Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) wegen außergewöhnlicher Belastung für auswärtige Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder HR Dr. Peter Meister, Dr. Walter Zisler und Mag. Wilfried Bischofer über die Berufung der C, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw) C neben verschiedenen Werbungskosten auch die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung (Studium) ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG (Pauschalbetrag) anzuerkennen.
Dieser Antrag auf Anerkennung der Kosten für auswärtige Berufsausbildung wurde seitens des Finanzamts mit Bescheid vom unter Verweis auf die zum Vorjahr ergangene Begründung abgewiesen. In dieser Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG anzuerkennen sind, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Gem. § 2 Abs. 2 der VO des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin - und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist. Zeitlich zumutbar ist die tägliche Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. D. ist in Bezug auf den Studienort Salzburg in der VO angeführt - womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen will, dass die tägliche Hin - und Rückfahrt vom/zum Studienort Salzburg (bzw. Hallein) vom/zum Wohnort D. zumutbar ist.
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung des BMF verweist, geht von einer Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Bus, Straßenbahnen etc.) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen; ebenso sind Gehzeiten vom bzw. zum Bahnhof nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen Gemeinden (hier also der Wohnort D. bzw. Bahnhof D. und dem Studienort Hallein (Rif) bzw. Salzburg - Hauptbahnhof Salzburg bzw. Bahnhof Hallein); hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten oder beendet werde; das sei, wie bereits oben ausgeführt, der jeweilige (Haupt) Bahnhof. Sowohl die Fahrzeit nach Hallein als auch nach Salzburg (Hauptbahnhof) mit der ÖBB liege unter einer Stunde, womit die tägliche Rückkehr vom Studienort Salzburg bzw. Hallein zumutbar sei.
Auch die Tatsache, dass Studierende am Studienort Lehrveranstaltungen an mehreren verschiedenen Orten besuchen, könne an o.a. Beurteilung nichts ändern.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom erhob die Bw mit Schriftsatz vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung richte sich gegen die Verweigerung der Anerkennung betreffend Kosten der auswärtigen Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8. EStG für ihre Tochter E.
Der Auffassung des Finanzamtes werde widersprochen und werde dazu ausgeführt:
Ihre Tochter E studiere in Rif/Hallein Sportwissenschaften mit dem Schwerpunkt Sportmanagement und in Salzburg/Kapitelgasse/Churfürstenstraße Wirtschaft und Recht. Es handle sich dabei um ein Doppelstudium an zwei unterschiedlichen Studienorten mit vielen Synergieeffekten; Teile des Studiums für Wirtschaft und Recht werden im zweiten und dritten Studienabschnitt der Studienrichtung Sportwissenschaften, bei der ihre Tochter als Schwerpunkt Sportmanagement wählen werde, anerkannt, bzw. dienen als vertiefende Ergänzung und sinnvolle Erweiterung. Ihr Berufsziel liege im Bereich Sportmanagement. Dazu werde ausgeführt, dass die Studienrichtung Wirtschaft und Recht in Salzburg neu sei. Aufgrund der Kombination der Studienrichtungen handle es sich um eine Art Präzedenzfall. Das Studium der Sportwissenschaften finde seit geraumer Zeit ausschließlich in Rif/Hallein statt. Ihre Tochter müsse daher, um Lehrveranstaltungen in beiden Studienfächern besuchen zu können, an bestimmten Tagen von früh bis abends an zweit Studienorten anwesend sein.
Um von D. nach Rif/Hallein und nach Salzburg (oder umgekehrt) zu gelangen, werde die im Bescheid angeführte Fahrtdauer erheblich überschritten. Siehe dazu die beigelegten Fahrplanübersichten.
In Anbetracht der von der Tochter für die zwei Studienrichtungen benötigten Gegenstände (spezielle Ausrüstungsgegenstände für das Sportstudium) und Unterlagen, und dem Umstand, dass für das Studium Wirtschaft und Recht die Lehrveranstaltungen über den ganzen Tag in der Stadt verteilt seien, werde ein Pendeln zwischen Hallein/Rif und D. und D. und Salzburg und Salzburg und Rif zeitlich nicht möglich und unzumutbar. Aufgrund des Studiums der Tochter sei ein fixes Quartier an einem der beiden Studienorte unverzichtbar. Studenten die sich in gleicher oder ähnlicher Situation befänden, seien gezwungen am Studienort zu wohnen, nur so sei ein sinnvolles, Erfolg versprechendes Studium möglich. Auf die weitern diesbezüglichen genaueren Ausführungen in der Berufung wird verwiesen.
