Zufluss von Provisionseinnahmen durch Verfügung in Form einer Anweisung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0371-K/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Ort1, Adr1, vertreten durch Stb, Steuerberater in Ort2, Adr2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, dieses vertreten durch HR Mag. Richard Tscheru, vom betreffend Einkommensteuer 2008 sowie Anspruchsverzinsung für 2008 entschieden:
A) Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird zum Nachteil des Bw. abgeändert.
Gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom ergeben sich keine Änderungen.
B) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchsverzinsung für 2008 wird als unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in der Zeit zwischen dem 1. und als Angestellter der Firma R. GmbH nichtselbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 7.569,33 (Lohnzettel KZ 245). Im Zeitraum 4.4. bis bezog der Bw. Arbeitslosengeld (€ 1.351,02). Ab dem 7.5. bis zum war der Bw. als Angestellter der L GmbH tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 29.575,39 (Lohnzettel KZ 245).
Dem Finanzamt war aufgrund abgabenbehördlicher Ermittlungen bekannt, dass der Bw. für die Fa. X S Transportgesellschaft mbH (in der Folge: Fa. X.) eine Vermittlungsleistung erbracht hatte, wofür das genannten Unternehmen im Jahre 2008 eine Provision in Höhe von € 57.100,- zur Auszahlung brachte. Da diese Zahlung in der Abgabenerklärung des Bw. keinen Niederschlag fand, forderte die Behörde den Bw. ua. mit Vorhalt vom auf, die zugeflossenen Provisionseinnahmen einzubekennen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 brachte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von € 50.248,00 in Ansatz. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, es sei bekannt, dass der Bw. im Kalenderjahr 2008 Provisionseinnahmen in Höhe von € 57.100,00 erzielt habe. Nach Abzug eines Betriebsausgabenpauschales (12%) ergäbe sich der im Bescheid ausgewiesene Betrag.
Die Annahme des Finanzamtes, dass dem Bw. Provisionserträge zugeflossen seien, gründet sich auf mehrere Sachverhaltsfeststellungen. So findet sich im Behördenakt eine Niederschrift vom über die beim Abgabepflichtigen P. gemäß § 143 BAO durchgeführten Erhebungen samt einer umfassenden Sachverhaltsdarlegung mit folgendem Inhalte:
"Die Firma R. Gesellschaft mbH (in der Folge: Fa. R) suchte im Jahr 2007 auf Betreiben des Bw, der zum damaligen Zeitpunkt Dienstnehmer der Fa. R war, geeignete Lagerflächen zur Anmietung in G.
In dieser Zeit vermietete die X Speditions- und internationale Transportgesellschaft mbH. (Fa. X.) fallweise Lagerflächen. Herr Bw stellte in Kenntnis dieses Umstandes persönlich den Kontakt zwischen der Fa. X. und der Fa. R her.
Es wurde mündlich zwischen der Fa. X. und Bw, der sich nach eigener Aussage gegenüber der Fa. X. als Makler dargestellt hat, vereinbart, dass im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrages 2 Monatsmieten zuzüglich Betriebskosten als Vermittlungsprovision an Herrn Bw persönlich zu bezahlen seien. Zusätzliche Vereinbarungen oder Nebenabreden wurden zwischen der Fa. X. und Bw nicht getroffen.
Im dritten Quartal des Jahres 2007 kam es zum Abschluss des Mietvertrages zwischen der Fa. X. und der Fa. R.
In der Folge stellte mit ein bisher der Fa. X. unbekanntes Unternehmen - uz. die Fa. TB (BVl) Ltd. - mit Sitz auf den British Virgin Islands unter dem Titel "Vermittlungsprovision Mietvertrag R - X.Adr3/Halle 2, Ort3" den Betrag in Höhe € 57.100,-- mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen unter Hinweis auf Reverse-Charge ohne Umsatzsteuer in Rechnung (Re Nr. 001/1207).
Zum Rechnungsaussteller befragt, gab Bw gegenüber der Fa. X. an, dass es damit seine Richtigkeit hätte, da es sich hiebei um eine seiner Firmen handle.
Da auf dem Rechnungsformular als Bankverbindung die Bank1 mit BLZ 0000 ( Ort4, Adr4) und das Konto 1111 angegeben war, wurde von der Fa. X. der Betrag in Höhe von € 57.100,-- am mit schuldbefreiender Wirkung überwiesen.
