Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 09.04.2013, ZRV/0044-Z1W/10

Es liegt kein besonderer Fall iSd Art. 239 ZK vor.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0114 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0044-Z1W/10-RS1
Liegt betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten und keine Existenzgefährdung des Abgabenschuldners vor, besteht für eine Anwendung des § 83 ZollR-DG und somit für Erstattung/Erlass der sonstigen Eingangsabgaben kein Raum.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des M., AdresseA, als Masseverwalter im Konkurs der NNGmbH, vertreten durch RA., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn M., AdresseA, als Masseverwalter im Konkurs der NNGmbH, gerichteten Bescheid vom , GZ. ZzZ, setzte das Zollamt Wien für die im Bescheid näher bezeichneten Waren die Zollschuld mit € 729.812,50 fest. Für die NNGmbH, AdresseB, (kurz: NN.) sei zu den näher bezeichneten Zeitpunkten (verfahrensgegenständlich sind die 35 Einfuhren zwischen und laut Bescheidspruch) dadurch die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, dass die eingeführten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

Zusätzlich erfolgte mit diesem Sammelbescheid auch die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG in der Höhe von € 62.540,83.

Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag, die Abgabenschuld möge gemäß Art. 239 ZK erlassen werden.

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, wies das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt den Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die für die vorliegende Entscheidung wesentlichsten Bestimmungen lauten:

Art. 239 ZK:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.

Art. 899 ZK-DVO:

(1) Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. ...

Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO:

Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,

- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder

- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr betragen.

Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

§ 83 ZollR-DG:

Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die NN. gab zwischen und beim Zollamt Wien die 35 im o.a. Bescheid vom näher bezeichneten Zollanmeldungen zur Überführung der dort genannten Waren in den zollrechtlichen Verkehr ab (siehe auch beiliegende Aufstellung). Obwohl die NN. auf Grund der genauen Warenbeschreibung in den ihr vorliegenden Versandanmeldungen und Transportdokumenten Kenntnis von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit hatte, nahm sie in allen Zollanmeldungen eine völlig unzutreffende Einreihung in den Zolltarif vor. In den überwiegenden Fällen meldete sie Kinderschuhe der Warennummer 640351 an, obwohl es sich bei keiner einzigen Sendung um Kinderschuhe handelte.

Dass die NN. als Zollanmelderin diese zollschuldbegründende Fehltarifierung begangen hat steht nach der Aktenlage unzweifelhaft fest. Gegenteiliges wird auch seitens des Bf. weder im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid noch im vorliegenden Erlassverfahren behauptet.

Das Zollamt wertete diese falschen Erklärungen als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung und setzte mit dem genannten Bescheid für alle 35 Fälle u.a. im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabenschuld zog das Zollamt dabei aber nicht die in den von der NN. vorgelegten Fakturen ausgewiesenen Rechnungspreise heran, sondern nahm gemäß Art. 31 ZK eine Schätzung des Zollwertes vor. Dies mit der Begründung, dass es sich bei den vorgelegten Fakturen um Fälschungen gehandelt habe und es sich daher bei dem in den Zollanmeldungen erklärten Zollwert keinesfalls um den Transaktionswert gemäß Art. 29 ZK handeln könne.

Auf diesen Bescheid bezieht sich der mit Eingabe vom eingebrachte Antrag auf Erlass gem. Art. 239 ZK. Der Bf. stellt dabei die Entziehungshandlung nicht in Abrede. Er stützt sein Vorbringen vielmehr erkennbar auf die zollwertrechtliche Komponente des streitgegenständlichen Abgabenverfahrens und behauptet, der NN. könne nicht vorgehalten werden, in betrügerischer oder fahrlässiger Weise gehandelt zu haben. Es hätten mehrere Zollbeschauen stattgefunden und die Behörde habe den Zollwert von USD 10.000,00 je Container akzeptiert, so wie dieser auch im Rahmen einer Besprechung mit den Zollbehörden vereinbart worden sei.

