Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 22.10.2007, FSRV/0028-I/04

Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zeiträume 1994, 1995 und 2001 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Umsatzsteuer (nunmehr für die Jahre 1996 bis 1998) auf € 11.175,79 und hinsichtlich der Einkommensteuer (nunmehr für die Jahre 1997 und 1998) auf € 40.410,67, insgesamt somit auf € 51.586,46 herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1994-1998 in Höhe von € 12.106,28 und an Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und 2001 in Höhe von € 42.535,11, sohin im Gesamtbetrag von € 54.641,39 bewirkt habe, indem er aus Innenumsätzen Vorsteuern geltend gemacht habe, falsche Einlagen gebucht habe und Leistungen zum Bilanzstichtag nicht abgerechnet habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und für 2001 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil zunächst aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung der Jahre 1994 bis 2001 als strafrelevant angesehen würden. Der Beschwerdeführer führe als Einzelunternehmer einen Fleischgroßhandel sowie am Standort A bis einschließlich 06/1997 eine Landwirtschaft. Ab 07/1997 werde die Landwirtschaft durch seine Gattin betrieben. Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe, würden die Nachforderungen im Wesentlichen auf der Nichtanerkennung von nachträglich verbuchten Vieheinlagen, Streichung eines irrtümlich vorgenommenen Vorsteuerabzuges aus Innenumsätzen sowie der Verlagerung von Erlösen durch Nichterfassung nicht abgerechneter Leistungen per beruhen, welche jedoch 2002 erfasst worden seien, sowie eine Erhöhung des Privatanteiles Pkw im Jahr 2000 infolge irrtümlicher Nichteinbeziehung der Afa in die Bemessungsgrundlage. Nachdem der Beschwerdeführer für die Führung von Büchern keine Spezialkenntnisse besitze, habe er sich für die Erstellung der steuerlich notwendigen Aufzeichnungen eines befugten Steuerberaters bedient. Die Grundaufzeichnungen seien entsprechend den Anweisungen des Steuerberaters im Betrieb geführt worden. Die Belege und Aufzeichnungen seien einmal monatlich in der XY-GmbH buchhalterisch im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabenrechnung erfasst worden. Der Jahresabschluss sei ebenfalls in der XY-GmbH erstellt worden. Gegen die Art der Führung der Grundaufzeichnungen und gegen die Erlösermittlung seien bisher bei keiner Betriebsprüfung und auch bei Prüfungen anderer Behörden noch nie Bedenken geäußert worden. Der Beschwerdeführer habe sich also auf die Ordnungsmäßigkeit seiner Grundaufzeichnungen verlassen können. Das heutige Rechtssystem in Österreich sei derart unübersichtlich und umfangreich, dass sich selbst Experten in den gesetzlichen Bestimmungen kaum zurechtfinden würden. In diesem rechtlichen und steuerlichen Umfeld bleibe einem Unternehmer nur mehr die Möglichkeit, sich auf das operative Geschäft zu konzentrieren und für die Abdeckung bzw. Einhaltung der vielen und unübersichtlichen steuerlichen Bestimmungen einen Steuerberater zu engagieren und zu bezahlen. Im Rahmen der objektiven Tatseite gehe aus dem Einleitungsbescheid nicht hervor, aus welchen Beträgen sich der strafbestimmende Wertbetrag zusammensetze, weshalb es derzeit nicht möglich sei, die Vorwürfe der Behörde im einzelnen zu kommentieren. In diesem Zusammenhang werde auf folgendes Erkenntnis des VwGH verwiesen: "Es ist rechtswidrig, wenn sich die Finanzstrafbehörde ohne eigene Ermittlungen ausschließlich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung im Abgabenverfahren stützt und darauf den Schuldspruch gründet" (), bzw. "In einer im Zuge der Betriebsprüfung "einvernehmlich" erfolgten Bruttozurechnung kann nicht ein Teilgeständnis in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gesehen werden; denn für diese Vorgangsweise können ganz andere, vor allem wirtschaftliche Überlegungen maßgebend gewesen sein" (). Die Finanzstrafbehörde müsse somit den Verkürzungsbetrag - unabhängig von den Ergebnissen des Abgabenverfahrens - eigenständig ermitteln. Das bedeute, dass sie begründen müsse, in welcher Höhe sie eine geschätzte Abgabenverkürzung als erwiesen angenommen habe. Auch bei sorgfältig fundierten Schätzungen müsse davon ausgegangen werden, dass Teile des Ergebnisses - nach XY (Seminarmeinung) je nach Einzelfall bis zu 50% - strafrechtlich nicht tragfähig sein könnten. Die bei jeder Schätzung bestehende Unsicherheit müsse zugunsten des Beschuldigten wirken (§ 98 Abs. 3 FinStrG.). Die in dem bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien zudem - entgegen der Behauptung im Einleitungsbescheid - nicht rechtskräftig, da dagegen am Berufung eingebracht worden sei und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit 1994 als Einzelunternehmer tätig. Von 1994 bis umfasste sein Unternehmen einen Groß- und Einzelhandel mit Fleischwaren sowie eine Landwirtschaft. Ab hat die Ehegattin des Beschwerdeführers die Landwirtschaft betrieben. Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1994 bis 2001 durchgeführt.

a) Zu den Tatvorwürfen Umsatzsteuer 1994 und 1995:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und gegebenenfalls die hier nicht relevante in Abs. 4 lit. c genannte Zeit) verstrichen sind.

Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist in Bezug auf die Umsatzsteuer für 1994 die aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 1994 mit Bescheid vom erfolgte Abgabenfestsetzung anzusehen. Für die Umsatzsteuer für 1995 ist Beginn der Verjährungsfrist die aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 1995 mit Bescheid vom erfolgte Abgabenfestsetzung. Daraus folgt, dass hinsichtlich der inkriminierten Verkürzungen betreffend die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 die Rechtskraft der Abgabenbescheide vor mehr als zehn Jahren eingetreten ist und daher für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 aufzuheben und der strafbestimmende Wertbetrag um die aus diesen Tatvorwürfen resultierenden Beträge (S 3.727,27 für 1994 und S 9.076,55 für 1995, sohin insgesamt S 12.803,82 = € 930,49) zu reduzieren.

b) Zu den Tatvorwürfen hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Einkommensteuer 1997 und 1998:

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Bis umfasste das Unternehmen des Beschwerdeführers den Fleischgroßhandel sowie die Landwirtschaft. Bei der Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y wurde festgestellt, dass durchgeführte Tierlieferungen von der Landwirtschaft in den Fleischgroßhandel nicht steuerbare Innenumsätze darstellten. Die ausgestellten "Rechnungen" sind als unternehmensinterne Buchungsbelege anzusehen, die zu keinem Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, 3. Aufl., § 11 Anm. 2). Deshalb wurden die vom Beschwerdeführer aufgrund dieser Innenumsätze geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 17.497,00 (1996) bzw. S 18.791,36 (1997) nicht anerkannt (siehe Tz. 17a des Bp-Berichtes vom , Ab-Nr. Y).

Weiters wurde festgestellt, dass für 1997 und 1998 verschiedene Einlagen von Fleisch verbucht wurden (1997: 28 Stiere, 1 Kalbin, 1 Ochse; 1998: 21 Stiere, 1 Kalbin, 1 Ochse). Diese Einlagen wurden nicht laufend, sondern erst mit der Erstellung der Jahresabschlüsse verbucht. Als Nachweis für diese Einlagen existierte lediglich eine Aufstellung, die den Monat der Einlage, die Anzahl der Tiere und das jeweilige Schlachtgewicht umfasste. Nach Ansicht des Prüfers wurden diese Einlagen tatsächlich nicht erbracht. Dies wurde damit begründet, dass zum einen die Verbuchung der Einlagen nicht zeitnah erfolgte und für den Prüfer nur indirekt über den Saldoübertrag ersichtlich war. Ein Nachweis über den Einkauf der Stiere, über tierärztliche Beschaugebühren und Schlachtkosten konnte nicht erbracht werden. Weiters konnte kein Kraftmittelzukauf nachgewiesen werden. Auch der geringe Wasserverbrauch und die Anzahl der Großvieheinheiten für die Kanalgebührenbefreiung und schließlich die Gegenüberstellung der Rohaufschlagskoeffizienten "mit" bzw. "ohne" Berücksichtigung der Einlagen wurde als Indizien dafür gewertet, dass die Einlagen tatsächlich nicht erfolgt sind. Die gebuchten Einlagen belaufen sich für 1997 auf S 739.902,90 (1997) und für 1998 auf S 552.528,90 (vgl. Tz. 17b des Bp-Berichtes vom , Ab-Nr. Y).

Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von S 17.497,00 (€ 1.271,56), für 1997 in Höhe von S 86.055,26 (€ 6.253,88) und für 1998 in Höhe von S 50.229,90 (€ 3.650,35) sowie an Einkommensteuer für 1997 von S 318.082,00 (€ 23.115,92) und für 1998 von S 237.981,00 (€ 17.294,75). Die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1996 bis 1998 und der Einkommensteuer für 1997 und 1998 wurden wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer vorgeschrieben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufungen sind diese Bescheide noch nicht rechtskräftig.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es demnach nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen.

Was den objektiven Tatbestand betrifft, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Einkommensteuer 1997 und 1998. Es wurde zum einen nicht bestritten, dass Vorsteuerabzüge aus Innenumsätzen geltend gemacht wurden. Was die objektive Tatseite betreffend die Vieheinlagen betrifft, so ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf zu verweisen, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht in jedem Fall Vorerhebungen erfordert, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann (vgl. ).

