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GesRZ 4, September 2018, Seite 203

5. Geldwäsche-Richtlinie reguliert virtuelle Währungen

Bereits 2014 hat die EBA auf Risiken mit virtuellen Währungen hingewiesen, ua darauf, dass diese für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnten (EBA Opinion on „virtual currencies“, EBA/Op/2014/08). Ebenso wie die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die in ihrem Report über virtuelle Währungen vor allem Risiken in der Anonymität und eingeschränkten Möglichkeit der Identifizierung von Teilnehmern und Transaktionen sah (dieser Report online abrufbar unter http://www.fatf-gafi.org/publications/methodsandtrends/documents/virtual-currency-definitions-aml-cft-risk.html).

Die EU hat darauf mit der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 156 vom , S 43 (5. Geldwäsche-Richtlinie), reagiert. Virtuelle Währungen sind durch die Anonymität der Teilnehmer und Transaktionen besonders dazu geeignet, Gelder krimineller oder terroristischer Gruppen zu transferieren (Erwägungsgrund 8 und 9 der Richtlinie...

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