Diesem Einwand hält das Zollamt in seinem o.a. Bescheid vom u.a. entgegen, die erwähnten Fehltarifierungen seitens der Anmelderin seien in Täuschungsabsicht erfolgt, um niedrigere Zollsätze zu erreichen. Aus dieser schuldhaften Vorgangsweise könne der Schluss gezogen werden, dass selbst dann, wenn man hier einen besonderen Fall annehmen wollte, der NN. betrügerische Absicht vorzuwerfen sei. Ein Erlass der Einfuhrabgaben gem. Art. 239 Abs. 1 zweier Anstrich ZK komme daher nicht in Betracht.

Auch in der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom bleibt das Zollamt dabei, dass vorsätzliches Handeln und damit betrügerische Absicht der NN. vorliegt. Das Zollamt stützt sich dabei u.a. auch auf Aussagen des Z., der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum bei der NN. als Zollsachbearbeiter bzw. als Zolldeklarant tätig war.

Dieser habe im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vor dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am u.a. eingeräumt, bei der Betrügerei mitgewirkt zu haben. Da sich sohin bei den zugrunde liegenden 35 Zollabfertigungen die betrügerische Absicht der NN. und der Beteiligten eindeutig nachweisen lasse, sei der Erlass der Einfuhrabgabe zu versagen. Gleiches gelte auch für die Abgabenerhöhung und für die Einfuhrumsatzsteuer.

Zur ernsthaften Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung iSd § 83 ZollR-DG wies das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass über das Vermögen der NN. bereits am ttmmjjjj das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der dem Erstattungsverfahren zugrundeliegende Abgabenbescheid sei am (somit erst nach Konkurseröffnung) ergangen. Existenzielle Probleme habe die NN. also schon vor der Geltendmachung der Abgabenschuld gehabt. Die Existenz sei schon vorher ernsthaft gefährdet gewesen. Obwohl sich die Sanierungswahrscheinlichkeit der NN. allerdings zugegebenermaßen mit den Konkursforderungen sicherlich nicht erhöht habe, gehe das Zollamt davon aus, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung der NN. nicht ändern würde. Es liege kein besonderer Fall vor.

Schließlich spreche auch eine Gesamtbetrachtung des Falles nach Ansicht des Zollamtes gegen den Antragsteller. Es könne nicht im Interesse der Zollverwaltung der Republik Österreich und auch aller korrekten Steuerzahler sein, mit betrügerischer Absicht in Zollverfahren handelnde Speditionen gegenüber korrekt und rechtschaffen handelnden Speditionen und anderen Wirtschaftsbeteiligten mit einem Erlass von Eingangsabgaben zu unterstützen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Berufungsvorentscheidung in ihrem gesamten Inhalt angefochten. Der Bf. erneuert darin sein Vorbringen, wonach ein besonderer Fall iSd Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO vorläge.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Gewährung des begehrten Erlasses gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK von der Erfüllung im subjektiven Bereich gelegener Tatbestandsmerkmalen abhängig ist. Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, scheidet Erstattung/Erlass nach der bezogenen Norm aus ().

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Einwand des Bf., das Zollamt habe der NN. zu Unrecht betrügerische Absicht unterstellt, Berechtigung zukommt.

Der Bf. bemängelt vor allem, dass sich das Zollamt bei seiner diesbezüglichen Argumentation auf die Aussagen des Z. stützt und meint die Berücksichtigung der entsprechenden Zeugenaussage sei im vorliegenden Verfahren unzulässig, da sie in dem gegen den Zeugen eingeleiteten Strafverfahren getätigt worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung und Lehre im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (). Die Zollbehörden dürfen daher entgegen der Rechtsansicht des Bf. auch Beweismittel verwerten, die andere Behörden erhoben haben.

Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde gestand Z., zur Zollabfertigung Fakturen und Zertifikate im Wissen darüber herangezogen zu haben, dass es sich dabei um Fälschungen, nämlich in Ungarn hergestellte Dokumente gehandelt habe. Der damalige Geschäftsführer der NN. habe aber dem Personal stets versichert, dass die Betrügereien nicht auf die Mitarbeiter der Spedition zurückfallen könnten, da diese ja nur ordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten. Er räumte auch ein, dass allen Mitarbeitern bewusst gewesen sei, dass es bei den Verzollungen nicht mit rechten Dingen zugegangen sei.

