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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2013, RV/0316-W/09

Liebhaberei - Änderung der Bewirtschaftungsart


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Miterledigte GZ:
RV/0317-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1070 Wien, X-Gasse, vertreten durch Stb., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 vom wird aufgehoben.

Der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom wird abgeändert und gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erwarb im Jahr 2004 Anteile des Hauses 1070 Wien, W-Gasse, mit welchen Wohnungseigentum an den Wohnungen 19, 20 und 24 untrennbar verbunden war. Der Kaufpreis betrug € 75.000. Die Wohnungen Top 19-20 waren laut Mietvertrag vom bis und die Wohnung Top 24 laut Mietvertrag vom bis zum vermietet. Am reichte der Bw. die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 elektronisch beim Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 erklärungsgemäß fest.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnungen 1070 Wien, W-Gasse u.a. eine detaillierte Prognoserechnung vorzulegen, aus welcher hervorgehe, ab wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei. Diese Prognoserechnung sollte folgende Aspekte beinhalten: Einnahmen: Höhe der Mietzinse, durchschnittliche Auslastung (kalkulatorische Mietausfallkomponente), grundsätzlich kein Ansatz von dem Mieter verrechenbaren Betriebskosten, kein Ansatz besonderer Einkünfte gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988; Werbungskosten: Absetzung für Abnutzung, zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Herstellungsmaßnahmen, zukünftige Fremdkapitalzinsen, Umrechnung von § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf Normal-AfA (nur bei Herstellungsaufwand, keine Anpassung hinsichtlich Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand), grundsätzlich kein Ansatz von dem Mieter verrechenbaren Betriebskosten.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass es um drei "Kleinstwohnungen" handeln würde, welche bis "max. Dez. 2005" vermietet gewesen wären. Nach Ende dieser Vermietungen sei damit begonnen worden, die Wohnungen "in Eigenregie" in Appartements umzubauen. Der Umbau werde Ende Juni 2006 abschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt wäre vorgesehen, die Appartements Wochenweise an Geschäftsleute zu vermieten, wobei der Monatsmietzins ca. € 250 pro Appartement betragen werde. Eine Prognoserechnung wäre nicht erforderlich, da die Einkünfte ab dem Jahr 2007 sicher positiv sein würden. Der Umbau werde (nur reine Materialkosten) ca. € 8.000 kosten und diese würden der Absetzung für Abnutzung unterzogen. Die Fremdkapitalzinsen würden alle drei Monate ca. € 600 betragen. Die Betriebskosten seien in der "angepeilten" Monatsmiete enthalten. Diese würden für alle Wohnungen zusammen lediglich rund € 136 pro Monat betragen. Daher könne ab der Vollvermietung kein Verlust mehr entstehen.