Zu erwähnen ist weiters, dass auf dem genannten Rechnungsformular als Rechnungsleger ein "Mr. P." angegeben ist, der zugleich als "Trustee" - Treuhänder angeführt wird. Herr Bw gab im Zuge einer Befragung an, dass er mit Herrn P. gut bekannt ist, wenn auch zur Zeit keine Geschäftsverbindung vorliegt.
Im Zuge des Verfahrens wurde der Finanzbehörde eine Visitenkarte des Bw vorgelegt, worin seine Funktion als chief accounter und controller beschrieben wird. Darauf ist u.a. auch als seine E-Mail Adresse angegeben: p.@ Privider.at.
Ergänzend wird noch festgestellt, dass eine offizielle Abfrage internationaler Wirtschaftsdaten ergeben hat, dass es sich bei der seit unter Nr. AA111 protokollierten Business Company " TB (BVI) Ltd." um eine Offshore Gesellschaft handelt, der es nicht gestattet ist, auf den British Virgin Islands irgendwelche Tätigkeiten auszuüben.
In diesem Zusammenhang werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen, die im Zuge einer umfassenden Sachverhaltsermittlung im Abgabenverfahren nötig sind, ersucht, wobei auf die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO besonders hingewiesen wird:
Befragung:
1) [...]
2.) Wann und wodurch ist die Fa. TB (BVI) Ltd. in das Vermittlungsgeschäft eingebunden worden bzw. wer hat allenfalls konkret Bw beauftragt, die genannte Vermittlungsleistung als Makler durchzuführen?
Antwort: Wer Herrn BW beauftragt hat, weiß ich nicht. Ich nehme an, dass es die Firma war, die ein Grundstück suchte. Herr BW und ich wollten immer schon im Investmentbereich in Osteuropa tätig werden und daher machte ich ihm den Vorschlag, den Erlös aus diesem Vermittlungsgeschäft in die T Ltd. (in weiterer Folge abgekürzt TB. ) als Investmentkapital einzulegen. Um das zu legalisieren, hat die TB. eine Rechnung über dieses Vermittlungsgeschäft gelegt. Es gab aber keinen Auftrag von der TB. an Herrn BW.
3.) Ist Ihnen bekannt, ob zusätzlich zu Bw noch andere Personen im Zusammenhang mit der genannten Vermittlung tätig wurden? Wenn ja, um welche Personen bzw. Unternehmen handelt es sich?
Antwort: Mir ist darüber nichts bekannt.
4.) Gibt es eine sachliche Begründung, warum die Abrechnung der Vermittlungsleistung über die Domizilgesellschaft TB (BVI) Ltd. abgewickelt wurde bzw. warum hat man nicht den naheliegenden Weg über eine inländische Verrechnung gewählt?
Antwort: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 2.
5.) Legen Sie ein Blanko-Rechnungs-Formular der Fa. TB (BVI) Ltd. vor. Wo erfolgte die Rechnungslegung, bzw. wo entfaltet die Gesellschaft ihre Tätigkeit?
Antwort: Ich habe im Rahmen dieser Befragung kein Formular zur Verfügung. Das Rechnungsformular ist als Vorlage auf meinem Computer gespeichert. Die gegenständliche Rechnung wurde von mir ausgestellt.
6.) Aus welchem Grund war das Entgelt für die Vermittlungsprovision der Fa. X. auf das inländische Konto bei der Bank.1. Nr. 1111 einzuzahlen?
Antwort: Bei dem genannten Konto handelt es sich um ein Treuhandkonto der TB. . Begünstigter ist die TB. und dieses Konto wurde bei diesem Institut angelegt, weil ich langjähriger Kunde der Bank1. bin. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieses Konto nur ein Treuhandkonto von mehreren ist, welches ich dort führe. Als Beispiel führe ich meine anderen Treuhandkonten für meine Hausverwaltungstätigkeit beim selben Institut an. Dieses Konto hat mit Herrn BW nichts zu tun und wurde von mir für diese Transaktion ausgewählt. Ich möchte noch erwähnen, dass Herr BW nicht Begünstigter dieses Kontos ist und auch mit der TB. außer dieser Einzahlung nichts zu tun hat.