Unbeschadet des Umstandes, dass die anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen ihrer Vernehmungen keine derart massiven Anschuldigungen gegen die Unternehmensleitung vorgebracht haben, erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die Aussagen des Z. der Wahrheit entsprechen.

Dies auch deshalb, weil die Richtigkeit seiner Verantwortung in den Skype Protokollen ihre Deckung findet. Diese im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen zu Tage gekommenen Unterlagen zeigen, dass Z. mit den für die Rechnungsfälschung zuständigen Personen korrespondierte und u.a. schriftliche Anordnungen hinsichtlich unzutreffender Warenbezeichnung und unrichtiger Mengenangabe erteilte, die allesamt erkennbar darauf abzielten, Zollbestimmungen zu umgehen bzw. die Abgabenbelastung für die Warenempfänger zu minimieren (siehe Abschlussbericht des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom TTMMJJ, Zl. xxx).

Dass der NN. im Zusammenhang mit der Einfuhrzollabfertigung der verfahrensgegenständlichen Waren betrügerisches Handeln vorzuwerfen ist, zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass ihre Mitarbeiter in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben getätigt und die Zollvorschriften auf das Gröbste missachtet haben.

Dazu ist zunächst auf die Aussagen des Herr L. zu verweisen, der damals in der Verkehrsabteilung der NN. beschäftigt war. Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz (siehe Beilagenordner I, Fach 4, Seite 22) schildert er seine Aufgaben innerhalb des Unternehmens. Demnach erhielt er zumeist ein Voraviso betreffend die einzuführenden Waren aus China. Die zugehörigen Rechnungen erhielt er aus Ungarn. Diese Rechnungen übergab er der Zollabteilung zum Zwecke der Tarifierung. Die tarifierte Rechnung übermittelte er dann an die deutsche Spedition, die die Unterlagen zur Erstellung der Versandanmeldungen T1 benötigte.

Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene frühere Geschäftsführer der NN. bestätigte die Richtigkeit dieser Aussagen ausdrücklich.

Damit steht fest, dass die Warenbeschreibung laut Versandanmeldungen auf Auskünfte der NN. beruhte, und Letztere zum Zeitpunkt der auf die Beendigung des Versandverfahrens folgenden Zollabfertigung von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit somit Kenntnis hatte. Dass die NN. dennoch in den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr völlig andere Waren (z.B. unzutreffend Kinderschuhe mit einem geringen Zollsatz statt richtig Damenschuhe mit einem hohen Zollsatz) angemeldet hat, kann daher nur dahingehend gewertet werden, dass sie wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht hat, um die Zollbelastung zu minimieren.

Der Zeuge versuchte zwar, diese Umtarifierung damit zu rechtfertigen, dass die Zolldeklaranten "vielleicht" eine Beschau durchgeführt hätten. Dass es in den verfahrensgegenständlichen Fällen tatsächlich zu einer derartigen Beschau gekommen ist, behauptet aber weder er noch der Bf. Der Bf. räumt sogar ein, dass eine Überprüfung der Waren durch die Spedition aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei und spricht von mangelnden Kapazitäten. Fest steht jedenfalls, dass die Schuhe in allen 35 Fällen seitens der Abfertigungsbeamten bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht beschaut worden sind. Dies ergibt sich zweifellos aus der Durchsicht der betreffenden Unterlagen zu den Zollanmeldungen, die allesamt keinen Beschauvermerk enthalten.

Der Vorwurf, die NN. habe die Waren unrichtig angemeldet, wird im Übrigen durch die Tatsache erhärtet, dass es in vier Fällen zu einer Beschlagnahme der Waren nach der Zollabfertigung gekommen ist, wobei sich wiederum die falsche Einreihung bestätigt hat. So wurden etwa die Schuhe zu Faktum 1570 beschlagnahmt und durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung untersucht. Dabei kam hervor, dass es sich bei den als Kinderschuhen mit Oberteil aus Leder (Zollsatz: 8 %) angemeldeten Wirtschaftsgütern tatsächlich um Schuhe mit Oberteil aus Kunststoffen (Zollsatz 16,80 %) handelte. Obwohl im Vorpapier (der Versandanmeldung T1 vom ) ausdrücklich von Schuhen mit Obermaterial aus Kunststoff die Rede war und obwohl die Angaben im T1 - wie oben festgehalten - stets auf Auskünfte der NN. selbst beruhten, hat sie auch in diesem Fall in der Zollanmeldung trotz Kenntnis der wahren Beschaffenheit der Schuhe unrichtige Angaben gemacht und Lederschuhe mit einem geringen Zollsatz angemeldet.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten darauf abzielte unter Täuschung der Zollbehörden eine möglichst geringe Abgabenbelastung der eingeführten Waren zu lukrieren.

