Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.08.2009, RV/0026-L/06

Erbübereinkommen, Erbanfall

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir Günter Wöß, vom betreffend Erbschaftssteuer nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

xxx yyy zzz Summe.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Erbin nach dem am verstorbenen Herrn Rupert H und hat nach dem am aufgenommenen Abhandlungsprotokoll zu einem Drittel des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgegeben.

In diesem Protokoll heißt es unter anderem: "Der Erblasser verstarb verheirateten Standes und ohne Hinterlassung von letztwilligen Anordnungen. Mit not. Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen des öff. Notars in Steyr, Dr. M, vom , GZ 8417, haben die erbl. REGH hinsichtlich bereits übergebener Liegenschaften einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben, ein umfassender Erb- und Pflichtteilsverzicht der erbl. Söhne liegt nicht vor. Auf Grund der unbedenklichen Angaben in der Todfallsaufnahme sind sohin zur Erbschaft berufen: Die erbl. Witwe (Anm.: die Berufungswerberin) zu einem Drittel und die vier erbl. Söhne zu je einem Sechstel. Namens der vorgenannten (Anm.: die Erben) wird hiemit für diese zu den vorgenannten Quoten auf Grund des Gesetzes je die unbedingte Erbserklärung abgegeben."

Die Aktiva des Nachlassvermögens bestanden in 1) Liegenschaften, 2) Forderungen, Wertpapiere und Spareinlagen und 3) in Fahrnissen.

Weiters schlossen die Erben am selben Tag ein Erbübereinkommen, nach welchem das Nachlassvermögen dahingehend aufgeteilt wurde, dass die erbl. Witwe den beweglichen Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten übernahm, das Liegenschaftsvermögen wurde unter drei erbl. Söhnen aufgeteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer dahingehend fest, dass es ein Drittel des Nachlasses (sowohl Aktiva als auch Passiva und Kosten der Abhandlung) für die Besteuerung heranzog und die Steuer dementsprechend berechnete.

Dagegen wird in der Begründung eingewendet: Die Berufungswerberin habe kein Liegenschaftsvermögen erhalten, sondern nur den beweglichen Nachlass, wie im Erbübereinkommen vereinbart, welcher allerdings steuerfrei sei.

Das Finanzamt entschied über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, als es die Steuer (unter Ansatz eines von Amts wegen erhobenen geänderten Einheitswertes) neu festsetzte; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag wird ergänzt:

Vor dem Tod des Erblassers war die Vermögensaufteilung innerhalb der Familie zur Gänze geregelt und schriftlich fixiert. Die Berufungswerberin habe lediglich Barvermögen und den Hausrat erhalten; dieser Erwerb sei steuerfrei.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung legte der Vertreter des Finanzamtes Kontoausdrucke vor, aus welchen sich ergibt, dass ein aus den Veranlagungen der Jahre 2002 bis 2004 ein Abgabenguthaben von 5.079,74 € besteht. Weiters wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin keinesfalls Grundvermögen erworben habe und die Besteuerung nach dem tatsächlichen Erwerb zu erfolgen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Sachverhalt unstrittig ist und daher ausschließlich die Rechtsfrage, was rechtlich erworben wurde und wie die Besteuerung zu erfolgen hat, verfahrensgegenständlich ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegt der Steuer nach diesem Gesetz unter anderem der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Der Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen ist erfüllt mit dem Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels und der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung (siehe die Erkenntnisse des , und , 2004/16/0038). Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 knüpft an den Tatbestand des Zivilrechtes an (an die Berufung zum Erben und die Abgabe der Erbserklärung). Eine Beurteilung nach § 21 Abs. 1 BAO ist nicht möglich (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1 ErbStG Rz. 33). Im gegenständlichen Fall sind beide Voraussetzungen unstrittig erfüllt. Die Erbserklärung wurde von der Berufungswerberin zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben, womit der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 entsteht die Steuerschuld dem Grunde nach schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, unter der Voraussetzung, dass von diesem Anfall durch Abgabe einer Erbserklärung auch Gebrauch gemacht wird. Jeder einzelne Tatbestand, der nach dem ErbStG 1955 als Erwerb anzusehen ist, unterliegt als selbständiger Vorgang für sich der Steuer. Ein nach Abgabe der Erbserklärungen abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen ändert nichts an der bereits mit der Abgabe der Erbserklärungen entstandenen Steuerschuld. Dies weder dem Grunde nach, noch in Bezug auf die Höhe (). Eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden (). Das im vorliegenden Fall abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen ist daher für die Erbschaftssteuerbemessung irrelevant. Es gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen als angefallen, nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand.

Soweit in der Berufung die Anwendung des § 9 ErbStG eingewendet wird und das Erbübereinkommen dem Willen des Erblassers entsprochen habe, ist diesem Vorbringen zu entgegnen: Die Erfüllung einer wegen Formmangels nichtigen Verfügung des Erblassers kommt nicht in Betracht, weil einerseits ein bloßer Wunsch - wenn auch in Form des nicht verwirklichten Vertragskonzeptes - nicht dem Begriff der Verfügung im Sinne des § 9 ErbStG entspricht. Unter Verfügungen von Todes wegen sind letztwillige Verfügungen im Sinne des ABGB zu verstehen. Es handelt sich dabei um formgebundene, einseitige, nicht empfangsbedürftige, jederzeit widerrufliche Anordnungen des Erblassers über seinen Nachlass. Als solche sind nur das Testament und das Vermächtnis zu betrachten, nicht jedoch der Erbvertrag oder die Schenkung auf den Todesfall (Dorazil-Taucher, Kommentar zum ErbStG, Rz. 1.3 und 1.4). Keinesfalls dazu gehören konzipierte Übergabs- oder Schenkungsverträge.

Das Abgabenguthaben war im Umfang der Erbserklärung (ein Drittel) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Demnach ergibt sich nachstehende Steuerberechnung:


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steuerpflichtiger Erwerb (lt. Berufungsvorentscheidung - dazu ist anzumerken, dass offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist)
32.623,70 €
dazu ein Drittel des Abgabenguthabens
1.693,24 €
davon gemäß § 8 Abs. 1 3,5 % ErbSt
1.201,06 €

Die Steuer gemäß § 8 Abs. 4 und die Begünstigung gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG bleiben unverändert.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erbanfall
Erbübereinkommen
Erwerb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at