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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 16.11.2006, ZRV/0028-Z2L/06

Abweisung eines Ausfolgeantrages hinsichtlich eines gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmten ausländischen PKW

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der GK, wh. BB, vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neustiftgasse 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/58423/2000-2, betreffend die Abweisung deren Berufung vom gegen den deren Antrag vom auf "Ausfolgung" des am durch Organe des Hauptzollamtes Wien (zu Zl.100/90.363/2000-Str.III/Hd) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmten PKW Marke Renault Type Megane mit dem amtlichen Kennzeichen GGG, abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am beschlagnahmten Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines Zollstrafermittlungsverfahrens (betreffend gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG auf einem Parkplatz in Wien vier in Ungarn zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, darunter auch den (im Bescheidspruch bezeichneten) beschwerdegegenständlichen PKW, den dazu gehörenden KFZ-Schlüssel sowie die auf den Namen der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: Bf) als Zulassungsbesitzer lautenden KFZ-Papiere, und zwar beim Inhaber dieser Gegenstände, dem in HBU, wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen SS, geb.123. Hierüber wurde diesem auch eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (= FStr 37), Block Nr.008923/Bl.Nr.08, ausgestellt und zudem eine (schriftliche) Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Am stellte die Bf durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza Simonfay, Wien, beim Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf ihre Eigentümer- und Zulassungsbesitzerschaft einen Antrag auf Ausfolgung des betreffenden beschlagnahmten Kraftfahrzeuges.

Das Hauptzollamt Wien wies in seinem Bescheid vom , Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das beschlagnahmte Fahrzeug sei zwar laut den ungarischen Zulassungspapieren seit auf den Namen der Bf angemeldet, die Ermittlungen, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen des am 456 geborenen SS vom und vom , hätten jedoch ergeben, dass dessen Vater, der am geborenen SS , den in Rede stehenden PKW erst Anfang Februar 2000 dem LM abgekauft habe. Da der genannte Käufer Schulden gehabt habe, sei das Fahrzeug auf seine Schwester, der Bf, angemeldet worden. Diese habe am vor dem Hauptzollamt Wien zunächst ausgesagt, sie hätte für den Fahrzeugkauf eine Kredit aufgenommen und wollte nach Abzahlung des Darlehens den PKW gewinnbringend weiterveräußern. Sie habe dann ihre Aussage aber insofern geändert, als sie schließlich zugegegeben habe, gemeinsam mit ihrem Bruder SS das Auto gekauft und lediglich bei der Bezahlung der Raten "geholfen" zu haben. Aus diesen Ermittlungsergebnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass das KFZ in Wahrheit im Eigentum des SS stehe und lediglich aus finanziellen Gründen im Zulassungsschein dessen Schwester (= die Bf) als Besitzerin aufscheine.

Dagegen erhob die Bf mit an das Hauptzollamt Wien gerichteter Eingabe vom durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in der sie beantragte, in Aufhebung des bekämpften Bescheides die Beschlagnahme über den PKW aufzuheben und diesen samt Zulassungsschein ihr auszufolgen. Sie habe vor dem Hauptzollamt Wien angegeben, das Fahrzeug gemeinsam mit ihrem Brunder bei einem Renault-Händler in M gekauft zu haben und hiefür bei der E Bank einen Kredit in Höhe von HUF 2.080.000.- aufgenommen zu haben, einen Teildes kaufpreises iHv HUF 1.200.000.- habe sie aus eigenen Ersparnissen aufgebracht. Das Fahrzeug stehe zwar nach wie vor im Vorbehaltseigentum, jedoch habe sie auf Grund des Kaufvertrages und der ihr eingeräumten Gebrauchsmöglichkeit am Fahrzeug ein dingliches Recht daran erlangt, welches sie berechtige, einen Ausfolgeantrag zu stellen. Im Übrigen ergäben sich aus dem Akteninhalt weder Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag ihrerseits an den mit dem Fahrzeug begangenen Finanzvergehen noch ihre Kenntnis über den Verfall nach sich ziehender Umstände. Selbst das Landesgericht Eisenstadt habe in seinem Urteil vom zu GZ.28 Hv 3/00 ihr bestehendes dingliches Gebrauchsrecht sowie das Eigentumsrecht der Bank anerkannt und demgemäß statt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz zum Nachtei ihres Bruders erkannt.

Das Hauptzollamt Wien erließ am zu Zl.100/58423/2000-2 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in dem es im Wesentlichen ausführte, die erfolgte Beschlagnahme des PKW sei seinerzeit wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug notwendig gewesen, um die zumindest teilweise Einbringung der beim Zigarettenschmuggel angefallenen Eingangsabgaben sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden. Die Eigentumsverhältnisse an der beschlagnahmten Ware seien dabei nicht relevant. Im gegenständlichen Fall stehe jedenfalls fest, dass das beschlagnahmte Fahrzeug zu einem umfangreichen Zigarettenschmuggel benutzt worden und die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug hinsichtlich der Einbringlichkeit der im Zusammenhang mit den eingeschmuggelten Zigaretten entstandenen Eingangsabgabenschuldigkeiten erforderlich gewesen sei.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , in welcher die Bf darauf hinweist, dass Gefahr im Verzug nicht mehr vorliege, weil die Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen seien und es auch schon zur rechtskräftigen Verurteilung des SS , bei dem seinerzeit die Beschlagnahme des beschwerdegegenständlichen PKW erfolgt sei, gekommen sei und darüber hinaus kein Erkenntnis des Hauptzollamtes hinsichtlich der Beschlagnahme ergangen sei.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem am ergangenen Erkenntnis zu Zln. 2003/16/0119 bis 0121, 0130, die über diese Beschwerde gem. Art.243 Abs. 2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 120 Abs.1h ZollR-DG erlassene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.ZRV/0268-Z2L/02, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben hat, ist seither das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG) wiederum offen und hat der Unabhängige Finanzsenat gem. § 120 Abs.1h ZollR-DG nunmehr über die vorliegende Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG u.m. § 63 Abs.1 VwGG (im sog. "fortgesetzten Verfahren") abermals zu entscheiden:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre.

