Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.04.2013, RV/0825-L/11

Werbungskosten eines Versicherungsvertreters.


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Miterledigte GZ:
RV/0771-L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 und 2011 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Einkommensteuer

2010
2011
Werbungskosten
15.933,33 €
14.494,61 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
57.472,19 €
64.841,31 €
Einkommen
56.291,18 €
63.526,11 €
Einkommensteuer
17.991,78 €
21.457,49 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 26.367,16 €
- 29.362,53 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte der Berufungsweber (Versicherungsvertreter) unter anderem die Berücksichtigung folgender Aufwendungen: < Werbungskosten - Arbeitsmittel: 1.299,98 € < Werbungskosten - Reisekosten: 5.915,44 € < Werbungskosten - sonstige: 8.903,41 € < < SUMME: 16.118,83 €

Nach einem Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes übermittelte der Berufungswerber eine Auflistung samt Belegen der beantragten Aufwendungen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 14.140,09 € berücksichtigt. Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dgl. seien Privatanteile im Betrag von 223,27 € (zusätzlich) ausgeschieden worden. Würde die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation dienen oder Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß aufweisen, seien die Bewirtungskosten gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Gasthausrechnungen hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Weiters würden die geltend gemachten Aufwendungen für Gutscheine, den Betriebsausflug mit der Gattin, die Wirtschaftskammer Grundumlage und die weiterverrechneten Telefongebühren des Dienstgebers für Privatgespräche zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte der Berufungswerber (Versicherungsvertreter) unter anderem die Berücksichtigung folgender Aufwendungen: < Werbungskosten - Arbeitsmittel: 900,88 € < Werbungskosten - Reisekosten: 6.070,44 € < Werbungskosten - sonstige: 8.832,51 € < < SUMME: 15.803,83 €

Nach einem Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes übermittelte der Berufungswerber eine Auflistung samt Belegen der beantragten Aufwendungen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 14.488,77 € berücksichtigt. Würde die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation dienen oder Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß aufweisen, seien die Bewirtungskosten gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Die geltend gemachten Gasthausrechnungen an Tagen, welche im Fahrtenbuch mit "Privat" gekennzeichnet seien, hätten daher nicht berücksichtigt werden können (Kürzungsbetrag 301,26 €). Weiters würden die geltend gemachten Aufwendungen für die Gattin in Höhe von 380,00 € (Gutscheine und der Betriebsausflug) und "diverse Gutscheine" in Höhe von 130,00 € zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen.

Mit Eingabe vom bzw. wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 bzw. Einkommensteuerbescheid 2011 beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Begründung Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2010:

Die Berufung richte sich gegen die Kürzung der Werbungskosten.

a) Werbeartikel der OÖ Versicherung: Die Bestätigung über die von der OÖ Versicherung in Rechnung gestellten Werbeartikel in Höhe von 1.361,00 € sei erst nach Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung beim Berufungswerber eingelangt. Daher werde beantragt, diese Werbungskosten in der Veranlagung 2010 zu berücksichtigen (eine Kopie der Bestätigung liege bei).

b) Grundumlage der WK: Es werde hiermit klargestellt, dass die Grundumlage der Wirtschaftskammer in der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten angesetzt worden sei. Der Beleg sei in der Aufstellung der Werbungskosten nicht berücksichtigt worden. Wenn die 55,00 € bei den Werbungskosten gekürzt worden seien, werde hiermit beantragt, die die Kürzung zu stornieren.

c) Büromaterial und Geringwertige Wirtschaftsgüter (Kz.): Lt. Telefonat mit Fr. B (Finanzamt) seien vom Büromaterial und von den geringwertigen Wirtschaftsgütern 40 % Privatanteil ausgeschieden worden, da der Berufungswerber 3 Kinder hätte und der Erfahrungswert zeigen würde (lt. Richtlinie), dass 40% dieser Wirtschaftsgüter privat genutzt werden würden.