Im Bescheid werde davon gesprochen, dass D. in Bezug auf den Studienort Salzburg in der VO angeführt wird. Es werde dabei aber der Studienort Rif/Hallein nicht erwähnt und auch nicht die sich daraus ergebende Situation bezüglich des zweiten Studienortes Salzburg, wie oben dargelegt berücksichtigt.
Die Bw weist nochmals darauf hin, dass aufgrund der Fächerkombination ihrer Tochter sich für auswärtige Studenten zwei Studienorte ergäben. Im Bescheid werde, wenn vom Studienort gesprochen werde, immer von Salzburg beziehungsweise Hallein/Rif gesprochen und damit argumentiert, dass Fahrzeiten innerörtlicher Verkehrsmittel bei der Erreichung der zumutbaren Fahrzeit nicht heranzuziehen seien. Ihre Tochter habe, wie aus den belegten Lehrveranstaltungen (siehe Inskriptionsbestätigungen, Stundenplänen) ersichtlich ist, an bestimmten Tagen Lehrveranstaltungen an zwei Studienorten zu besuchen, in Salzburg und Rif/Hallein. Eine Bahnfahrt könne somit nicht in Hallein Hauptbahnhof enden, sondern müsse nach Rif und Salzburg fortgesetzt werden. Umgekehrt könne sie aber nicht am Hauptbahnhof Salzburg enden, sondern müsse, wenn nötig, nach Rif/Hallein fortgesetzt werden. Somit seien Wartezeiten bei Umsteigevorgängen zu berücksichtigen, ebenso Fahrzeiten von einem Studienort zum anderen. Grundsätzlich sei zu bemerken, dass der Punkt, der für eine Bemessung der Fahrzeit von D. nach Rif herangezogen werden müsse, nicht der Hauptbahnhof Hallein sein könne, sondern, dass die Fahrt üblicherweise mit dem Bus fortgesetzt werden müsse. Ein Fußmarsch vom Halleiner Bahnhof nach Rif sei nicht zumutbar, somit seien aber auch die entsprechenden Wartezeiten in die Fahrzeit einzurechnen.
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wohne ihre Tochter im Studentenheim in Salzburg. Die monatlichen Kosten dafür betragen € 190,-- und können jederzeit nachgewiesen werden.
Die Behörde gehe ohne weitere Prüfung davon aus, dass es genüge, wenn zwischen den in Frage kommenden Orten nur eine Bahnverbindung pro Tag in weniger als einer Stunde verkehre. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass jeder Einzellfall geprüft werden müsse und dass bei der Fahrzeit auch die Wegzeiten vom und zum Bahnhof zu berücksichtigen seien (z.B. ; ).
Auch die auf den Studienort Salzburg zutreffende Verordnung BGBl 1993/605 idF 2001/295 lasse in § 22 den Nachweis zu, dass die Fahrzeit mehr als eine Stunde betrage, und trifft die Aussage, dass bei einer Fahrzeit von mehr als 1 Stunde die tägliche Hin - und Rückfahrt nicht als zumutbar gelte.
Im konkreten Fall ergäben sich - wie ausgeführt - Reisezeiten von ca. 1 Stunde und 30 Minuten, sodass die tägliche Hin - und Rückfahrt nicht zumutbar sei. Der Pauschalbetrag stehe demnach zu. Es werde beantragt, diesen Pauschalbetrag bei der Steuerbemessung 2005 zu berücksichtigen. Es werde die Entscheidung durch einen Berufungssenat beantragt.
In einer Beilage erfolgte die Darstellung von Zug und Busverbindungen sowie ein Plan der zu besuchenden Lehrveranstaltungen. Da bei Fahrten zum Studienort Hallein die Varianten über Salzburg Hbf und Bh Salzburg Süd wesentlich länger sind (1 St. 47 Min. gegenüber 1 St. 17 Min.) wird auf die Darstellung dieser Reisebewegungen verzichtet, da von einer Fahrt über Hallein (da schneller) auszugehen wäre. Festzustellen ist auch, dass lediglich Hinfahrten und keine Rückfahrten dargestellt wurden und dass die Rückfahrten jeweils (außer am Montag) von Hallein/Rif aus zu berechnen sind. Gehzeiten zum Bahnhof in D. 10 Min. und zu den Uni-Sportanlagen 15 Min. wurden bei der Darstellung nicht eingerechnet.
