feststellungen die vom Gesetz geforderte Wissentlichkeit nicht ohne weiteres ableiten.
3. Soweit die B-GmbH mit gegenständlichem Erkenntnis verurteilt wurde, gründe sich deren Verurteilung auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage.
Es mag zwar zutreffen, dass nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nunmehr auch Verbände "Täter" von Strafdelikten sein können, allerdings verstoße die konkrete Bestimmung im gegenständlichen Fall gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem).
Wenn auch der UFS Innsbruck mit Erkenntnis vom ausgesprochen habe, dass kein Verbot der Doppelbestrafung vorläge, so müsse gerade im gegenständlichen Fall dem entgegengehalten werden, dass dies zwar auf Verbände zutreffen mag, deren Mitglieder oder Gesellschafter bei juristischen Personen aus einer Personenmehrheit besteht, nicht jedoch - wie hier - aus einer einzelnen Person.
Die gegenständlichen Bestimmungen des § 28a FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bzw. § 4 VbVG würden nämlich nur für jene Fälle [ergänze wohl: eine Bestrafung] vorsehen, in welchen eine "klassische" Gesellschaft (oder Verband) beschuldigt sind, nämlich bei GmbHs eine GmbH mit mehreren Gesellschaften, und nicht für den Fall, dass der Verband als Mitglied oder - wie im konkreten Fall - die GmbH als Gesellschafter nur eine einzige Person haben.
Denn gerade im Fall von sogenannten "Einhand"-GmbHs, nämlich jenen GmbHs, welche nur einen Gesellschafter haben, der in der Regel auch Geschäftsführer ist, treffe die Bestrafung wirtschaftlich ein und dieselbe Person. Denn auch wenn [man] im gegenständlichen Fall davon ausgehe, dass die HG Datenbanken GmbH ein eine eigene (juristische) Person ist, hat die vom Finanzstrafsenat ausgesprochene Geldstrafe in beiden Fällen einzig und allein der Alleingesellschafter und Geschäftsführer A zu tragen, sodass im gegenständlichen Fall die Bestrafung des belangten Verbandes gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße.
Offenkundig seien vom Gesetzgeber diese Fälle bei Beschließung des Gesetzes nicht vorgesehen worden. Es sei daher eine Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes gegeben, da bei sogenannten "Einhand"-GmbHs zwangsläufig immer eine Doppelbestrafung vorliege, indem der wirtschaftlicher Träger der Strafe immer ein und dieselbe Person, nämlich der Alleingesellschafter = Geschäftsführer wäre.
Aus diesem Grunde werde von den Berufungswerbern A und B-GmbH angeregt, die gegenständliche Rechtssache zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen im Falle von "Einhand"¬GmbHs an den Verfassungsgerichtshof herantragen zur Klärung, ob die Beschuldigten durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt seien.
Die Berufungswerber A und B-GmbH beantragten daher (allenfalls nach Befassung des Verfassungsgerichtshofes) einen Freispruch von den gegen sie erhobenen Vorwürfen bzw. eine Einstellung der bezughabenden Verfahren, in eventu eine Herabsetzung der Strafen in Anwendung der Bestimmungen des § 49 FinStrG.
Auch der Amtsbeauftragte hat innerhalb offener Frist mit dem - nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß verbessertem - Schriftsatz vom sowohl betreffend den Beschuldigten als auch betreffend den belangten Verband Berufung erhoben, wobei sich aber sein Rechtsmittel nur gegen die Höhe der verhängten Strafsanktionen richtet:
Der Spruchsenat habe über A und über die B-GmbH eine Geldstrafe bzw. eine Verbandsgeldbuße im Ausmaß von lediglich je rund 10 % des Strafrahmens verhängt.
Im Hinblick auf den relativ langen Deliktszeitraum (19 Monate) sowie der Absicht des Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes, sich durch die verspäteten Meldungen bzw. die verspäteten Zahlungen Steuervorteile zu verschaffen, erschienen die verhängten Geldstrafen nicht schuld-und tatangemessen, weshalb eine Anpassung begehrt werde.