Dazu wird wie folgt Stellung genommen: a) Es seien nur Rechnungen als Werbungskosten für Büromaterial und Geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt worden, die für die Tätigkeit des Berufungswerbers angefallen seien. Die privaten Büromaterialien (z.B. Schreiber, Papier für die Schule) seien nicht als Werbungskosten angesetzt worden.

b) Die Kinder im Alter von (15, 11, und 7 Jahren) hätten einen eigenen Laptop für Schularbeiten und Spiele. Die Computer des Berufungswebers würden von den Kindern nicht benutzt werden dürfen, da hoch sensible Daten, die auch dem Datenschutz unterliegen, auf den Festplatten gespeichert seien. Das Risiko eines Virus etc. wäre viel zu hoch.

c) 25/3/2010 Kopiertoner - für den Kopierer - kein Multifunktionsgerät: Tintenpatronen für Drucker - der Berufungswerber hätte rund 700 Kunden, jeder Vertrag werde für die Generaldirektion und für den eigenen Akt ausgedruckt. Weiters würde es zahlreiche Vorberechnungen geben. Alle Schadensrechnungen würden ebenfalls kopiert und bearbeitet. Somit würden im Jahr die angeführten Beträge für die Druckerpatronen anfallen. Die Kinder hätten selber einen Drucker und die Kosten (1 Patrone pro Jahr) seien nicht angesetzt worden. Im Jahr 2010 seien 760 Verträge ausgedruckt worden - die Seitenanzahl würde zwischen 3 - 15 Seiten betragen; je Vertrag (abhängig von der Versicherungsart).

d) Optical Maus vom 8/11/2010 werde beim Laptop des Berufungswerber verwendet - keine private Nutzung (24,99 €).

e) Geringwertige Wirtschaftsgüter: 7/5/2010 - Drucker, Kopierer Canon MX-700 239,00 € - keine private Nutzung 27/5/2010 - Schnurlos Telefon für Büro, Hofer - 2. Schnurlostelefon für Wohnung vorhanden. 8/6/2010 - Tecra M5 gebraucht für 2. Arbeitsplatz - 330,00 € - keine private Nutzung 2/9/2010 - Nokia Handyladegerät für Auto - 11,50 € - werde auch privat genutzt. 28/4/2010 - externe Festplatte für Datensicherung 2. Arbeitsplatz - 70,80 € keine private Nutzung.

d) Betriebsausflug und Geschenk an Angestellte: Lt. Einkommensteuerrichtlinie Rz 1548 seien Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig. "Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger SoziaIaufwand abzugsfähig (vgl. 0237/77 , betr. Weihnachtsgeschenke)"; ebenso seien die Ausgaben für einen Betriebsausflug Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Rz 1500 EStR und ). Bis zu einem Betrag von 186,00 € (Geschenke) und 365,00 € (Feiern, Betriebsausflug etc.) seien diese Beträge für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

e) Werbung: Die in Höhe von 150,00 € Gewerbegutscheine bzw. 80,00 € Spargutscheine und 30,00 € Jet Gutscheine seien als Geschenke an folgende Personen verteilt worden. - A Gerald - 30,00 € Gewerbegutscheine - Bausparvertrag - P Lena - 30,00 € Gewerbegutscheine - Bauspartrag - M Christian - 30,00 € Gewerbegutscheine - Bausparvertrag - W Johannes - 30,00 € Gewerbegutscheine - Bausparvertrag - K Günther - 30,00 € Gewerbegutscheine - Bausparvertrag - E Johannes - 40,00 € Spargutscheine - Versicherungsvertrag - M Rudolf - 40,00 € Spargutscheine - Bausparvertrag - Ws Monika - 30,00 € Jet-Gutschein - Bausparvertrag Diese Gutscheine, würden anstatt sonstiger Werbegeschenke - die üblicherweise in der Branche bei Abschluss eines Bausparvertrages, Lebensversicherung etc. verteilt würden - ausgegeben. Auf den Belegen die dem Finanzamt vorgelegt worden seien, seien diese Namen (Empfänger) bereits vermerkt gewesen.

f) Geschäftsessen: In der Branche sei es üblich, dass Kunden und Geschäftspartner im Zuge von Geschäftsabschlüssen eingeladen würden, dies würde ausschließlich der Repräsentation dienen. Im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 2. Satz werde darauf hingewiesen: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." Die Bewirtung sei in der Arbeitnehmerveranlagung mit 50% angesetzt worden. Weiters seien die Kosten nachweislich beruflich veranlasst und der Berufungswerber hätte auf jedem Beleg den Geschäftspartner vermerkt. Beispielsweise seien folgende Abschlüsse von Versicherungsverträgen in diesen Zeiträumen mit den eingeladenen Kunden durchgeführt worden: - N Daniel - Unfall mit Kfz-Versicherung Abschluss Mai 2010 - Geschäftsessen 67,60 € - E Stefan - Unfall, Zivil, Haftpflicht mit Kasko, Abschluss 9/2010 - Getränke, Hof Kneipe 18,80 € - S Christa - Unfall für Kinder, Haus Abschluss 10/2010 - Geschäftsessen 23,90 €, - Ks Robert - Besprechung Firmenversicherung - Geschäftsessen 23,90 €, - R - Besprechung und Abschluss Firmenvers. - Geschäftsessen 33,10 €,