Die abgenommenen Waren sind gem. § 26 Abs.3 ZollR-DG iVm § 91 Abs.2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Die in § 91 Abs.2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nach der dazu vorliegenden Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind (sh. , und Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, § 91 FinStrG, Rz.2). Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat ( Zl. A 4/97, VfSlg.Nr.14.971). Gleiches gilt auch für die Beschlagnahme nach § 26 Abs.1 ZollR-DG (VwGH v., 2003/16/0119, und Walter Summersberger "Grundzüge des Zollrechts", Orac-Verlag, S.95, Anmerkung 435 zu Pkt.2.3.3. u. S.96, Pkt.2.3.3.1.).

In Anbetracht dessen, dass ein beschlagnahmter Gegenstand nur demjenigen, dem er seinerzeit abgenommen worden ist, also demjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die betreffende Sache -sei es rechtmäßig, sei es unrechtmäßig- innegehabt (§ 309 f ABGB) hat, zurückzugeben ist, steht somit fest, dass eine Person, der gegenüber weder die Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden ist, kein Recht auf "Rückgabe" bzw. auf "Ausfolgung" des beschlagnahmten Gegenstandes an sie hat; mangels einer solchen Berechtigung wäre ein von dieser gestellter Antrag auf Rückgabe bzw. Ausfolgung an sie zurückzuweisen (vgl. VwGH v., 2002/16/0065).

Eine derartige (gleich- oder zumindest ähnliche) Sachlage ist auch im gegenständlichen Fall gegeben: Nach der Aktenlage wurde der in Rede stehende PKW samt dazugehörendem Autoschlüssel sowie sich auf diesen beziehenden Zulassungspapieren am von Zollorganen des Hauptzollamtes Wien dem am 123 geborenen SS (als damaligem Inhaber des Fahrzeuges) zum Zwecke der Beschlagnahme gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG abgenommen und ihm dazu eine entsprechende Beschlagnahmequittung ausgehändigt. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Genannte zum damaligen Zeitpunkt Fahrzeuginhaber gewesen ist; jedenfalls ergibt sich aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten nichts Gegenteiliges: Wie die Bf sowohl in ihrerm ursprünglichem Ausfolgeantrag vom als auch in ihrer Beschwerdeeingabe vom sogar selbst bestätigt hat, ist der betreffende PKW samt Schlüssel und Zulassungsschein bei ihrem Bruder SS , geb.123 , sichergestellt worden.

Die (bekämpfte) zollbehördliche Entscheidung, dem Antrag der Bf (als Fahrzeughalter laut vorliegenden ungarischen Zulassungspapieren) auf "Ausfolgung" des betreffenden PKW an sie nicht zu entsprechen, erweist sich bei gegebener Sachlage im Lichte oben dargestellter Rechtslage sohin als im Ergebnis rechtsrichtig.

Das Hauptzollamt Wien hat (als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) den (auf "Ausfolgung des PKW Renault Megane" gerichteten) Antrag der Bf vom zwar nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen und diese seine (meritorische) Erledigung auch in seiner Berufungsvorentscheidung aufrechterhalten, jedoch liegt darin keine (die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung rechtfertigende) Rechtswidrigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkennntnis vom , 2003/16/0119-0212, 0130, an dessen darin geäußerte Rechtsansicht der Unabhängige Finanzsenat im "fortgesetzten Verfahren", d.h. bei Erlassung des "Ersatzbescheides" (nach in diesem oberstgerichtlichen Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgter Aufhebung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0268-Z2L/02, in welcher jene u.a. deswegen vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben worden war, weil das Hauptzollamt Wien verkannt hätte, dass der Ausfolungsantrag des Bf nicht (meritorisch) abzuweisen, sondern (als Formalgründen) zurückzuweisen gewesen wäre, und diesen Umstand in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht aufgegriffen hätte) gem. § 63 Abs.1 VwGG gebunden ist (sh. dazu auch Christof Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.15 bis18 zu § 116), ausdrücklich dargetan hat, hätte der Unabhängige Finanzsenat jene Berufungsvorentscheidung nicht aus diesem Grunde aufheben dürfen, weil die Bf durch die meritorische Erledigung des Antrages auf Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges in ihren Rechten ja nicht verletzt worden ist.

Über die gegenständliche Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden, und zwar ohne dass es hiebei eines weiteren Eingehens auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen der Bf bedurfte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Beschlagnahme
Ausfolgung
Rückgabeverpflichtung
Inhaber
Eigentumsrecht
Zurückweisung
meritorische Entscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at