Durch seine Angaben, wonach er habe Liquiditätsengpässe in den vorgeworfenen Tatzeiträumen gehabt, aber genau gewusst, dass entsprechende Meldungen zum Fälligkeitstag vorzunehmen gewesen wären, und zudem noch der Meinung gewesen sei, es würden ihm Mahnungen zugeschickt werden, und, nachdem ihm keine zugeschickt worden sind, trotzdem das gesetzeswidrige Verhalten nicht beendete habe, habe sich der Beschuldigte entsprechend selbst belastet.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0022-I/12 und FSRV/0023-I/12, wurden vorab bereits die Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes als unzulässig zurückgewiesen, soweit sich diese auf Bestandteile des Spruchsenatserkenntnisses jeweils betreffend die andere Person bezogen haben, da der Beschuldigte nicht befugt ist, für den belangten Verband eine Berufung zu erheben, und umgekehrt.
Desweitern wurden dem Beschuldigten und dem belangten Verband zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung Kopien des Verhandlungsprotokolles des Spruchsenates übermittelt, um einerseits ihrer Rüge einer Behinderung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten zu begegnen und um andererseits - nach ausdrücklichem Hinweis auf die Gelegenheit, gegen den Inhalt des Protokolls im Berufungsverfahren Einwendungen vorbringen zu können, und nach fruchtlosem Verstreichen einer dafür eingeräumten Verfahrensfrist - sicherzustellen, dass die Nichtprotokollierung der Anmeldung einer Berufung des belangten Verbandes nicht etwa ein versehentlicher Protokollierungsmangel gewesen ist, sondern sich in dem Umstand gründet, dass eben die B-GmbH kein Rechtsmittel angemeldet hat.
In der Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des belangten Verbandes wurde von A auf Befragen ergänzend dargelegt:
Die B-GmbH erbringe EDV-Dienstleistungen und stelle den interessierten Kunden Kollektivvertragsdatenbanken zur Verfügung.
Ein bei der Befragung im Oktober 2011 als im Unternehmen befindlich bezeichnetes Leasing-Fahrzeug werde jetzt privat genutzt, ein damals privat genutztes Fahrzeug wurde verkauft.
Der Hälfteschuldenanteil sei auf rund € 220.000,00 gesunken.
Die Markt- und Ertragslage für die B-GmbH sei stabil; es werde im Wirtschaftsjahr ungefähr ein Umsatz von € 200.000,00 erzielt. Die finanzielle Überlastung der GmbH, unter anderem verursacht durch den Austritt eines Mitgesellschafters, sei nunmehr beendet. Er sei nunmehr Alleineigentümer der GmbH [Anmerkung: seit März 2003] und deren Geschäftsführer. Davon könne er leben.
Die GmbH beschäftige eine Arbeitnehmerin, nämlich die Ehegattin des Beschuldigten; fallweise würden auch andere Personen geringfügig beschäftigt.
Der ausständige Kredit der GmbH betrage nunmehr € 28.000,00, das Kontokorrentkonto werde in Bälde zu etwa € 10.000,00 ausgenutzt sein.
Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten gut; bei ihm sei im Übrigen keine Veränderung seines Aktiv- bzw. Passivvermögens eingetreten.
Der Beschuldigte auf Befragen, welche Vorkehrungen er getroffen habe, um in Hinkunft im Rahmen der GmbH neuerliche Säumigkeiten gleich wie die verfahrensgegenständlichen nach Möglichkeit zu vermeiden: Er habe das Verrechnungssystem mit dem Kunden umgestellt. Die GmbH werde durch den Steuerberater betreut, welcher die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Noch immer würden aber die Umsatzsteuerdaten nicht per Finanz-Online an das Finanzamt gemeldet werden, sondern per Post durch die GmbH.
Der Umsatzsteuer-Datenbank (Abfrage vom ) betreffend die B-GmbH war zu entnehmen, dass aber weiterhin auch derzeit Voranmeldungen und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer teilweise nicht zeitgerecht erfolgen (so bspw. für April 2011: Verspätung 3 Monate, Juni 2011: Verspätung 1 Monat, Oktober 2011: Verspätung 5 Wochen etc.).