Montag betrifft die Fahrt Wohnort - Studienort Hallein/Rif (zurück von Salzburg zum Wohnort): Dabei beträgt die reine Fahrzeit (Bh D. - Bh Hallein - Rif) 49 Min. Dauer insgesamt (inkls. 28 Min. Wartezeit) 1. St. 17 Min.. Die Bahnfahrt Wohnort - Studienort Hallein ist mit 39. Min. angegeben.
Dienstag betrifft die Fahrt Wohnort - Studienort Hallein/Rif (und retour): Dabei beträgt die reine Fahrzeit (Bh D. - Bh Hallein - Rif) 58 Min.. Dauer insgesamt (inkls.19 Min. Wartezeit) 1St. 17 Min.. Die Bahnfahrt Wohnort - Studienort Hallein ist mit 48 Min. angegeben.
Mittwoch betrifft die Fahrt Wohnort - Studienort Salzburg (retour von Hallein): Dabei beträgt die reine Fahrzeit (Bh D. - Salzburg Hbf - Rathausplatz) 1. St. 27 Min.. Dauer insgesamt (inkls. 5 Min. Wartezeit) 1 St. 32 Min.. Die Bahnfahrt Wohnort - Studienort Salzburg ist mit 57 Min. angegeben.
Donnerstag betrifft die Fahrt Wohnort -Studienort Salzburg (retour von Hallein): Dabei beträgt die reine Fahrzeit (Bh D. - Salzburg Hbf - Rathausplatz) 1 St. 44 Min.. Dauer insgesamt (inkls. 6 Min. Wartezeit) 1 St. 50 Min.. Die Bahnfahrt Wohnort - Studienort Salzburg ist mit 1 St. 14 Min. angegeben.
Freitag ist gleich wie Mittwoch (siehe oben).
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt ist zu ersehen, dass für die Hinfahrt vom Bh-Wohnort - Salzburg Hbf am Vormittag (9.58 Uhr - 10.55 Uhr) eine weitere Verbindung unter einer Stunde (mit 57 Min.) besteht (Abfrage des Finanzamtes).
Aus einem Parallelakt (RV/XY) ist für das Jahr 2005 zu ersehen, dass eine Rückfahrt von Salzburg Hbf zum Bh Wohnort unter einer Stunde, nämlich in 56 Min., besteht (Zug um 20.04 Uhr - 21.00 Uhr). Weiters ergibt sich aus diesem Akt, dass für Fahrten von Bh Hallein zum Bh D. und retour Fahrtzeiten zwischen 38 Min. und 47 Min. bestehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 erster und zweiter Paragraf lautet:
Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet: § 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
Gem. § 4 dieser Verordnung ist § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab anzuwenden.
§ 26 Absatz 3 Studienförderungsgesetz i. d. für 2005 geltenden Fassung lautet: Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Strittig ist dabei insbesondere, ob für die tägliche Hin - und Rückfahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort mehr als eine Stunde benötigt wird oder nicht. Strittig ist daher die zeitliche Zumutbarkeit.
Unstrittig ist, dass der Wohnort vom Studienort Salzburg bzw. Hallein nicht mehr als 80 km entfernt ist und in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar ist (siehe VO Studienorte, BGBl. 1993/605 idgF). Dies gilt auch für den näher gelegenen Studienort Hallein, wie noch dargestellt wird.
Der Steuerpflichtige kann aber ungeachtet der Nennung einer Gemeinde in einer Verordnung und der damit gegebenen Vermutung der Zumutbarkeit der Hin - und Rückfahrt nachweisen, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt.
Die Bw vermeint nunmehr, dass sie diesen Nachweis durch Darstellung der konkreten Fahrzeiten (einschließlich Wartezeiten beim Umsteigen innerhalb der Studiengemeinden und weiteren Fahrzeiten innerhalb dieser Studiengemeinden), mit durchschnittlich 1 St. Und 30 Min., erbracht hat.
Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates ergibt (z.B. oder vom , RV/0160-S/05) ist lediglich die Fahrzeit zwischen den Gemeinden (Wohnort und Ausbildungsort) und zwar zwischen den Zentralen Bahnhöfen bzw. relevanten Haltestellen dieser Gemeinden relevant. Zeiten für in den Gemeinden benutze Verkehrsmittel sowie diesbezügliche Wartezeiten beim Umsteigen, zu Ausbildungsbeginn oder Ende, oder auch Fußwege in den jeweiligen Gemeinden bleiben außer Betracht. Die Verordnung des BMF stellt unter Hinweis auf das Studienförderungsgesetz somit auf Fahrten zwischen Wohnort und Studienort und nicht auf Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ab. Es ist somit nicht die tatsächliche gesamte Fahrzeit maßgeblich sondern in einer standardisierten Betrachtungsweise die Fahrzeit zwischen den Gemeinden mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel heranzuziehen. Dieses Verkehrsmittel muss auch nicht zur Erreichung der jeweiligen Vorlesung bestehen, sondern genügt es, dass überhaupt eine Verbindung für die Hin und Rückfahrt unter einer Stunde besteht. Besteht eine Verbindung von unter einer Stunde Fahrzeit ist davon auszugehen, dass der Ausbildungsort innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt. Diese Rechtsprechung wurde durch den VwGH bestätigt und ist dazu auf die Erkenntnisse vom , 2006/15/0114 oder vom , 2007/15/0306) zu verweisen. In letzterem Erkenntnis führt der VwGH in seinem Rechtssatz aus: "Die Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 stellt ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an."
Im gegenständlichen Fall liegen Fahrten am Montag, Dienstag, Mittwoch (nur Rückfahrt), Donnerstag (nur Rückfahrt) und Freitag (nur Rückfahrt) zwischen dem Wohnort D. und dem Studienort Hallein und retour vor, wobei die Fahrzeiten zwischen den Bahnhöfen dieser Gemeinden zwischen 38 Min. und 47 Min. betragen. Es ist daher ohne Belang, dass der Studienort Hallein/Rif nicht in der Verordnung genannt wird, da jedenfalls eine Erreichbarkeit unter 1 St. gegeben ist. Da die zitierte VO des BMF von Fahrten Wohnort - Studienort ausgeht, bleiben bei Fahrten zum Studienort Hallein/Rif die von der Bw dargestellten Fahrten über Salzburg (die sowohl weiter als auch länger sind) außer Betracht.
Auch für die Fahrten zwischen Wohnort und Studienort Salzburg am Mittwoch, Donnerstag und Freitag (jeweils Hinfahrt) und zwar zwischen Bh D. und Hbf Salzburg, besteht die günstigste Verbindung mit einer Fahrzeit von 57 Min (somit weniger als eine Stunde). Wie aus dem Parallelakt zu ersehen ist, besteht auch eine Rückfahrmöglichkeit Salzburg Hbf - Bh Wohnort mit 56 Min.
Damit ist aber die Hin - und Rückfahrt im Sinne der genannten Bestimmungen zumutbar und liegt die Ausbildungsstätte (bzw. hier Ausbildungsstätten) im Einzugsbereich des Wohnortes. Eine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist daher zu Recht nicht gewährt worden.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass von der Tochter zwei verschieden Studien betrieben werden, da von beiden Studienorten die maßgebliche Hin - und Rückfahrt unter einer Stunde möglich ist. Dass die Zeiten für den Wechsel innerhalb der beiden Studienorte einzubeziehen sind, sind weder der Verordnung des BMF noch den heranzuziehenden Grundsätzen nach dem Studienförderungsgesetz (§ 26 Abs.3) zu entnehmen. Fahrzeiten für den Wechsel zwischen den Studienorten sind daher ohne Relevanz, da eine Fahrt dann endet, wenn der Studienort z.B. Hallein (oder Salzburg) erreicht ist. Erfolgt die Rückkehr zum Wohnort von Salzburg (oder Hallein) aus, ist die Fahrzeit von diesem Ort aus maßgebend. Die Fahrten zwischen den Studienorten Hallein und Salzburg (bzw. umgekehrt) stellen keine Hin - oder Rückreise dar.
Wenn die Bw die Judikatur des und vom , 98/15/0098 anführt ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Neufassung der nunmehr gültigen Verordnung des BMF idF BGBl 449/2001 (gültig ab 2002) ergangen ist, wo noch Wegzeiten jeweils bis 1500m vom Wohnort bis zur Einstiegsstelle bzw. von der Ausstiegsstelle bis zur Ausbildungsstätte eingerechnet werden konnten. Diese Rechtsprechung ist auf die im gegenständlichen Fall gültige Rechtslage nicht mehr anwendbar.
Ebenso wenig stellt die Verordnung des BMF und die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes auf die von der Bw dargestellten Erschwernisse aufgrund des Doppelstudiums der Tochter ab, sodass es auch nicht darauf ankommt, dass ein sinnvolles Studium nur durch die Anmietung einer Wohnung in einem Studentenheim möglich ist. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise kommt es lediglich darauf an, ob während des Tages eine entsprechende Verkehrsverbindung existiert. Auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ist dabei nicht einzugehen (siehe dazu insbesondere ).
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at