Mit Berufung vom hat der Beschwerdeführer (unter anderem) gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 berufen und gegen diese Feststellungen Einwände erhoben; diese Berufung ist derzeit noch nicht erledigt. Zwar wurden in der Berufungsschrift mehrere Nachweise für das Vorliegen der Einlagen angekündigt, bislang wurde allerdings noch kein konkreter Nachweis erbracht. Wenn etwa auf übliche Vorgangsweisen betreffend die Tragung von Beschaugebühren und Schlachtkosten - etwa ein Ausgleich durch unentgeltliches Überlassen von Schlachtnebenprodukten - sowie darauf verwiesen wird, dass eine Dokumentation der Zukäufe der Tiere unter Landwirten nicht üblich und aufgrund steuerlicher Pauschalierung nicht erforderlich sei, so vermag dieses Vorbringen für sich den Tatverdacht nicht zu beseitigen. Fakt ist jedenfalls, dass bislang Einlagen in einem Gesamtumfang von S 1,292.431,80 (€ 93.924,68) nicht nachgewiesen wurden. Dem Bp-Bericht vom , Ab-Nr. Y, sind in Tz. 17b die bereits oben dargestellten schlüssigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die gegenständlichen Einlagen tatsächlich nicht in der geltend gemachten Form getätigt wurden. Eine eindeutige Widerlegung dieser Umstände ist den vorliegenden Akten bzw. dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine endgültige Klärung des Sachverhaltes wird in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahrens zu erfolgen haben.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1994 unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Er war in seinem Betrieb unter anderem für die Fakturierung und die Belegsammlung zuständig. Die hier gegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen wurden von ihm persönlich unterfertigt. Wenn in der Beschwerdeschrift auf den "Umfang" und die "Unübersichtlichkeit" des österreichischen Rechtssystems verwiesen wird, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den hier maßgeblichen Bestimmungen - Unzulässigkeit der Geltendmachung von Vorsteuer aus Innenumsätzen sowie Erfordernis der Richtigkeit der Buchung von Einlagen - um grundlegende Regelungen handelt, die zweifellos auch dem Beschwerdeführer bekannt waren. Was die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer betrifft, ist darauf zu verweisen, dass diese Vorgangsweise bei einer Vielzahl von "Rechnungen" aus Innenumsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg angewandt wurde. Die Buchungen betreffend die Einlagen wiederum umfassen in den beiden gegenständlichen Jahren ein Gesamtvolumen von beinahe S 1,3 Millionen; auch diese Häufigkeit bzw. der betragsmäßige Umfang sprechen für eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Begehensweise.

Es bestehen damit hinsichtlich dieser Tatvorwürfe nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des § 8 FinStrG gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

c) Zum Tatvorwurf hinsichtlich Einkommensteuer 2001:

Bei der Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y wurde weiters festgestellt, dass in Gutschriften an AA und BB vom Rechnungen aufgeschienen sind, die erst 2002 gestellt und somit 2002 als Erlös erfasst wurden. Es handelte sich dabei um Gutschriften mit einer Gesamtsumme von S 68.939,79 netto.

Im angefochtenen Bescheid wurde zu diesem Faktum ausgeführt, es bestehe ein Tatverdacht, weil "zum die bestehenden Forderungen nicht richtig bilanziert wurden". Aus Tz. 23 des Bp-Berichtes vom , Ab-Nr. Y, ergibt sich, dass die entsprechenden Erlöse zwar nicht im Jahr 2001, aber im Jahr 2002 als Erlös erfasst wurden. Anzumerken ist, dass die Einkommensteuererklärung für 2002 am und somit erst nach Abschluss der Betriebsprüfung und Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens eingebracht wurde. Da die Erlöse damit bereits zum Prüfungszeitpunkt offenkundig bereits in der Buchhaltung des Beschwerdeführers - wenn auch für einen falschen Zeitraum - erfasst waren, liegen diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer ein Finanzvergehen im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG (in Verbindung mit § 13 FinStrG) in subjektiver Hinsicht zu begehen versucht hat. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Einkommensteuer für 2001 (strafbestimmender Wertbetrag € 2.124,44) aufzuheben.

Zum Beschwerdevorbringen ist zu noch zu bemerken, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides durch die obigen Ausführungen saniert wurden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die gegenständlichen Abgabenbescheide entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind; allerdings bedarf es bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keiner vorhergehenden (rechtskräftigen) Festsetzung der inkriminierten Abgaben durch die zuständige Abgabenbehörde. Zu den weiteren Ausführungen betreffend die strafrechtliche Beurteilungen von Schätzungen ist festzuhalten, dass den hier gegenständlichen Tatvorwürfen keine Schätzungen im Sinne des § 184 BAO bzw. "Bruttozurechnungen" zugrunde liegen. Zum Eventualantrag, das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahme-, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 2001 zu unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht. Schließlich ist zu bemerken, dass die in der Beschwerdeschrift angesprochene Erhöhung des Privatanteiles PKW für das Jahr 2000 nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Vorsatz
Innenumsatz. absolute Verjährung
Einlage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at