Nach eindringlicher Belehrung über die nunmehr diesbezüglich geltende Rechtslage kündigte der Beschuldigte an, den Arbeitsablauf entsprechend zu ändern.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß dem durch die FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , in § 150 FinStrG angefügten Abs. 4 haben Rechtsmittelwerber im Falle einer mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses eines Spruchsenates die Erhebung eines beabsichtigten Rechtsmittels innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer nach § 151 Abs. 1 berechtigten Person (hier: der Beschuldigte, der belangte Verband oder der Amtsbeauftragte) eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Im gegenständlichen Fall hat die B-GmbH als belangter Verband (auch betreffend ihre eigenen Angelegenheiten; zur übrigen Zurückweisung siehe bereits oben) laut Aktenlage eine Berufung erhoben, ohne dass diese vorher im Sinne der obigen Bestimmung angemeldet worden wäre und obwohl der belangte Verband laut dem inhaltlich unstrittigen Protokoll in der Verhandlung vor dem Spruchsenat durch seinen Geschäftsführer bzw. durch seinen Verteidiger vertreten worden ist, wobei beide Personen in der Verhandlung anwesend gewesen sind. Die Berufung des belangten Verbandes war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zugunsten des belangten Verbandes war jedoch die Bestimmung des § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG zur Anwendung zu bringen, wonach dann, wenn sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlass eines Rechtsmittels (hier: des Beschuldigten) überzeugt, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten bzw. eines belangten Verbandes (hier: der B-GmbH ), welcher kein Rechtsmittel (ergänze wohl: erfolgreich) eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so vorzugehen hat, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden. Da - wie nachfolgend dargelegt - die finanzstrafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der sich aus der Umsatzsteuererklärung 2007 ergebenden Restschuld unzutreffend gewesen ist - ein Umstand, welcher sich nachteilig auf den Ausspruch wegen Schuld und Strafe sowohl betreffend den Beschuldigten als auch betreffend den belangten Verband ausgewirkt hat -, war eine gleichartige Abänderung auch zu Gunsten der B-GmbH vorzunehmen. Im Rahmen der solcherart erforderlich gewordenen Neubemessung der Verbandsgeldbuße waren auch die weiteren zu Tage tretenden Aspekte zu bedenken, genauso, als ob das Rechtsmittel des belangten Verbandes in seinen eigenen Angelegenheiten nicht zurückgewiesen worden wäre.
Soweit in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Beschuldigten noch kritisiert wird, dass das ihm zugegangene Straferkenntnis kein Datum einer Bescheiderlassung enthalte, ist ihm zu entgegnen, dass laut Aktenlage - wie ausgeführt - der Spruchsenat am eine mündliche Verhandlung abgehalten hat, nach welcher im unmittelbarem Anschluss der Vorsitzende das Straferkenntnis im Sinne des § 134 FinStrG mündlich verkündet hat. Es ist sohin tatsächlich ein mündlicher, bereits rechtsmittelfähiger Bescheid ergangen. Die dem Beschuldigten in weiterer Folge am zugestellte schriftliche Ausfertigung ist eben eine solche und kein eigener schriftlicher Bescheid, welcher etwa ein eigenes Approbationsdatum zu tragen hätte.
Im Übrigen wäre auch der Umstand eines fehlenden Bescheiddatums ohne Belang (vgl. ), da eine Bescheideigenschaft bereits dann vorliegt, wenn die behördliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, von der sie erlassen worden ist, den Spruch und, nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 96 Bundesabgabenordnung (BAO), eine Unterschrift trägt (siehe z.B. Ritz, BAO4, § 93 Tz 26 mit weiteren Judikaturzitaten).
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die B-GmbH als belangter Verband) bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (hier: der Beschuldigte) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462), weshalb im gegenständlichen Fall in Anbetracht der jeweiligen Umsatzüberschreitung jedenfalls Voranmeldungen einzureichen waren.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Umsatzsteuergutschriften bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Abgabenverkürzung jeweils bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind; nicht bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuergutschriften - hier nicht relevant - sind verkürzt, wenn sie zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Gemäß § 5 Abs. 2 StGB handelt hingegen absichtlich, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.
Reicht daher für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und für die Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen (als Teilaspekt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) zur Erfüllung des Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht ein derartiger bedingter Vorsatz, fordert der weiterer Aspekt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Form einer Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages diesbezüglich eine wissentliche Begehungsweise.
Dabei sind übrigens die Verkürzung der Zahllast und die Nichtentrichtung derselben lediglich Synonyme ein und desselben Vorganges, auf welchen sich die Wissentlichkeit des Täters beziehen muss. Nicht gefordert ist bei Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in Form deren nicht rechtzeitigen Entrichtung der Eintritt eines deliktischen Erfolges (so der Begründungstext der erstinstanzlichen Entscheidung missverständlich) dergestalt, dass etwa wie bei einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG eine zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung erfolgen müsse oder eine Festsetzung überhaupt unterbliebe.