Wie bereits oben erwähnt, hat Herr Z. gestanden, dass die NN. zur Zollabfertigungen gefälschte Fakturen herangezogen hat. Diese Aussage deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen des Zollamtes, das unter Befassung der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich in Shanghai herausgefunden hat, dass die in den Rechnungsvordrucken genannten Unternehmen mit Sitz in China entweder gar nicht existierten (Faktum 1451 bzw. 2495) oder mit den angeblichen Verkäufen nichts zu tun hatten.

So weisen z.B. die Fakturen zu Faktum 2859 und Faktum 3102 als Verkäufer die XXCorp. aus. Vertreter dieses Unternehmens haben auf Befragen bestätigt, dass die Rechnungsnummern und das Erscheinungsbild der von der NN. dem Zollamt vorgelegten Rechnungen von ihren üblichen Fakturen abweichen. Außerdem fehlten der Firmenstempel und der Unterschriftsstempel. Darüber hinaus gaben sie an, dass - im Gegensatz zu den vorliegenden Fakturen - in den echten Exportrechnungen ausschließlich "FOB"-Preise angeführt seien. Sie konnten daher bestätigen, dass die genannten Fakturen mit Sicherheit nicht von ihrem Unternehmen ausgestellt wurden. Der von den Unternehmensvertretern vorgelegte Mustervordruck unterscheidet sich deutlich von den von der NN. benutzten Dokumenten.

Es fällt auch auf, dass sich die in den 35 verfahrensgegenständlichen Fällen vorgelegten Fakturen - obwohl sie angeblich von sechs verschiedenen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Regionen Chinas stammen - im Schriftbild und im Aufbau kaum unterscheiden. Selbst die auf diesen Fakturen aufscheinenden Ursprungserklärungen weisen in allen Fällen einen übereinstimmenden orthographischen Fehler auf, indem sie statt "exporter" das im gegebenen Zusammenhang unpassende Wort "export" enthalten.

Der korrekte Wortlaut der Ursprungserklärung laut ABl. L 202 vom lautet:

"The exporter/supplier of the products covered by this invoice/document hereby declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ............... origin (2) within the meaning of the rules in force in the European Community."

Es ist schon sehr unwahrscheinlich, dass einem chinesischen Unternehmen, das im Ausfuhrhandel tätig ist, ein derartig augenscheinlicher Fehler unterläuft. Dass aber zeitgleich andere chinesische Unternehmen denselben Rechtschreibfehler begehen ist nahezu ausgeschlossen. Viel wahrscheinlicher ist vielmehr, dass es sich dabei um plumpe Fälschungen handelt.

Der Versuch des Bf., diesen Rechtschreibfehler damit zu erklären, dass in China die Fakturen generell nicht vom ausführenden Unternehmen sondern von einem Broker erstellt werden und die betreffenden Ausfuhrrechnungen von ein und demselben Broker ausgestellt worden seien, überzeugt nicht. Diese Behauptung ist alleine deshalb völlig unglaubwürdig, weil Derartiges von keinem einzigen der befragten Unternehmensvertreter in China erwähnt worden ist.

Ein besonders eklatanter Fall der Rechnungsfälschung liegt bei Faktum 1280 vor. In dieser Zollanmeldung scheint die NN. selbst als Warenempfänger auf. In der zugehörigen Faktura ist sie als Käuferin ausgewiesen. Es steht aber unbestritten fest, dass die NN. tatsächlich nie in die betreffenden Kaufgeschäfte involviert war. Dies hat auch der Bf. auf Befragen in der Berufungsverhandlung mit der ausdrücklichen Erklärung bestätigt, wonach das Unternehmen die Waren nie selbst erworben habe, sondern stets bloß als Spediteur aufgetreten sei.