Mit Bescheiden vom hob das Finanzamt die Bescheide vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 gemäß § 299 BAO auf und setzte mit Bescheiden vom die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Diese Bescheide begründete das Finanzamt wie folgt: Gemäß § 200 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. In der Literatur und Judikatur werde vor allem im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Abgabenfestsetzung insbesondere in jenen Fällen erfolgen könne, "in denen im Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Ungewissheit deshalb besteht, weil in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind"(vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, Band 2, S. 2102, 2. Absatz; Ritz ÖStZ 1986, 160). Zu berücksichtigen wäre im vorliegenden Fall, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob die Liebhabereivermutung widerlegt sei, zumal eine den Abgabenvorschriften entsprechende Prognoserechnung trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden wäre. Die behauptete Änderung der Bewirtschaftung (Vermietung von Appartements an Geschäftsleute) wäre zurzeit nicht verifizierbar. Eine abschließende Beurteilung der Vermietungstätigkeit des Bw. betreffend die Liegenschaft 1070 Wien, W-Gasse wäre daher noch nicht möglich. Nach der Art der aktenkundigen Betätigung sei das Gelingen der Widerlegung der Annahme des § 1 Abs. 2 LVO noch ungewiss, weshalb die Veranlagung vorläufig erfolgt wäre. Dabei werde vorläufig von keiner Einkunftsquelle ausgegangen. Die im Jahr 2004 geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € - 5.194,65 würden daher nicht anerkannt. Da es sich um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO handle, liege im umsatzsteuerlichen Sinne ebenfalls vorläufig Liebhaberei vor. Die Vorsteuern würden daher vorläufig ebenfalls nicht anerkannt. Da der Aufforderung, die Werbungskosten aufzugliedern, nicht nachgekommen worden sei, würden € 1.027,07 (20% von € 5.135,31) von den Vorsteuern in Abzug gebracht. Die im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen einbehaltene Umsatzsteuer werde aufgrund der Rechnungslegung gemäß § 11 UStG 1994 geschuldet.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 und begründete diese wie folgt: Die Nichtvorlage einer Prognoserechnung werde damit begründet, dass keine "normale Vermietungstätigkeit" vorgenommen werde, sondern eine Vermietung von Appartements an Touristen und Geschäftsleute. Diese Tätigkeit bringe jedenfalls ab Beginn Gewinne und wäre daher nicht als Liebhaberei zu betrachten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bw. auf betreffend der nach Beendigung des Umbaus (Ende Juni 2006) geplanten Vermietung folgende Fragen zu beantworten: Wie bzw. woraus setze sich der Mietzins zusammen ( z.B. nach Tagessätzen, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer, Größe des Appartements und Personenanzahl?; Welche Nebenleistungen seien bei der kurzfristigen Vermietung der Appartements inkludiert (z.B. Heizung, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung, Strom, volle Wohnungsausstattung, wie Besteck, Geschirr....)?; Wie würde an die Kunden herangetreten (Folder, Internetwerbung - Homepage, etc.)?; Durch wen erfolge die Durchführung der polizeilichen Meldung der Gäste? Ist beabsichtigt, die Vermietung der Wohnungen auf Dauer zu betreiben? Es seien das Gästebuch, wonach monatlich die Ortstaxe an die zuständige Magistratsabteilung abgeführt werde, sowie die Gewerbeanmeldung zur Beherbergung von Gästen vorzulegen.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass der Preis pro Tag € 62 betrage. Bei längerem Aufenthalt werde ein Preisnachlass gewährt. Es handle sich um Privatpensionszimmer ohne Frühstück. Es bestehe eine Küche für alle Appartements gemeinsam. Inkludiert wären die Bettwäsche und die Endreinigung. Die Kunden würden einerseits über Firmenkontakte und andererseits über "Fe-Wo" direkt geworben. Ein Mustergästeblatt liege ebenso wie die Gewerbeberechtigung (Tag der Anmeldung: ) bei. Es wäre beabsichtigt den Beherbergungsbetrieb auf Dauer zu betreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab. Die (nicht gewerbliche) Privatzimmervermietung des Bw. ab Ende Juni 2006 wäre unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl Nr. 358/1997, einzuordnen (vgl. Doralt/Renner, EStG, 8. Lieferung, § 2 Tz 507). Gemäß § 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lasse. Andernfalls sei das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert werde. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gelte als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Unter Gesamtüberschuss sei gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setze voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum (20 Jahre) tatsächlich zu erwarten wäre. Aus § 2 Abs. 4 erster Satz LVO ergebe sich also, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein müsse. Nach der Rechtsprechung (vgl. ) habe nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg als Tatbestandvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Voraussetzung für eine Überprüfung wäre eine detaillierte, nachvollziehbare und realistische Prognoserechnung, deren Notwendigkeit seitens des Bw. bestritten werde. Laut Einkommensteuererklärung 2007 habe sich ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von € 14.896,20 ergeben, die Einnahmen hätten € 4.056,51 betragen. Dies würden den Angaben des Bw., wonach die Einkünfte ab dem Jahr 2007 sicher positiv sein würden, eindeutig widersprechen. Es wäre aus diesen Zahlen auch keine Tendenz zu erkennen, wonach sich die Einkünfte positiv entwickeln würden. Auch die Art der Bewirtschaftung (lediglich eine Ferienwohnung werde in "FeWo" direkt beworben) lasse die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erwarten.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Gemäß § 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.

Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehen ist, es ex lege keine unternehmerische Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit, die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.

Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist. Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. ). Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, ist der Abgabepflichtige (vgl. ). Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. ; , 2006/15/0055).