7.) Seit wann besteht das Konto auf welchen Namen lautet das Konto?
Antwort: Das Konto besteht erinnerlich seit Jänner 2007 und lautet auf " P. - Anderkonto TB. ". Es wurde nach Abschluss meines Treuhandvertrages mit der TB. (erweiterter Haushaltsverwaltungsvertrag), welcher soweit ich mich erinnern kann, im Dezember 2006 zustande kam, eröffnet. Mein Vertrag mit der TB. beinhaltet den Auftrag der TB. an mich, in Zentral- und Osteuropa Investments zu akquirieren. Den Vertrag kann ich mittels E-Mail in Kürze übermitteln.
8.) Wer ist zeichnungsberechtigt auf diesem Konto (Einzelzeichnungsberechtigung/kollektive Zeichnungsberechtigung)?
Antwort: Auf diesem Konto bin nur ich zeichnungsberechtigt.
9.) Wem und in welcher Höhe ist das Geld aus der Vermittlungsprovision zugeflossen? Der Eingang am o.a. Konto wie auch die Weiterleitung vom Konto mit Empfänger wären nachzuweisen.
Antwort: Die Zahlung erfolgte unmittelbar von der Firma X. an die TB. . Auf die Frage nach einem Investmentvertrag mit Herrn BW gebe ich an, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der TB. , bzw. mir und BW hinsichtlich eines Investments gibt. Wir haben nur mündlich Vereinbarung bei diesem Geschäft im Sinne der Beantwortung der Frage 2 getroffen.
10.) Wie und wo wurde das Entgelt aus der Vermittlungsprovision versteuert?
Antwort: Von mir als Treuhänder der TB. wurde nichts versteuert. Da ich nur für ein Segment der TB. , nämlich "Immobilien Zentral- und Osteuropa" vertraglich verpflichtet bin, lege ich die jährliche Erfolgsrechnung aus diesem Segment der TB. vor, habe aber keine Kenntnis wie das Gesamtergebnis der TB. aussieht. Ergänzend füge ich hinzu, dass auf den Virgin Islands keine Einkommensbesteuerung stattfindet.
11.) Wenn es tatsächlich zutrifft, dass Sie Treuhänder der TB (BVI) Ltd. sind, werden sie ersucht, im Sinne der o.a. Offenlegung Ihre Treugeber bekanntzugeben.
Antwort: Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung der Frage 7.
12.) Ist ihnen bekannt, dass der damalige Dienstgeber des Bw erst nach Abwicklung vom Vermittlungsgeschäft und der Vermittlungsprovision Kenntnis erlangt hat?
Antwort: Dieser Umstand ist mich nicht bekannt.
13.) Sind Ihnen noch weitere Aktivitäten bekannt, die Sie bzw. die TB (BVI) Ltd. mit Herrn Bw abgewickelt haben?
Antwort: Nein, dieses Geschäft war das einzige Geschäft, welches mit Herrn BW abgewickelt wurde.
14.) Wie können Sie die Eintragung Ihrer E-Mail Adresse (xxx@yyy.at) auf die Visitenkarte von Herrn K erklären?
Antwort: Die E-Mail Adresse auf der Visitenkarte des Herrn BW erklärt sich damit, dass er in meinem Auftrag gelegentlich in Österreich Vermittlungsgeschäfte eines Immobilienmaklers getätigt hat. Da Herr BW in meinem Namen tätig wurde, wurden auch die entsprechenden Fakturen von mir gelegt.
15.) [...]
