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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.05.2012, RV/0486-W/12

Aufwendung eines Pensionisten zur Führung eines gegen den ehemaligen Arbeitgeber gerichteten Gerichtsverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0486-W/12-RS1
Kosten, die einem Pensionisten in einem gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geführten Gerichtsverfahren entstehen, in dem höhere Pensionszahlungen der vom Arbeitgeber eingerichteten Pensionskasse durchgesetzt werden sollen, stellen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch GRIESSER GERLACH GAHLEITNER, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Kölnerhofgasse 6/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 u.a. die Berücksichtigung der ihm aus dem Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber erwachsenen Prozesskosten in Höhe von € 700,00 als Werbungskosten.

In dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung versagt, die Berücksichtigung von Werbungkosten sei bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich.

Die fristgerecht eingebrachte Berufung begründete der Bw. damit, dass die Prozesskosten über die Höhe der Betriebspension als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Sein früherer Arbeitgeber sei bis 1998 aus einer direkten Leistungszusage zur Zahlung einer Betriebspension verpflichtet gewesen. Im Zuge der Übertragung dieser Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse im Jahr 1998 habe der Arbeitgeber Garantien über eine jährlich zu erfolgende Valorisierung dieser Leistungen abgegeben, die in der Folge nicht eingehalten worden sei, weshalb dies nun im Prozessweg eingeklagt werden müsse.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten, "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". In diesem Sinne präzisiere auch Rz 385 LStR 2002, dass auch Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) Werbungskosten darstellten.

Nach der herrschenden Lehre und Judikatur des OGH stellten Leistungszusagen gemäß dem BPG (Ansprüche aus Betriebspensionen) einen Teil des Entgelts dar, wobei die Lehre von "hinausgeschobenem" und der OGH von "thesauriertem" Entgelte spreche. Auch die weitere Voraussetzung der Steuerpflicht in Österreich für diesen Entgeltsbestandteil für die Anwendung des § 16 EStG sei gegeben.

Die in dem vom Bw. geführten Gerichtsverfahren geltend gemachten Ansprüche würden geradezu exemplarisch den beiden in Rz 385 LStR 2002 angeführten Beispielen für Werbungskosten entsprechen. Vorrangig werde im Klagsbegehren Vertragserfüllung verlangt, also, dass der Arbeitgeber seine ursprünglichen Zusagen über die Höhe des (auf Betriebspension entfallenden) Arbeitsentgeltes einhalte. Für den Fall, dass das Gericht die Zusagen in dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Broschüren nicht als Vertragsbestandteil deklariere, werde in eventu Schadenersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt.

Die Regelung, dass bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG hätten, schließe keineswegs aus, dass ein Pensionist grundsätzlich auch Werbungskosten geltend machen könne. Ganz im Gegenteil dazu führe Rz 810 LStR 2002 aus, dass bei Nachweis von Werbungskosten im Einzelfall diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen seien. Eine Differenzierung zwischen aktivem Arbeitslohn und Pensionseinkünften sei also aus den heranzuziehenden Bestimmungen nicht erkennbar, geschweige denn sachlich gerechtfertigt, da in beiden Fällen nicht selbständige Einkünfte vorlägen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass zwar Prozesskosten grundsätzlich Werbungskosten darstellen könnten, im gegenständlichen Fall aber nicht der Pensionsanspruch sondern dessen Höhe Gegenstand des Gerichtsverfahrens sie. Da ein direkter Zusammenhang zwischen den Einkünften selbst und den getätigten Ausgaben im Sinne des Gesetzes nicht bestehe, könne dem Begehren des Bw. nicht entsprochen werden.

Der Bw. beantragte rechtzeitig die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage des Urteiles bzw. einer Vergleichsausfertigung des Arbeits- und Sozialgerichtes, worauf die rechtsfreundliche Vertretung des Bw. bekanntgab, dass noch kein Urteil ergangen sei. Es wurde aber unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 sowie Kommentare zur Einkommensteuer eingewandt, dass die Anerkennung der Prozesskosten als Werbungskosten nicht vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhänge. Widersprochen wurde auch der Ansicht des Finanzamtes, dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens nur über den Pensionsanspruch und nicht auch über dessen Höhe abzugsfähig wären.

Über Ersuchen des Finanzamtes wurden die Klagsschrift und die Replik mit Klagsausdehnung übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. bezieht neben einer ASVG-Pension auch Pensionszahlungen aus der von seinem ehemaligen Arbeitgeber eingerichteten Pensionskasse. In der mithilfe seines rechtsfreundlichen Vertreters gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingebrachten Klage versucht er durchzusetzen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber einen Nachschuss an die Pensionskasse zu leisten habe, so dass diese in die Lage versetzt werde, eine Pensionskassenleistung in zumindest jener Höhe auszuschütten, wie sie aufgrund einer jährlichen Valorisierung der Pensionshöhe um 1,5% zustünde, bzw. wegen Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten anlässlich der Pensionskasseneinrichtung den Schaden für die monatlichen Pensionskürzungen ersetzt zu bekommen. Die mit dieser Klage verbundenen Prozesskosten betrugen im Jahr 2009 700,00 €.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgemein Tz 2).

Auch wenn der in § 16 Abs. 3 EStG 1988 vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten bei Einkünften, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 leg. cit. vermitteln, nicht zusteht, sind diesen Arbeitnehmern ausnahmsweise doch erwachsene Werbungskosten, wie z.B. Prozesskosten in einem Verfahren zur Erlangung des Pensionsanspruches, ungekürzt zu berücksichtigen (vgl. Zorn aaO Tz 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Prozesskosten, die der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis dienen, wie etwa Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses, wegen Kündigung, Entlassung, aber auch für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden, z.B. im Verfahren nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. 324/1977, sind Werbungskosten (vgl. Zorn aaO Tz 5.2.).

Da der vom Bw. angestrengte Prozess ausschließlich dazu dient, eine jährliche Valorisierung seines Pensionsanspruches gegenüber der Pensionskasse zu erreichen und damit auf die Erzielung höherer Pensionseinkünfte abzielt, dienen die diesbezüglich angefallenen Prozesskosten der Erhaltung und Sicherung der vom Bw. erzielten Einnahmen.

Dass Prozesskosten nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn in dem Prozess über den Pensionsanspruch selbst zu entscheiden ist, nicht aber, wenn die Höhe der Pensionszahlungen strittig ist, kann mit der Definition des § 16 EStG 1988, der zufolge Werbungskosten nicht nur dem Erwerb sondern auch der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienende Aufwendungen darstellen, nicht in Einklang gebracht werden.

Wenn aber der Zusammenhang mit einer auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Tätigkeit objektiv erkennbar ist, führen auch vergebliche Aufwendungen zu Werbungskosten (vgl. Zorn aaO Tz 2). Dementsprechend ist es im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Prozesskosten unerheblich, ob der Bw. in dem von ihm angestrengten Prozess letztendlich obsiegen wird.

Da der Prozess nur deshalb geführt wird, um die Auszahlung höherer Pensionszahlungen aus der Pensionskasse zu erreichen, und damit höhere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu lukrieren, stellen die geltend gemachten Kosten in Höhe von 700,00 € Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, die - wie oben dargelegt - auch bei Pensionseinkünften in Abzug zu bringen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar § 16 allgemein Tz 2
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar § 16 allgemein Tz 5
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar § 16 allgemein Tz 5.2
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/200
ARD 6255/7/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at