Der Liebhabereibetrachtung sind nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend, können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in die Vergangenheit projiziert werden, ab diesem Zeitpunkt ist eine neue Beurteilung vorzunehmen. Der für die Feststellung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, erforderliche Zeitraum setzt somit im Wesentlich gleich bleibende Tätigkeiten voraus. Als Änderung der Bewirtschaftung gilt eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements. Eine Änderung der Bewirtschaftung bewirkt, dass die ursprüngliche Betätigung als beendet (abgeschlossene Betätigung) und die geänderte Betätigung als neu begonnen gilt. Die abgeschlossene Betätigung und die geänderte Betätigung sind jeweils für sich und unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall erwarb der Bw. mit Kaufvertrag vom drei Wohnungen, welche laut den bestehenden Mietverträgen bis zum bzw. vermietet waren. Nach Ablauf dieser Mietverträge sollten diese Wohnungen nach den Angaben des Bw. in Eigenregie in Appartements umgebaut werden, welche ab Sommer 2006 wochenweise an Geschäftsleute bzw. an Touristen vermietet werden sollten. Der Bw. erklärte im verfahrensgegenständlichen Jahr 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € - 5.194,65 und Umsätze (ermäßigter Steuersatz 10%) in Höhe von € 890,91. Das Finanzamt bezog in der für das Jahr 2004 vorgenommenen Beurteilung der Bewirtschaftung lediglich die ab dem Sommer 2006 vom Bw. geplante wochenweise Vermietung ein. Die tatsächlich im Jahr 2004 aufgrund der übernommenen Mietverträge erfolgte Vermietung wurde vom Finanzamt hingegen nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt aber die vom Bw. in Aussicht genommene wochenweise Vermietung an Geschäftsleute bzw. an Touristen nach dem erfolgten Umbau der Wohnungen in entsprechende Appartements eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements und damit eine Änderung der Bewirtschaftung dar. Die im verfahrensgegenständlichen Jahr 2004 ausschließlich zur beurteilende Tätigkeit (Vermietung der Wohnungen aufgrund der bei Ankauf der Wohnungen bestehenden Mietverträge) ist daher für sich und unabhängig von der ab dem Sommer 2006 geplanten wochenweise Vermietung an Geschäftsleute und Touristen zu beurteilen. Von den im Jahr 2004 geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 6.085,57 stellen die Aufwendungen für das Immobilienbüro (€ 3.600), für die Vertragsgebühren (€ 318,42) und jene für den Rechtsanwalt (€ 636,71) zweifellos Anschaffungskosten für die mit Kaufvertrag vom erworbenen Wohnungen dar, welche nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden können. Die Anschaffungskosten betrugen daher unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Bw. und den angeführten Aufwendungen insgesamt € 82.930,13. Unter Berücksichtigung eines Grundanteiles von 20% und der Reduzierung der Jahresabschreibung auf die Hälfte (§ 7 Abs. 2 EStG 1988) ergeben sich für das Jahr 2004 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 186,86 anstelle der erklärten negativen Einkünfte in Höhe von € 5.194,65. Aufgrund der bestehenden Mietverträge und des Umstandes, dass sich bis zu deren Auslaufen im Jahr 2005 für den Bw. keine zusätzlichen Aufwendungen ergeben werden, ist für diese (ursprüngliche) Betätigung zweifellos die erforderliche objektive Ertragsfähigkeit gegeben. Für diese abgeschlossene Betätigung ist nämlich von den Einnahmen auszugehen, die auf Grund der bestehenden Mietverträge erzielt werden, und nicht von Einnahmen, die möglicherweise eine allfällige spätere wesentlich veränderte Vermietungstätigkeit eröffnet. Ändert der Vermieter nach Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses die Art der Bewirtschaftung eines nach der bisherigen Tätigkeit objektiv ertragsfähigen Mietobjekts, dann kann diese Tätigkeit bis zur Änderung nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Ob die vom Bw. angestrebte neue Bewirtschaftungsart geeignet ist in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, kann erst mit Beginn dieser Tätigkeit geprüft worden. Eine Entscheidung darüber fällt nach dem dargestellten Sachverhalt eindeutig nicht in das berufungsgegenständliche Jahr 2004.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im verfahrensgegenständlichen Jahr 2004 keine Liebhaberei vorlag, weshalb der Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 stattzugeben war. Der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2004 vom war daher ersatzlos aufzuheben und der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 entsprechend den Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung abzuändern. Auf Grund des Wegfalles der Ungewissheit war dieser Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erlassen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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