Aktenkundig ist weiters die am erfolgte Einvernahme des Bw., im Zuge welcher dieser zu Protokoll gab, dass er sich bei der Fa. X. als Vermittler für die Fa. R. vorgestellt habe. Der Vermittlungsvertrag zwischen ihm und der Fa. X. sei mündlich abgeschlossen worden, wobei für das Zustandekommen des Untermietverhältnisses eine Provisionsleistung im Ausmaß von zwei Monatsmieten vereinbart worden sei. Die Rechnung über seine Vermittlungsleistung sei von der Fa. TB. gelegt worden und sei der darin ausgewiesene Betrag auch von der Fa. X. zur Einzahlung gebracht worden. Grundidee dieser Vorgangsweise sei eine "Kooperation mit Firmensitz in Bukarest" gewesen. Dabei habe die Fa. TB. als Projektabwicklerin fungiert. Seine Beziehung zu diesem Unternehmen sei ausschließlich auf die Abwicklung dieses Projektes beschränkt geblieben. Er unterhalte derzeit keine Geschäftsbeziehung zu Herrn P.. Er habe die nunmehr in Streit stehenden Provisionserlöse aus dem Grunde nicht versteuert, da an ihn keine Zahlungen erfolgt seien. Des Weiteren gab der Bw. zu Protokoll, dass er weder Eigentümer noch Mitbeteiligter der TB. sei. Der von Seiten der Fa. X. geschuldete Betrag sei ausschließlich an die TB. zur Auszahlung gelangt und sei zur Gänze für eine Projektabwicklung im Zusammenhang mit einem Immobilienankauf verwendet worden. Daraus sollte eine Gewinnbeteiligung erfolgen.
Aktenkundig ist ferner eine (via e-mail erfolgte) Anfragebeantwortung der X., in welcher diese unter anderem mitteilte, dass für sie Vertragspartner und tatsächlicher Empfänger der Vermittlungsprovision ausschließlich der Bw. (BW) gewesen sei.
Mit Berufungseingabe vom wandte sich der Bw. gegen die in Ansatz gebrachten Provisionserlöse sowie gegen die sich aus der Steuernachforderung ergebenden Anspruchszinsen. Dabei wurde wörtlich ausgeführt:
"Die in die Einkommensteuerveranlagung einbezogenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen die Bemessungsgrundlage für eine Provision dar, die aus Liquiditätsgründen des Zahlenden noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.
Die Provision ist mit 25% obiger Bemessungsgrundlage vereinbart und soll heuer bezahlt werden. Da die Einkünfteermittlung im Wege einer Einnahmen/Ausgabenrechnung erfolgt, hat auch die diesbezügliche Veranlagung erst im Jahr des Zufließens (2010) zu erfolgen.
Ich beantrage daher die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2008 und des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen dahingehend, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 festgesetzt werden."
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, nachzuweisen, dass er die in Streit stehenden Provisionszahlungen im Kalenderjahr 2008 nicht erhalten habe. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als unbegründet abgewiesen. Mit der im elektronischen Wege erfolgten Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom - zu deren Erlassung erteilte der Bw. ausdrücklich seine Zustimmung - wies das Finanzamt die Berufung abermals als unbegründet ab und änderte gleichzeitig den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Bw. ab. So wurden die strittigen Provisionseinkünfte mangels Vorliegens einer nachhaltigen Betätigung nicht mehr als gewerbliche Einkünfte, sondern als Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG (Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass dem Betriebsausgabenpauschale die Anerkennung versagt blieb.
In der dazu ergangenen substantiellen Begründung führte die Behörde aus, dass sie aufgrund des bisherigen Verfahrens von nachstehendem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgehe: Die Fa. R. GmbH habe im Jahre 2007 geeignete Lagerflächen zur Anmietung in G gesucht. Der Bw. sei zu diesem Zeitpunkt Dienstnehmer der Fa. R gewesen und habe in Kenntnis des Umstandes, dass die Fa. X. GmbH derartige Lagerflächen fallweise vermiete, den persönlichen Kontakt zwischen der Fa. R und der X. hergestellt. Nach Zustandekommen des Mietverhältnisses habe der Bw. die vereinbarte Provisionszahlung für die Vertragsvermittlung in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich Betriebskosten von der X. gefordert. Dies sei im 3. Quartal des Jahres 2007 geschehen. In weiterer Folge habe ein der Fa. X. bisher unbekanntes Unternehmen, nämlich die TB Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands der X. den Betrag von € 57.100,00 netto unter Hinweis auf Reverse Charge unter dem Titel "Vermittlungsprovision Mietvertrag X. - R" in Rechnung gestellt. Auf Nachfragen der X. beim Bw. gab dieser an, dass es mit dem Rechnungsaussteller seine Richtigkeit habe. In weiterer Folge sei am der Rechnungsbetrag seitens der X. auf das in der Rechnung ausgewiesene bei der Bank.1 in NN eingerichtete Konto überwiesen