Begründung Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2011:

a) Betriebsausflug und Geschenk an Angestellte: Lt. Einkommensteuerrichtlinie Rz 1548 seien Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. "Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. , betr. Weihnachtsgeschenke)." Ebenso seien die Ausgaben für einen Betriebsausflug Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Rz 1500 EStR und ). Bis zu einem Betrag von 186,00 € (Geschenke) und 365,00 € (Feiern, Betriebsausflug, etc.) seien diese Betrage für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

b) Werbung: Diverse Gutscheine (Kürzung 130,00 €): Diese Gutscheine würden anstatt sonstiger Werbegeschenke, die üblicherweise in der Branche bei Abschluss eines Bausparvertrages, Lebensversicherung etc. verteilt werden, ausgegeben. Auf den Belegen die dem Finanzamt vorgelegt worden seien, seien diese Namen (Empfänger) bereits vermerkt gewesen.

c) Geschäftsessen: In der Branche sei es üblich, dass Kunden und Geschäftspartner im Zuge von Geschäftsabschlüssen eingeladen werden würden, dies würde ausschließlich der Repräsentation dienen. Im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 2. Satz werde darauf hingewiesen: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." Die Bewirtung sei in der Arbeitnehmerveranlagung mit 50% angesetzt worden. Weiters seien die Kosten nachweislich beruflich veranlasst und der Berufungswerber hätte auf jedem Beleg den Geschäftspartner vermerkt. Der Privatanteil sei bereits durch den Ansatz von 50% berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, folgende Angaben zu ergänzen: 1. Belegmäßiger Nachweis der beantragten Werbungskosten. 2. Vorlage des Dienstvertrages mit der Gattin. 3. Vorlage (falls vorhanden) eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. In der vorgelegten Aufstellung sei bei keiner einzigen Fahrt der "Zweck" ersichtlich. Ebenso würde es unglaubwürdig erscheinen, dass an keinem Tag, an dem das Fahrzeug betrieblich verwendet, dieses auch privat verwendet worden sei. Wie viele Fahrzeuge seien im Haushalt vorhanden und auf wen zugelassen.

Im Antwortschreiben vom übermittelte der Berufungswerber die geforderten Unterlagen (Belege über die Werbungskosten 2010 und Dienstvertrag mit der Gattin). Das vorgelegte Fahrtenbuch sei vom Finanzamt bisher nicht beanstandet worden, obwohl es bereits vorgelegt worden sei. Es sei daher ungewöhnlich, wenn nun vom Fachbereich das Fahrtenbuch angezweifelt werde, obwohl der Fachbereich gar nicht mehr zuständig sei. Es sei die Vorlage der Berufung beim UFS am beantragt worden. Das Fahrtenbuch werde in einem von der OÖ Versicherung vorgegebenen EDV-Programm geschrieben. Die eingegebenen Daten seien nicht veränderbar - d.h. einmal erfasste Daten würden im Nachhinein nicht mehr geändert werden können. Im Haushalt des Berufungswerbers sei noch ein zweites Auto vorhanden, welches auf den Vater gemeldet sei. Mit diesem Auto würde der Berufungswerber den überwiegenden Teil der privaten Fahrten tätigen.