Insoweit entfernt sich auch der Beschuldigte in der Berufungsschrift mit seiner Forderung, dass nachzuweisen wäre, ob er (zum jeweiligen Tatzeitpunkt) gewusst habe, dass "er Steuern hinterziehe" und "um den Erfolg, nämlich das Vorenthalten der Steuern" Bescheid gewusst habe, vom gesetzlichen Tatbestand einer Hinterziehung einer Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG: Derjenige, der vor Eintritt der Fälligkeit einer derartigen Zahllast weiß, dass er eine solche bis zum Ablauf dieser Fälligkeit an das Finanzamt zu entrichten hätte, solches aber wissentlich unterlässt, begeht dann, wenn er zumindest ernsthaft damit rechnet, dass er auch seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung bzw. Übersendung der diesbezüglichen Voranmeldung an das Finanzamt nicht entspricht, und sich aber damit (mit dem fristgerechten Nichteinreichen der Voranmeldung) abfindet, die genannte und - wie in der Folge dargelegt - auch verfahrensgegenständliche Hinterziehung.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde - bei grundsätzlicher Kenntnis des Abgabenanspruches - gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null oder einem zu niedrigen Betrag ergibt).
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden, oder dem Finanzamt per FinanzOnline unrichtige Abgabenerklärungen übermittelt mit dem Plan, dass die Abgaben erklärungsgemäß zu niedrig festgesetzt werden mögen).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat aber die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Eine Bestrafung wegen versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG kommt somit im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil einerseits die strafrelevante Umsatzsteuerrestschuld betreffend das Veranlagungsjahr 2007 (welches die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 umfasst hat) sich aus der vom Steuerberater der B-GmbH am übersendeten und auf Basis der Angaben des Beschuldigten erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung ergeben hat, weil die teilweise strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Juli 2007 bis Juni 2008 in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 erfasst waren, für welche die gesetzliche Erklärungsfrist erst am geendet hat, eine Fristverlängerung für den Steuerberater bestanden hat und weit vorher, nämlich am schon eine USO-Prüfung begonnen hat (Finanzstrafakt des Finanzamtes Innsbruck zu StrNr. 081/2009/00204-001, Bl. 16), sowie weil die teilweise strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Juli 2008 bis Juni 2009 in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 zu erfassen waren, für welche die gesetzliche Erklärungsfrist erst am geendet hätte, zu einem Zeitpunkt, in dem die strafrelevanten Vorgänge längst entdeckt und Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gewesen sind. Zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten und für den belangten Verband ist davon auszugehen, dass der Tatplan des A (siehe auch unten) lediglich darauf gerichtet war, vorübergehende Abgabenkredite zu erzwingen dergestalt, als nach seinem Wissen die nachträgliche Offenlegung der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahressteuererklärungen erfolgen sollte.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist eine juristische Person wie die B-GmbH (vgl. § 1 Abs. 2 VbVG) für Finanzstraftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie A als Geschäftsführer bzw. als die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH wahrnehmende natürliche Person) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener Bekanntgabe der Abgaben mittels Voranmeldung) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der B-GmbH zur rechtzeitigen Entrichtung und Voranmeldung der Abgaben) und der Entscheidungsträger (also der Beschuldigte A ) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Aus dem Umstand, dass durch eine Bestrafung einer natürlichen Person als Finanzstraftäter einerseits, welche Eigentum an dem diesbezüglich zur Verantwortung gezogenen Verband besitzt, auf eine Doppelbestrafung beim belangten Verband zu schließen (in extremster Ausprägung im Falle des Alleineigentums des Straftäters am Verband), erweist sich nach Ansicht des Berufungssenates als verfehlt, weil damit eben die von der Rechtsordnung vorgesehene eigenständige Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in (finanz)strafrechtlicher Hinsicht negiert werden würde und eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise den in den übrigen Belangen sehr wohl gewünschten rechtlichen Unterschied zwischen (einer) natürlichen Person und einer juristischen Person, mag sie auch im Eigentum der natürlichen Person stehen, wiederum aufheben würde. In ähnlicher Weise könnte man bspw. auch von einer Doppelbestrafung sprechen, würde man - um ein vertrauteres Szenario zu besprechen - zwei natürliche Personen, welche als Mittäter agierten, für ihre Straftat bestrafen, wobei zufälligerweise die eine Person sorgepflichtig für die andere wäre: Auch hier wäre im weiteren wirtschaftlichen Sinn in das Vermögen des Sorgepflichtigen eingegriffen und läge eine "Doppelbestrafung" vor.