worden. Bei der TB. Ltd. handle es sich um eine so genannte Offshore-Gesellschaft, der es nicht gestattet sei, auf den British Virgin Islands irgendwelche Tätigkeiten auszuüben. Der als Treuhänder für die TB. fungierende P. habe bei seiner Einvernahme am angegeben, dass er und der Bw. schon immer im Investmentbereich in Osteuropa tätig werden wollten. Aus diesem Grunde habe er (p.) dem Bw. den Vorschlag unterbreitet, den Erlös aus dem Vermittlungsgeschäft als Investmentkapital in die TB. einzulegen. Die TB. habe den Bw. jedoch nicht mit der Vermittlung des gegenständlichen Mietvertrages beauftragt. Der Treuhandvertrag zwischen P. und der TB. beinhalte den Auftrag in Zentral- und Osteuropa Investments zu akquirieren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Finanzamt aus, aus der vorliegenden Sachlage gehe klar und deutlich hervor, dass der Bw. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Vermittlungsvertrag mit der X. abgeschlossen habe, aufgrund dessen diesem persönlich ein Provisionsanspruch in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich Betriebskosten, in Summe sohin € 57.100,00, erwachsen sei. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, wer in der Folge die Rechnung ausgestellt habe bzw. wer als Zahlungsempfänger in Erscheinung getreten sei, zumal Leistungserbringer und Provisionsberechtigter jedenfalls der Bw. gewesen sei. So wäre eine direkte Zahlung an die TB. - selbst wenn diese keine Briefkastengesellschaft wäre - bestenfalls als Weiterleitung des Betrages durch den Bw. an die TB. im verkürzten Zahlungswege anzusehen. Dies würde im Ergebnis wiederum eine Verfügung des Bw. über ihm zustehende Provisionszahlungen darstellen. Sollte ein Anspruchsberechtigter eine (Voraus-)Verfügung, was mit ihm zustehenden Einnahmen zu geschehen habe, treffen, so liege eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor und die Einnahmen würden als dem Anspruchsberechtigen zugeflossen gelten (Rz. 4015 EStR sowie Rz. 631 und 636 LStR m.w.N.). Da die Einnahmen dem Anspruchsberechtigten nicht früher zugeflossen sein können als sie beim Zahlenden abgeflossen sind, sei der Zeitpunkt des Zuflusses beim Bw. identisch mit dem Zeitpunkt des Abflusses bei der X. bzw. des Zuflusses bei der TB. (). Zum selben Ergebnis in Bezug auf den Zuflusszeitpunkt gelange man, wenn man durch die TB. als Briefkastengesellschaft quasi durchgriffe und den Bw. als Dahinterstehenden festmache und daher das Konto der TB. kurzerhand dem Bw. zurechne. Dies sei gegenständlich allerdings gar nicht notwendig, zumal ein Zufluss in Form der Verfügung über die Provision vorliege. Ob nunmehr im Jahre 2010 eine Auszahlung (Rückzahlung) der TB. an den Bw. erfolgt sei, sei nach den bisherigen Ausführungen völlig belanglos, zumal der Zufluss durch die Überlassung der Provisionseinnahmen an die TB. zur Gänze im Jahre 2008 stattgefunden habe.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den UFS.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde am der Geschäftsführer der X., KR PA, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab über Befragen an, dass der zwischen der X. GmbH und der R. GmbH im Jahre 2007 abgeschlossene Untermietvertrag betreffend die Halle 2 der Liegenschaft Ort3, Adr3, über Vermittlung des Bw. zustande gekommen sei. Der Bw. habe sich im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme als Konsulent der R GmbH ausgegeben. Im Anschluss daran sei eine Besichtigung des Mietgegenstandes vorgenommen worden, und zwar zuerst vom Bw. alleine, danach vom Bw. in Begleitung der Vertreter der R GmbH. Der Bw. habe für die Vermittlung dieses Bestandvertrages eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Monatsmieten inklusive Betriebskosten (ds. € 57.100,-) gefordert und auch erhalten. Der Bw. habe ihm (PA.) die Rechnung der Fa. TB. persönlich überreicht. Er (PA.) habe sich über diese ungewöhnliche Art der Leistungsabrechnung gewundert, woraufhin der Bw. erklärt habe, dass er dies aus steuerlichen Gründen mache. Für den Zeugen sei in erster Linie wichtig gewesen, dass er mit schuldbefreiender Wirkung bezahlen könne und die Abwicklung korrekt sei. Er (PA.) habe keine Zweifel daran gehegt, dass der Bw. der einzige Vertragspartner der X. in Bezug auf die Vermittlung des Bestandvertrages sei. Der Bw. habe ihm gegenüber niemals den Namen P. erwähnt; dieser Name sei ihm erstmals aufgefallen, als er die Faktura der Fa. TB. in Händen gehabt habe. Der Bw. habe auch nicht erwähnt, dass er etwa im Auftrag von p. tätig sein würde. Für ihn sei klar gewesen, dass einzig und allein der Bw., der die Vermittlungsleistung erbracht hatte, Anspruchsberechtigter der Provision gewesen sei. Im Übrigen habe sich der Bw. in weiterer Folge auch nie mehr bei ihm gemeldet.