Mit Vorlagebericht vom (Einkommensteuer 2010) und (Einkommensteuer 2011) wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurden dem Berufungswerber folgende Ansichten vorgehalten: 1.) Einkommensteuer 2010: a) Betriebsausflug: Lt. Rechnung seien hier 1*400,00 € abgerechnet worden. Sei dieser Ausflug gemeinsam mit der Gattin (=Angestellte) unternommen worden? Seien noch weitere Personen dabei gewesen? Die Rechnung würde auf die Gattin lauten! Die hier vorliegende Reise (Ausflug) scheine jedenfalls unter den Bereich der Rechtsprechung in Bezug auf "Nahe Angehörige" zu fallen. In diesen Fällen sei jedenfalls ein Fremdüblichkeitsvergleich anzustellen. Da es offensichtlich aber keinen Fremdvergleich geben würde (keine weiteren Angestellten), könne eine Trennung zur privaten Lebensführung nicht vorgenommen werden. Würde es hierzu ihrerseits noch weitere Anmerkungen geben?

b) Geschenk: Nachdem das Finanzamt das Dienstverhältnis mit der Gattin offensichtlich nicht in Zweifel gezogen hat, scheine dieser Aufwand gerechtfertigt zu sein. Diesbezüglich werde noch eine Stellungnahme des Finanzamtes eingeholt werden.

c) Geschäftsessen: Gemäß den Aufzeichnungen seien bei diesen Aufwendungen lt. Fahrtenbuch teilweise Privatfahrten eingetragen. Auf der Rückseite seien tw. unleserliche Namen eingetragen, welche sich öfters wiederholen würden. Gutscheine (8*20,00 €) seien jedenfalls keine Bewirtungsaufwendungen. Sollte es hierzu nicht gelingen, einen klaren Nachweis hinsichtlich eindeutiger Bewirtung zu Werbezwecken zu erbringen, werde hier der Ansicht des Finanzamtes gefolgt werden.

d) Gutscheine: Hier sei auf die strenge Judikaturlinie des UFS/VwGH hinzuweisen. Derartige Geschenke seien nur dann abzugsfähig, wenn damit unmittelbar geworben werde. Das heißt also, die Produkte selbst müssen als Werbeutensilien beurteilt werden können. Bei der Zuwendungen von zum Beispiel Gutscheinen könne eine derartige unmittelbare Werbung (des Produktes selbst) nicht erkannt werden.

e) GWG: Nachweis, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum in ihrem Haushalt ein zusätzliches Notebook (ev. mehrere) vorhanden gewesen seien (Vorlage der Rechnungen).

2.) Einkommensteuer 2011: a) Betriebsausflug: Siehe Anmerkungen zu Einkommensteuer 2010.

b) Geschenk Angestellte (Gattin): Siehe Anmerkungen zu Einkommensteuer 2010.

c) Geschäftsessen: Gemäß den Aufzeichnungen seien bei diesen Aufwendungen lt. Fahrtenbuch beinahe immer Privatfahrten eingetragen. Aufwendungen für ein "Romantic Dinner" würden ebenfalls Zweifel am eindeutigen und klaren Werbezweck dieser Bewirtung aufkommen lassen.

d) Gutscheine/Warensponsoring: Siehe Anmerkungen zu Einkommensteuer 2010.

e) Anmerkung: Bei der Berechnung der sonstigen Werbungskosten sei ein Fehler festgestellt worden. Beim Privatanteil Telefon sei der Betrag von 200,00 € als zusätzlicher Aufwand gerechnet worden. Richtig wäre aber eine Kürzung des Aufwandes. Internet: 573,63 € Privatanteil: 200,00 € Aufwand Telefon also: 373,63 € In der Aufstellung seien hier aber 773,63 € zum Ansatz gebracht worden.

Mit Eingabe vom übermittelte der steuerliche Vertreter folgende Informationen (per Mail und telefonisch): < Privatanteile: der Berufungswerber würde hier versuchen, eine klare Trennung vorzunehmen. Bei so vielen Kunden sei auch viel Dokumentation notwendig - es werde viel gedruckt. < Notebook: der Berufungswerber dürfe alle drei Jahre sein Notebook vom Arbeitgeber zu einem günstigen Preis privat erwerben. Derzeit würde er über drei PC´s verfügen (siehe beiliegendes Foto). Es seien also ausreichend PC´s auch für private Zwecke vorhanden. < Fahrtenbuch Privatfahrten: aufgrund einer Dienstanweisung würden an Wochenenden keine Dienstfahrten eingetragen werden dürfen. Dies erklärt, warum Privatfahrten eingetragen, aber doch auch berufliche Termine (z.B. Geschäftsessen) durchgeführt worden seien.