Eine derartige wirtschaftliche Beziehung zwischen einem Straftäter und einem belangten Verband ist sohin nicht auf der Ebene eines Strafausschließungsgrundes, sondern im Bereich der Strafbemessung zu berücksichtigen (siehe unten). Solches wurde vom Gesetzgeber auch nicht übersehen, sondern sogar ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG vorgesehen, als die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist, wenn die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer (hier eben deren Bestrafung) nach sich gezogen hat.
Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die B-GmbH versteuert die Jahresumsatzsteuer für einen Veranlagungszeitraum nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, nämlich unter Erfassung der Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember des Vorjahres und Jänner bis Juni des jeweiligen Kalenderjahres (Veranlagungsakt des Finanzamtes Innsbruck zu StNr. 81/404/2149, Antrag vom , Dauerakt).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2006 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.225,04 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Tatsächlich hat er bereits am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht und die Zahllast entrichtet (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abfrage des Abgabenkontos des belangten Verbandes vom ).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2006 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er bereits am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 502,12 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abfrage des Abgabenkontos des belangten Verbandes vom ).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2006 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 696,58 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abfrage des Abgabenkontos des belangten Verbandes vom ).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2006 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Erst am wurde dem Finanzamt vom Steuerberater der B-GmbH auf Basis der Angaben des Geschäftsführers die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 (in welcher die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 erfasst waren) eingereicht, bei welcher sich nach Verbuchung am eine Restschuld in Höhe von € 7.735,22 ergeben hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Buchungsabfrage Abgabenkonto). Da auch für die Monate November, Dezember 2006 und Juni 2007 die gleicher Situation gegeben war (siehe nachstehend), geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die festgestellte Restschuld zu gleichen Teilen auf diese vier Voranmeldungszeiträume verteilt hat. Die verkürzte Vorauszahlung wurde erst am mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2006 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Erst am wurde dem Finanzamt vom Steuerberater der B-GmbH auf Basis der Angaben des Geschäftsführers die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 (in welcher die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 erfasst waren) eingereicht, bei welcher sich nach Verbuchung am eine Restschuld in Höhe von € 7.735,22 ergeben hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Buchungsabfrage Abgabenkonto). Da auch für die Monate Oktober, Dezember 2006 und Juni 2007 die gleicher Situation gegeben war, geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die festgestellte Restschuld zu gleichen Teilen auf diese vier Voranmeldungszeiträume verteilt hat. Die verkürzte Vorauszahlung wurde erst am mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2006 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Erst am wurde dem Finanzamt vom Steuerberater der B-GmbH auf Basis der Angaben des Geschäftsführers die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 (in welcher die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 erfasst waren) eingereicht, bei welcher sich nach Verbuchung am eine Restschuld in Höhe von € 7.735,22 ergeben hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Buchungsabfrage Abgabenkonto). Da auch für die Monate Oktober, November 2006 und Juni 2007 die gleicher Situation gegeben war, geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die festgestellte Restschuld zu gleichen Teilen auf diese vier Voranmeldungszeiträume verteilt hat. Die verkürzte Vorauszahlung wurde erst am mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.809,05 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht und erst am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ; in welcher die am gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Jänner 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 549,03 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Februar 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er verspätet am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 635,65 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt (mit Ausnahme der verspäteten Einreichung der Voranmeldung) ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend März 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.200,27 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht und erst am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ; in welcher die am gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich April 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er bereits am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 641,09 (korrigiert richtig: € 639,23) geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Umsatzsteuerakt; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Mai 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Erst am wurde dem Finanzamt vom Steuerberater der B-GmbH auf Basis der Angaben des Geschäftsführers die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 (in welcher die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 erfasst waren) eingereicht, bei welcher sich nach Verbuchung am eine Restschuld in Höhe von € 7.735,22 ergeben hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Buchungsabfrage Abgabenkonto). Da auch für die Monate Oktober bis Dezember 2007 die gleiche Situation gegeben war, geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die festgestellte Restschuld zu gleichen Teilen auf diese vier Voranmeldungszeiträume verteilt hat. Die verkürzte Vorauszahlung wurde erst am mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage). Dem Beschuldigten ist die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.882,06 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage) und erst am wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ; in welcher die am gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Juli 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 320,99 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend August 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für September 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.273,11 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend September 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.803,02 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 (vorerst betreffend Februar 2008 bis Mai 2009) wurde am dem Steuerberater der B-GmbH vom Prüfer mitgeteilt, dass (zusätzlich zu den Voranmeldungen für den Prüfungszeitraum) auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die September 2007 bis Jänner 2008 fehlen würden und deshalb die Prüfung auch auf die Monate Juli 2007 bis Jänner 2008 ausgedehnt werde (genannter Arbeitsbogen; Aktenvermerke Finanzstrafakt Bl. 16). Am wurde vor Beginn der tatsächlich ausgedehnten Prüfung durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit der tatsächlichen Zahllast beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 17 f). Der Verkürzungsbetrag wurde am bescheidmäßig festgesetzt und mittels Guthaben am Abgabenkonto bzw. mittels Gutbuchungen am selben Tag entrichtet (Buchungsabfrage). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat irrtümlich die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ; in welcher aber die am gebuchte Zahllast aber nicht als fehlend enthalten sein kann) ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Oktober 2007 den Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen. Überdies wertete sie die Selbstanzeige vom als für den belangten Verband strafbefreiend, sodass letztendlich lediglich der Beschuldigte hinsichtlich Oktober 2007 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 8.803,02 zu verantworten hat.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für November 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 596,83 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend November 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Dezember 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.085,36 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom ) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Dezember 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.280,77 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 (vorerst betreffend Februar 2008 bis Mai 2009) wurde am dem Steuerberater der B-GmbH vom Prüfer mitgeteilt, dass (zusätzlich zu den Voranmeldungen für den Prüfungszeitraum) auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die September 2007 bis Jänner 2008 fehlen würden und deshalb die Prüfung auch auf die Monate Juli 2007 bis Jänner 2008 ausgedehnt werde (genannter Arbeitsbogen; Aktenvermerke Finanzstrafakt Bl. 16). Am wurde vor Beginn der tatsächlich ausgedehnten Prüfung durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit der tatsächlichen Zahllast beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 17 f). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Gutbuchungen am selben Tag mit einem Teilbetrag von € 1.006,38 entrichtet. Der Restbetrag von € 9.274,39 wurde mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde zugunsten für den belangten Verband sogar noch ein weiterer Betrag von € 596,83 als zeitgerecht entrichtet gewertet (dazu Finanzstrafakt Bl. 77 verso), sodass letztendlich dem Beschuldigten die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.280,77 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen ist, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG für einen Betrag von € 8.677,56 zu tragen hat.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2008 hätte A als Geschäftsführer der HG Datenbanken GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für April 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 658,89 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2008 hätte Christian LECHNER als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für April 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 581,54 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.326,58 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit einer Zahllast in Höhe von € 5.288,46 beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Die genannte Zahllast war aus Anlass einer diesbezüglichen Berufung (Umsatzsteuerakt) noch auf € 4.326,58 zu verringern (Finanzstrafakt Bl. 76). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.326,58 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Mai 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 447,13 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.942,75 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.942,75 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.745,21 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.745,21 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für August 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.017,89 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für September 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 711,26 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.545,17 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.545,17 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für November 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 776,01 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Dezember 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 569,15 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2009 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.349,24 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.349,24 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2009 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Februar 2009 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.422,92 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2009 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für März 2009 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 811,79 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom , Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2009 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.976,29 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am unter Gewährung einer Nachfrist bis zum bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.976,29 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die HG Datenbanken GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2009 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 916,31 geltend gemacht hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 7; Abgabenkonto).
Am erfolgte eine erste telefonische Kontaktaufnahme des Prüfers beim Steuerberater des belangten Verbandes (Arbeitsbogen).
Im Ergebnis hat daher A nunmehr strafrelevant verbleibend eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juni, Oktober 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 in Höhe von insgesamt € 57.902,84 (06/07 € 1.933,81 + 10/07 € 8.803,02 + 01/08 € 10.280,77 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) zu verantworten, wobei die B-GmbH als Verband hinsichtlich der Monate Juni 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 betreffend vom Beschuldigten begangener Hinterziehungen in Höhe von insgesamt € 47.496,61 (06/07 € 1.933,81 + 01/08 € 8.677,56 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) belangt wird.
Zur Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der vorsätzlich verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Gleiches gilt gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße auszumessen ist, beträgt daher hinsichtlich des Beschuldigten € 115.805,68 und hinsichtlich des belangten Verbandes € 94.993,22.