Mit Schreiben vom wurde das Protokoll über die Zeugenvernehmung sowie eine weitere Niederschrift betreffend die Einvernahme des P. vom dem Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Provisionszahlungen
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG gelten Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" () bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" () verfügen kann (vgl. Baldauf in JAKOM, 2012, § 19 Tz 7). Die Verfügungsmöglichkeit muss objektiv und tatsächlich bestehen (Doralt, EStG Kommentar, § 19 Tz 10). Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, über die Einnahmen frei zu disponieren. Unmaßgeblich ist hingegen die subjektive Kenntnis des Steuerpflichtigen über die Verfügungsmöglichkeit.
Die Amtspartei beantragt im Verfahren, der UFS möge aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die von Seiten der X. geleistete Provisionszahlung dem Bw. als allein anspruchsberechtigten Empfänger zurechnen, zumal dieser im Streitjahr allein über den Betrag disponiert habe.
Der Bw. begehrt von einer Zurechnung Abstand zu nehmen, da kein Einnahmenzufluss an ihn erfolgt sei. Ein derartiger würde sich erst in den nachfolgenden Perioden (2010) ergeben, und zwar nach Maßgabe des Zahlungsrückflusses der Beträge durch die TB. an ihn.
Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der X. GmbH, PA, sieht der erkennende Senat es als erwiesen an, dass der Bw. aufgrund seiner Vermittlertätigkeit in Bezug auf eine in Ort3, Adr3, situierte Lagerhalle (Halle 2), alleiniger Anspruchsberechtigter der vereinbarten Provision war. Der Zeuge PA., der auf den erkennenden Senat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ, gab ohne geringsten Zweifel zu Protokoll, dass für ihn ausschließlich der Bw. als Vermittler in Erscheinung getreten sei und daher ausschließlich er es gewesen sei, der Anspruch auf die vereinbarte Vermittlungsprovision gehabt habe. Die vom Bw. gewählte Fakturierung über die in Virigin Islands ansässige Offshore Gesellschaft habe dieser mit dem Hinweis auf "steuerliche Gründe" gerechtfertigt.
Der als Auskunftsperson befragte P gab im Zuge seiner Einvernahme am zu Protokoll, dass er bzw. seine Treugeberin (TB.) am Vermittlungsgeschäft in keiner Weise beteiligt gewesen seien. Er habe vielmehr dem Bw. den Vorschlag unterbreitet, "den Erlös aus diesem Vermittlungsgeschäft in die T Ldt als Investmentkapital einzulegen".
In freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) gelangt der erkennenden Senat zur Ansicht, dass den genannten Beweisen, insbesondere der Zeugenaussage des Geschäftsführers der X. GmbH KR PA, ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit beizulegen ist. Der Bw. indes vermochte sein Vorbringen, wonach eine Aufteilung des Provisionserlöses zwischen ihm und p. im Ausmaß von 25:75 zugunsten p. vereinbart worden sei (vgl. diesbezüglich auch die Niederschrift über die Vernehmung des Bw. als Beschuldigten vor dem Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom ) im gesamten Verwaltungsverfahren durch nichts zu untermauern.