Aus all diesen Gründen erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die Aussagen des Z., wonach den Zollanmeldungen gefälschte Urkunden zugrunde gelegt worden sind, den Tatsachen entsprechen.

Damit steht aber auch fest, dass die betreffenden chinesischen Unternehmen keinesfalls die NN. zur Vertretung bevollmächtigt bzw. zur Verzollung beauftragt haben können. Die NN. hatte vielmehr - wie der Bf. im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrücklich einräumte - keinerlei Kontakte mit den betreffenden in den Zollanmeldungen als Versender genannten Wirtschaftbeteiligten. Dessen ungeachtet hat die NN. aber in den Zollanmeldungen erklärt, als indirekte Vertreter genau dieser Unternehmen einzuschreiten. Durch diese Täuschung liegt somit Handeln ohne Vertretungsmacht vor. Diese Zuwiderhandlung führt dazu, dass ein Eigengeschäft der Vertreterin fingiert wird und die Wirkungen des Vertreterhandelns nur die Vertreterin treffen (siehe Witte, 5. Auflage, Zollkodex, Rz 39 zu Artikel 5 ZK).

Die sich daraus ergebende abgabenrechtliche Konsequenz, dass nämlich auf Grund der unrichtigen Angaben der NN. dem Zollamt nicht wie vermeint gemäß Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK zwei Zollschuldner je Zollanmeldung zur Verfügung stehen (die NN. als Vertreterin und die jeweiligen Versender als indirekt Vertretene) sondern einzig die Zollanmelderin, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, zumal im vorliegenden Fall die Zollschuld nicht gemäß Art. 201 ZK sondern gemäß Art. 203 ZK entstanden ist.

Diese völlig rechtswidrige Vorgehensweise, die in allen gegenständlichen Fällen praktiziert worden ist, lässt sich nur damit erklären, dass die Verantwortlichen der NN. - wie schon vom Zollamt festgestellt - in den Gesamtplan der Hauptprofiteure der Betrügereien eingeweiht waren und alles unternommen haben, um sowohl die Herkunft, den Wert, die Beschaffenheit als auch die Bestimmung der eingeführten Waren zu verschleiern und damit eine größtmögliche Reduzierung der Abgabenbelastung zu erreichen.

Nach der Aktenlage und nach den Ausführungen des im Rahmen der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen dürfte die NN. stets als Vertreterin der S. bzw. der Chinesin K., eingeschritten sein. Hinweise auf dieses Vertretungsverhältnis finden sich freilich in den Zollanmeldungen nicht. Diese Tatsache und der Umstand, dass die betreffenden Speditionsdienstleistungen der NN. trotz des enormen Umfanges (laut Zeugen erzielte die NN. einen Umsatz von deutlich mehr als 1 Million Euro jährlich mit derartigen Zollabfertigungen) mit der S. bzw. mit K. stets bar abgewickelt worden sind, sprechen ebenfalls für die angesprochene Verschleierungsabsicht.

Die Verantwortung des Bf., wonach die NN. nicht betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt habe, ist angesichts der oben dargestellten Beweislage somit nur als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Der Bf. behauptet auch, die NN. habe vor Verzollung des ersten Containers bei der Zollbehörde vorgesprochen und den gesamten Sachverhalt, wie die Verzollungen durchgeführt werden sollten erklärt. Er meint, kein Betrüger würde vor der Betrugshandlung die Behörde verständigen und den Sachverhalt genau schildern.

Dem ist zu entgegnen, dass nach den Angaben des Bf. in der Berufungsverhandlung diese Gespräche - so sie überhaupt stattgefunden haben sollten - bloß die Höhe des Rechnungspreises zum Inhalt hatten.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass die NN. das Zollamt vor den Abfertigungen über alle Betrugshandlungen (falsche Warenbezeichnungen in den Zollanmeldungen, Vorlage gefälschter Rechnungen, Täuschung über die tatsächlich bestehenden Vertretungsverhältnisse, Verschleierung der tatsächlichen Käufer und Verkäufer etc.) in Kenntnis gesetzt hat.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich erster Satz ZK sowie des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO ergibt sich e contrario, dass Umstände, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, nicht "besondere Fälle" im Sinn des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO sein können, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erstattet bzw. erlassen werden können. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-48/98 - Söhl & Söhlke, wonach das Fehlen einer "offensichtlichen Fahrlässigkeit" unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist (RN 52).