Mit Datum wurden der Vorhalt samt Antwort dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In einem Telefonat am gab der Amtsvertreter hierzu bekannt, dass er einem Privatanteil von ca. 20% zustimmen würde. Hinsichtlich der Geschäftsessen gab er bekannt, dass tw. ungewöhnliche Tageszeiten aber auch Datum (z.B. 23.12.) jedenfalls eine Kürzung rechtfertigen würden. Dass tatsächlich werbewirksame Bewirtungen durchgeführt worden seien, sei aber glaubhaft. Dem Aufwand "Freiwilliger Sozialaufwand (Gattin)" würde er aber nicht zustimmen können. Da es sich hier um Gutscheine der Firmen Spar bzw. Hofer handle, sei nicht ausgeschlossen, dass hiermit Haushaltseinkäufe getätigt worden seien; diese seien aber keinesfalls abzugsfähig (Hinweis § 20 EStG).

Mit E-Mail vom wurde der steuerliche Vertreter seitens des Referenten nochmals um Bekanntgabe ersucht, was die Gattin des Berufungswerbers mit den Gutscheinen gekauft hätte. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, wie sich der Telefonaufwand OÖ Versicherung (258,65 €) zusammensetzen würde.

Ebenfalls per E-Mail vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass sich nicht mehr feststellen lasse, was mit den Gutscheinen tatsächlich gekauft worden sei. Ein Kauf allenfalls auch für den gemeinsamen Haushalt könne nicht ausgeschlossen werden. Die Telefonkosten würden sich durch die Verrechnung einer zweiten SIM-Karte ergeben (144,00 €). Da der Berufungswerber in seinem Auto ein eingebautes Telefon gehabt hätte, wäre diese Karte notwendig gewesen. Der Arbeitgeber hätte ihm diese Karte allerdings nicht ersetzt. Er würde aber jedenfalls auch vom Auto aus berufliche Telefongespräche führen. Der restliche Betrag in Höhe von 114,65 € würde reine Privatgespräche betreffen (München).

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber ist sehr erfolgreich als angestellter Versicherungsvertreter tätig. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten beantragt, welche durch den Arbeitgeber nicht ersetzt wurden. Für Büroarbeiten hat er seine Gattin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wird seitens der Finanzverwaltung nicht angezweifelt. Strittig sind hier Privatanteile von Büromaterialien, Aufwendungen für Werbung (Geschenke und Geschäftsessen) sowie als freiwilliger Sozialaufwand abgesetzter Betriebsausflug und Geschenk für die angestellte Gattin.

B) Rechtliche Würdigung:

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 :Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen....3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

1.) Privatanteile Büromaterial und GWG:

Aufgrund der Darstellungen des Berufungswerbers werden diese Wirtschaftsgüter jedenfalls weitaus überwiegend für die berufliche Tätigkeit verwendet. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass ein derart großer Kundenstock (Bruttobezug 2010: 94.507,96 €) auch erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint hier ein Ansatz eines Privatanteiles von lediglich 20% als durchaus gerechtfertigt. Die genauen Beträge sind dem in Anhang beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen. < Arbeitsmittel 2010: 1.188,35 € < Arbeitsmittel 2011: 900,88 €

2.) Sonstige Werbungskosten:a) Werbung:

In diesem Bereich spielt der Begriff der "Repräsentationsaufwendungen" eine große Rolle. Lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ). Den Gründen die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können oder ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse gelegen ist (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof legt demnach bei Repräsentationsspesen einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden, Maßstab an.

Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen, nicht aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. ; , 94/13/0171). Im Erkenntnis vom , 94/13/0259 wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff der Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen ist (vgl. auch ).

Der Berufungswerber hat im Zuge des Berufungsverfahrens die Berücksichtigung weiterer Werbeartikel beantragt, welche ihm seitens des Arbeitgebers verrechnet wurden. Diesbezüglich besteht kein Zweifel, dass es sich hierbei um reinen Werbeaufwand handelt (1.361,00 €). Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Geschehen dargestellt, wurden im Bereich Bewirtung bzw. Geschenke Aufwendungen beantragt, welche tw. keinesfalls zu berücksichtigen sind (z.B. Gutscheine) bzw. bei welchen kein reiner Werbeaufwand nachgewiesen werden konnte. Wie allerdings auch der zuständige Amtsvertreter zum Ausdruck brachte, erscheint es allerdings auch glaubwürdig, dass tatsächlich werbewirksame Bewirtungen vorgenommen wurden. Nach Durchsicht der einzelnen Belege kam der erkennende Senat zum Ergebnis, dass für das Jahr 2010 Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 400,00 € (davon 50% abzugsfähig) und für 2011 in Höhe von 300,00 € (davon 50%) als werbewirksamer Bewirtungsaufwand anzuerkennen ist.

b) Freiwilliger Sozialaufwand (Gattin):

Der Berufungswerber machte diesbezüglich Aufwendungen für einen Betriebsausflug (365,00 € und 200,00 €) sowie Gutscheine (186,00 € und 180,00 €) geltend.