In Ansehung der vorliegenden Sachlage vermag der Senat auch keinen plausiblen Grund zu erkennen, weshalb die Vermittlungsprovision zwischen p. und dem Bw. aufgeteilt hätte werden sollen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen stellt nach Ansicht des Senates vielmehr eine reine Schutzbehauptung des Bw. dar. Doch selbst wenn im Innenverhältnis zwischen dem Bw. und p. eine Aufteilung der Provision vereinbart worden wäre, so würde dies nichts anderes als eine Verfügung des Bw. über seinen Anspruch gegenüber der Fa. X. darstellen. Eine derartige Vereinbarung wäre für eine Änderung der steuerlichen Zurechnung des Provisionsbetrages in keiner Weise maßgeblich. Eine Änderung in der Zurechnung würde sich nur in dem Fall ergeben, wenn nach außen hin - also zumindest für den Vertragspartner X. GmbH - klar ersichtlich bzw. erkennbar gewesen wäre, dass beide, nämlich der Bw. und p. (dieser entweder als Treuhänder der TB. oder aber auf eigenen Rechnung) als Erbringer der Vermittlungsleistung aufgetreten und folglich provisionsanspruchsberechtigt geworden wären. Dies war gegenständlich allerdings nicht der Fall.
Glaubwürdig - insbesondere auch im Blickwinkel der Zeugenaussagen des PA - ist hingegen die Aussage des P., wonach die Provisionszahlung als Einlage des Bw. in die TB. dienen sollte und für die Anschaffung diverser Investments gedacht gewesen sei.
Der erkennende Senat schließt sich den wohl begründeten Ausführungen des Amtsvertreters in der Berufungsvorentscheidung vom vollinhaltlich an. Wie das abgeführte Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben hat, wurde das Vermittlungsgeschäft vom Bw. als Eigengeschäft, dh. in seinem Namen und auf seine Rechnung, abgeschlossen. Anspruchsberechtigt für den Erhalt der aus der Vermittlung erfließenden Provision war demnach ausschließlich der Bw. Die Verfügung über die Provision durch den Bw. erfolgte dergestalt, dass dieser eben nicht die Auszahlung an ihn selbst bzw. die Überweisung des Betrages auf sein Bankkonto verlangte, sondern die zur Leistung der Provision verpflichtete X. GmbH anwies, die Zahlungen auf das zugunsten der TB. bei der Bank.1. AG eingerichtete Anderkonto, Kto Nr. 1111, zu veranlassen bzw. vorzunehmen. Welche Rechtsgrundlage bzw. welcher Titel dem Valutaverhältnis, also dem Verhältnis zwischen dem Bw. als Anweisenden und der TB. als Anweisungsempfängerin, auch immer zugrunde gelegen haben mag (Einlage, etc.), bleibt für den Umstand, dass in Bezug auf den aus dem Deckungsverhältnis resultierenden Provisionsbetrag eine rechtwirksame Disposition durch den Bw. vorgenommen wurde, ohne Belang (vgl. dazu § 1401 Abs. 1 ABGB).
Da gegenständlich kein Nachweis darüber besteht, dass der Bw. derartige Vermittlungsgeschäfte in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgeübt hatte und somit das für eine gewerbliche Betätigung erforderliche Tatbestandselement der Nachhaltigkeit nicht vorliegt, lassen sich die erzielten Provisionszahlungen auch nicht unter die Einkunftsart des § 23 EStG subsumieren. Diese stellen vielmehr Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG aus einer gelegentlichen Vermittlung dar.
Wie in der Berufungsvorentscheidung vom dargelegt, sind die Provisionszahlungen dem Bw. in voller Höhe (ohne Ansatz eines Betriebsausgabenpauschales) als sonstige Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG zuzurechnen.
B) Anspruchsverzinsung
Gemäß § 205 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen liegt eine Abgabennachforderung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2008 zu Grunde. Der Bw. bekämpft die Anspruchszinsen offenkundig damit, dass das eingebrachte Rechtsmittel gegen den genannten Einkommensteuerbescheid erfolgversprechend sei und begehrt, Anspruchszinsen nicht festzusetzen.
Dazu ist auszuführen, dass der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides - im gegenständlichen Verfahren des Einkommensteuerbescheides 2008 - ausgewiesenen Nachforderungen gebunden ist.
Zinsenbescheide setzen somit nicht die materielle, sondern bloß die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig wäre.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen - sohin akzessorischen - Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Es erfolgt jedoch keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Aus den genannten Gründen war der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid die Anerkennung zu versagen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1401 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Zufluss von Einnahmen Zuflusszeitpunkt Verfügung über Einnahmen durch Anweisung Einkommensverwendung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at