Der begehrte Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK war daher alleine deshalb zu verwehren, weil der NN. betrügerisches Handeln vorzuwerfen ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bf., wonach ein besonderer Fall im Sinne der bezogenen Norm vorliege, war somit entbehrlich.

Zum Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des § 83 ZollR-DG wird ausgeführt:

Die genannte Norm definiert für den Bereich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) den Begriff des "besonderen Falles" und schließt betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten nur bei Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nicht aus. Letztere liegt im Beschwerdefall - wie unten noch auszuführen sein wird - nicht vor.

Dies bedeutet wiederum, dass die Beantwortung der Frage eines besonderen Falles im Sinn des § 83 ZollR-DG ausgenommen in Fällen der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners dahingestellt zu bleiben hat, wenn die maßgeblichen Umstände auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Der Bf. stützte sein Vorbringen, es läge eine existenzielle Bedrohung vor, zunächst vor allem auf die Behauptung, nur die schon im Dezember 2007 vorhandenen Zollschulden hätten dazu geführt, dass über das Vermögen der NN. der Konkurs zu eröffnen gewesen sei. In der Berufungsverhandlung nahm er dieses Vorbringen zurück und wandte ein, nicht die erwähnten Zollschuldigkeiten, sondern der Entzug der zollrechtlichen Bewilligungen habe zur Konkurseröffnung geführt.

Damit räumt er aber selbst ein, dass die dem vorliegenden Erlassverfahren zugrunde liegende Zollschuldentstehung nicht kausal für die Existenzbedrohung war. Die in § 83 ZollR-DG normierte Voraussetzung, dass nämlich durch die Abgabenbelastung die Existenz des Abgabenschuldners ernsthaft gefährdet ist, liegt somit nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der die Nachsichtsmaßnahme rechtfertigenden Abgabenbelastung nicht um irgendeine beliebige handeln darf. Es ist vielmehr gefordert, dass jene konkrete Abgabenvorschreibung ursächlich für die Gefahr der Existenzgefährdung ist, die den Gegenstand des Nachsichtsverfahrens bildet. Dass die Festsetzung der streitgegenständlichen durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung verwirkten Zollschuld geeignet war, den Bestand des Unternehmens zu gefährden, hat der Bf. aber nie behauptet.

Fest steht, dass über das Vermögen der NN. bereits im MM 2007 das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Zollschuldbescheid erst im März 2008 ergangen ist. Die verfahrensgegenständliche Abgabenforderung unterliegt bis zur Konkursaufhebung als Konkursforderung einer Zahlungs- und Exekutionssperre iSd § 10 Konkursordnung. Eine Gefährdung der Existenz der Abgabenschuldnerin NN. durch diese Abgabenbelastung liegt daher nicht vor.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Einfuhrumsatzsteuer im Grunde des § 83 ZollR-DG zu erlassen sei, kann aus all diesen Gründen nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die NN. entgegen der vom Bf. vertretenen Ansicht hinsichtlich der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, da die Schuhe nicht für das Unternehmen der NN. eingeführt worden sind und auch die sonstigen in § 12 UStG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

Für die begehrte Anwendung des § 83 ZollR-DG bestand somit kein Raum.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Aufstellung

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VO 515/97, ABl. Nr. L 82 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 10 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 239
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 3
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 2
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905 Abs. 1
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 906
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 909
ZK, Zollkodex Art. 203
ZK, Zollkodex Art. 31
ZK, Zollkodex Art. 29
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich


ZK, Zollkodex Art. 5
ZK, Zollkodex Art. 201 Abs. 3 erster Satz
ZK, Zollkodex Art. 201
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich erster Satz
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899 Abs. 2
Zitiert/besprochen in
Summersberger in SWI 2014, 278

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