Gebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ohne Anwaltsunterschrift
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/1428-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung zu ErfNr.x, St.Nr.x entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am und zu den Zahlen xxx protokolliert, erhob Herr BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) Beschwerde gegen Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Linz vom , Zlen. yyy in Angelegenheiten des Strafvollzuges.
Beide Beschwerdeverfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der am an sie ergangenen Aufforderung vom , die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bw. auf die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 GebG in Höhe von 2 x € 180,- binnen drei Wochen durch Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Da der Bw. der Aufforderung nicht nachgekommen war, übersandte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühren.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom zu ErfNr.x für die beiden Beschwerden 1) die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG mit € 360,00 und 2) die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50% der nicht entrichteten Gebühr = € 180,00 fest.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Verfügung des ua. aufgefordert worden sei, die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Dies sei ihm als Inhaftierten auf Grund der Situation und finanziellen Mittellosigkeit praktisch unmöglich gewesen. Die VwGH-Beschwerde sei sodann formlos beseitigt worden, ohne dass er einer Mängelbehebung nachzukommen gehabt hätte. Es werde die Aufhebung der Gebührenbescheide unter Bedachtnahme auf die Inhaftierung sowie die Gesamtsituation beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Text der vom Bw. eingebrachten Eingabe ist eindeutig zu entnehmen, dass er zwei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat - so hat es auch der Verwaltungsgerichtshof gesehen - und es ist der Schriftsatz auch von ihm unterfertigt.
Nun bestimmt § 24 Abs. 3 VwGG, dass für Eingaben einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten ist:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; .........
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. .........
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. .........
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. .........
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist, soferne eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ().
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften - wie beispielsweise die fehlende Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt - verhindert nicht, dass eine Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 VwGG vorliegt. Für die Gebührenpflicht ist auch nicht relevant, ob eine Beschwerde fristgerecht oder verspätet eingebracht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.
Im vorliegenden Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Die gegenständlichen Beschwerden sind am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (). Für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu den Zahlen xxx wurde dem Bw. keine Verfahrenshilfe gewährt (nach der Aktenlage hat der Bw. für die gegenständlichen Beschwerden auch keine Anträge auf Verfahrenshilfe eingebracht), weshalb die Befreiung iSd §§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Inhaftierung des Bw. sowie die Gesamtsituation des Bw. haben daher keine Auswirkung auf die bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerden entstandene Gebührenschuld.
Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe ).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Eingabengebühr Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Anwaltszwang Unterschrift |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at