Auch wenn man in Anbetracht der durchaus langfristig angelegten Zwangskreditierung zu dem Verdacht gelangen könnte, der Beschuldigte habe zumindest teilweise gar keine Anstalten unternehmen wollen, die Selbstbemessungsabgaben noch nachzuzahlen, überwiegen in der Gesamtschau doch die Anzeichen, dass der Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung dieses Aspektes wird daher jeweils ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen, sodass bei durchschnittlichem Verschulden bzw. durchschnittlicher Verantwortlichkeit, einander die Waage haltenden erschwerenden und mildernden Umständen bzw. durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße mit gerundet € 38.000,00 bzw. € 32.000,00 festzusetzen wäre.
Anzumerken ist, dass das System der Mehrwertsteuer nur funktionieren kann, wenn die Unternehmer die von ihnen gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern nicht rechtswidrigerweise zur Kapitalisierung ihres Betriebsvermögens missbrauchen, sondern auch pflichtgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen dem Abgabengläubiger zukommen lassen. Wird ein Verhalten wie das des Beschuldigten, welcher ungeniert das Finanzamt gegen dessen Willen als seine Hausbank missbraucht hat, bei Duldung allgemein angewendet, ergäbe sich durchaus eine budgetär für die Republik Österreich spürbare Größe. So gesehen sind daher an sich empfindliche Sanktionen zu verhängen, zumal um bei Bekanntwerden der Entscheidung andere Entscheidungsträger in der Lage des Beschuldigten von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.
Dem jeweils gegebenen Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg stehen aber jeweils als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfreulicherweise erfolgte Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte und die Finanzprobleme des Unternehmens, welche den Beschuldigten zu seinen Säumigkeiten verleitet haben, sodass in gesamthafter Erwägung der Ausgangswert hinsichtlich der Geldstrafe auf € 26.000,00 bzw. hinsichtlich der Verbandsgeldbuße auf € 22.000,00 abzumildern war.
Die Sorgepflichten des Beschuldigten berechtigen es, den Geldstrafenbetrag auf € 21.000,00 zu verringern, wovon unter Bedachtnahme auf die übrige persönliche und - sich durch hohe Verbindlichkeiten auszeichnende - wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie von ihm ausführlich dargestellt, noch ein Abschlag um ein Drittel vorzunehmen war, sodass im Ergebnis in gesamthafter Würdigung die A aufzuerlegende Geldstrafe mit € 14.000,00, das sind lediglich 12,09 % des Strafrahmens, auszumessen war.
Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Aspekte der finanziellen Anspannung beim Beschuldigten außer Ansatz zu lassen waren.
Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße war zusätzlich zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumigkeiten bei der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben getroffen worden wäre: Diese Fragestellung hat den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des belangten Verbandes sichtlich insofern überrascht, als die B-GmbH als mit EDV-Angelegenheiten (!) in ihrer Kernkompetenz befasstes Unternehmen jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung noch immer, nunmehr pflichtwidrig und nicht geboten, per FinanzOnline dem Finanzamt zukommen hat lassen - ein Umstand, der weiterhin - wie ausgeführt - Säumigkeiten indiziert. Insoweit war kein sanktionsmildernder Aspekt zu erkennen.
Wohl aber war der Umstand, dass bereits der Alleingesellschafter des belangten Verbandes mittels der nunmehrigen Berufungsentscheidung mit einer, wenngleich milden Geldstrafe belegt worden ist, als bedeutender Milderungsgrund zu berücksichtigen, sodass der obige Wert auf € 15.000,00 zu verringern war, wovon zusätzlich noch in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ebenfalls ein Abschlag um ein Drittel vorgenommen wurde.
Die gesamthafter Würdigung sich ergebende Verbandsgeldbuße beträgt somit lediglich € 10.000,00, das sind lediglich 10,53 % des Strafrahmens.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG war jedoch zumal aufgrund der Faktenmehrheit, der Ausgeprägtheit der verfahrensgegenständlichen Säumigkeiten des Entscheidungsträgers und der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht möglich.
Die vom Spruchsenat festgesetzten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Umsatzsteuervorauszahlung Zahllast Entrichtung Wissentlichkeit Bescheiddatum Berufungsanmeldung Zurückweisung Beneficium cohaesionis Doppelbestrafung Ein-Mann-Gesellschaft Ein-Hand-Gesellschaft belangter Verband Verbandsgeldbuße geldbuße Strafbemessung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-10848