Obwohl das zuständige Finanzamt das Dienstverhältnis grundsätzlich anerkannt hat, ist hier doch die Besonderheit der Nahebeziehung zwischen Arbeitgeber (Gatte) und Arbeitnehmerin (Gattin) zu beachten. Bei derartigen Sachverhalten ist ebenfalls eine strenge Abgrenzung von allenfalls auch privat bedingten Aufwendungen zu beachten. Würde der Berufungswerber auch mit einer fremden Dienstnehmerin diese Aufwendungen tragen.

Auch wenn das Steuerrecht (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988) bestimmt, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangende Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro beim Empfänger von der Steuer befreit sind, so heißt das nicht zwingend, dass hier auch ein rein betrieblich bedingter Aufwand vorliegt.

< Betriebsausflug: Der Berufungswerber hat hier gemeinsam mit seiner Arbeitnehmerin (Gattin) einen Betriebsausflug in ein Wellnesshotel gemacht. Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Ausflug auch gemacht worden wäre, wenn die Gattin nicht seine Arbeitnehmerin gewesen wäre, kann eine rein betriebliche Veranlassung nicht unterstellt werden.

Bei einem derartigen Zusammenhang ist zwingend die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beachten (Aufwendungen für die Lebensführung). Die diesbezüglichen Aufwendungen sind demnach nicht zu berücksichtigen.

< Geschenk (Gutscheine Spar, Hofer):

Wie bereits oben angeführt, sind Geschenke bis zu einer bestimmten Höhe (186 Euro) beim Empfänger nicht zu versteuern. Es ist aber sehr wohl auch hier zu beachten, ob damit nicht Aufwendungen der Lebensführung finanziert werden. Bei Gutscheinen in den angeführten Geschäften scheint es nicht ausgeschlossen, dass damit auch Artikel gekauft wurden, welche für den gemeinsamen Haushalt bestimmt waren. Was die angestellte Gattin tatsächlich mit diesen Gutscheinen gekauft hat, konnte sie nicht mehr angeben; ein Kauf von zum Beispiel Lebensmitteln konnte aber nicht ausgeschlossen werden. Damit greift hier aber wiederum zwingend die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Da hier also keine klare Trennung zwischen privat und beruflich vorgenommen werden konnte, waren auch diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.

< Telefon 2010:

Bei dem Ansatz von 258,65 € (Verrechnung seitens des Arbeitgebers) handelt es sich einerseits um einen beruflich bedingten Aufwand für eine zweite SIM-Karte (144,00 €) und ein Privatgespräch (114,65 €). Die zweite Karte war erforderlich, weil der Berufungswerber ein fix eingebautes Autotelefon hatte, von welchem er jedenfalls auch beruflich telefoniert hat. Der Berufungswerber hat hinsichtlich der gesamten Telefonaufwendungen pauschal einen Betrag von 300,00 € in Abzug gebracht. Dies entspricht einem Privatanteil von knapp 30%. Seitens des erkennenden Senates wird hier keine Änderung vorgenommen (allfällige Abänderungen würden nur zu sehr geringen absoluten Veränderungen führen).

< Allgemeines:

Die gesamten Änderungen sind den Tabellen in den Beilagen zu entnehmen. Dort wird auch eine Gegenüberstellung der erklärten Daten, den Bescheidgrundlagen des Finanzamtes und der nunmehrigen Berufungsentscheidung angeführt, sodass die Änderungen klar nachzuvollziehen sind. Wie bereits im Schreiben vom an den Berufungswerber dargestellt, erfolgt hier auch eine Berichtigung der sonstigen Werbungskosten 2011 (Rechenfehler des Berufungswerbers in seiner Erklärung).

Beilage: 6 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise






Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at